Reglement über die Nachführung der Grundbuchvermessungswerke
- 1 - Reglement über die Nachführung der Grundbuchvermessung s werke vom 25. Mai 1937 Der Staatsrat des Kantons Wallis auf Antrag des Finanzdepartementes und in Au s führung: a) der Artikel 3, 6, 32, 33 und 34 der eidgenössischen Verordnung über die Grundbuchve rmessungen vom 5. Januar 1934; b) des Artikels 255 des Einführungsgesetzes vom 15. Mai 1911 zum Schwe i- zerischen Zivilgesetzb u che; c) der Artikel 47, 48, 57, 61 und 65 des kantonalen Dekretes vom 22. Mai
1914 betreffend die Grundbuchvermessungen, beschlies st:
1. Allgemeines
Art. 1 Für die Nachführung der Vermessungswerke ist das vorliegende Reglement
massgebend, dem die nachfolgenden Bestimmungen zu Grunde liegen: a) Artikel 6, 32, 33 und 34 der eidgenössischen Verordnung über die Grun d- buchvermessung vom 5. Januar 1934; b) Artikel 65 bis 81 der eidgenössischen Instruktion für die Vermarkung und die Parzellarve r messung vom 10. Juni 1919; c) Artikel 16 und 17 der eidgenössischen Anleitung vom 8. Oktober 1927 für die Anwendung der Polarkoordinatenmethode mit op tischer Distanzme s- sung bei Grundbuc h vermessungen; d) Artikel 18 bis 22 der eidgenössischen Anleitung vom 24. Dezember 1927 für die Erstellung des Übersichtsplanes bei Grundbuchvermessungen; e) Artikel 15 bis 17 der Weisungen für die Vervielfältigung des Üb ersicht s- planes bei Grun d buchvermessungen vom 25. Juni 1930; f) der Weisungen des eidgenössischen Justiz - und Polizeidepartementes vom
14. März 1932 für die Nachführung der Vermessungsfixpunkte; g) Ziffer 13 und 14 der Weisungen des eidgenössischen Justiz - und Polize i- departementes vom 29. August 1935 betreffend die Vermarkung, Verme s- sung und Nachführung des Gebietes der SBB; h) der Weisungen des eidgenössischen Justiz - und Polizeidepartementes vom
23. Dezember 1932 für die Nachführung der Plankopien im Masss tab von
1:1000 und der Vermessungsfixpunkte der Bahng e biete;
- 2 - i) der Weisungen des eidgenössischen Justiz - und Polizeidepartementes vom
3. März 1933 betreffend die Verwendung des Personals bei Grundbuc h- verme s sungen; j) des Kreisschreibens des eidgenössisch en Justiz - und Polizeidepartementes vom 7. Oktober 1935 betreffend die Grundbuchvermessungen.
Art. 2 Die Urheberrechte an den Grundbuchvermessungen und an deren Nachfü h-
rung gehen mit ihrer Fertigstellung an das Gemeinwesen (Bund, Kanton und Gemeinde) über , gemäss Artikel 9 der Bundesverordnung vom 5. Januar 1934 über die Grundbuchve r
Art. 3 Sämtliche von Bund und Kanton anerkannten Grundbuchvermessungen sind
nachzuführen. Der Nachführungsaufnahme unterworfen sind alle Gegenstände der Vermessung (Art. 28 der eidg. Instruktion für die Vermarkung und Parze l- larve r messung vom 10. Juni 1919).
2. Organisation
Art. 4 Die Aufsicht über die Nachführung, sowie über die Benützung der Verme s-
sungswerke untersteht dem mit den Grundbuchvermessungen betrauten D e- p artemente. Dieses überträgt diese Aufsicht an das kantonale Vermessung s amt.
Art. 5 Die Originalurkunden der Grundbuchvermessung sind im Büro des Nachfü h-
rungsgeometers, das dem Grundbuchamte angegliedert ist, aufzubewahren. Diese Dokumente können ausnahmsw eise in die Obhut des Nachführungsg e- ometers gegeben werden, insofern die Aufsichtsbehörde dies für angezeigt erachtet. Die Gemeinden, in welchen diese Büros errichtet werden, sind verhalten, auf ihre Kosten die notwendigen Lokalitäten mit dem erforderliche n Mobiliar zur Verfügung zu stellen und diese Lokale entsprechend den Weisungen des D e- parteme n tes einzurichten. Diese Lokale sollen geräumig, hell und feuersicher sein. Unterhalt, Beleuc h- tung, Heizung und Reinigung derselben fallen zu Lasten der Gemeinde, in welcher sich das Nachführung s büro befindet.
Art. 6 Jeder Grundbuchkreis ist für die Nachführung in der Regel in Sektionen
ei n g e teilt, die eine oder mehrere Gemeinden umfassen. Das Departement b e- zeichnet nach Anhörung der beteiligten Gemeinden den Nachf ührungsgeom e- ter und schliesst mit ihm einen Nachführungsvertrag ab, der vom eidgenöss i- schen Justiz - und Polizeidepartement (Vermessungsdirektor) zu genehmigen ist.
