Reglement über die Organisation und die Zuständigkeiten der kantonalen strategischen... (411.320)
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Reglement über die Organisation und die Zuständigkeiten der kantonalen strategischen Kommission für Sonderpädagogik

Reglement über die Organisation und die Zuständigkeiten der kantonalen strategischen Kommission für Sonderpädagogik vom 30.01.2019 (Stand 01.01.2019) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 3 der Verordnung zum Gesetz über die Sonder - schulung vom 27. September 2017; eingesehen den Artikel 11 des kantonalen sonderpädagogischen Konzepts vom 10. Dezember 2014; auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, beschliesst: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Das vorliegende Reglement definiert die Organisation und die Zuständig - keiten der kantonalen strategischen Kommission für Sonderpädagogik (nachfolgend: Kommission).

Art. 2 Allgemeine Aufgaben

1 Die Kommission ist ein Organ zur Steuerung und Informationsübermitt - lung bezüglich Sonderpädagogik im Wallis.
2 Die Kommission berät das für die Bildung zuständige Departement (nach - stehend: das Departement) bei der Ausrichtung der kantonalen Politik im Hinblick auf die Schwerpunktthemen und strategischen Ziele der Sonderpä - dagogik.
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Die Kommission stellt namentlich die Koordination der drei von der Son - derpädagogik betroffenen Bereiche sicher: Früherziehung, Sonderschulung und pädagogisch-therapeutische Massnahmen.

Art. 3 Zuständigkeiten

1 Der Kommission obliegen namentlich folgende Aufgaben: a) dem Departement eine Bestandsaufnahme der pädagogischen Berei - che liefern; b) die neuen Bedürfnisse in diesem Bereich aufzeigen; c) eine Optimierung der Massnahmen aller sonderpädagogischen Berei - che gewährleisten; d) die von den betroffenen Dienststellen erstellte Planung der sonderpä - dagogischen Massnahmen prüfen.
2 Das Departement kann sie mit anderen Aufgaben betrauen.
2 Zusammensetzung – Ernennung

Art. 4 Zusammensetzung

1 Die kantonale strategische Kommission für Sonderpädagogik wird vom Departementsvorsteher präsidiert.
2 Das Vizepräsidium haben der Direktor des kantonalen Zentrums für Ent - wicklung und Therapie des Kindes und Jugendlichen (ZET) und der Chef des Amts für Sonderschulwesen (ASW) gemeinsam inne.
3 Das Sekretariat wird von den Dienststellen des Vizepräsidiums geführt.
4 Sie setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: a) der Departementsvorsteher, der das Präsidium innehat; b) der Chef der Dienststelle für Unterrichtswesen; c) der Chef der Kantonalen Dienststelle für die Jugend; d) der kantonale Leiter des Amts für heilpädagogische Früherziehung (AHF); e) der kantonale Leiter des Amts für Sonderschulwesen (ASW); f) der kantonale Direktor des Zentrums für Entwicklung und Therapie des Kindes und Jugendlichen (ZET); g) ein Vertreter des Verbands der Walliser Gemeinden;
h) ein Vertreter der Schulinspektoren und pädagogischen Berater; i) der Verantwortliche des schulmedizinischen und psychopädagogi - schen Dienstes der Stadt Sitten (SMSPP); j) ein Vertreter der Schuldirektoren; k) ein Vertreter der Direktoren der Sonderschulen (AVIP); l) ein Vertreter der Verbände im Bereich Logopädie, Psychomotorik und Sonderschulung; m) ein Vertreter der Lehrerverbände der obligatorischen Schulzeit; n) ein Vertreter der Walliser Kinderärzte; o) ein Vertreter der Elternverbände; p) ein Vertreter der IV-Stelle; q) ein Vertreter der Sozialberatung für Menschen mit Behinderung (SMB) der Stiftung emera.
5 Ihre Mitglieder vertreten die Partner der Sonderpädagogik im Wallis. Sie bringen ihr Wissen und ihre Berufserfahrung ein und stellen die Verbindung zu den Verbänden, die sie vertreten, her.
6 Die Kommission kann je nach behandelten Themen Hilfe von Spezialisten oder Experten hinzuziehen.

Art. 5 Ernennung

1 Die Mitglieder werden vom Staatsrat jeweils für die Dauer einer Amtsperi - ode ernannt und eine Wiederwahl ist zulässig.
2 Es wird eine gerechte Verteilung zwischen den beiden Sprachregionen des Kantons und zwischen den Geschlechtern berücksichtigt.
3 Organisation

Art. 6 Organisation

1 Die Kommission kann aus ihren Mitgliedern Unterkommissionen oder Arbeitsgruppen für ausserordentliche Aufgaben bilden.
2 Die Kommission kann die Zusammenarbeit mit Spezialisten vorschlagen, um besondere Fragen zu prüfen oder bestimmte Mandate auszuführen, die den Beizug von Experten erfordern.
3 Das Sekretariat erstellt für die Mitglieder einen Bericht mit den ausgewähl - ten Optionen. Bei den Sitzungen wird Protokoll geführt.

Art. 7 Einberufung

1 Die Kommission wird vom Präsidenten mindestens dreissig Tage vor dem Sitzungsdatum einberufen.
2 Die Einladung enthält die Tagesordnung. Eventuelle Dokumente, die Ge - genstand der Beratungen sind, werden beigelegt.
3 Die Kommission tagt mindestens einmal jährlich.

Art. 8 Entschädigung

1 Die Mitglieder der Kommission werden gemäss Beschluss über die Kom - missionsentschädigung vom 18. Juni 2008 entschädigt.
4 Schlussbestimmungen

Art. 9 Rechtsmittelweg

1 Bei Streitigkeiten aufgrund der Anwendung des vorliegenden Reglements kann beim Staatsrat Beschwerde eingelegt werden.
2 Das Beschwerdeverfahren wird im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
30.01.2019 01.01.2019 Erlass Erstfassung RO/AGS 2019-012
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 30.01.2019 01.01.2019 Erstfassung RO/AGS 2019-012
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