Beschluss betreffend die Kosten und Gebühren für Polizeieinsätze (550.104)
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Beschluss betreffend die Kosten und Gebühren für Polizeieinsätze

- 1 - Beschluss betreffend die Kosten und Gebühren für Polize i einsätze vom 16. April 1997 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 88 des Gesetzes vom 6. Oktober 1976 über das Ve r- waltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspfl e ge; eingesehen d eingesehen das Gesetz über die Kantonspolizei vom 20. Januar 1953; eingesehen den Artikel 10, Buchstabe g , der Verordnung vom 27. September
1995 zum Gesetz über die Kantonspolizei; auf Antrag des Departements für Sicherheit und Institutionen, beschliesst:

Art. 1 Wer einen Polizeieinsatz verursacht oder verlangt, hat die vom Justiz - , Pol i-

zei - und Militärdepartement festgesetzten Gebühren zu entrichten. Es können ihm die ganzen Kosten oder ein Te il de r selben in Rechnung gestellt werden.
Art. 2
1 Das Justiz - , Polizei - Kosten und Gebühren zu erheben: Verwaltungs - und Gerichtskosten: – Arbeitstarif eines Beamten pro Stunde oder Bruchteil einer Stu r- tezeiten höchstens 100 Franken + regl. Entschädigungen – bei Verkehrsunfällen wird zusätzlich zum Arbeitstarif des Beamten ein Pauschalbetrag von 80 Franken für Verschiebungskosten erhoben (Verschiebungszeit und Fahrzeu g- k i lometer inbegriffen) – für die Benützung eines Dienstfahrzeuges, pro Kilometer 1 Franken – Motorboot, pro Stunde 100 Franken – Materialbenützung, Hundeeinsatz, je nach Intervention von 60 bis 600 Franken – zu ersetzendes Material effektive Kosten
- 2 - – Dien st im Auftrag einer kantonalen Diens t- stelle Kilometerentschädigung + regl. Entschädigung
2 In allen Fällen werden die Kosten für speziell eingesetzte Mittel in Rechnung gestellt.

Art. 3 Die Kantonspolizei erhebt folgende Gebühren bei der Abgage von Beric hten

und Grafiken: – Verkehrsunfall - und gerichtspolizeiliche Berichte sowie Grafiken von 30 bis 250 Franken – Fotodossiers: schwarz - für jede weitere Fotografie, in schwarz - weiss in Farbe
70 Franken
6 Franken
12 Fr anken – Kopie Radarfoto 20 Franken – Ausstellen eines Waffenerwerbsscheines 30 Franken – Entschädigung für Expertisen nach Unfällen Rechnung des Experten – Entschädigung für Blutentnahme und An a- lyse Rechnung des Labors – Alkoholtest 25 Franken

Art. 4

Sichergestellte Fahrzeuge, die in Polizeiräumen abgestellt sind: – Personenwagen, Motorräder, Fahrräder, Boote, ab Benachrichtigung des Eigentümers von 2 bis 10 Franken pro Tag
Art. 5
1 Die Alarmanlage gegen Einbruch, Überfall und Geiselnahme, welc he an die Einsatzzenrale (EZ) angeschlossen ist, bildet Gegenstand eines Vertrages, abgeschlossen zwischen dem betreffenden Betrieb und der Kantonspolizei.
2 Jeder Anschluss ist einem jährlichen Pauschalbetrag unterworfen, der wie folgt festgesetzt wird: – feste Anschlüsse: kantonale Betriebe, Bu n- desbetriebe, Banken, Schmuckgeschäfte, Warenhäuser, Geschäfte und andere private Betriebe 400 Franken – temporärer Anschlüsse (z.B. Ausstellungen, Veranstaltungen usw.) 200 Franken
3 Einsatz oder Einsatzvorbe reitungen infolge eines Fehlalarms innerhalb eines Kalenderjahres – für Alarmanlagen, die an die EZ angeschlo s- sen sind: erster Fehlalarm gratis
- 3 - zweiter und weitere 200 Franken (nach jedem Einsatz in Rechnung g e- stellt). – für Alarmanlagen, die nicht an die EZ ang e- schlossen sind, wird der Gesellschaft für j e- den verlangten Einsatz Rechnung gestellt 200 Franken – Erstellung und Aktualisierung der Einsat z- dossiers von besonders gefährdeten Einric h- tungen, die nicht an die EZ angeschlo s sen sind 200 Fr anken
4 Nebst den Pauschalbeträgen kann die Polizei die Einsatzkosten in Rechnung stellen (Fahrzeugkilometer, Zeitaufwand usw.) gemäss Artikel 2.

Art. 6 Die Tarife (Kosten und Gebühren) und die vorerwähnten Entschädigungen

können einmal im Jahr, am 1. Ja n- preisindex vom vorgehenden Monat Dezember angepasst werden.

Art. 7 Der vorliegende Beschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in

Kraft. Er hebt alle bisher erlassenen einschlägigen Bestimmungen auf, n a- mentlich den Beschluss des Staatsrates vom 17. April 1991. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 16. April 1997. Der Präsident des Staatsrates: Der Staatskanzler: Henri v. Roten
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