- 3 -
Art. 7 Im Verhinderungsfalle (Krankheit, Militärdienst usw.) hat der Nachführung s-
geometer d as Departement (kant. Vermessungsamt) zu benachrichtigen und demselben einen Stellvertreter vorzuschlagen. Das Departement entscheidet über die Stel l vertretung endgültig.
Art. 8 Für Nachführungsaufträge haben den Nachführungsgeometer in Kenntnis zu
setzen :
1. bei Grundstückverteilungen, Abänderung von Grenzen und Dienstbarke i- ten: die Eigentümer durch den Registerhalter;
2. bei Grundstückvereinigungen: der Grundbuchbea m te;
3. bei allen Abänderungen von Grenzen, Dienstbarkeiten, Kunstbauten usw., die infolge Erstellung oder Korrektion von Strassen, Wasserläufen oder Kanälen, infolge Güterzusammenlegungen vorgenommen werden müssen: das Baudepartement und das Departement des Innern durch ihre techn i- schen Ä m ter;
4. bei Veränderungen, die infolge Erstellung oder Änderung von Forstwegen, Pflanzungen oder Entholzungen bleibender Art, Lawinenverbauungen usw. entstehen: das Forstdepartement durch den Kantonsförster;
5. bei Neubauten, Abbruch von Bauten, Erdschlipfen, bei Gefährdung von Vermessungspunkten, sowie bei Än derungen von Kulturarten und Bauten des öffentlichen Grundeigentums, und bei Veränderungen natürlicher Grenzen (Bäche, Erdschlipfe, Holzrisen usw.): die Gemeindeverwaltung durch den Steuerregisterhalter;
6. die Verwaltungen der Bundes - und der Privatbahnen für alle ihr Gebiet betreffenden Änderu n gen;
7. die Interessenten: für Kopien oder Auszüge aus den Vermessung s werken.
Art. 9 Für die Abgabe von Plankopien und Auszügen aus dem Vermessungswerk ist
einzig der Nachführungsgeometer befugt. Auszüge und Kopien aus Verme s- sungsurkunden, die er für seine Privatarbeiten benötigt, unterstehen der gle i- chen Ordnung wie diejenigen, die an Private abgegeben we r den. Im Einverständnis mit dem kantonalen Vermessungsamte können aber Die n st - abteilungen des Staates Kopien, di e dem Studium öffentlicher Arbeiten di e- nen, ohne Mitwirkung des Nachführungsgeometers erhalten. Das kantonale Verme s sungsamt ist für die Erstellung solcher Kopien besorgt. Bei der Abgabe von Kopien bleiben die Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung vo m 11. Oktober 1913 betreffend die Vermessungen in den Fe s- tungsgebieten und deren Beilagen (Bundesbeschlüsse über die Bezeichnung der Festungszonen vom 11. Oktober 1913 und 9. Juli 1918) vorbehalten. Es ist den Gemeinden untersagt, Privatpersonen Kopie nehm en zu lassen von Grundbuchplänen, die den Gemeinden anvertraut sind, oder Privaten Plank o- pien auszuhändigen. Die Registerhalter sind befugt, Grundeigentümern, die ihre Grundstückgrenzen aufsuchen wollen, alle hiezu nützlichen Auskünfte an Hand der Plandopp el der Gemeinde zu geben. Die Gemeindepläne dürfen nicht auf das Feld mitgeno m men werden.
- 4 -
Art. 10 Um Verzögerungen in der Vermarkung vorzubeugen, sind die Gemeinden
gehalten, ständig eine genügende Zahl von Marksteinen für die Versicherung von Polygon - un d Grenzpunkten auf Lager zu halten. Die Marksteine sind an die Intere s senten zum Selbstkostenpreis abzugeben.
Art. 11 Die Vermessungsurkunden, die sich im Büro des Nachführungsgeometers
befinden, sind gegen Feuer - und Wasserschäden zu versichern. Diese Ve rs i- cherung ist zu Lasten des Staates. Die im Besitze der Gemeinden befindlichen Vermessungsurku n den sind von diesen zu versichern.
Art. 12 Sämtliche Feldarbeiten und die Nachführung der Originalurkunden der Ve r-
messungen haben, wenn immer möglich, periodis ch zu geschehen, um so Zeitverluste und Reisekosten auf ein Minimum zu beschränken. Nur auf ausdrückliches Verlangen der Interessenten hat eine Nachführung innert sehr kurzer Frist oder unverzüglich zu geschehen. Die Kopien der Grundbuchpläne, sowie diejen igen der Gemeindepläne und deren Register können periodisch nachgeführt werden.
Art. 13 Die Aufnahme von Neubauten oder Anbauten, von Umbauten oder Änderu n-
gen in den Kulturarten wird in der Regel periodisch zum mindestens einmal im Jahre im Her b st, vorgen ommen.
