Reglement über die kaufmännische Berufsmatura in den Handelsmittelschulen
- 1 - Reglement über die kaufmännische Berufsmatura in den Handelsmittelschulen vom 21. Dezember 1994 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 46, 47 und 48 des Bundesgesetzes über die Berufsbi l- dung (BBG) vom 19. April 1978; eingesehen die Art ikel 7, 61 und 70 bis 73 des kantonalen Gesetzes vom 4. Juli
1962 über das öffentliche Unterrichtswesen; eingesehen die eidgenössische Verordnung vom 8. Februar 1983 über die Org a- nisation, die Zulassungsbedingungen, die Promotion und die Abschlus s prüfung d er Berufsmittelschule; eingesehen die eidgenössischen Prüfungsrichtlinien und den Rahmenlehrplan für die Vorbereitung der kaufmännische Beruf s matura vom 27. Januar 1994; auf Antrag des Erziehungsdepartementes, beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmun gen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement umfasst die Aufnahme - Klassen der kaufmännischen Berufsmatura (nachfolgend: KBM) in den Ha n- delsmittelschulen des Kantons Wallis (nachfolgend: HMS).
2 Es enthält die Bedingungen fü b- schlussprüfungen.
Art. 2 Titel
Das Erziehungsdepartement (nachfolgend: Departement) verleiht den Titel KBM. Er wird von der Eidgenossenschaft ane r kannt.
Art. 3 Ziel der KBM
1 Die KBM hat zum Ziel, gründliche Berufs kenntnisse und eine gute Allg e- meinbildung zu vermi t teln.
2 Die erworbenen Kenntnisse öffnen dem Inhaber einer KBM später berufl i che Aufstiegsmöglichkeiten und ermöglichen ihm die Aufnahme in eine H ö here Wirtschafts - .
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Art. 4
2 Organisation und Schuldauer
1 Die KBM umfasst drei Jahreskurse, die auf das neunte Schuljahr folgen. A n- schliessend muss eine berufliche Tätigkeit von 47 Wochen erbracht we r den.
2 Im ersten Schuljahr können Schüler, die sich auf die KBM und das Handel s- diplom vorbereiten, gemeinsam unterrichtet we r den.
Art. 5 Aushändigung der KBM
1 Am Ende des dritten Jahres legen die Schüler die Prüfungen in den Unte r- richtsfächern und am Ende der beruflichen Tätigkeit jene über die prak t i schen Fächer zur Erlangung der KBM ab.
2 Die KBM ermöglicht einen prüfungsfreien Übertritt in eine HWV.
2. Kapitel: Aufnahme, Beförderung und Übertritt
Art. 6
2 Aufnahme
1 Am Ende der dritten oder vierten Orientierungsschulklass e kann der Sch ü ler in die HMS nach den Bestimmungen von Artikel 22 des Gesetzes über die Orientierungsschulen vom 13. Mai 1987 sowie den Weisungen des Depart e- ments aufgenommen werden.
2 Am Ende des ersten Jahres der HMS kann der Schüler in eine homogene Kl asse der KBM aufgenommen werden, wenn er die folgenden Bestimmu n gen gleichzeitig erfüllt: – ein Durchschnitt von 4 in den folgenden Fächern: Muttersprache, erste Fremdsprache, zweite Fremdsprache; – ein Durchschnitt von 4 in den zwei folgenden Fächern: Mat hematik und betriebliches Rec h nungswesen; – nicht mehr als zwei Noten unter 4 in den Fächern der zweiten Gruppe.
Art. 7 Sonderfälle
Schüler aus privaten oder ausserkantonalen Schulen werden aufgenommen aufgrund der Ergebnisse einer allgemeinen Prüfung, di e unter der Kontrolle des Inspektors in der betreffenden Schule durchgeführt wird.
