Sonderverordnung zur Erhöhung der Staukote bei Flusskraftwerken (764.115)
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Sonderverordnung zur Erhöhung der Staukote bei Flusskraftwerken

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Sonderverordnung zur Erhöhung der Staukote bei Flusskraftwerken (StaukotenV) Vom 16. November 2022 (Stand 17. November 2022) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 91 Abs. 4 der Kantonsverfassung, beschliesst:

§ 1 Staukote Kraftwerk Ruppoldingen

1 In vorübergehender Anpassung von Art. 1 Abs. 2 lit. c der Konzession für die Was- serkraftnutzung an der Aare beim Kraftwerk Ruppoldingen vom 13. April 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995, wird der Konzessionsnehmerin die Bewilligung erteil t, die Aare ungeachtet der Jahreszeit und der Abflussmenge auf 398,40 m.ü.M. aufzu- stauen.

§ 2 Staukote Kraftwerk Bremgarten - Zufikon

1 In vorübergehender Anpassung von Art. 1 Abs. 2 der Konzession für die Wasser- kraftnutzung an der Reuss vom 23. November 19 67, in Kraft seit 1. Mai 1970, wird der Konzessionsnehmerin die Bewilligung erteilt, die Staukote um maximal 10 cm auf 380,10 m.ü.M. aufzustauen.

§ 3 Auflagen und Widerruf

1 Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt wird ermächtigt, namentlich zur Wah- rung d er Sicherheit und der umweltrechtlichen Vorschriften, Auflagen für den Höher- stau zu verfügen und mit angemessener Frist die Bewilligung vorzeitig zu widerrufen.

§ 4 Schlussbestimmung

1 Diese Verordnung tritt am 17. November 2022 in Kraft und ist befristet bis 30. April

2023.

Aarau, 16. November 2022 Regierungsrat Aargau Landammann H ÜRZELER Staatsschreiberin F ILIPPI
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