3. Technische Nachführungsarbeiten
Art. 14 Bei Ausführung jedweder Mutationsarbeit hat sich der Nachführungsgeometer
zu versichern, dass die Vermessungsgrundlagen, auf die er seine Nachfü h- rungsarbeit stützt, richtig und unverändert sind. Zu diesen Z wecke hat er für die Feldarbeiten diejenigen Vermessungsakten mitzunehmen, die für die Ko n- trolle und nötigenfalls für die Wiederherstellung von Grenzpunkten und Fi x- punkten, die dem Anschluss der Nachführungsaufnahmen dienen, notwe n dig sind.
Art. 15 Vermar kung
Die Vermarkung darf nur unter der Aufsicht des Nachführungsgeometers durchgeführt werden. Die interessierten Eigentümer werden zur Verpflockung eingeladen. Es ist ihnen gestattet, den Transport und das Setzen der Markste i- ne und a n dere Gehilfendienste zu besorgen. Der Nachführungsgeometer verständigt sich mit der Gemeinde, dass ihm diese für die vermessungstechnischen Feldarbeiten einen Gehilfen zur Verfügung stellt, wenn möglich immer di e selbe Person.
- 5 -
Art. 16 Polygonierung
Verschwundene Polygonpunkte , die für den Anschluss neuer Aufnahmen notwendig sind, sollen wieder erstellt werden, sofern für deren Wiederherste l- lung am alten Orte keine zu grossen Hindernisse bestehen. Neue Polygonpunkte dürfen nur soweit, als dies zum Anschluss von Nachfü h- rungsaufn ahmen unbedingt notwendig ist, versichert und bestimmt werden. Sind neue Polygonpunkte notwendig geworden, so sind dieselben an die b e- stehenden Polygonzüge entsprechend den Regeln der Neuvermessung anz u- schliessen. Bei der Nummerierung der Punkte ist die Nu mmernfolge der b e- stehenden Punkte fortzusetzen. Die Berechnungen sind in den Berechnung s- band der Vermessung einzutragen. Die Koordinatenverzeichnisse sind ebe n- falls nachzuführen; für verschwundene Punkte sind die Koordinaten und Höhen mit feiner roter Lini e zu streichen. Die Bestimmungen von Schnittpunkten sind zu kontrollieren. Die Nachführung des polygonometrischen Netzplanes geschieht durch Stre i- chen der eingegangenen Punkte und Linien durch feine rote Doppelstriche und Zeichnen der neu bestimmten Polygo ne und Punkte.
Art. 17 Nachführungsvermessung
Der Aufnahme hat die Vermarkung der Grenzpunkte durch Grenzzeichen (Steine, Kreuze, Bolzen) voranzugehen. Die neuen Aufnahmen sind entspr e- chend dem Artikel 70 der eidgenössischen Instruktion vom 10. Juni 1919 b e- treffend die Vermarkung und die Grundbuchvermessung auszuführen. Neue Grenzzeichen sind auf Polygonseiten, in Polygonseiten eingebundene Au f- nahmelinien, oder von Polygonpunkten aus aufzunehmen. Gebäude und Ku l- turgrenzen, sowie andere Details können ausna hmsweise auf Eigentumsgre n- zen oder auf Verbindungsgrade zwischen vermarkten Grenzpunkten aufg e- nommen werden. Die Aufnahmemethode ist den örtlichen Verhältnissen entsprechend und mit dem Streben nach minimalen Kosten zu wählen. Die Aufnahmeelemente nach der Polarkoordinatenmethode sind in die best e- henden Feldprotokolle 40a einzutragen. Zur Vervollständigung der Kopien der Protokolle hat der Nachführungsgeometer dem kantonalen Vermessungsamt eine Kopie der neuen Eintragungen abzuliefern. Ist das bestehende Fe ldprot o- koll einer Station ausgenützt, wird ein neues Formular samt Durchschreibek o- pie benützt. Dieses Formular darf, gleich wie bei der Neuvermessung, nur für eine und dieselbe Station benützt und soll bis zur vollständigen Ausfüllung gebraucht werden. Die durch die Handänderungen aufgehobenen Ergebnisse der Vermessung sind im alten Formular durch dünnen Strich mit roter Tinte derart zu streichen, dass sie leserlich bleiben. In der Spalte "Bemerkungen" wird auf die Nummer der Ha n dänderung verwiesen. Die neu en Formulare sind nach der Nummernfolge der Polygonpunkte in di e- jenigen der ursprünglichen Vermessung einzutragen. Die Nachführungscroquis werden auf Formular 43 erstellt. Der alte Zustand ist in schwarzer Tusche darzustellen. Die neue Situation, die Aufna hmezahlen und Bezeichnungen, und die Streichungen sind in roter, unverwaschbarer T u- sche einzutragen. Für ausgedehntere Aufnahmen sind die Nachführungshan d- risse im Format der Handrisse der ursprünglichen Vermessungen zu e r -
- 6 - stellen und mit der Nummer des en tsprechenden alten Handrisses und einem unterscheidenen I n dex (z. B. 5a/1) zu versehen. Ist die ursprüngliche Vermessung mit dem Messtisch ausgeführt worden, so hat der Nachführungsgeometer genügend Masse zu erheben, um die Mutati o- nen genau einzutragen und kontrollieren zu können. Sämtliche Aufnahmeza h- len werden in den Nachführungscroquis notiert. Die Kontrollmasse sind übe r- dies mit Tusche in die Originalpläne einzutragen. Handelt es sich um Nac h- führungsaufnahmen über grössere Flächen, so sollen dieselben m it dem Mes s- tische ausgeführt werden; auch hier sind die Kontrollmasse mit Tusche in den Plan einzutragen. Die Originalhandrisse werden nicht nachgeführt. Wo Handrisskopien best e- hen, werden die grundbuchlich erledigten Mutationen in der Handrisskopie in rot er Tuschzeichnung dargestellt und die Mutationsnummer sowie das Jahr (zum Beispiel "Mutation Nr. 17/36") beigeschrieben. Bestehen keine Han d- risskopien, werden diese Angaben in eine besondere Grundbuchplank o pie (Nachführungsplan) eingetr a gen.
