Reglement über die Fachmittelschule mit Profil Bühnenkunst und Theater und die künstlerische Fachmaturität im Berufsfeld Bühnenkunst und Theater des Kantons Wallis
Reglement über die Fachmittelschule mit Profil Bühnenkunst und Theater und die künstlerische Fachmaturität im Berufsfeld Bühnenkunst und Theater des Kantons Wallis vom 14.09.2016 (Stand 01.09.2015) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli
1962; eingesehen das Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 12. Juni 2003 über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen; eingesehen das Reglement über die Fachmittelschulen vom 3. Juni 2008; eingesehen die Anerkennung der EDK der Fachmittelschulen des Kantons Wallis vom 26. Juni 2009; auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit, beschliesst: 1 )
1 Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
1 Das vorliegende Reglement legt die Zulassungs- und Promotionsbestim - mungen für das Profil Soziales und Bühnenkunst/Theater der Fachmittel - schule (nachfolgend: FMS) und die künstlerische Fachmaturität im Berufs - feld Bühnenkunst und Theater (nachfolgend: FMT) des Kantons Wallis fest.
2 Es enthält die Bestimmungen zur Organisation und dem Ablauf des FMS- Profils Soziales und Bühnenkunst/Theater sowie der FMT.
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2 Definition
1 Die FMS-Ausbildung Soziales und Bühnenkunst/Theater mit dem an - schliessenden FMT-Jahr ist eine Studienrichtung des allgemeinen Mittel - schulunterrichts, die sich an Schüler mit einer besonderen Begabung in Bühnenkunst richtet, welche die Zulassungsbedingungen in Artikel 5 des vorliegenden Reglements erfüllen.
2 Zusätzlich zur schulischen Ausbildung, die für den Erwerb des FMS-Aus - weises vorgesehen ist, erhalten die Schüler während des dritten FMS- Jahres und des FMT-Jahres eine ergänzende und berufsvorbereitende Ausbildung im Bereich Theater.
3 Die zwei Lektionen in Theatergeschichte im 2. FMS-Jahr werden von ei - ner Lehrperson der Handels- und Fachmittelschule Martinach erteilt; er - gänzt werden sie durch Treffen mit Theaterschaffenden (namentlich Regis - seuren, Technikern, Kostüm- und Bühnenbildner) und durch den Besuch von Aufführungen.
4 Die berufsvorbereitende künstlerische Ausbildung, die als Ergänzung zur schulischen Ausbildung zu verstehen ist, wird von der Theaterschule Mar - tinach geboten, die eng mit der Handels- und Fachmittelschule Martinach zusammenarbeitet.
Art. 3 Ziele
1 Diese Ausbildung führt zu einem Fachmittelschulausweis Soziales und Bühnenkunst/Theater gemäss dem kantonalen Reglement über die Fach - mittelschulen vom 3. Juni 2008 und zu einem künstlerischen Fachmaturi - tätsausweis Bühnenkunst/Theater, die beide von der Schweizerischen Kon - ferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannt werden.
2 Die Lehrpläne, Programme und Arbeitsmethoden gründen auf den drei fol - genden Hauptzielen: a) sie erlauben es den Schülern mit einer besonderen Begabung für Bühnenkunst und Theater, zum Aufnahmeverfahren einer Theater - hochschule oder einer gleichwertigen Schule zugelassen zu werden; b) sie vermitteln eine wirklichkeitsnahe Allgemeinbildung, befähigen zum Aufbau und zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und för - dern Kreativität und Initiative; c) sie bereiten die Schüler über die Vertiefung ihrer schulischen und berufsspezifischen Kenntnisse auf eine Ausbildung an einer Theater - hochschule oder einer gleichwertigen Schule vor.
3 Die FMT fördert die Persönlichkeitsbildung des Schülers und stärkt seine Selbst- und Sozialkompetenzen.
Art. 4 Anerkannte Schulen
1 Der Staat Wallis anerkennt den FMS-Ausweis Soziales und Bühnenkunst/Theater sowie die künstlerische Fachmaturität Bühnenkunst/Theater (FMT) der Handels- und Fachmittelschule Martinach.
