Gesetz über die Pensionskasse das Kantons Wallis (PKWAL)
Gesetz über die Pensionskasse das Kantons Wallis (PKWAL) (GPKWAL) vom 14.12.2018 (Stand 01.01.2020) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG); eingesehen das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Al - ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz, FZG); auf Antrag des Staatsrates, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz regelt die Organisation und die Befugnisse der Pensionskasse des Kantons Wallis (nachfolgend: PKWAL).
Art. 2 Rechtsform, Sitz und Zweck
1 PKWAL ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtung des öf - fentlichen Rechts. Sie wird in Form von aus ihrer Mitte geschaffenen Pensi - onskassen organisiert (nachfolgend: PK).
2 Ihr Sitz befindet sich in Sitten.
1) In diesem Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Sie ist im Handelsregister eingetragen. Sie wird mit Kollektivunterschrift zu zweien vertreten.
4 PKWAL sichert die berufliche Vorsorge des Staatspersonals des Kantons und der ihr angeschlossenen Einrichtungen im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge.
5 Sie ist im Register für berufliche Vorsorge eingetragen und untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde.
Art. 3 Struktur
1 PKWAL ist eine Vorsorgeeinrichtung mit einem übergeordneten paritäti - schen Organ und besteht aus den aus ihrer Mitte geschaffenen internen Pensionskassen.
2 Jede innerhalb der PKWAL geschaffene Pensionskasse verfügt über einen eigenen paritätischen Vorstand, eigene Reglemente und eine eigene Rechnung.
3 Im Rahmen dieses Gesetzes besteht PKWAL anfangs aus einer offe - nen Pensionskasse (OPK) und vorübergehend aus einer geschlosse - nen Pensionskasse (GPK).
4 Zum Erreichen ihres Ziels kann PKWAL die nötigen Vereinbarungen, ein - schliesslich Versicherungen, abschliessen. In diesem Fall ist sie Ver - sicherungsnehmerin und Begünstigte.
2 Kapitalisierungssystem und Garantie des Staates Wallis
Art. 4 Beitragsprimat
1 PKWAL legt die Leistungspläne fest und erbringt ihre Altersleistungen im Beitragsprimat.
Art. 5 Garantie des Staates Wallis
1 PKWAL verfügt über eine Garantie des Staates Wallis. Der Grundsatz und die Definition der Garantie der Vorsorgeleistungen im Sinne von Artikel 72c BVG sind für jede Pensionskasse (PK) einzeln wie folgt festgelegt: a) die Garantie der Leistungen des Staates Wallis im Sinne von Artikel
72c BVG bezieht sich ausschliesslich auf die geschlossene Pensions - kasse (GPK). Die Modalitäten dieser Garantie sind in einem Regle - ment des Staatsrates geregelt; b) die Garantie des Staates Wallis wird nicht für die Leistungen der offe - nen Pensionskassen (OPK) gewährt.
Art. 6 Kapitalisierungssystem: Grundsätze
1 Das System der Vollkapitalisierung gilt für die OPK ohne Garantie des Staates Wallis.
2 Das System der Teilkapitalisierung gilt für die GPK mit Garantie des Staa - tes Wallis.
Art. 7 Umsetzung der Teilkapitalisierung der GPK
1 Für die GPK gilt die Teilkapitalisierung gemäss den Artikeln 72a und 72f BVG.
2 Sie verfügt über eine Garantie des Staates Wallis für die Leistungen ent - sprechend Artikel 72c BVG und den Übergangsbestimmungen dieses Ge - setzes.
3 Ihr Finanzierungsplan muss gemäss Artikel 72a BVG von der Aufsichtsbe - hörde genehmigt werden.
4 Die Ausführungsmodalitäten der gesetzlichen Garantie des Staates Wallis werden im Rahmen des vorliegenden Gesetzes durch ein Reglement des Staatsrates festgelegt. Der Staatsrat ist befugt, gegenüber den anderen der GPK angeschlossenen Arbeitgebern deren Finanzierungsanteil festzu - setzen, und der Staat Wallis kann die Erstattung dieses Anteils einfordern.
Art. 8 Vertraglich angeschlossene Institutionen
1 PKWAL kann über eine offene Pensionskasse Anschlussvereinbarungen mit anderen Institutionen schliessen, die öffentliche oder halböffentliche Aufgaben übernehmen (nachfolgend: angeschlossene Institutionen).
