Beschluss betreffend die Studiengebühren, die von den Studierenden der HF-Studiengänge (Höhere Fachschule) für Soziales im Wallis erhoben werden ---> 414.310
- 1 - Beschluss betreffend die Studiengebühren, die von den Studierenden der HF-Studiengänge (Höhere Fachschule) für Soziales im Wallis erhoben werden vom 30. Oktober 2013 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998 (FSV); eingesehen das Gesetz zum Beitritt zur Interkantonalen Fachschulvereinbarung vom 24. Mai 2002; auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit, beschliesst:
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Art. 1 Anwendungsbereich
1 Der vorliegende Beschluss gilt für die Bewerber/innen für eine Zulassung zu den HF-Studiengängen (Höhere Fachschule) Kindererzieher/in und Werkstattleiter/in im sozialpädagogischen Bereich, sowie für die zu diesen Studiengängen zugelassenen Studierenden.
2 Diese Bestimmungen gelten für die im Wallis wohnhaften Studierenden.
3 Die Beiträge der Studierenden aus anderen Kantonen sind in Artikel 6 festgelegt.
Art. 2 Einschreibegebühren
1 Die Einschreibegebühren müssen für jedes neu eröffnete Bewerbungsdossier für einen der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten HF-Studiengänge bezahlt werden.
2 Die Einschreibegebühren betragen 150 Franken pro Zulassungsverfahren.
3 Dieser Betrag kann nicht erstattet werden.
4 Bei Nichtentrichtung der Einschreibegebühren wird die Einschreibung des Bewerbers oder der Bewerberin nicht berücksichtigt.
Art. 3 Gebühr für Zulassungen "sur Dossier"
1 Von den Bewerbern und Bewerberinnen, die über 22 Jahre alt sind und eine Entbindung von der Pflicht des Besitzes eines EFZ oder eines als gleichwertig anerkannten Abschlusses beantragen, kann eine Gebühr verlangt werden.
2 Diese Gebühr beläuft sich auf 300 Franken.
3 Dieser Betrag kann nicht erstattet werden.
Art. 4 Studiengebühren
1 Die Studiengebühren betragen 1'000 Franken pro Jahr.
1 Im vorliegenden Beschluss gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.
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2 Die Studiengebühren können nicht erstattet werden.
3 Die Nichtentrichtung der Studiengebühren zieht den definitiven Abbruch des Studiums nach sich.
4 Wird ein/e Studierende/r aufgrund der Nichtentrichtung der Studiengebühren definitiv vom Studium ausgeschlossen, kann er/sie erst nach Bezahlung dieser Gebühren ein neues Zulassungsgesuch stellen.
Art. 5 Beitrag zu den Studienkosten
1 Für gewisse Leistungen der Studiengänge werden Beiträge erhoben.
2 Die Höhe der verrechneten Beiträge wird vom Vorsteher des für die tertiäre Bildung zuständigen Departements festgelegt. Dieser kann diese Zuständigkeit an die Direktion der Hochschule für Gesundheit und Soziale Arbeit Wallis delegieren.
Art. 6 Gebühren und Beiträge der nicht im Wallis wohnhaften
Studierenden
1 Zusätzlich zu den in Artikel 2, 3 und 4 vorgesehenen Studiengebühren und den Beiträgen zu den Studienkosten nach Artikel 5 bezahlen die Studierenden aus Kantonen, die der FSV nicht beigetreten sind, persönlich den jährlichen, vom Staatsrat festgelegten Beitrag.
2 Dasselbe gilt für Studierende aus Kantonen, die zwar der FSV beigetreten sind, aber die in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehen Beiträge für die Walliser HF-Studiengänge nicht bezahlen.
3 Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten auch für die nicht in der Schweiz wohnhaften Studierenden. Internationale Abkommen und Sonderfälle bleiben vorbehalten.
Art. 7 Aufhebung
Dieser Beschluss hebt den Beschluss vom 28. Mai 2003 über die Schulgelder, welche von Studenten der höheren Berufsfachschulen erhoben werden, auf (SGS/VS 417.104).
Art. 8 Inkrafttreten
Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf den 1. September 2013 in Kraft. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 30. Oktober 2013. Der Präsident des Staatsrates: Maurice Tornay Der Staatskanzler: Philipp Spörri
- 3 - Titel und Änderungen Veröffentlichung Inkrafftreten Beschluss betreffend die Studiengebühren, die von den Studierenden der HF-Studiengänge (Höhere Fachschule) für Soziales im Wallis erhoben werden vom 30. Oktober 2013 Abl. Nr. 45/2013 01.09.13
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