Reglement betreffend die Erhebung der Hundesteuer (652.100)
CH - VS

Reglement betreffend die Erhebung der Hundesteuer

betreffend die Erhebung der Hundesteuer vom 21.12.2011 (Stand 01.01.2020) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 182 Absätze 1 und 2 und 218 Absatz 5 des Steuerge - setzes vom 10. März 1976; eingesehen das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966; eingesehen das Gesetz, welches das eidgenössische Tierschutzgesetz vom
14. November 1984 vollzieht; auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Gesundheit, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 Das vorliegende Reglement hat die Regelung der Modalitäten der Erhe - bung der Hundesteuer zum Gegenstand. Es legt die vollständigen oder teil - weisen Steuerbefreiungen fest.

Art. 2 Steuerpflicht

1 Hundehalter im Sinne des vorliegenden Reglements ist diejenige Person, welche als Eigentümer in der eidgenössischen Datenbank Amicus einge - schrieben ist. *
2 Jeder Hundehalter, der seinen Wohnsitz im Wallis hat oder sich im Wallis mehr als drei Monate im Jahr aufhält, muss die Hundesteuer bis zum 31. März des laufenden Jahres oder nach Ablauf der Frist von 15 Tagen ge - mäss Artikel 4 Absatz 3 des vorliegenden Reglements bezahlt haben.
1 Die Steuer wird von der Gemeindeverwaltung am Wohnsitz des Hundehal - ters erhoben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Dem Hundehalter wird eine Quittung ausgehändigt, auf der die elektroni - sche Identifikationsnummer und der Name des Hundehalters angegeben sind.

Art. 4 Vollständige Steuerbefreiung

1 Von der Hundesteuer gänzlich befreit sind: a) * die Diensthunde der Polizei, der Zollverwaltung, der Wildhüter, Hilfs - wildhüter und die brevetierten und verfügbaren Schweisshunde; b) * die Begleithunde von Blinden und Gehörlosen sowie die Hilfshunde von Personen mit Behinderung, die durch die Organisation "Le Co - pain" oder eine andere vom kantonalen Veterinäramt anerkannte Stel - le ausgebildet wurden; c) die Rettungshunde, die durch die kantonale Walliser Rettungsorgani - sation (KWRO) anerkannt sind; d) Hunde, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres weniger als sechs Monate alt sind; e) Hunde, deren Aufenthalt im Kanton Wallis weniger als drei Monate pro Jahr beträgt; f) Hunde, die einer Person gehören, die Ergänzungsleistungen des Bun - des oder kantonale Zusatzleistungen der AHV oder IV erhält; diese Steuerbefreiung wird nur für einen Hund gewährt; g) * Hunde, die am Präventionsprogramm im Sinne von Artikel 40 des Ge - setzes, welches das Tierschutzgesetz vollzieht, teilnehmen; h) Therapiehunde; der Nachweis über eine angemessene Ausbildung und den regelmässigen Einsatz muss jährlich erbracht werden; i) Herdenschutzhunde; der Nachweis über eine angemessene Ausbil - dung und den regelmässigen Einsatz muss jährlich erbracht werden.
2 Die unter den Buchstaben a, b, c, f, g, h und i bezeichneten Hunde müssen bei der Gemeindeverwaltung gemeldet werden, damit der Hund in der Liste der Hundehalter der Gemeinde registriert werden kann.
3 Die Hundehalter, deren Hunde die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 Buchstaben d und e nicht mehr erfüllen, haben eine Frist von 15 Tagen zur Begleichung der Hundesteuer.

Art. 5 * ...

Art. 6 Jährliche Erhebung

1 Die Hundesteuer wird jedes Jahr erhoben und kann grundsätzlich nicht auf die Haltedauer des Tieres herabgesetzt werden.
2 Um eine interkantonale Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird jedoch eine Ermässigung pro rata temporis gewährt.
3 Jeder, der sich im Verlauf des Jahres einen Hund anschafft, hat vom vor - maligen Halter innert 15 Tagen die Herausgabe der Quittung betreffend die bezahlte Hundesteuer zu verlangen.

Art. 7 Bussen

1 Jeder Hundehalter, der die Hundesteuer bis zum 31. März oder nach Ab - lauf der in Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Frist von
15 Tagen nicht bezahlt hat, kann neben der Bezahlung der Hundesteuer zu - sätzlich mit einer Busse, die bis zum Dreifachen der Steuer betragen kann, belegt werden.
2 Die Busse wird von der Gemeindebehörde, die für das Polizeiwesen zu - ständig ist, ausgesprochen.