2 Der Anschluss erfolgt durch eine Anschlussvereinbarung. Das Gesetz PK - WAL und die Reglemente der PKWAL sind integrierende Bestandteile die - ser Vereinbarung.
3 Organisation und Verwaltung
Art. 9 Organe
1 Die Organe der PKWAL sind: a) der Verwaltungsrat; b) die Vorstände der PK; c) die Delegiertenversammlung; d) die Direktion; e) die Revisionsstelle; f) der Experte für berufliche Vorsorge.
Art. 10 Verwaltungsrat
a) Zusammensetzung und Wahl
1 Der paritätisch zusammengesetzte Verwaltungsrat besteht aus 8 bis 12 Mitgliedern, die getrennt von den Vertretern der Arbeitgeber beziehungs - weise der Versicherten der PK ernannt werden.
2 Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden in der Regel aus den Reihen der Vorstände der PK ernannt.
3 Die Dauer eines Mandats beträgt 4 Jahre, erneuerbar bis maximal
12 werden, läuft bis zum Ende der Funktionsperiode.
4 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst und wählt insbesondere seinen Präsidenten.
Art. 11 b) Aufgaben und Befugnisse
1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ. Er übt die Oberleitung sowie die Aufsicht und die Kontrolle über die Verwaltung aus. Er hat die nach Ge - setz unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben, namentlich: a) Festlegung des Finanzierungssystems innerhalb der Grenzen von Ar - tikel 50 Absatz 2 BVG;
b) Festlegung der Leistungsziele, der Vorsorgepläne sowie der Grund - sätze für die Verwendung der freien Mittel; c) Erlass und Änderung von Reglementen; d) Erstellung und Genehmigung der Jahresrechnung; e) Festlegung der Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen; f) Festlegung der Organisation, namentlich der Verwaltung und des Sta - tus des Personals der PKWAL; g) Organisation des Rechnungswesens; h) Bestimmung des Versichertenkreises und Sicherstellung der In - formation der Versicherten; i) Sicherstellung der Erstausbildung und Weiterbildung der Arbeitneh - mer- und Arbeitgebervertreter; j) Ernennung und Abberufung der mit der Verwaltung beauftragten Per - sonen; k) Wahl und Abberufung des Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstelle; l) Entscheid über die ganze oder teilweise Rückversicherung der Vor - sorgeeinrichtung und über den allfälligen Rückversicherer; m) Festlegung der Ziele und der Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie der Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses; n) periodische Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstim - mung des angelegten Vermögens mit den Verpflichtungen; o) Festlegung der Voraussetzungen für den Rückkauf von Leistungen; p) Festlegung der Verhältnisse zu den angeschlossenen Arbeitgebern und der für den Anschluss weiterer Arbeitgeber anwendbaren Bedin - gungen.
2 Der Verwaltungsrat beschliesst zudem durch Reglement die Vertretungs - befugnisse, die Schaffung von offenen PK oder, nach vorgängiger Geneh - migung durch den Staatsrat, die Übernahme von Versicherten, die Festle - gung der Entschädigung der Organe und deren Publikation sowie die Be - stimmungen betreffend die Organisation der Delegiertenversammlung und den Wahlmodus der Vorstände der PK und des Verwaltungsrates.
3 Der Verwaltungsrat kann ein Büro, Kommissionen oder gewisse Mitglieder mit der Vorbereitung oder Ausführung seiner Beschlüsse oder der Aufsicht über gewisse Geschäfte beauftragen. Er sorgt dafür, dass die Mitglieder angemessen informiert werden.
4 Er entscheidet über eine dem Auftrag angemessene Entschädigung sei - ner Mitglieder und jener der PK.
5 Er prüft und genehmigt die folgenden Entscheide der PK aufgrund der ge - setzlich unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben: a) Allokationsstrategie für das Vermögen der PK; b) Vorsorgeplan, Beiträge und Umsetzung des Finanzierungssystems der PK, insbesondere Vollkapitalisierung für die offenen PK und das Gesuch der Fortführung des Systems der Teilfinanzierung für die GPK gemäss Artikel 72a BVG; c) Anschlussvereinbarung; d) Jahresbericht; e) Budget; f) Entscheide bezüglich der vollständigen oder teilweisen Rückversiche - rung der PK; g) Abschluss von Anschlussvereinbarungen mit externen Institutionen; h) Bezeichnung der Personen, die PKWAL mit Kollektivunterschrift zu zweien vertreten; i) Sanierungsmassnahmen; j) Teilliquidation.
