Reglement über die Gebühren und Entschädigungen, die beim Vollzug des Strassengesetzes erhoben werden
Reglement über die Gebühren und Entschädigungen, die beim Vollzug des Strassengesetzes erhoben werden vom 29.04.2003 (Stand 01.01.2015) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 143 des Strassengesetzes vom 3. September 1965; eingesehen Artikel 88 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege; auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt, beschliesst:
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
1 Dieses Reglement setzt den Gebühren- und Entschädigungstarif fest, der für die Amtshandlungen aus dem Strassengesetz vom 3. September 1965 (StrG), namentlich für die bewilligungs- und konzessionspflichtigen Nutzun - gen am öffentlichen Eigentum erhoben wird.
2 In Fällen, die in diesem Reglement nicht vorgesehen sind, wird die Behör - de sinngemäss vorgehen, wobei sie sich auf die Bestimmungen des Geset - zes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) stützt.
Art. 2 Gebühren- und Entschädigungstarif
1 Der Betrag wird in Berücksichtigung der mit der Bewilligung oder Konzes - sion verbundenen wirtschaftlichen Vorteile, des Interesses des Gebühren - pflichtigen und der Nachteile für das öffentliche Eigentum festgesetzt. Er variiert zwischen 100 und 50'000 Franken. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Der Staatsrat und das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt sind be - rechtigt, Nutzungsgebühren zu erheben für: a) Konzessionen von Privatstrassen mit Benutzungsgebühr je nach Art oder Bedeutung des Werkes (Art. 15 StrG): höchstens 20'000 Fran - ken; b) Bewilligungen für den Eingriff in die Zone eines rechtskräftigen Strassenplans (Art. 50 Abs. 2 und 3 StrG): mindestens 200 Franken; c) Bewilligungen für die Benutzung des öffentlichen Eigentums des Kantons, das den Gemeingebrauch übersteigt (Art. 139 StrG); d) * Konzessionen für die Inanspruchnahme des öffentlichen Eigentums des Kantons zur Erstellung von dauerhaften Bauten und Anlagen (Art.
141 Abs. 2 StrG), je nach Zone; e) Bewilligungen für Fahrzeuge ohne Bereifung, usw. (Art. 156 StrG); f) Bewilligungen von Ablagen von Baustellen und Holz, usw. (Art. 160 StrG); g) Bewilligungen oder Konzessionen von Bauten und Anlagen im Strassenbereich (Art. 163 StrG); h) Bewilligungen für die Zuleitung von Abwasser, Dach- und Vorplatz - wasser aus Privateigentum in eine Strassenentwässerungsanlage (Art. 191 StrG); i) Bewilligungen zur Erstellung von Gräben, Rinnen und anderen Ab - flussvorrichtungen des Rieselwassers (Art. 194 StrG); j) Ausnahmebewilligungen zu den Artikeln 199 bis 210 StrG (Art. 212 StrG - Entschädigungen, die von der zuständigen Baubewilligungsbe - hörde (Gemeinde oder KBK (erhoben werden)); k) Bewilligungen zur Erstellung einer neuen oder wesentlichen Änderung einer Zufahrt (Art. 213 StrG - Entschädigungen, die durch die Gemeinde oder KBK gemäss ihrer Gesetzgebung zu erheben sind); l) Ausnahmebewilligungen für die notwendige Erstellung von Abstellplät - zen (Art. 217 - Entschädigungen, die von der Gemeinde gemäss ih - rem Reglement erhoben werden).
3 Das Departement ist ermächtigt, Gebühren zu erheben für: a) Bewilligungen zur Ziehung von Stacheldrähten längs der öffentlichen Verkehrswege (Art. 168 StrG); b) Ausnahmebewilligungen für die Abstände von Pflanzungen am Strassenrand (Art. 169 Abs. 3 StrG); c) Bewilligungen von Gräben, Aufschüttungen, usw. (Art. 184 StrG); d) Bewilligungen eines unterirdischen Aushubs (Art. 185 StrG);
e) Bewilligungen von speziellen Anlagen, die in der Bauverbotszone auf Zusehen hin erteilt werden (Art. 208 StrG); f) Baubewilligungen eines näher als 30 Meter von einer kantonalen Strasse erstellten Gebäudes oder anderen Werkes (Art. 210 StrG); g) Bewilligungen zur Errichtung von Tankstellen, Verkaufsständen und Warenautomaten (Art. 180 Abs. 3 StrG).
4 In allen Fällen, in denen ein Mindestbetrag nicht angegeben wird, wird mindestens ein Betrag von 100 Franken erhoben.
Art. 3 Reduzierte Tarife
1 Die von der zuständigen Behörde zu erhebenden Gebühren und Entschä - digungen für öffentliche Anlagen und Gebäuden mit kulturellem Charakter und Gebäuden und Anlagen, die durch Körperschaften oder Vereinigungen von allgemeinem Interesse mit erzieherischem oder sozialem Zweck erstellt werden, werden zur Hälfte gekürzt.
Art. 4 Spezielle Kosten
1 Nebst den obgenannten Gebühren und Entschädigungen können die speziellen Kosten, namentlich die Ermittlungs- Expertise- und Augenschein - verhandlungskosten und verschiedene Auslagen, den Interessenten aufer - legt werden.
Art. 5 Vorschuss der Gebühren
1 Die in einem Bewilligungs- oder Konzessionsverfahren angerufene Behör - de, kann von den Interessenten einen Kostenvorschuss verlangen, der den Gebühren, speziellen Kosten und Auslagen entspricht, die in Anwendung dieses Reglements zu erheben sind.
Art. 6 Zweckbestimmung
1 Die Gebühren und Entschädigungen sind jener Behörde zu bezahlen, wel - che die Bewilligung oder Konzession erteilt. Sie sind für die Finanzierung der öffentlichen Verkehrswege zu verwenden.
Art. 7 Schlussbestimmungen
1 Alle diesem Reglement widersprechenden Bestimmungen sind aufgeho - ben.
2 Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 2. Juni
2003 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
29.04.2003 02.06.2003 Erlass Erstfassung BO/Abl. 20/2003
16.12.2014 01.01.2015 Art. 2 Abs. 2, d) geändert BO/Abl. 52/2014
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 29.04.2003 02.06.2003 Erstfassung BO/Abl. 20/2003
Art. 2 Abs. 2, d) 16.12.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 52/2014
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