Art. 8 Beförderung
1 Ein Schüler hat die Klasse nur dann bestanden, wenn er:
1. im Minimum die Punktzahl aus der Anzahl Fächer multipliziert mit vier sowie;
2. im Minimum 2 0 Punkte aus den folgenden fünf Fächern erreicht hat: Mu t- tersprache, erste Fremdsprache (Französisch), zweite Fremdsprache (En g- lisch), betriebliches Rechnungswesen, Mathematik.
2 Ein Schüler hat aber trotzdem nicht bestanden, wenn er in irgendeinem Fach di e Note 1 (1 bis 1,4) oder in zwei Fächern die Note 2 (1,5 bis 2,4) oder in einem Fach die Note 2 und in zwei Fächern die Note 3 (2,5 bis 3,4) oder in mehr als drei Fächern die Note 3 hat.
3 Die Trimester oder Semester werden verhältnismässig zu einem Dritt el bzw. zur Hälfte bei der Berechnung der Jahresnoten berücksichtigt.
4 Ein Schüler kann die gleiche Klasse nur einmal wiederholen.
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Art. 9
2 Übertritt Übertritte zwischen einer Maturitätsabteilung und einer KBM - Klasse sind möglic h. Die Bedingungen werden vom Departement festgelegt.
3. Kapitel: Prüfungen zur Erlangung der KBM
Art. 10 Handelsmittelschulen mit KBM
1 Der Staat Wallis anerkennt die KBM folgender Schulen a) Handelsmittelschule des Kollegiums Spiritus Sanctus in Brig; b) Handelsmittelschule des Instituts Sankt Ursula in Brig; c) Handelsmittelschule Siders; d) Handelsmittelschule der Stadt Sitten; e) Handelsmittelschule Martinach; f)
2 Dieses Verzeichnis kann durch den Staatsrat abgeändert werden.
Art. 11 Zulassungsbedingungen
1 Zu den Prüfungen in den Unterrichtsfächern werden nur jene Schüler zug e la s- sen, die drei Schuljahre in einer Klasse der KBM absolviert und alle Ku r se des letzten Schuljahres besucht haben.
2 Die Bestimmung en von Artikel 33 bleiben vorbehalten.
3 Am Ende der beruflichen Tätigkeit können die Schüler die Zulassung zu den Prüfungen in den praktischen Fächern verlangen.
Art. 12 Anmeldeform und Anmeldefrist
Die Kandidaten müssen bis spätestens am 31. März bei de r Schulleitung hi n- terlegen: a) b)
Art. 13 Gesuch um Zulassung zu den Prüfungen
Die Gesuche um die Zulassung zu den Prüfungen müssen folgende Angaben enthalten: a) Name, Vorname(n), Wohn - und Bürgerort, Geburtsdatum und Datum des Eintritts in die Schule; b) Name und Vorname(n) der Eltern; c) die Bestätigung, dass der Gesuchsteller vom Text der Artikel 25, 26, 37 und
38 dieses Reglements Kenntni s genommen hat; d) Unterschriften des Schülers und der Eltern.
Art. 14 Durchführung der Prüfungen
Die Durchführung und die Beaufsichtigung der Prüfungen obliegen der Dire k t i- on der entsprechenden Schule unter der Kontrolle des Departements.
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Art. 15 Prüfun gsablauf
1 Die Prüfungen finden grundsätzlich unter dem Vorsitz der kantonalen Mi t te l- schulkommission (nachfolgend: Kommission) und von Experten statt, die von den einzelnen Schulleitungen vorgeschlagen werden und vom Depart e ment genehmigt sind.
2 Die Prüfu ng in den praktischen Fächern ist Gegenstand von zusätzlichen vom Departement verordnete Spezialweisungen.
Art. 16 Prüfungsaufgaben
Die Prüfungen erfolgen in einer vom Departement festgelegten Form. Es gibt schriftliche und/oder mündliche Examen. Diese si nd so zu gestalten, dass sie die Beurteilung der Kenntnisse des Kandidaten und seiner Überlegungs - und Urteilsfähigkeit gestatten.