6 Der Verwaltungsrat übt die Oberaufsicht über folgende Entscheide der PK aus: a) Verwendung der Überschüsse; b) Anpassung der Renten an die Preisentwicklung.
Art. 12 Pensionskassen
1 Jede PK führt eine spezifische interne Rechnung mit eigenen Vorsorgeak - tiven und -passiven.
2 Jede PK wird von einem Vorstand geführt, der sich paritätisch aus Arbeit - nehmer- und Versichertenvertretern zusammensetzt. Das Reglement kann den Rentnern eine Vertretung ohne Stimmrecht einräumen.
3 Das Organisationsreglement der PK regelt die Zusammensetzung und die Ernennung der Vorstandsmitglieder.
4 Sobald der Versichertenbestand der GPK ausschliesslich Rentner um - fasst, werden die Vorstandsmitglieder der GPK vom Staatsrat ernannt. Reicht die Anzahl aktiver Versicherter für eine paritätische Vertretung nicht aus, können sie eine proportionale Vertretung gemäss Deckungskapital der aktiven Versicherten beschliessen oder zugunsten einer Ernennung durch den Staatsrat auf eine Vertretung verzichten.
5 Die PK, mit Ausnahme der vom vorliegenden Gesetz vorgesehenen, wer - den nach Genehmigung des Staatsrates durch Beschluss des Verwaltungs - rates geschaffen, der auch den Kreis der angeschlossenen Arbeitgeber de - finiert.
Art. 13 Aufgaben der Vorstände der PK
1 Der Vorstand vertritt die PK gegenüber der Kasse.
2 Innerhalb der Grenzen der gesetzlich unübertragbaren und unentziehba - ren Aufgaben des Verwaltungsrates der PKWAL und der anerkannten Vor - rechte des Staates Wallis übernehmen die Vorstände der PK folgende Auf - gaben: a) Beschlussfassung über die Reglemente der PKWAL für die PK; b) Wahl des Vorsorge- und/oder des Leistungsplans; c) Allokationsstrategie des Vermögens im Rahmen des gemeinsamen Vermögens der PKWAL; d) Beschlussfassung über Anschlussvereinbarungen; e) Verfassung des Jahresberichts; f) Erarbeitung des Budgets; g) Entscheide bezüglich der Rückversicherung; h) Beschlussfassung betreffend Verwendung der Überschüsse; i) Entscheide zur Anpassung an die Preisentwicklung; j) regelmässige Information der Versicherten mittels Rundschreiben oder anderen angemessenen Kommunikationsmitteln; k) Bezeichnung der Personen, die die PK mit Kollektivunterschrift ge - genüber dem Verwaltungsrat vertreten; l) Entscheide im Sinne des Gesetzes und der Reglemente in allen nicht ausdrücklich geregelten Fällen; m) Verabschiedung der Sanierungsmassnahmen und der für die GPK er - forderlichen Modalitäten zum Gesuch der Fortführung der Teilkapitali - sierung im Rahmen der Garantie der Leistungen durch den Staat Wallis im Sinne dieses Gesetzes;
n) Feststellung, dass die Bedingungen für eine Teilliquidation erfüllt sind.
Art. 14 Anschluss und teilweiser oder vollständiger Austritt eines der
PKWAL angeschlossenen Arbeitgebers
1 Der vertraglich der PKWAL angeschlossene Arbeitgeber ist einer Pensi - onskasse angegliedert und untersteht den für diese geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen.
2 Im Falle eines Kollektivaustritts eines Teils des Personals eines ange - schlossenen Arbeitgebers, ausgenommen der Staat Wallis, oder beim Ende eines Anschlusses eines solchen Arbeitgebers mit Austritt der Pensionier - ten, die ihr angeschlossen sind, fakturiert PKWAL dem betreffenden Arbeit - geber die Austrittsentschädigung zur Deckung des sich ergebenden Anteils der Unterdeckung der GPK beziehungsweise den Anteil der Rückstellungen und der Reserven der OPK, welche Bestandteil der besonderen Finanzie - rung durch den Staat Wallis am 1. Januar 2020 sind.