Art. 18 Origi nalpläne
Die Originalpläne und deren Kopien sind ständig nachzuführen, wobei der frühere Zustand mit feinem Tuschgummi gelöscht wird. Die Verwendung von Federmessern oder andern scharfen Instrumenten ist für Löschungen ausdrücklich untersagt. Die Änderung ist vorerst in Bleistiftzeichnung auf dem Originalplan darzuste l- len. Nachdem dieselbe durch die Eintragung ins Grundbuch definitiv gewo r- den ist, soll der frühere Bestand gelöscht und der neue mit Tusche g e zeichnet werden. Bei der Nummerierung der neuen Par zellen wird die Nummernfolge fortg e- setzt. In der Regel wird die ehemalige Nummer für einen Teil der ursprüngl i- chen Parzelle beibehalten. Bei Güterzusammenlegungen oder bei Verschme l- zung mehrerer Parzellen erhalten die neuen Parzellen neue Nummern. Die gest r i chenen Nummern dürfen nicht mehr verwendet werden. Der Planauftrag darf nur durch den Nachführungsgeometer auf Grund seiner Aufnahme der vermarkten neuen Grenzen beziehungsweise der fertig erstel l- ten G e bäude ausgeführt werden.
Art. 19 Flächenberechnung
Die Flächenrechnungen werden mit Hilfe des Originalplanes und entspr e- chend der eidgenössischen Instruktion vom 10. Juni 1919 ausgeführt. Sie we r- den in chronologischer Reihenfolge in besonderen, gemeindeweise erstellten Flächenrechnungsbänden gerechnet. Jed er Flächenrechnung ist die Überschrift Mutation Nr. ... sowie das Datum und die Unterschrift des Geometers zu g e- ben.
Art. 20 Mutationsprotokoll
Das Mutationsprotokoll wird durch den Nachführungsgeometer auf einem besonderen Formular, welches ihm das kanto nale Vermessungsamt zum Selbstkostenpreis li e fert, erstellt. Die erste Seite dieses Formulars ist für Angaben administrativer Art bestimmt (Natur, Nummer der Mutation, Nummer der Skizze, Seite der Flächenberec h -
- 7 - nungen usw.). Auf der zweiten Seite wird der Mutationsplan gezeichnet, w o- bei der alte Zustand in schwarzer und der neue Zustand in roter Tusche darg e- stellt wird. Die zu löschenden Teile des alten Zustandes werden mit roter T u- sche durchgestr i chen. Die dritte und vierte Seite enthalten die Beschreibun g der Grundstücke. An erster Stelle kommt die Beschreibung der ursprünglichen Grundstücke und sodann diejenigen der abgeänderten oder neuen Parzellen. Die Kontrolle der Flächen und der Schatzungswerte geschieht durch Zusammenzählen und Ve r- gleichung der Ges amtsu m men im alten und neuen Zustand. Unter die Beschreibung der neuen Grundstücke sind Datum und Unterschrift des Nachfü h rungsgeometers hinzusetzen. Das Protokoll wird gleichzeitig mit den Rechnungen der vom Eigentümer und der Gemeinde zu tragenden Kosten der Gemeindeverwaltung zugestellt, die dasselbe an den Interessenten weiterleitet und den auf diesen entfallenden Kostenbetrag einkassiert.