Art. 17 Muttersprache
Die Sprache, in der an der Schule offiziell unterrichtet wird, gilt als Mutte r- sprache. Französisch bzw . Deutsch ist vorgeschriebene erste Fremdsprache.
Art. 18 Schriftliche Prüfungen
1 Für die schriftlichen Theorieprüfungen muss die Schulleitung dem Depart e- ment mindestens einen Monat vorher zwei Prüfungsvorschläge zur Wahl u n- terbreiten. Die Arbeiten der K andidaten werden von der Aufsichtsperson u n- terzeichnet und durch den Lehrer korrigiert und benotet. Die definitive Note wird vom Experten festgelegt. Wenn dieser findet, dass eine Note zu ändern ist, muss mit dem Lehrer Verbindung aufgenommen werden.
2 Das Departement kann eine oder mehrere gemeinsame Prüfungen festlegen.
Art. 19 Mündliche Prüfungen
1 Das Verzeichnis der mündlichen Fragen für jedes Unterrichtsfach muss vom Departement genehmigt werden.
2 Bei den mündlichen Prüfungen stellt der Lehrer die F ragen in Gegenwart des Experten. Dieser interveniert, wenn er es als notwendig erachtet. Die Note wird sogleich vom Experten auf Vorschlag des Lehrers erteilt.
Art. 20 Schriftliche Prüfungen
Die schriftlichen Prüfungen umfassen:
1. einen Aufsatz und eine Aufgabe in Rechtschreibung in der Muttersprache;
2. eine Aufgabe in der ersten Fremdsprache;
3. eine Aufgabe in der zweiten Fremdsprache;
4. eine Aufgabe im betrieblichen Rechnungswesen;
5. eine Aufgabe in Mathematik;
6. Praktikumsarbeit am Ende der berufl ichen Tätigkeit.
Art. 21
1 Mündliche Prüfungen Die mündlichen Prüfungen erstrecken sich über folgende Fächer:
1. Muttersprache;
2. erste Fremdsprache;
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3. zweite Fremdsprache;
4. Volkswirtschaftslehre;
5. Praktikumsarbeit am Ende der beruflichen Tätigkeit;
6. Geschichte;
7. Betriebs - und Rechtskunde.
Art. 22 Daten der Prüfungen
1 Die Prüfungen der KBM finden in der Regel am Ende des Schuljahres statt. Die Daten sind dem Departement zur Genehmigung zu unterbreiten.
2 Wenn die Umst ände es rechtfertigen, kann das Departement auf Antrag der Schuldirektion ausserordentliche Prüfungen durchführen.
Art. 23 Verzicht während der Prüfungen
1 Zieht sich ein Kandidat im Verlaufe der Prüfungen zurück, hat er nicht b e- standen. Vorbehalten bleib en Fälle höherer Gewalt, über die das Depa r tement entscheidet.
2 Arztzeugnisse werden nur dann geprüft und für den Entscheid in Betracht gezogen, wenn sie spätestens im Verlaufe der Prüfungen abgegeben werden.
Art. 24 Dauer
Dem Kandidaten stehen zur Verfü gung:
1. Für die schriftliche Prüfungen: a) vier Stunden für die Aufgabe in der Muttersprache und eine Stunde für die Aufgabe in der Rechtschreibung; b) vier Stunden für das betriebliche Rechnungswesen; c) drei Stunden für jedes der übrigen Fächer.
2. F ür die mündlichen Prüfungen: für jedes Fach zehn bis fünfzehn Minuten, während denen sich der folge n de Kandidat vorbereitet.
Art. 25 Hilfsmittel
Das Departement bewilligt die Verwendung von Hilfsmitteln.
Art. 26 Betrug
1 Die Benützung nicht bewilligter Hilfsmittel und jeder Betrug sind verboten und werden bestraft.
2 Wird ein Kandidat beim Betrug überrascht, muss der Aufseher oder der E x- perte eingreifen. Solange die Strafe nicht ausgesprochen ist, setzt der Kand i dat seine Prüfungen fort.