3 Die vorliegenden Bestimmungen gelten auch für jene Arbeitgeber, die gleichzeitig bei der GPK und der OPK angeschlossen sind. Die Kündigung des Anschlusses an eine Kasse durch den Arbeitgeber unterliegt der Bedin - gung, dass gleichzeitig der Anschluss an die andere Kasse beendet wird. Die Beendigung des Anschlusses an die zwei Kassen hat den Austritt der Rentner des angeschlossenen Arbeitgebers und die Fakturierung der Aus - trittsentschädigung der zwei Kassen zulasten des Arbeitgebers zu Folge.
4 PKWAL bestimmt per Reglement die Ausführungsmodalitäten, namentlich den Inhalt der Bestimmungen über den Anschluss, die Berechnungsart der Entschädigung zulasten des austretenden Arbeitgebers sowie die Zah - lungsbedingungen.
Art. 15 Bezeichnung der Arbeitgebervertretung
1 Der Staatsrat legt per Reglement die Modalitäten für die Bestimmung der Arbeitgebervertretung im Vorstand der GPK und in jenem der OPK fest, bei der der Staat Wallis seine Mitarbeitenden versichert, wobei er auf eine angemessene Vertretung der anderen Arbeitgeber achtet. a) Zusammensetzung und Wahl
1 Die Zusammensetzung der Delegiertenversammlung erfolgt entsprechend den vom Verwaltungsrat festgelegten Modalitäten und Grundsätzen.
2 Die Delegiertenversammlung wird von den Versicherten oder von den Personal- und Rentnerverbänden für eine Dauer von 4 Jahren gewählt, wo - bei jede PK anteilsmässig vertreten ist.
Art. 17 b) Aufgaben und Befugnisse
1 Die Delegiertenversammlung wählt die Vertreter der Versicherten in den Vorständen.
2 Sie wird vom Verwaltungsrat bei der Erarbeitung des Reglements, das ihre Organisation und den Wahlmodus ihrer Mitglieder festlegt, konsultiert.
3 Sie nimmt Kenntnis vom Jahresbericht und der Jahresrechnung sowie vom Bericht der Revisionsstelle und des anerkannten Experten für berufli - che Vorsorge.
4 Sie verfügt über ein Vorschlagsrecht für alle Fragen betreffend PKWAL und wird jährlich durch den Verwaltungsrat und die Direktion über den Lauf der Geschäfte informiert.
Art. 18 Direktion
1 Die Direktion besorgt alle laufenden Geschäfte und kann eingeladen wer - den, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Kommissionen, der Vorstände sowie der Delegiertenversammlung teilzunehmen. Die Direktion ernennt die Mitarbeitenden der PKWAL.
2 Die Direktion und die Mitarbeitenden werden gemäss Obligationenrecht angestellt. Für die berufliche Vorsorge sind sie bei PKWAL versichert.
3 Ein vom Verwaltungsrat erlassenes Reglement legt die anderen Aufgaben und Befugnisse der Direktion fest.
4 Vermögen und Kontrolle
Art. 19 Vermögen und Rechnungsführung
1 Das Vermögen der PKWAL besteht aus dem eigenen Verwaltungsvermö - gen, bestimmt zur Deckung der Betriebskosten, und dem gemeinsamen konsolidierten Vorsorgevermögen der PK.
2 Das Verwaltungsvermögen der PKWAL und das gemeinsame konsolidier - te Vorsorgevermögen der PK werden durch die reglementarischen Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch die freiwilligen Beiträge von Arbeitgebern und Dritten sowie durch die Anlageerträge des Vermögens der PKWAL gebildet.
3 Jede PK besitzt einen Anteil am gemeinsamen beweglichen und unbe - weglichen Vermögen.
4 PKWAL führt eine separate Rechnung für jede PK.
5 Über die Aktiven und Passiven der PK wird getrennt Buch geführt. Jede PK haftet nur für ihre eigenen Passiven und nutzt ihre Aktiven ausschliess - lich für die berufliche Vorsorge ihrer eigenen Versicherten.
