Reglement zur obligatorischen Fortbildung für Gesundheitsfachleute
Reglement zur obligatorischen Fortbildung für Gesundheitsfachleute vom 29.01.2020 (Stand 01.01.2020) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 40 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die universi - tären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006; eingesehen Artikel 76 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 14. Februar
2008 (GG); eingesehen Artikel 14 und 15 der Verordnung über die Ausübung und Be - aufsichtigung der Gesundheitsberufe vom 18. März 2009; auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
1 Das vorliegende Reglement enthält die Bestimmungen zur obligatorischen Fortbildung für Gesundheitsfachleute (Medizinalberufe und weitere Ge - sundheitsberufe im Sinne des GG).
2 Die lebenslange Fortbildung im Rahmen der Ausübung der Medizinalberu - fe und weiteren Gesundheitsberufe ist zum Schutz der Öffentlichkeit ge - setzlich vorgesehen und gerechtfertigt durch die rasche und ständige Ent - wicklung der erforderlichen Fachkenntnisse.
3 Mit Fortbildungen erwerben, erhalten, erneuern, verbessern und vertiefen Gesundheitsfachleute die beruflichen und standesrechtlichen Kenntnisse in Zusammenhang mit der Ausübung eines Medizinalberufes oder eines wei - teren Gesundheitsberufes.
Art. 2 Betroffene Personen
1 Die Bestimmungen des vorliegenden Reglements gelten für alle Gesund - heitsfachleute ungeachtet ihres Beschäftigungsgrades, die im Wallis über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Vorbehalten bleibt der Fall für Gesundheitsfachleute, die im Spital Riviera- Chablais (HRC) tätig sind.
Art. 3 Richtlinien
1 Das für das Gesundheitswesen zuständige Departement (nachfolgend: das Departement) kann in Richtlinien gestützt auf die Vorgaben der Bun - desgesetzgebung und der Berufsverbände die Anforderungen und Auf - sichtsmodalitäten für die Fortbildung gewisser Gesundheitsberufe festle - gen.
2 Bei fehlender Richtlinie gelten grundsätzlich die Regeln der Bundesge - setzgebung und der Berufsverbände.
Art. 4 Kontrolle
1 Grundsätzlich kontrolliert die Dienststelle für Gesundheitswesen (nachfol - gend: DGW) die Fortbildungstätigkeiten.
2 Die Kontrolle der Fortbildungstätigkeiten erfolgt stichprobenartig, im kon - kreten Fall oder im Rahmen der Ausstellung oder Erneuerung der Berufs - ausübungsbewilligung.
3 Die DGW ist befugt, sämtliche erforderlichen Informationen zur Art, Inhalt und Qualität der besuchten Fortbildung zu verlangen. Die Gesundheitsfach - person ist gehalten, sämtliche Informationen und verlangten Unterlagen in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
4 Die DGW kann die Fortbildung der Gesundheitsfachleute selbst kontrollie - ren oder diese Kontrollen gegebenfalls an Berufsverbände oder andere Stellen delegieren. Bei einer Delegation werden die Modalitäten in einer Vereinbarung festgehalten.
Art. 5 Rechnungsstellung
1 Die Kontrollen von Berufsverbänden anerkannter Fortbildungsdiplome sind grundsätzlich kostenlos, andernfalls wird ein Betrag von 100 bis 300 Franken in Rechnung gestellt. Allfällige Kosten von Gutachten sowie weite - re Auslagen werden zusätzlich zur Gebühr verrechnet.
Art. 6 Einhaltung der Vorschriften und Sanktionen
1 Bei Nichtbefolgen der Fortbildungspflicht legt die DGW eine angemessene Frist fest (in der Regel 6 Monate), um die fehlende Fortbildung nachzuho - len, wenn diese Zuwiderhandlung nicht mit einer weiteren Verletzung der Berufspflichten verbunden ist. Wird die Fortbildung innert vorgegebener Frist nachgeholt, wird der Fall eingestellt. Grundsätzlich werden die Kosten der betroffenen Person auferlegt.
2 Bei einer schwerwiegenden Verletzung, im Wiederholungsfall, oder zu - sammen mit einer weiteren Verletzung der Berufspflichten, oder wenn die Gesundheitsfachperson die Fortbildung nicht innert vorgegebener Frist ab - solviert, wird der Fall an die Aufsichtskommission der Gesundheitsberufe (AKGB) zur Begutachtung der Sanktionen übergeben. Es gelten Artikel 82 und 83 GG. Das Departement ist zuständig, allfällige vorsorgliche Mass - nahmen anzuordnen.
3 Ungeachtet einer möglichen Verwaltungsstrafe sind Zuwiderhandlungen strafbar. Das Departement ist für geringfügige Übertretungen, die mit einer Busse geahndet werden können, zuständig. Die Bestimmungen über das Verwaltungsstrafverfahren sind anwendbar. Artikel 136 und 137 GG sind anwendbar.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
29.01.2020 01.01.2020 Erlass Erstfassung RO/AGS 2020-020
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 29.01.2020 01.01.2020 Erstfassung RO/AGS 2020-020
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