Art. 21 Neubauten, Anbauten, Abtragung von Gebäuden, Änderung der
Kulturgrenzen usw. Der Nachführungsgeometer erst ellt die Mutationstabelle auf einem dazu b e- stim m ten Formular. Die alte Bezeichnung der Grundstücke wird mit schwarzer Tusche eingetragen und alsdann dem neuen Zustand entsprechend mit roter Tusche abgeändert. In der Spalte "Bemerkungen" wird die Natur der Mutation angegeben. Dieses Formular und das Protokoll der neuen, von der Gemeinde aufgestellten Taxen werden zwecks Genehmigung der abgeänderten Taxen an das kantonale Ste u- eramt übermittelt. Das kantonale Steueramt hat alsdann die Mutationstabelle gleichze itig mit dem Mutationsbegehren an das Grundbuchamt weiterzuleiten. Dieser Tabelle wird in der Regel kein Mutationsplan be i gegeben.
Art. 22 Register der Grundstückbeschreibung
(Liegenschaftsverzeichnis). Das Doppel der Liegenschaftsbeschreibung des Grundbu chamtes (Legende und Kataster) wird durch den Grundbuchbeamten auf Grund der vom Nachführungsgeometer aufgestellten Protokollangaben nachgeführt. Diese Nachführung hat jeweilen sofort nach der Einreichung der Mutationsakten zu geschehen. Das Doppel der Gem einde ist einmal im Jahre unter der Aufsicht des Grundbuchbeamten nachzuführen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde ihre Register auf Begehren des Grundbuchbeamten an das Grundbuchamt zu übersenden.
Art. 23 Kopien der Originalpläne
Die Nachführung der Planko pien (Exemplar der Gemeinde und des Grun d- buchamtes) hat einmal im Jahre durch den Nachführungsgeometer zu gesch e- hen. Die Übertragung der Nachführungen vom Originalplan geschieht in der Regel durch Pausen. Der Nachführungsgeometer hat zu diesem Zwecke im Ei erforderlichen Planblätter an das Büro des Nachführungsgeometers zu übe r- mitteln. Der Nachführungsgeometer ist ermächtigt, die Nachführung der Kopie des Gemeindeplanes im Gemeindebüro oder i n seinem eigenen Büro zu machen.
- 8 - Im letzteren Falle sind die Pläne innert 15 Tagen an die Gemeinde zurückz u- senden.
Art. 24 Pausen für die Nachführung des Übersichtsplanes und der
Plankop i en über die Gebiete der Bundesbahnen Diese Pausen, die alljährlich an die eidgenössische Vermessungsdirektion abzugeben sind, werden gemeindeweise auf Pauspapierstreifen von 297 Mi l- limeter Breite und entsprechend den M u sterplänen ausgeführt.
Art. 25 Farbauszüge auf Aluminiumtafeln für die Vervielfältigung der
Übersichts pläne Die Nachführung dieser Farbauszüge geschieht periodisch durch das kanton a- le Vermessungsamt auf Grund der im Artikel 24 vorgesehenen Pausen, die ihm von der eidgenössischen Landestopographie auf Verlangen hin zurückg e- sandt we r den.
Art. 26 Unvermeidli che Kulturschäden, die an der Nachführung nicht interessierten
Grundeigentümern zugefügt werden mussten, sind durch den Eigentümer zu vergüten, der die Mutation veranlasst hat. Kann eine Einigung über die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes nicht erziel t werden, so hat der zuständige Richter zu entsche i den. Grenz - und Sichtaushiebe in Wäldern sind auf Weisung des Nachführungsg e- ometers und im Einverständnis mit den Forstorganen durch die Interesse n ten auszuführen und zwar vorgängig der Aufnahmearbeiten, u m Zeitversäu m nisse des Nachf ü hrungsgeometers zu vermeiden.
4. Verkehr zwischen Nachführungsgeometer und Grundbuchamt
Art. 27 a) Nummerierung der Parzellen
Der Grundbuchbeamte und der Nachführungsgeometer einigen sich hi n- sich t lich der Nummerierung der neue n Parzellen. b) Parzellenzusammenlegung Der Grundbuchbeamte ist verpflichtet, dem Nachführungsgeometer jede Parzellenzusammenlegung anzuzeigen, indem er ihm auf einem nicht g e- faltenen Spezialformular mit der Aufschrift "Parzellenzusammenlegung" die nötige n Angaben erteilt. Diese Anzeige wird zusammen mit den Nac h- fü h rungscroquis klassiert. Der Nachführungsgeometer hat den Originalplan und die Plankopien auf Grund dieser A n gaben nachzuführen. c) Grenzänderungen, Teilung von Parzellen, Errichtung oder Löschu ng von Dienstbarkeiten, die in den Plänen einz u tragen sind Sobald ein Mutationsprotokoll dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist und die erforderlichen Formalitäten erfüllt sind, hat der Grundbuchbeamte auf demselben die erfolgte grundbuchliche Behandlung z u bestätigen. (Nummer, Datum und Unter s chrift.)