Art. 20 Anlagepolitik
1 PKWAL legt das Vermögen gemäss den Vorschriften des BVG an. Sie sorgt insbesondere dafür, dass: a) die Sicherheit der Anlagen gewährleistet ist; b) die Anlagen einen marktgerechten Ertrag erzielen; c) die Verteilung der Risiken ausgeglichen ist; d) genügend flüssige Mittel vorhanden sind.
2 Das unbewegliche Vermögen der PKWAL kann ganz oder teilweise von ei - ner Anlagestiftung der beruflichen Vorsorge gehalten werden.
3 Die Übertragung von Immobilien an eine Vorsorgestiftung ist von allen kantonalen Steuern, Gebühren und Abgaben befreit.
Art. 21 Rechnungsführung
1 PKWAL erstellt jedes Jahr eine Bilanz und eine konsolidierte Erfolgsrech - nung aufgrund der Geschäftsberichte der offenen und der geschlossenen Pensionskassen.
2 Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
Art. 22 Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle führt die ihr durch das BVG übertragenen Aufgaben aus.
2 Sie prüft insbesondere jedes Jahr die Rechtmässigkeit der Jahresrech - nung, der Versichertenkonten, der Geschäftsführung und der Vermögens - anlagen.
3 Sie erstattet dem Verwaltungsrat schriftlich Bericht über das Ergebnis ih - rer Prüfung.
Art. 23 Experte für berufliche Vorsorge
1 Der Experte für berufliche Vorsorge führt die ihm durch das BVG übertra - genen Aufgaben aus.
2 Der Experte überprüft insbesondere regelmässig für die PKWAL sowie konsolidiert für die PK: a) ob die PKWAL sowie die PK die Garantie bieten, dass sie ihre Ver - pflichtungen erfüllen können; b) ob die reglementarischen Bestimmungen bezüglich der ver - sicherungstechnischen Grundlagen, der Leistungen und der Finanzie - rung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen; c) ob der Finanzierungsplan der GPK der PKWAL die gesetzlichen An - forderungen erfüllt.
3 Er unterbreitet dem Verwaltungsrat nach Vormeinung der Vorstände Emp - fehlungen, insbesondere über: a) den technischen Zinssatz und die übrigen technischen Grundlagen; b) die Massnahmen, die im Falle einer Unterdeckung einzuleiten sind; c) die Weiterführung des Finanzierungsplans für eine teilweise Kapitali - sierung der GPK.
Art. 24 Aufsicht und andere Kompetenzen des Staatsrates
1 Ergänzend zur Aufsicht, die von der BVG-Aufsichtsbehörde ausgeführt wird, ist PKWAL innerhalb der Schranken der Bundesgesetzgebung der Aufsicht des Staatsrates unterstellt, der diese durch das mit den Finanzen beauftragte Departement ausübt.
2 Der Staatsrat ist insbesondere zuständig für: a) die Aufsicht über die langfristige Einhaltung des finanziellen Gleichge - wichts und die Einhaltung des Finanzierungsplans im Sinne von Arti - kel 72a Absatz 1 BVG für die GPK der PKWAL; b) die Kenntnisnahme der Jahresrechnung und der Jahresberichte.
T1 Übergangsbestimmungen T1.1 Organisation der PKWAL
Art. T1-1 Erstwahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Vorstän -
de der PK
1 Die Wahl der Vorstandsmitglieder der PK und die Ernennung der Mitglie - der des Verwaltungsrates erfolgen ab dem 1. Oktober 2019 für einen Amts - antritt spätestens zum 1. Januar 2020.
2 Der Vorstand der PKWAL legt die Modalitäten dieser Wahl im Frühjahr
2019 fest.
Art. T1-2 Schlussbilanz
1 PKWAL erstellt eine Schlussbilanz per 31. Dezember 2019.
2 Diese Bilanz umfasst die Vorsorgeverpflichtungen per 1. Januar 2020 und ist Gegenstand eines Sonderberichts der Revisionsstelle und des Experten für berufliche Vorsorge.
Art. T1-3 Aufteilung des Versichertenbestands per 1. Januar 2020
1 Versicherte, die per 1. Januar 2020 eine Rente beziehen, sowie vor dem
1. Januar 2012 der PKWAL beigetretene aktive Versicherte werden der GPK angeschlossen.
2 Aktive Versicherte, die ab dem 1. Januar 2012 beigetreten sind, sowie Versicherte, die ab dem 1. Januar 2020 beitreten, werden der OPK ange - schlossen.