Art. 8 Aufgaben der kommunalen Bezugsbehörde

1 Die Gemeindeverwaltungen erstellen eine Liste der Hundehalter und halten diese laufend aktuell. Dazu nutzen sie die Datenbank Amicus. *
2 Bei Bezahlung der Steuer hat die zuständige Gemeindebehörde nachfol - gende Pflichten: a) Einfordern des Identitätsdokumentes des Hundes; b) Kontrolle, dass der Hund zumindest über den elektronischen Chip identifizierbar ist; c) im Zweifelsfall Kontrolle durch Lesung des Chips oder Einverlangen ei - ner Bestätigung kürzeren Datums des Veterinärdienstes, welche die Lesung des Chips, die Nummer des elektronischen Chips sowie die Beschreibung des Hundes bestätigt; d) * Kontrolle der Genauigkeit der Angaben in der Datenbank Amicus, dem Hundehalter obliegt die Pflicht, die Angaben aktuell zu halten; e) vom Hundehalter eine Bestätigung der Versicherung einverlangen, welche belegt, dass die durch den Hund verursachten Schäden durch die Versicherung gedeckt sind;
f) vom Hundehalter einer im Kanton Wallis nicht zugelassenen Rasse oder deren Kreuzungen die vom kantonalen Veterinäramt ausgestellte Ausnahmebewilligung einverlangen; g) * von sämtlichen Ersthundehaltern von Hunden, die nach dem 1. Januar
2020 erworben wurden, eine Bestätigung dafür einverlangen, dass sie bei einem zugelassenen Ausbilder einen Kurs gemäss AGTSchG be - sucht haben.
3 Die Gemeindeverwaltungen übermitteln dem Veterinäramt per 31. März eine Liste mit den Namen sämtlicher Hundehalter die die Voraussetzungen gemäss vorstehendem Absatz 2 nicht erfüllen. Die Liste enthält mit Bezug auf jeden Hundehalter die Angaben der reglementarischen Vorschrift, die nicht erfüllt wird.
4 Die Namen der Hundehalter, die von der Steuer im Sinne von Artikel 4 Buchstaben a, b, c, f, g, h und i befreit sind, werden am Ende der Liste auf - geführt.

Art. 9 Einsprache- und Rekursbehörde

1 Gegen die Steuer und den Bussenbescheid kann der Hundehalter inner - halb von 30 Tagen seit Zustellung bei der zuständigen Bezugsbehörde Ein - sprache erheben.
2 Gegen den Einspracheentscheid kann Rekurs an die steuerrechtliche Ab - teilung des Kantonsgerichts erhoben werden.
3 Die Bestimmungen des Steuergesetzes vom 10. März 1976 betreffend die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungsverfahren sowie den Rekurs sind analog anwendbar.

Art. 10 Aufsichtsbehörde

1 Die für das Polizeiwesen zuständige Gemeindebehörde beaufsichtigt den Vollzug des vorliegenden Reglements.

Art. 11 Schlussbestimmungen

1 Das Reglement betreffend die Erhebung der Hundesteuer vom 17. Novem - ber 2004 wird aufgehoben.
2 Das vorliegende Reglement wird im kantonalen Amtsblatt publiziert und tritt zur selben Zeit wie die Änderung des Steuergesetzes vom 15. September
2011 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
21.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 52/2011,
38/2011
23.10.2019 01.01.2020 Art. 2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-016,
2020-019
23.10.2019 01.01.2020 Art. 4 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2020-016,
2020-019
23.10.2019 01.01.2020 Art. 4 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2020-016,
2020-019
23.10.2019 01.01.2020 Art. 4 Abs. 1, g) geändert RO/AGS 2020-016,
2020-019
23.10.2019 01.01.2020 Art. 5 aufgehoben RO/AGS 2020-016,
2020-019
23.10.2019 01.01.2020 Art. 8 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-016,
2020-019
23.10.2019 01.01.2020 Art. 8 Abs. 2, d) geändert RO/AGS 2020-016,
2020-019
23.10.2019 01.01.2020 Art. 8 Abs. 2, g) geändert RO/AGS 2020-016,
2020-019
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 21.12.2011 01.01.2012 Erstfassung BO/Abl. 52/2011,
38/2011

Art. 2 Abs. 1 23.10.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,

2020-019

Art. 4 Abs. 1, a) 23.10.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,

2020-019

Art. 4 Abs. 1, b) 23.10.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,

2020-019

Art. 4 Abs. 1, g) 23.10.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,

2020-019

Art. 5 23.10.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-016,

2020-019

Art. 8 Abs. 1 23.10.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,

2020-019

Art. 8 Abs. 2, d) 23.10.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,

2020-019

Art. 8 Abs. 2, g) 23.10.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,

2020-019
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