Verordnung zum Gesetz zur Förderung der Bergbahnen (902.100)
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Verordnung zum Gesetz zur Förderung der Bergbahnen

Verordnung zum Gesetz zur Förderung der Bergbahnen (VGFBB) vom 20.02.2019 (Stand 01.03.2019) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen die Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der Bergbah - nen vom 17. Mai 2018; auf Antrag des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Förderpolitik für Bergbahnunternehmen

1 Das für die Volkswirtschaft zuständige Departement erarbeitet eine kanto - nale Förderpolitik, welche die Grundsätze der Gewährung von Finanzhilfen an Bergbahnunternehmen mit touristischer Ausrichtung festlegt.
2 Die Förderpolitik ist dem Staatsrat zur Genehmigung vorzulegen. Der kantonale Branchen-Dachverband wird vorgängig konsultiert.
3 Die Förderpolitik ist regelmässig auf ihre Gültigkeit zu überprüfen und ge - gebenenfalls anzupassen.
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Bergbahn-Masterplan

Art. 2 Zweck

1 Der Bergbahn-Masterplan verfolgt folgende Zwecke: a) Aufzeigen der geplanten allgemeinen Entwicklung des Bergbahnun - ternehmens innerhalb des Betriebsgebietes, in welchem sie tätig ist; b) Aufzeigen der Übereinstimmung der geplanten Entwicklung mit den Richtlinien der Tourismuspolitik der Destination oder der betroffenen Destinationen innerhalb des Betriebsgebietes, in welchem das Berg - bahnunternehmen tätig ist; c) Nachweisen, wie das Bergbahnunternehmen die dauerhafte Finanzie - rung der Umsetzung des Entwicklungsplans sicherstellt.

Art. 3 Dauer

1 Der Masterplan eines Bergbahnunternehmens hat die Entwicklung von mindestens zehn Jahren zu berücksichtigen und ist mindestens alle fünf Jahre zu aktualisieren.

Art. 4 Inhalt und Form

1 - zug auf das Bergbahnunternehmen verstanden: a) Vollständige Bestandesaufnahme über die Betriebsinfrastrukturen (z.B. Bergbahnen, Nebenanlagen, Beschneiungsanlagen, Pisten, wei - tere Infrastrukturen), inklusive deren Nutzung je nach Jahreszeit; b) Allgemeine Beschreibung der Grundsätze bezüglich Organisation und Führung; c) Kundenanalyse und Positionierung des Angebots auf dem Markt, in - klusive allfällige Kooperationen mit anderen Bergbahngesellschaften und Leistungsträgern in den Bereichen Marketing, Verkauf, Kauf und Technik; d) Analyse der Finanzsituation und deren Entwicklung während der letz - ten fünf Jahre (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Schlüssel - kennzahlen).
2 Unter "Angaben bezüglich der Abstimmung mit den touristischen Leitlini - en" wird der Nachweis verstanden, wonach der Masterplan des Bergbahn - unternehmens mit den Leitlinien der Tourismuspolitik der Destination bzw. der betroffenen Destinationen, deren geographischen Perimeter das Unter - nehmen betrifft, übereinstimmt.
3 Unter "Strategie" werden folgende Elemente in Bezug auf das Bergbahn - unternehmen verstanden: a) die allgemeine Vision und die hauptsächlich verfolgten Zielsetzungen; b) die Entwicklung der Organisations- und Führungsgrundsätze; c) die erwarteten Aussichten bezüglich der Entwicklung der Betriebsin - deren Nutzung je nach Jahreszeit; d) die Entwicklung der Positionierung des Angebots auf dem Markt, in - klusive allfällige Kooperationen mit anderen Bergbahnunternehmen und Leistungsträgern in den Bereichen Marketing, Verkauf, Einkauf oder Technik; e) finanzielle Planung in Bezug auf Investitionen und Betrieb; f) Analyse der wichtigsten Risiken und Chancen.
4 Unter "Umsetzung" wird die zeitliche Planung für die Umsetzung der Stra - tegie verstanden.
5 Die Ausgestaltung des Masterplans liegt in der Verantwortung des ge - suchstellenden Unternehmens.
3 Verfahrensbestimmungen

Art. 5 Zuständige Stelle

1 Die Centre de Cautionnement et de Financement SA, welche gemäss dem Gesetz über die kantonale Wirtschaftspolitik für die Zuteilung von Fi - nanzhilfen an Unternehmen verantwortlich ist, ist die zuständige Stelle für die Behandlung der Finanzhilfegesuche sowie für die Analyse und Beurtei - lung der eingereichten Dokumente.
2 Die Modalitäten dieser Kompetenzendelegation werden in die Leistungs - vereinbarung zwischen der zuständigen Stelle und dem für die Volkswirt - schaft zuständigen Departement integriert.