3 PKWAL legt in ihrem Reglement die Ausführungsbestimmungen sowie Re - gelungen für Sonderfälle fest.
Art. T1-4 Eingangsbilanz
1 PKWAL erstellt eine konsolidierte Eingangsbilanz per 1. Januar 2020 so - wie zwei getrennte Eröffnungsbilanzen für die GPK und die OPK zum glei - chen Stichtag.
2 Diese Bilanzen sind Gegenstand eines Sonderberichts der Revisionsstelle und des Experten für berufliche Vorsorge.
3 PKWAL legt die Ausführungsmodalitäten für die Erstellung der Eingangsbi - lanzen fest, unter Berücksichtigung der in diesem Gesetz festgelegten An - forderungen und der Grundsätze der Gleichbehandlung innerhalb der Krei - se der Begünstigten betreffend die Leistungen der GPK und der OPK ab dem 1. Januar 2020.
4 Die Eingangsbilanzen werden den angeschlossenen Arbeitgebern und der Aufsichtsbehörde zugestellt. T1.2 Finanzierung der PKWAL
Art. T1-5 Finanzierung der GPK
1 Die GPK ist nach dem System der Teilkapitalisierung gemäss Artikel 72a BVG finanziert und verfügt über eine Garantie des Staates Wallis gemäss
Artikel 72c BVG.
2 Der Finanzierungsplan der GPK zielt bis zu ihrer Umwandlung in eine Rentnerkasse und ihrer Auflösung nach Erlöschen ihrer Verpflichtungen auf eine schrittweise Kapitalisierung der Kasse ab .
3 Der Finanzierungsplan, welcher der vorgängigen Genehmigung der Auf - sichtsbehörde unterliegt, wird vom Staatsrat per Reglement festgelegt.
Art. T1-6 Finanzierung der OPK
1 Die OPK untersteht dem System der Vollkapitalisierung.
2 Am 1. Januar 2020 erhält sie die Höhe der Austrittsleistungen der ihr angeschlossenen Versicherten sowie deren Anteil an den Rückstellungen und Kollektivreserven per 31. Dezember 2019 bis zur Höhe des Deckungs - grades der PKWAL zum Stichtag vom 31. Dezember 2019.
3 Der Staat Wallis finanziert durch eine einmalige Zuweisung die Differenz zwischen der Höhe der Austrittsleistungen und dem Anteil an den Rückstel - lungen und Kollektivreserven, die per 1. Januar 2020 an die OPK ange - schlossen werden, und dem entsprechenden Betrag, der auf den De - ckungsgrad der PKWAL per 31. Dezember 2019 reduziert wird.
4 Der Staat Wallis finanziert ebenfalls durch eine einmalige Zuweisung den für die Bildung der Wertschwankungsreserve notwendigen Betrag in der Höhe von 15 Prozent des gesamten Vorsorgekapitals der OPK, wie sie ge - mäss Reglement für die versicherungstechnischen Passiven per 1. Januar
2020 berechnet werden.
T1.3 GPK
Art. T1-7 Massgebendes Gehalt und versichertes Gehalt
1 Das massgebende Gehalt und das versicherte Gehalt sind in der Gesetz - gebung über das Personal des Staates Wallis, das Lehrpersonal sowie die Magistraten definiert.
2 Diese Begriffe gelten gemäss den PKWAL-Bestimmungen direkt oder sinngemäss auch für die angeschlossenen Institutionen.
Art. T1-8 Beiträge der Arbeitgeber für die Versicherten der GPK
1 Die ordentlichen Beitragssätze der Arbeitgeber für die Versicherten der GPK werden gemäss folgenden Beitragsskalen festgelegt: Alter Beiträge Kate - gorie 1: Refe - renzalter für den Rücktritt von 62 Jahren mit progressi - vem Gehalts - system Beiträge Kate - gorie 2: Refe - renzalter für den Rücktritt von 60 Jahren mit progressi - vem Gehalts - system Beiträge Kate - gorie 3: Refe - renzalter für den Rücktritt von 62 Jahren mit nicht pro - gressivem Ge - haltssystem
22–24 5,20% 7,30% 4,20%
25–29 6,20% 8,30% 4,20%
30–34 7,20% 9,30% 4,20%
35–39 9,20% 11,30% 6,20%
40–44 11,20% 13,30% 9,20%
45–49 13,20% 15,30% 14,20%
50–54 19,20% 21,30% 19,20%
55–57 23,20% 25,30% 24,20%
58–59 25,20% 27,30% 24,20%
60–61 27,20% 11,60% 24,20%
62 und darüber 11,60% 11,60% 11,60%
Alle Mitarbeiter mit progressivem Gehaltssystem fallen in die Kategorie 1, mit Ausnahme des Personals der Sicherheitsdienste (Strafanstalten und Kantonspolizei), das zur Kategorie 2 zählt. Alle Mitarbeiter mit nicht progressivem Gehaltssystem fallen in die Katego - rie 3.