3 In allen Fälle n des Betruges hat der Aufseher oder der Experte einen schrif t l i- chen Bericht an die Schulleitung zu richten. Diese leitet den Bericht, begle i tet mit einem Strafantrag, sofort an den Präsidenten der Kommission we i ter. Diese setzt die Strafe fest.
4 Während den schriftlichen Prüfungen ist es den Kandidaten verboten, den Saal ohne Sonderbewilligung der Direktion zu verlassen.
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Art. 27 Anwesenheit von Drittpersonen
Es sind nur folgende Personen berechtigt, den Prüfungen beizuwohnen: der Lehrer, der Experte, der Direktor der Schule, die Vertreter des Departeme n ts und des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA).
Art. 28 Bewertung
Der Wert jeder Prüfung ist in Noten auszudrücken: a) b) und 1 für ungenügende Leistungen.
Art. 29 Notendurchschnitte
Die Notendurchschnitte werden auf den Hundertstel berechnet und nach dem üblichen System auf Zehntel auf - oder abgerundet (z.B.: 5,29 = 5,3; 4,25 = 4,3;
3,54 = 3,5).
Art. 30 Berechnung der Dur chschnitte
1 Die Schlussnote für jedes Fach ergibt sich aus dem Durchschnitt der Pr ü- fungsresultate und der Note des letzten Schuljahres. In den Fächern, in d e nen mündlich und schriftlich geprüft wird, zählt die Jahresnote zur Hälfte und die schriftliche un d mündliche Prüfung zu je einem Viertel.
2 In den Fächern ohne Jahresprüfung zählt die Jahresnote als Note für die KBM.
3 Die Jahresnote in Geographie des 2. Schuljahres zählt als Note für die KBM.
4 Die Schlussnote im Fach «Praktikumsarbeit» ist zugleich Prüfungsnote. Die mündliche und schriftliche Prüfung zählt jeweils zur Hälfte.
5 Das Departement kann eine andere Berechnungsart einführen.
Art. 31 Fächer
1 Es werden für die Praktikumsarbeit und in folgenden Fächern Noten geg e ben: Muttersprache, zweite L andessprache, dritte Landes - oder Fremdsprache, betriebliches Rechnungswesen, Betriebswirtschaftslehre und Recht, Mathem a- tik, Volkswirtschaftslehre, Handelskorrespondenz in der Muttersprache, Tex t verarbeitung, Informatik, Geschichte und Bürgerkunde, Kunstg eschic h te, Geographie, Naturwissenschaften.
2 Für den Gesamtdurchschnitt zählt die Note der Praktikumsarbeit doppelt.
Art. 32 Erforderliche Noten
1 Die KBM wird einem Kandidaten ausgestellt, wenn er:
1. im Minimum eine Note 4 für die Praktikumsarbeit erre icht;
2. mindestens 56 Punkte im Total aller 14 Fächer, wie sie in Artikel 31 aufg e- führt sind, sowie
3. mindestens 20 Punkte in der Gruppe der folgenden fünf Fächer aufweist: Muttersprache, zweite offizielle Fremdsprache, dritte offizielle Fremdspr a- che, be triebliches Rechnungswesen, Mathematik.
2 Sie wird einem Kandidaten trotzdem verweigert bei:
- 7 - – einer Note 1 (1 bis 1,4); – oder zwei Noten 2 (1,5 bis 2,4); – oder einer Note 2 und zwei Noten 3 (2,5 bis 3,4); – oder mehr als drei Noten 3.
Art. 33 Misserfo lg
1 Ein Kandidat, der die Prüfung nach Artikel 32 dieses Reglements nicht b e- standen hat, kann zu einer neuen Prüfung zugelassen werden. Die Bedingu n gen werden durch das Departement bestimmt.