- 9 - Die Protokolle werden nach Gemeinden klassiert im Büro des Grundbuc h- beamten aufbewahrt. Der Grundbuchbeamte stellt sie jedoch dem Nachfü h- rungsgeometer zwecks endgültiger Nachführung des Originalplanes und s einer Kopien auf dessen Verlangen zur Verfügung. Der Originalplan kann mehrmals im Jahre nachgeführt werden. d) Mutationen infolge von Neubauten, Anbauten, Abtragung von Gebäuden, Änderung der Kulturgrenzen usw. Der Grundbuchbeamte ist gehalten, den Nachf ührungsgeometer mittelst eines besonderen Formulars, das nicht gefalten werden soll, zu benachric h- tigen, dass die Mutationen Nr. ... gemäss der im Artikel 21 genannten M u- tationstabelle in seinen Registern eingetragen worden sind (Legende und K a taster). Die se Anzeige wird mit den Nachführungscroquis klassiert.
Art. 28 Der Grundbuchbeamte stellt dem Nachführungsgeometer das Liegenschaft s-
verzeichnis (Kataster und Legende) zwecks Entnahme der zur Erstellung der Mutationsprotokolle erforderlichen Angaben unentg eltlich zur Verfügung.
Art. 29 Das Departement übermittelt dem Grundbuchbeamten das Verzeichnis der
Nachführungsgeometer mit demjenigen der Gemeinden, die jedem einzelnen Geometer zur Nachführung zugeteilt sind. Der Grundbuchbeamte hat jedes Mutationsprot okoll zurückzuweisen, welches nicht vom zuständigen Nachfü h- rungsgeometer unterzeichnet ist.
5. Tarif und Kostenverteilung
Art. 30 Der Nachführungsgeometer wird für seine Arbeiten auf Grund eines amtlichen
Tarifs entschädigt. Dieser Tarif ist Bestandteil de s Nachführungsvertr a ges.
Art. 31 Die Kosten der Vermarkung, der Planaufnahme bis und mit Erstellung der
Mutationsprotokolle sind in der Regel von demjenigen zu tragen, der die M u- tation verlangt hat. Die übrigen Kosten sind zu Lasten der Gemeinde. Für Arbe iten, die nicht zur Grundbuchführung gehören, wie Plankopien, Au s- züge aus dem Vermessungswerke, kann ein Zuschlag zu den Tarifpreisen e r- hoben werden.
Art. 32 Vorbehalten bleiben die Verteilung der Nachführungskosten gemäss einem
Gebührentarif, der die Geb ühren im Verhältnis zum Werte der Grundstücke festsetzt. Der Gebührentarif ist durch den Staatsrat zu erlassen und dem ei d- genössischen Justiz - und Polizeidepartement zur Genehmigung zu unterbre i- ten.
- 10 -
Art. 33 Soweit es sich um subventionsberechtigte Nachfüh rungsarbeiten handelt, hat
der Nachführungsgeometer gemeindeweise Kostenverzeichnisse zu führen. Für jede Gemeinde ist zu diesem Zwecke ein Heft der Formulare mit der Überschrift "K o sten der Nachführung" anzulegen. Diese Kosten sind im Tarif entsprechend z u berechnen. Die Gesamtkosten werden auf den Bund, die Gemeinde, die interessierten Grundeigentümer und gegebenenfalls den Kanton ve r teilt. Die Kostenverteilung ist gemäss den nachstehenden Bestimmungen vorz u- nehmen: a) die Vermarkungskosten und die Gehilfe nlöhne gehen ausschliesslich zu Lasten des Eigentümers, der die Mutation veranlasst hat. Sie werden in die hiefür bestimmte Spalte des Kostenverzeichnisses eingetragen; Einzelhe i- ten sind in der Spalte "Bemerkungen" vorzumerken; b) die Kostenanteile des Bun des, sowie die auf Gemeinde und Eigentümer entfallenden Anteile, gegebenenfalls auch diejenigen des Kantons, werden in die zutreffenden Spalten eingetragen; c) die durch den Bundesbeitrag nicht gedeckten Kosten der Ergänzung der Polygonierung, der Wiederhe rstellung von Polygonpunkten, soweit diese nicht durch Verschulden des Grundeigentümers notwendig wurde, der p e- riodischen Nachführung der Gebäude und der Kulturgrenzen, der Erste l- lung von Pausen für die Nachführung der Übersichtspläne und ihrer R e- produktio nsgrundlagen, der Allfälligen Neuerstellung von Grundbuchpl ä- nen, Registern und Tabellen, der Erstellung neuer Bände für die Berec h- nung der Koordination, Höhen und Flächen sind zu Lasten der G e meinden; d) die andern, nicht subventionsberechtigten Kosten, d. h. die Kosten ausse r- gewöhnlich langer Verhandlungen mit den Interessenten, sowie die Kosten für Abänderungen der Mutationsprotokolle sind zu Lasten derjenigen, we l- che die Mutation veranlasst haben. Die Ausrechnung der Zusatzkosten wird in die Spalte "Beme rkungen" eingetr a gen. Alljährlich, spätestens Ende Januar, übergibt der Nachführungsgeometer dem kantonalen Vermessungsamt eine Abschrift der Nachführungsrec h- nungen jeder Gemeinde zwecks Einholung des Bundesbeitrages, der nach seinem Eingang auf die einze lnen Nachführungsgeometer verteilt wird. Die Gemeinde zahlt dem Nachführungsgeometer vierteljährlich die Nac h fü h rungsrechnungen, die ihr von diesem überwiesen werden.