2 Die angeschlossenen Institutionen entrichten einen zusätzlichen Beitrag von 2,5 Prozent des versicherten Gehalts als Beitrag zur schrittweisen Voll - kapitalisierung der GPK. Von diesem Beitrag befreit sind Institutionen, bei denen die Vorsorgeverpflichtungen ihres Personals zu 100 Prozent gedeckt sind.
Art. T1-9 Beiträge der Versicherten der GPK
1 Die Beitragssätze der Versicherten der GPK bis zum ordentlichen Refe - renzalter werden wie folgt festgelegt: a) Referenzalter von 62 Jahren: 9,8 Prozent für Versicherte mit progres - sivem Gehaltssystem beziehungsweise 8,8 Prozent für Versicherte mit nicht progressivem Gehaltssystem; b) Referenzalter von 60 Jahren: 10,8 Prozent für Versicherte mit pro - gressivem Gehaltssystem.
2 Nach Erreichen des Referenzalters beträgt der Beitragssatz der Ver - sicherten 8,8 Prozent.
Art. T1-10 Referenzalter für die Versicherten der GPK
1 Das Referenzalter beträgt 62 Jahre für alle Versicherten, ausgenommen das Personal der Strafanstalten und der Kantonspolizei, für das ein Refe - renzalter von 60 Jahren gilt.
2 Die Bedingungen für einen flexiblen Rücktritt sind im Vorsorgereglement der GPK geregelt.
Art. T1-11 AHV-Überbrückungsrente für die Versicherten der GPK
1 Der maximale Gesamtbetrag der AHV-Überbrückungsrente, der für den Finanzierungsanteil des Arbeitgebers im Sinne von Absatz 2 massgebend ist, entspricht, bei einer Mitgliedschaftsdauer von mindestens 20 Jahren bei der PKWAL, der jährlichen maximalen AHV-Rente multipliziert mit der An - zahl Jahre zwischen dem Referenzalter und dem AHV-Alter.
2 Innerhalb dieser Begrenzung wird die Finanzierung der AHV-Über - brückungsrente paritätisch zu 50 Prozent durch den Arbeitgeber und zu 50 Prozent durch den Versicherten sichergestellt.
Art. T1-12 Auflösung der GPK
1 Wenn die GPK keine Renten an Begünstigte mehr ausrichten muss und nach ihrer Auflösung noch freie Mittel verbleiben, werden diese an die OPK übertragen, bei der der Staat Wallis sein Personal versichert.
2 Der Verwaltungsrat kann die GPK vorzeitig auflösen und ihren Bestand an Rentenbegünstigten sowie das verfügbare Vorsorgevermögen an die OPK übertragen, bei der der Staat Wallis sein Personal versichert hat, sofern letzterer die verbleibenden Verpflichtungen gemäss der Staatsgarantie im Sinne von Artikel 72c BVG mittels Zahlung übernimmt. T1.4 Kompensationssysteme
Art. T1-13 Finanzierung des Kompensationssystems, das beim Übergang
zum Beitragsprimat per 1. Januar 2012 beschlossen wurde
1 Der Staat Wallis trägt die Kosten der Übergangsregelung, die mit dem Wechsel zum System des Beitragsprimats vom 1. Januar 2012 in Zusam - menhang stehen, mit Ausnahme der Kosten betreffend das Personal der angeschlossenen Institutionen und der individuell Versicherten.