2 Der Kandidat, welcher die Bedingungen des Diploms in den Unter richtsf ä- chern erfüllt, erhält das Handelsdiplom.
Art. 34 Gebühr für die Wiederanmeldung
Bei der Wiederanmeldung zahlt ein Kandidat die volle Einschreibegebühr.
Art. 35
1 Angaben auf dem Diplom Die durch das Departement ausgehänd igte KBM trägt folgende Angaben:
1. die Überschrift «Kanton Wallis» und den Titel «Kaufmännische Berufsm a- tura»;
2. den Namen der Schule, in der die Prüfung abgelegt wurde;
3. der Name der Unternehmung, in der der Kandidat seine praktische Täti g absolvi ert hat;
4. den Titel des Berichtes der beruflichen Tätigkeit;
5. die Angabe betreffend die Anerkennung der Schlussprüfungen im Sinne von
Artikel 47, Absatz 1, des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19. April 1978;
6. Name, Vorname(n), Bürgerort und Geburtsdatum des Inhabers sowie die Angabe, dass er regelmässig alle Kurse einer offiziellen Handelsmitte l schule besucht hat;
7. das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des Departementsvorstehers und der Schuldirektion;
8. die Aufzählung der Fächer.
Art. 36 Zeugnis als Beilage zum Diplom
Das Zeugnis, das der KBM beigegeben wird, trägt den Namen des Schülers und die Unterschrift der Schuldirektion sowie des Verantwortlichen der U n te r- nehmung, in welcher der Kandidat seine berufliche Tätigkeit absolviert hat. Es enthält die erreichten Noten in den unter Artikel 31 aufgeführten Fächern. Di e- se Noten werden auf den Zehntel gerundet.
4. Kapitel: Beschwerdeverfahren
Art. 37 Verfahren
Die bei der Anwendung dieses Reglements gefällten Entscheide sind den B e- stimm ungen des Gesetzes vom 6. Oktober 1976 über das Verwaltungsverfa h- ren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) unterworfen.
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Art. 38 Beschwerden
1 Gegen die Entscheide der Kommission und des Departements kann innert 30 Tagen nach deren Bekanntgabe beim Depart ement, bzw. beim Staatsrat B e- schwerde erhoben werden. Wenn es sich um eine Vor - oder Zwischenverf ü- gung handelt (Art. 41, Absatz 2, und Art. 42 VVRG), beträgt die Frist zehn Tage.
2 Gegenstand einer Beschwerde können Entscheide sein über: a) ur Prüfung der KBM; b) c) die Verweigerung der KBM.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 39 Unvorhergesehene Fälle
1 Die Schüler sind zusätzlich den Bestimmungen des allgemeinen Regl e ments über die Mittelschulen sowie den Weisungen des Departements u n terworfen.
2 Alle unvorhergesehenen Fälle sind in der Zuständigkeit des Departements.
Art. 40 Inkrafttreten und Anwendung
1 Dieses Reglement untersteht der Genehmigung des BIGA. Es wird im kant o- nalen Amtsblatt veröf fentlicht.
2 Es tritt bei Schulbeginn des Schuljahres 1994 - 1995 für die 1. Klassen der KBM in Kraft. So angenommen im Staatsrat zu Sitten, den 21. Dezember 1994. Der Präsident des Staatsrates: Richard Gertschen Der Staatskanzler: Henri v. Roten Titel und Änderungen Publikation In Kraft R über die kaufmännische Berufsmat u- ra in den Handelsmittelschulen vom 21. Dezember 1994 GS/VS 1996, 433 1.9.1994
1 Änderungen vom 11. November 1996: n.W.: 21, 35 GS/VS 1996, 433 18.10.1996
2 Änderungen vom 25. Augu st 1999: n.W.:
Art. 4 Abs 1, 6, 9 GS/VS 1999, 271 1.9.1999
a .: aufgehoben; n .: neu; n.W .: neuer Wor t- laut
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