2 Der Staatsrat kann weitere Schulen anerkennen.
2 Zulassung und Organisation der Ausbildung
Art. 5 Zulassung zum FMS-Profil Soziales und Bühnenkunst/Theater
1 Die Zulassung zum FMS-Profil Soziales und Bühnenkunst/Theater ist an folgende Bedingungen geknüpft: a) bestandenes erstes FMS-Jahr; b) Anmeldung und gleichzeitiges Einreichen eines Bewerbungsdossiers, das von der Theaterschule Martinach geprüft wird; c) für die Kandidaten des zweiten FMS-Jahres: Bestehen des Vorspre - chens, das von der Theaterschule Martinach im Frühling vor Beginn des Schuljahres durchgeführt wird.
Art. 6 Zulassung zum Fachmaturitätsjahr im Berufsfeld
Bühnenkunst/Theater
1 Die Zulassung zur FMT ist an das Bestehen des FMS-Ausweises "Sozia - les und Bühnenkunst/Theater" oder an eine gleichwertige Ausbildung ge - knüpft.
Art. 7 Organisation und Dauer der Ausbildung des FMS-Profils Büh -
nenkunst/Theater
1 Die Ausbildung erstreckt sich über vier Studienjahre, die wie folgt organi - siert werden: a) erstes Jahr: Grundlagenbereich der FMS an einer beliebigen FMS und Bestehen des im Frühling durchgeführten Vorsprechens, das un - ter der Verantwortung der Theaterschule Martinach steht;
b) zweites Jahr: reguläres Programm der FMS Soziales und Bühnen - kunst/Theater in Martinach mit zwei zusätzlichen Unterrichtslektionen im Bereich Theater; diese Note wird im Abschlusszeugnis als Wahl - pflichtfach aufgeführt; c) drittes Jahr: reguläres Programm der FMS Soziales und Bühnen - kunst/Theater in Martinach und Beginn der Ausbildung an der Thea - terschule in Martinach mit dem Besuch von zwei Lektionen pro Wo - che. Bei Bestehen erhält der Schüler nach diesem Ausbildungsjahr den FMS-Ausweis Soziales und Bühnenkunst/Theater; d) Maturitätsjahr: Theaterausbildung an der Theaterschule Martinach mit dem Besuch von 20 Lektionen pro Woche und Verfassen der Fach - maturitätsarbeit an der FMS Martinach.
3 Künstlerischer FMS-Ausweis im Berufsfeld Bühnenkunst/Theater
Art. 8 Bestehen des künstlerischen FMS-Ausweises im Berufsfeld
Bühnenkunst/Theater
1 Das Bestehen des künstlerischen FMS-Ausweises im Berufsfeld Bühnen - kunst/Theater wird durch das Reglement über die Fachmittelschulen vom
3. Juni 2008 geregelt. Ausserdem müssen die von der Theaterschule Mar - tinach durchgeführten Prüfungen bestanden werden. Der Erwerb dieses Ausweises erlaubt es dem Schüler, das FMT-Jahr zu besuchen.
2 Besteht der Schüler die von der Theaterschule durchgeführten Prüfungen nicht und besteht aber dabei die Abschlussprüfungen, die den Anforderun - gen der FMS Soziales entsprechen, erhält er den FMS-Ausweis in diesem Berufsfeld.
3 Wird die Theaterausbildung während eines laufenden Jahres abgebro - chen, besucht der Schüler die Kurse des Profils Soziales/Pädagogik.