2 Diese Übernahme erfolgt im Falle des Eintretens der Garantie der stati - schen Rente, die den Versicherten der PKWAL beim Wechsel zum Bei - tragsprimat vom 31. Dezember 2011 abgegeben wurde, jährlich auf Grund - lage der tatsächlich ausbezahlten Leistungen und entspricht der Differenz zwischen der statischen Rente und dem Rentenbetrag, der zu dem für die GPK geltenden Umwandlungssatz ausbezahlt würde.
3 Die Kosten der Übergangsregelung, die das Personal der angeschlosse - nen Institutionen betreffen, gehen zu deren Lasten.
4 Diese Kosten können je nach Wahl der jeweiligen Einrichtung durch Zah - lung eines einmaligen Betrags innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung oder in Form von jährlichen Zahlungen übernommen werden. Die entsprechenden Beträge werden durch den Verwaltungsrat der PKWAL festgelegt.
Art. T1-14 Finanzierung des Kompensationssystems betreffend die Um -
wandlungssätze der GPK und der OPK per 1. Januar 2020
1 Der Staat Wallis trägt die Kosten des Kompensationssystems, das den Rentenverlust der Versicherten der GPK und der OPK mit der Anwendung der neuen Umwandlungssätze auf maximal 7,5 Prozent begrenzt.
2 Das neue Kompensationssystem berücksichtigt das mögliche Eintreten der Garantie der statischen Rente.
3 Versicherte, die ihre Tätigkeit ab dem 1. September 2018 aufnahmen, ha - ben keinen Anspruch auf Ausgleich durch den Staat Wallis.
4 Die Übernahme der Kosten für die Kompensation erfolgt durch eine ein - malige Kapitaleinlage des Staates Wallis an die GPK und die OPK, über de - ren Höhe der Staatsrat entscheidet. Die genaue Höhe des Betrags wird vom Experten für berufliche Vorsorge der PKWAL anhand der Finanzsituati - on der Kasse und ihres Versichertenbestands per 31. Dezember 2019 er - mittelt.
5 Die Kosten der Übergangsregelung, die das Personal der angeschlosse - nen Institutionen betreffen, gehen zu deren Lasten.
6 Diese Kosten können je nach Wahl der jeweiligen Institutionen durch Zah - lung eines einmaligen Betrags oder in Form von jährlichen Zahlungen erfol - gen. Die entsprechenden Beträge werden durch den Verwaltungsrat der PKWAL festgelegt.
Art. T1-15 Finanzierung des Kompensationssystems in Zusammenhang
mit der Einführung des neuen Sparplans der OPK per 1. Janu - ar 2020
1 Der Staat Wallis übernimmt für die Versicherten der OPK die Kosten des Kompensationssystems für einen teilweisen Ausgleich anteilsmässig zur Versicherungsdauer zum Zeitpunkt der Umsetzung der Reform.
2 Versicherte, die ihre Tätigkeit ab dem 1. September 2018 aufnahmen, ha - ben keinen Anspruch auf Ausgleich durch den Staat Wallis.
3 Die Übernahme der Kosten für den teilweisen Ausgleich erfolgt durch eine einmalige Kapitaleinlage des Staates Wallis an die OPK, über deren Höhe der Staatsrat entscheidet. Die genaue Höhe des Betrags wird vom Exper - ten für berufliche Vorsorge der PKWAL anhand der Finanzsituation der Kasse und ihres Versichertenbestands per 31. Dezember 2019 ermittelt.
4 Die Kosten der Übergangsregelung, die das Personal der angeschlosse - nen Institutionen betreffen, gehen zu deren Lasten.
5 Diese Kosten können je nach Wahl der jeweiligen Institutionen durch Zah - lung eines einmaligen Betrags oder in Form von jährlichen Zahlungen erfol - gen. Die entsprechenden Beträge werden durch den Verwaltungsrat der PKWAL festgelegt. T1.5 Fonds PKWAL
Art. T1-16 Fonds PKWAL
1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes wird der Spezialfinanzierungsfonds im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen (Fonds GSVE) in den Fonds PKWAL im Sinne von Artikel 22c des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Fi - nanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle (FHG) übertragen.
2 Das Guthaben des Fonds GSVE bildet das Anfangskapital des Fonds PK - WAL.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.12.2018 01.01.2020 Erlass Erstfassung RO/AGS 2019-105,
2019-106
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.12.2018 01.01.2020 Erstfassung RO/AGS 2019-105,
2019-106
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