Reglement über die Schaffung eines Fonds für die Finanzierung vertraulicher Ermittlungsaufgaben der Polizei --> 550.103
Reglement über die Schaffung eines Fonds für die Finanzierung vertraulicher Ermittlungsaufgaben der Polizei vom 26.08.1998 (Stand 18.09.1998) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 sowie sein Reglement betreffend die Delegation von finanziellen Kompetenzen; auf Antrag des Departements für Sicherheit und Institutionen, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand und Ziel
1 Es wird ein Fonds für die Finanzierung der Auslagen bei vertraulichen Er - mittlungsaufgaben der Polizei geschaffen.
2 Der Fonds wird gespiesen durch eine jährliche Zuwendung, welche im Rahmen des Budgets festgelegt wird.
Art. 2 Verwendung
1 Die verfügbaren Mittel sind für die Finanzierung vorbeugender und repres - siver Massnahmen bestimmt, insbesondere für die Kostendeckung oder Bezahlung: a) der V-Männer oder Vertrauenspersonen; b) der Zurverfügungstellung von Vorzeigegeld; c) der Belohnung von Informanten; d) anderer Ermittlungsspesen vertraulicher Art; e) der Fachliteratur, der Anschaffung spezifischen Materials und Installa - tionen, welche auf Grund der Dringlichkeit aus dem ordentlichen Bud - get der Polizei nicht bezogen werden können. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3 Kompetenz zur Tätigung von Auslagen
1 Die Befugnis, Auslagen zu tätigen, wird dem Kommandanten der Kantons - polizei übertragen mit der Ermächtigung der Subdelegation an den Chef der Kriminalpolizei, an dessen Stellvertreter im Rahmen der gerichtspolizei - lichen Permanenz (Kollektivunterschrift an zwei der ermächtigten Perso - nen).
2 Eingesehen die besonderen Umstände im Zusammenhang mit den ver - traulichen Ermittlungsaufgaben der Polizei hängt der Entscheid, eine Ausla - ge zu tätigen, vom Antrag der betroffenen Fachbereiche ab. Es ist ein ein - faches Verfahren anzuwenden, um die Anonymität der Begünstigten zu gewährleisten.
Art. 4 Kompetenz zur Unterzeichnung einer Zahlungsanweisung
1 Die Befugnis, eine Zahlungsanweisung zu unterzeichnen und die Mittel zu verwenden (Bankunterschrift), wird dem Kommandanten der Kantonspolizei beziehungsweise dem Chef der Stabsdienste und/oder dem Chef der Abtei - lung Verwaltung der Stabsdienste übertragen (Kollektivunterschrift an zwei der ermächtigten Personen).
Art. 5 Schlussbestimmungen
1 Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
26.08.1998 18.09.1998 Erlass Erstfassung RO/AGS 1998 f 290 | d
318
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 26.08.1998 18.09.1998 Erstfassung RO/AGS 1998 f 290 | d
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