Art. 6 Verfahrensbestimmungen für Investitionshilfen

1 Finanzhilfegesuche für Investitionen müssen vor Baubeginn bei der zu - ständigen Stelle eingereicht werden. Diese überprüft die Zulässigkeit sowie die Vollständigkeit des Gesuches.
2 Das gesuchstellende Unternehmen kann in Erwartung des Entscheides der zuständigen Behörde mit Vorbereitungsarbeiten beginnen, trägt aber alle diesbezüglichen Risiken.
3 Der Antrag auf Gewährung einer Investitionshilfe gemäss dem vorliegen - den Gesetz muss folgende Punkte berücksichtigen: a) die Aussichten in Bezug auf die Tragbarkeit und Verschuldungskapa - zität des gesuchstellenden Unternehmens; b) alle anderen möglichen Hilfen auf der Grundlage von Gesetzen auf Bundes- oder Kantonsebene (NRP, TourG), um die Bedürfnisse des gesuchstellenden Unternehmens zu befriedigen.
4 Das Reglement über den Kantonalen Bergbahnfonds legt die Modalitäten bezüglich der Behandlung des Antrags auf Gewährung einer Investitionshil - fe gemäss dem vorliegenden Gesetz fest.

Art. 7 Verfahrensbestimmungen für Unterstützungsbeiträge

1 Finanzhilfegesuche für Unterstützungsbeiträge für Projekte müssen vor Projektstart vom betreffenden Unternehmen bei der zuständigen Stelle ein - gereicht und von dieser als vollständig beurteilt sein.
2 Die zuständige Stelle kann für die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Unterstützungsbeiträge mittels eines eigenen Reglements weitere Bedin - gungen für die Unterstützung eines Projekts bzw. Auszahlungen von Unter - stützungsbeiträgen festlegen.
3 - barung mit der zuständigen Stelle geregelt.
4 Verschiedene Bestimmungen

Art. 8 Investitionsbeiträge in Form von Subventionen

1 Unter Umsetzung von aussergewöhnlichen Infrastruktureinrichtungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes fallen nur neue In - frastrukturen, welche eine erhebliche Verbesserung des Angebots der Des - tination bzw. der betroffenen Destinationen ermöglichen.
2 Als aussergewöhnlich werden in diesem Sinne insbesondere nachfolgen - de Infrastruktureinrichtungen betrachtet: a) eine neue Tal-/Bergverbindung; b) eine Verbindung zwischen zwei oder mehreren Betriebsgebieten; c) eine Erweiterung von Betriebsgebieten; d) eine beispielhafte Infrastruktur, welche im Rahmen eines Architektur - wettbewerbs realisiert wird und zur Entwicklung eines Ganzjahrestou - rismus beiträgt.
3 Der reine Ersatz von bestehenden Anlagen kann auf keinen Fall als bei - tragsberechtigte aussergewöhnliche Infrastruktureinrichtung im Sinne von

Artikel 5 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes betrachtet werden.

Art. 9 Abgeltungsbeiträge

1 Unter Abgeltungsbeiträgen werden die im Bundesgesetz über die Perso - nenbeförderung aufgeführten Beiträge verstanden.

Art. 10 Statistiken

1 Unternehmen, welche in den Genuss von Finanzhilfen kommen, stellen dem Walliser Tourismus Observatorium Daten bezüglich der Nutzung ihrer Anlagen zur Verfügung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.02.2019 01.03.2019 Erlass Erstfassung RO/AGS 2019-022
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.02.2019 01.03.2019 Erstfassung RO/AGS 2019-022
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