Art. 34 Vor dem Erlass eines kantonalen Gebührentarifs (Art. 32) ist die Gemeinde
ermäc htigt, die auf die Eigentümer entfallenden jährlichen Nachführungsko s- ten im Verhältnis zu den Schatzungswerten der Grundstücke, die Gegenstand der Mutation waren, zu verteilen. Die Gebäulichkeiten werden nur zur Hälfte ihres Katasterwertes berechnet. Die n icht subventionsberechtigten Kosten, wie diejenigen der Vermarkung usw. fallen nicht in diese Kostenverteilung. Auch für Arbeiten, die von öffentlichen Verwaltungen (Bund, Kanton und Gemei n- de), von Genossenschaften, Geteilschaften und Eisenbahnen veranlass t we r- den, wird diese Kostenverteilung nach Schatzungswerten nicht in Anwendung gebracht.
- 11 -
Art. 35
1 Aufgehoben.
Art. 36 Wird ein Mutationsprotokoll nicht benützt, so muss die in der Rechnung in
Abzug gebrachte Subvention dem Nac hführungsgeometer durch den belast e- ten Eigentümer vergütet werden. Der zurückbezahlte Betrag wird als vo r- schussweise ausgerichteter Bundesbeitrag in der Rechnung des folgenden Jahres gebucht.
Art. 37 Der Nachführungsgeometer hat sämtliche benötigten Formu lare, Feldbücher,
Instrumente und Zeichnungsmaterialien zu liefern. Diese Unkosten sind in den Tari f preisen inbegriffen.
6. Vorgeschriebene Register
Art. 38 Jede Mutation, die zu einer Änderung des Grundbuchplanes führt, ist unter
einer Ordnungsnummer in d as "Mutationsverzeichnis und Nachführungstabe l- le" einzutragen (Formular 35 A). Diese Ordnungsnummer ist im Nachfü h- rungscroquis und im Mutationsprotokoll wiederzug e ben.
Art. 39 Der Nachführungsgeometer führt gemeindeweise ein besonderes Register über
die a usgegebenen Plankopien und Auszüge aus dem Vermessungswerk, an deren Kosten keine Bundesbeiträge geleistet werden. Diese Kopien und Au s- züge werden nummeriert und die Nummern sind im Register wiederzug e ben.
Art. 40 Der Nachführungsgeometer erstellt für jed e Gemeinde folgende Register und
T a bellen: a) das Mutationsverzeichnis mit der Nachführungstabelle (Formular 35 A); b) das Kostenverzeichnis der Nachführung (Original und Abschrift); c) das Register der ausgegebenen Plankopien und Auszüge aus dem Verme s- sun gswerke; d) die Rechnungen für die ausgegebenen Kopien und Auszüge.
7. Verifikation
Art. 41 Der Nachführungsgeometer ist verhalten, dem kantonalen Vermessungsamt zu
jeder Zeit und kostenlos Auskunft zu erteilen über die Nachführungsarbeiten und demselben s ämtliche von ihm geführten Register und Tabellen zur Verf ü- gung zu ha l ten.
- 12 -
Art. 42 Die Verifikation der Nachführung, die Prüfung sämtlicher Arbeiten entspr e-
chend den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften, sowie der Rec h- nungs - und Kostenaufstellungen , geschieht periodisch durch das kantonale Vermessungsamt. Zu diesem Zwecke werden nachstehend bezeichnete D o- kumente zu jeder Zeit zur Verfügung des Verifikators gehalten und jedes Jahr, spätestens Ende Januar, zwecks Kontrolle an das kantonale Vermessungs amt abgegeben: a) das "Mutationsverzeichnis und Nachführungstabelle" (Formular 35 A); b) die Feldaufnahmen (Formular 40 a), die Kopien davon und die Nachfü h- rungscroquis (Formular 43) und eintretendenfalls die Ergänzung s handrisse; c) die Berechnung der Koor dination und Höhen der neuen Polygo n punkte; d) die Flächenberechnung; e) das Originalverzeichnis der Nachführungskosten (Heft) und ein Jahresau s- zug davon für den Bund (Art. 33); f) das Verzeichnis der ausgegebenen Plankopien und Auszüge aus dem Ve r- messungs werk mit den en t sprechenden Kostenberechnungen (Art. 35), g) die Pausen für die Nachführung der Plankopien der SBB und eintretende n- falls derjenigen der Privatbahnen; h) die Pausen für die Nachführung der Übersicht s pläne; i) ein Bericht über die während des Jahres ausgeführten Nachführungsarbe i- ten. Die Mutationsprotokolle werden, wenn nötig, für diese Kontrollen vom Grundbuchbeamten dem kantonalen Vermessungsamte abgegeben.