4 Künstlerische Fachmaturität im Berufsfeld Bühnenkunst/Theater (FMT)
Art. 9 Bestehen der künstlerischen Fachmaturität im Berufsfeld Büh -
nenkunst/Theater (FMT)
1 Die FMT wird erteilt, wenn der Schüler die von der Theaterschule erteilte Theaterausbildung besteht und die von ihm erarbeitete Fachmaturitätsar - beit fristgerecht eingereicht und mündlich verteidigt wurde und er dabei mindestens die Beurteilung genügend erhielt.
Art. 10 Anmeldung für die Verteidigung der Fachmaturitätsarbeit
1 Die Kandidaten reichen bei ihrer Schuldirektion folgende Unterlagen ein: a) ein schriftliches Gesuch um Zulassung gemäss dem offiziellen Anmel - deformular; b) eine Bestätigung, dass die Einschreibegebühr bezahlt wurde.
Art. 11 Betrug oder Plagiat bei der Fachmaturitätsarbeit
1 Jeglicher Betrug wird sanktioniert und kann das Nichtbestehen der FMT oder gar den Verlust des Anspruchs auf den Erwerb einer Fachmaturität zur Folge haben.
Art. 12 Anwesenheit von Drittpersonen
1 Bei der Verteidigung der Fachmaturitätsarbeit dürfen anwesend sein: die betreuende FMS-Lehrperson, der Experte, die betreuende Person der Theaterschule Martinach, der Direktor der FMS, der Inspektor, die Vertreter des Departements und der EDK.
Art. 13 Nichtbestehen
1 En cas d'échec à la formation à l'Ecole de théâtre de Martigny, Wird die Ausbildung an der Theaterschule Martinach nicht bestanden, muss das Ma - turitätsjahr wiederholt werden.
2 Wird die Fachmaturitätsarbeit nicht bestanden, muss diese grundsätzlich spätestens im darauffolgenden Jahr wiederholt werden.
3 In beiden oben aufgeführten Fällen führt ein zweiter Misserfolg zum defini - tiven Nichtbestehen der FMT.
Art. 14 Angaben auf dem Fachmaturitätszeugnis
1 Das vom Departement ausgestellte FMT-Zeugnis beinhaltet folgende An - gaben: a) die Angabe zur Schule und zum Standort-Kanton; b) das gewähltes Berufsfeld; c) die Angaben zur Kandidatin/zum Kandidaten: Name, Vorname, Hei - matort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) sowie Geburtsdatum; d) der Hinweis, wonach das FMT-Zeugnis schweizweit anerkannt ist; e) die in den Fächern und Teilbereichen erzielten Noten; f) das Thema und die Beurteilung der persönlichen Arbeit; g) das Thema und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit; h) die Validierung der praktischen Erfahrung; i) die Unterschrift der Schuldirektion und der zuständigen kantonalen Behörde sowie; j) Ort und Datum.
5 Beschwerdeverfahren
Art. 15 Verfahren
1 Die bei der Anwendung dieses Reglements gefällten Entscheide sind den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Ver - waltungsrechtspflege (VVRG) unterworfen.
Art. 16 Beschwerde
1 Gegen die Entscheide des Departements kann innert dreissig Tagen nach deren Eröffnung oder, falls es sich um eine Zwischenverfügung handelt (Art. 41 Abs. 2 und 42 VVRG), innert zehn Tagen nach deren Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde erhoben werden.
2 Gegenstand einer Beschwerde können vor allem Entscheide sein über: a) die Sanktionen im Falle eines Betrugs; b) die Verweigerung des Fachmaturitätsausweises (Misserfolg); c) die Nichtvalidierung des spezifischen Praktikums.
6 Schlussbestimmungen
Art. 17 Nicht vorgesehene Fälle
1 Die Schüler sind zusätzlich den Bestimmungen des allgemeinen Regle - ments über die Mittelschulen.
2 Alle unvorhergesehenen Fälle sind in der Zuständigkeit des Departe - ments.
Art. 18 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement tritt rückwirkend auf das Schuljahr 2015-2016 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.09.2016 01.09.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 39/2016
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.09.2016 01.09.2015 Erstfassung BO/Abl. 39/2016
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