Reglement über den Kantonalen Bergbahnfonds (902.110)
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Reglement über den Kantonalen Bergbahnfonds

Reglement über den Kantonalen Bergbahnfonds vom 20.02.2019 (Stand 01.09.2019) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 13 des Gesetzes zur Förderung der Bergbahnen vom
17. Mai 2018; eingesehen die Verordnung zum Gesetz zur Förderung der Bergbahnen vom 20. Februar 2019; auf Antrag des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Reglement legt die Modalitäten der Finanzierung und der administrativen Verwaltung des Kantonalen Bergbahnfonds gemäss Artikel
13 des Gesetzes zur Förderung der Bergbahnen fest.
2 Es definiert zudem die Modalitäten bezüglich der Behandlung der Gesu - che zur Ausrichtung von Investitionshilfen gemäss Artikel 5 des genannten Gesetzes.

Art. 2 Grundsatz

1 Der Kantonale Bergbahnfonds verfügt über eine eigene Rechtspersönlich - keit.

Art. 3 Organe

1 Die Organe des Fonds sind: a) die Verwaltungskommission; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) der Verwalter; c) das Kontrollorgan.

Art. 4 Verwaltungskommission

1 Die Verwaltungskommission ist das Entscheid- und Verwaltungsorgan des Fonds.
2 Der Verwaltungsrat der Centre de cautionnement et de financement (CCF AG) ist die Verwaltungskommission.

Art. 5 Verwalter

1 Die CCF AG ist die Verwalterin des Fonds.

Art. 6 Kontrollorgan

1 Das Kantonale Finanzinspektorat wird als Kontrollorgan bezeichnet.

Art. 7 Verwaltung des Fonds

1 Der Fonds: a) verwaltet sein Vermögen; b) behandelt die Finanzhilfegesuche, analysiert und beurteilt die einge - reichten Dokumente; c) tätigt die Überweisungen an die Begünstigten; d) stellt die Begleitung der gesprochenen Finanzhilfen sicher, inklusive Risikoanalyse und Behandlung von Streitsachen; e) berichtet über die Verpflichtungen und die Entwicklung des Vermö - gens.
2 Die Kosten für die Verwaltung des Fonds werden in die Leistungsverein - barung mit dem Staat Wallis intergiert.

Art. 8 Fondsmittel

1 Die Fondsmittel sind: a) die bis zu der vom Grossen Rat bewilligten Limite eingegangenen Verpflichtungen, welche vom Staat verbürgt werden;
b) die Zuschüsse des Staats für die Finanzierung der Subventionen für Investitionshilfen und zur Deckung von Verlusten aus Darlehen und Bürgschaften; c) die Zuschüsse des Staats für die Übernahme der Zinskosten aus Ver - pflichtungen.
2 Amortisationen von gewährten Darlehen, die in diesem Zusammenhang erhobenen Zinsen, Entgelte im Rahmen von Dividendenzahlungen, Rück - zahlungen von gewährten Finanzhilfen, sowie der Ausgleich von Darlehens - verlusten werden mit dem Fondsvermögen verrechnet.

Art. 9 Verwendung des Fonds

1 Der Fonds dient wie folgt zur Finanzierung der Investitionshilfen gemäss dem Gesetz zur Förderung der Bergbahnen: a) zur Ausrichtung von Darlehen bis zu der vom Grossen Rate bewillig - ten Limite für Verpflichtungen des Fonds; b) zur Ausrichtung von Bürgschaften bis zu der vom Grossen Rat bewil - ligten Limite; c) zur Ausrichtung von Subventionen zur Gewährung von Investitionshil - fen bis zu der vom Grossen Rat bewilligten Limite.
2 Bestimmungen betreffend die Gesuchsbearbeitung

Art. 10 Vorgehen

1
2 Der Fonds: a) entscheidet über Eintreten bzw. lehnt Gesuche ab, welche offensicht - lich nicht zulässg oder beitragsberechtigt sind; b) analysiert die Gesuche gemäss den Vorgaben des Gesetzes zur För - derung der Bergbahnen und dessen Verordnung; c) lehnt Gesuche ab, welche nach seinem Ermessen nicht den genann - ten Vorgaben entsprechen; d) entscheidet bei Gesuchen, welche nach seinem Ermessen den ge - nannten Vorgaben entsprechen, über eine Investitionshilfe und be - rücksichtigt dabei die Verfügbarkeit des Fonds und legt allfällige Pflichten und Auflagen fest, welche vom Begünstigten zu erfüllen sind;
e) übermittelt seine Entscheide, positiv oder negativ, zur Genehmigung an das für die Volkswirtschaft zuständige Departement.
3 Das für die Volkswirtschaft zuständige Departement unterbreitet dem Staatsrat den Entscheid zur Genehmigung.
4 Der Staatsrat genehmigt den Entscheid der zuständigen Stelle und kann zusätzliche Pflichten und Aufgaben im öffentlichen Interesse festlegen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.02.2019 01.09.2019 Erlass Erstfassung RO/AGS 2019-079,
2019-080
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.02.2019 01.09.2019 Erstfassung RO/AGS 2019-079,
2019-080
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