Art. 43 Die Kosten für die allfällig bei Verifikationsarbeiten auf dem Felde beschä f-
tigten Gehi l fen gehen zu Lasten des Kantons.
8. Nachführung der Vermessungs - Fixpunkte
Art. 44 Der Nachführungsgeometer hat das kantonale Vermessungsamt über notwe n-
dig werdende Nachführungsarbeiten an Fixpunkten (Triangulations - und H ö- hepunkte) rechtzeitig, d. h. vor ihrer Veränderung oder Zerstörung, sowie über eventuell bereits eingetretene Veränderungen oder Zerstörungen, zu benac h- richtigen; das Amt trifft die zum Schutze der Punkte notwendigen Anordnu n- gen (Art. 15 der Instruktion für die Triangulation 4. Ordnung vom 10. Juni
1919).
9. Revision der Vermarkung
Art. 45 Notwendigen Falles können die Gemeinden verhalten werden, die Verma r-
kung und die Polyg o nierung zu revidieren.
- 13 - Wenn der Nachführungsgeometer eine vollständige oder teilweise Revision der Verma rkung oder Polygonpunkte als angezeigt erachtet, so hat er einen ausführlichen Bericht mit Revisionsvorschlägen an das kantonale Verme s- sungsamt einzusenden. Nach erfolgter Prüfung der Verhältnisse und im Ei n- vernehmen mit den Gemeindebehörden entscheidet so dann die Vermessung s- aufsicht ob die Revision no t wendig ist. Die durch allfällige Subventionen nicht gedeckten Kosten für die Revision der Polygonpunkte sind durch die Gemeinde allein und diejenigen für die Ve r- markung durch die Gemeinde und die interessiert en Grundeigentümer zu tr a- gen. Die Gemeinde hat für die auf die Grundeigentümer entfallenden Koste n- anteile Vorschuss zu leisten.
10. Besondere Verpflichtungen und Verantwortlichkeit des Nachführung s geometers
Art. 46 Die eidgenössischen und kantonalen Vorsch riften über die Grundbuchverme s-
sung sind bei sämtlichen Nachführungsarbeiten genau zu befolgen. Alle U n- terlagen für die ausgeführten Arbeiten und die zur Nachführung abgegebenen Dokumente sind mit der Bezeichnung "Mutation Nr. ..." zu versehen und mü s- sen d atiert und unterschrieben werden.
Art. 47 Der Nachführungsgeometer ist gegenüber dem Staat und den Interessierten für
die von ihm übernommenen Verpflichtungen verantwortlich. Er ist zudem verantwortlich für die von ihm oder seinen Angestellten verursachte n Schäden an Vermessun g swerke.
Art. 48 Der Nachführungsgeometer hat für den stets guten Zustand der Dokumente
der Vermessung zu sorgen. Er darf nichts unterlassen, das der vorschriftsg e- mässen Erhaltung der Vermessungswerke dient. Er soll sich vom Grundsat z leiten lassen, dass die Nachführung die Beschaffenheit der Vermessung nicht nur nicht beeinträchtigen, sondern verbessern soll.
11. Einsprachen
Art. 49 Alle Einsprachen gegen die Amtsführung des Nachführungsgeometers hi n-
sichtlich der Anwendung des vorlie genden Reglementes sind an das Depart e- ment zu richten, das mit der Aufsicht über die Grundbuchvermessungen b e- traut ist. Das Departement entscheidet unter Vorbehalt des Rekurses an den Staatsrat.12. Nachführung der provisorischen Vermessung
- 14 -
Art. 50 Die Nac hführung der alten, revidierten Vermessungen, die vorläufig der Fü h -
rung des Grundbuches dienen, geschieht nach Weisung des kantonalen Ve r- messungsamtes. Die in den Artikeln 20 und 21 bezeichneten Nachführungsakte sind aber für jede Mutation zu erstellen. D as Mutationsprotokoll kann jedoch auf Grund eines von einem Feldmesser oder vom Registerhalter gelieferten Planes und Flächenve r zeichnisses erstellt werden.
13. Schlussbestimmungen
Art. 51 Das vorliegende Reglement wird dem eidgenössischen Justiz - und Poli zeid e-
partement zur Genehmigung erteilt. Dasselbe wird als Sonderdruck herausg e- geben. So beschlossen im Staatsrate zu Sitten, den 25. Mai 1937. Der Präsident des Staatsrates: M. Troillet Der Staatskanzler: R. de Preux Genehmigt durch das EJPD am 2. Juni 19 37. Titel und Änderungen Publikation In Kraft R über die Nachführung der Grundbuc h- verme s sungswerke vom 25. Mai 1937 GS/VS 1938, 32 22.3.1938
1 Änderung vom 4. Januar 1980: a .: Art. 35 GS/VS 1980, 136 1. 3.1980
a. : aufgehoben; n. : neu; n. W. : neuer W or t laut
Feedback