Reglement für die Musikschulen (440.104)
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Reglement für die Musikschulen

Reglement für die Musikschulen vom 16.08.2017 (Stand 01.01.2018) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 der Kantonsverfassung; eingesehen die Artikel 36a bis 36e des Kulturförderungsgesetzes vom 15. November 1996, beschliesst: 1 )

Art. 1 Zuständige Behörden

1 Die Anerkennung einer Schule im Sinne des Artikels 36a des Kulturförde - rungsgesetzes vom 15. November 1996 (nachstehend: Gesetz) wird durch den Staatsrat nach Stellungnahme der Konsultativkommission bestimmt.
2 Das für die Kultur zuständige Departement (nachstehend: Departement) achtet darauf, dass die Politik des Staates zugunsten des nicht professio - nell orientierten und ausserschulischen Musikunterrichts eingehalten und umgesetzt wird.
3 Die Konsultativkommission wird vom Vorsteher des Departements präsi - diert. Ausserdem besteht sie aus zwei vom Departement ernannten Mitglie - dern, zwei vom Verband der Walliser Gemeinden ernannten Mitgliedern, ausgewählt unter den Gemeinden, die sich an der Finanzierung anerkann - ter Musikschulen beteiligen, zwei vom Verband der Walliser Musikschulen ernannten Mitgliedern und einem Mitglied, das gemeinsam vom Kantonalen Musikverband Wallis und dem Verband Walliser Gesangvereine bezeichnet wird.
4 Der Verband der Walliser Musikschulen (nachstehend: Verband) achtet darauf, dass die Musikschulen, aus denen er zusammengesetzt ist, die Voraussetzungen und Kriterien für die Anerkennung im Sinne von Artikel
36a Absatz 1 des Gesetzes respektieren.
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
5 Die Statuten des Verbands und ihre Änderung müssen vom Departement genehmigt werden.

Art. 2 Voraussetzungen und Kriterien für die Anerkennung einer Mu -

sikschule
1 Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Musikschule beziehen sich insbesondere auf ihre Rechtsstellung, ihre finanzielle Situation und ihre Fähigkeit, die Kriterien für die Anerkennung umzusetzen.
2 Die Kriterien für die Anerkennung einer Musikschule beziehen sich insbe - sondere auf: a) das Kursangebot und den Lehrplan; b) die territoriale Organisation des Unterrichts; c) die Qualifikation, den Status und die Besoldung des Lehr- und Ver - waltungspersonals; d) den Evaluationsmodus der Schüler und der Lehrerschaft; e) die jährlichen Kosten pro Lektion; f) die Höhe des Schulgelds.
3 Die Höhe des Schulgelds berücksichtigt die wirtschaftliche Situation der Eltern oder anderer Unterhaltspflichtiger sowie den erhöhten Ausbildungs - bedarf musikalisch Begabter.

Art. 3 Berechnung der Kosten einer Lektion

1 Eine Lektion dauert 30 Minuten. Die Berechnung der Subventionen erfolgt auf der Grundlage der Standardkosten, welche aufgrund des Referenzinde - xes erstellt werden und Folgendes berücksichtigen: a) die Lohnkosten der Lehrerschaft; b) die Weiterbildungskosten des Lehrpersonals, die Verwaltungskosten, die Kosten zur Anschaffung der für den Unterricht notwendigen Lehr - mittel und Instrumente; c) die Reinigungs-, Abwarts- und Heizkosten der Räumlichkeiten propor - tional zur Benützung durch die betroffene Schule. Nicht inbegriffen sind Mieten und andere Bereitstellungs- und Unterhaltskosten.
2 Nach Absprache mit dem Verband legt das Departement die Standardkos - ten und die effektiven Lektion fest, die im folgenden Schuljahr subventio - niert werden können.

Art. 4 Junger Schüler

1 Als junger Schüler gilt jede Person, die das 18. Altersjahr, beziehungswei - se bei Studierenden und Lernenden das 25. Altersjahr, noch nicht vollendet hat.

Art. 5 Dezentraler Unterrichtsort

1 Auf Ersuchen einer Gemeinde oder einer Gruppe von Gemeinden kann eine anerkannte Musikschule einen dezentralen Unterrichtsort schaffen. Er wird vom Staat im Sinne von Artikel 36e Absatz 1 des Gesetzes subventio - niert, insofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die Musikschule verfügt über das nötige Lehrpersonal; b) die Gemeinde oder die Gruppe von Gemeinden stellt die nötigen Räumlichkeiten zur Verfügung.
2 Betrifft der Antrag Ausbildungsgänge für eine Musikgesellschaft oder einen Chor, geht die Musikschule nach Möglichkeit auf deren Bedürfnisse bezüglich Unterrichtsangebot und Auswahl der Lehrpersonen ein.
3 Der Staat beteiligt sich an den Reisespesen der Lehrpersonen eines de - zentralen Unterrichtsortes, gemäss einem Ansatz und einer spezifischen Abrechnung, die vom Departement, nach Absprache mit dem Verband, festgelegt werden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.08.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 34/2017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.08.2017 01.01.2018 Erstfassung BO/Abl. 34/2017
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