Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (837.211)
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Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG) Vom 16. März 2016 (Stand 1. November 2022) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 5, 9 Abs. 3 lit. a, 10 Abs. 5, 13 Abs. 3, 17 Abs. 5,
18 Abs. 8, 19 Abs. 3, 24 Abs. 2, 26 Abs. 4, 27 Abs. 5, 30 Abs. 2, 31 Abs. 2 und 44 des Gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) vom 15. De- zember 2015 1 ) , beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zuständige Behörde

1 Das Departement Ge sundheit und Soziales (Departement) ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet wird.

2. Prämienverbilligung

§ 2 Verfahren bei Quellenbesteuerung

1 Die SVA Aargau orientiert sich bei der Durchführung des Ve rfahrens bei quellen- steuerpflichtigen Einzelpersonen, Ehepaaren und Familien am Verfahren bei ordentli- chen Steuerpflichtigen.

§ 3 Haushaltstypen

1 Als Haushaltstypen gemäss § 5 KVGG gelten Haushalte von: a) Alleinstehenden, b) Alleinstehenden mit Kind(ern ), c) Ehepaaren, d) Ehepaaren mit Kind(ern).
1 ) SAR 837.200

§ 4 Berechnungselemente

1 Die Richtprämien für Erwachsene, junge Erwachsene und Kinder gemäss Anhang 1 entsprechen dem Durchschnittswert der jeweils zehn günstigsten Prämien im Kanton Aargau für HMO - oder Hausa rztversicherungsmodelle gemäss Art. 62 des Bundesge- setzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 1 ) . Zudem wird die prognostizierte Prämiensteigerung für die entsprechenden Versicherungsmodelle hin- zugerechnet. Verglichen werden dabei die Präm ien für Versicherungsmodelle mit Un- falleinschluss, für Erwachsene und junge Erwachsene mit einer Franchise von Fr. 300. – und für Kinder ohne Franchise. *
2 Für die Erstellung der Grundlagen zur Festlegung des Einkommenssatzes und der Einkommensabzüge für die verschiedenen Haushaltstypen gemäss Anhang 1 ist das kantonale Steueramt in Zusammenarbeit mit Statistik Aargau zuständig.

§ 5 Grenzwerte

1 Personen, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören, werden Bei- träge an die Säule 3a gemäss § 6 Abs. 3 lit. b KVGG nur aufgerechnet, soweit sie
10 % des Nettoerwerbseinkommens übersteigen.
2 Ein selbstständiger Lebensunterhalt gemäss § 9 Abs. 3 lit. a KVGG wird angenom- men, wenn in der rechtskräftigen Steuerveranlagung von jungen Erwachsenen das steu erbare Einkommen vor Abzug des zusätzlichen Sozialabzugs für tiefe Einkom- men höher als Fr. 24'000. – ist.
3 Zur Ermittlung der anspruchsberechtigten Personen hat die SVA Aargau gemäss § 10 Abs. 5 KVGG Zugriff auf Steuerdaten, bei denen die Summe von steuerb arem Einkommen und 20 % des steuerbaren Vermögens die folgenden Beträge nicht über- schreitet: * a) * Tarif A Fr. 40'000. – b) * Tarif B Fr. 140'000. –

§ 6 Freiwilliger Einkommensverzicht

1 Bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation aufgrund ei nes freiwilli- gen Einkommensverzichts wird gemäss § 13 Abs. 2 KVGG ein Einkommen ange- rechnet, das erzielt werden könnte.
2 Ein freiwilliger Einkommensverzicht liegt vor, wenn eine Person gänzlich auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet, ohne dass sich ihre per sönlichen Verhältnisse gemäss § 11 Abs. 4 KVGG verändert haben.

§ 7 Sozialhilfebeziehende

1 Die zuständige Gemeinde kann die Differenz gemäss § 17 Abs. 3 KVGG bis Ende Juni des dem Anspruchsjahr folgenden Jahres bei der SVA Aargau zurückfordern. Nach Fris tablauf verwirkt der Anspruch.
1 ) SR 832.10
2 Grundsätzlich ist der Wechsel des Versicherungsmodells oder des Krankenversiche- rers gemäss § 17 Abs. 3 KVGG auf den nächsten Wechseltermin vorzunehmen. Wenn zwischen dem Eintritt in die Sozialhilfe und dem nächsten Wechseltermin weniger als drei Monate liegen, verlängert sich die Frist bis zum nächstmöglichen Wechseltermin.

§ 7a * Konkubinat

1 Als Konkubinat gemäss § 9 Abs. 2 Satz 1 KVGG gilt eine stabile, eheähnliche Wohn - und Lebensgemeinschaft von zwei Personen.
2 Eine stabile, eheähnliche Beziehung wird vermutet, wenn entweder a) seit mindestens 2 Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, b) 2 Personen mit einem gemeinsamen Kind oder gemeinsamen Kindern zusam- menleben, oder c) auf Grund anderer konkreter Umstä nde eine enge und dauerhafte Beziehung anzunehmen ist, der in ihren Wirkungen eheähnlicher Charakter zukommt.

§ 7b * Selektion der Anspruchsberechtigten gemäss § 18 Abs. 5 KVGG

1 Die SVA Aargau ist verpflichtet, sich beim automatisierten Zugriff gemäss § 18 Abs. 5 KVGG auf die zur Bestimmung der Anspruchsberechtigten notwendigen Ele- mente zu beschränken.
2 Für die Definition der notwendigen Elemente aus dem Einwohnerregister muss die SVA Aargau die Fachstelle Datenaustausch des Kantons Aargau, die Beauftrag te für Öffentlichkeit und Datenschutz des Kantons Aargau und den Verband Aargauer Ein- wohnerdienste einbeziehen.

§ 7c * Nachkontrollen und Rückforderungen

1 Der Zugriff auf die Steuerdaten gemäss § 18 Abs. 5 KVGG beinhaltet auch den Zu- griff zur Durchführun g von Nachkontrollen. Die SVA Aargau nimmt die Nachkon- trollen vor, sobald die Steuerveranlagung des zu prüfenden Anspruchsjahrs rechts- kräftig geworden ist.
2 Zu Unrecht bezogene Prämienverbilligungen werden zurückgefordert.

3. Nichtbezahlung von Prämien un d Kostenbeteiligungen

§ 8 Revisionsstelle

1 Als vom Kanton zu bestimmende Revisionsstelle wird die Revisionsstelle des jewei- ligen Versicherers gemäss Art. 86 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 1 ) bezeichnet.
1 ) SR 832.102

§ 9 Liste der säumigen Versicherten

1 Die Liste der säumigen Versicherten wird von der SVA Aargau elektronisch geführt. Sie kann den Betrieb der Zugriffsplattform der Liste Dritten übertragen. *

§ 10 Elektronischer Zugriff auf die Liste

1 Der Zugriff auf die Liste er folgt elektronisch im Abrufverfahren mit einem Benut- zernamen und einem Passwort.
2 Der elektronische Zugriff wird den Berechtigten gemäss § 24 Abs. 1 KVGG erteilt, sobald die für die Benutzung der Liste hauptverantwortliche Person unterschriftlich erklärt hat, die gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtungen und die datenschutz- rechtlichen Vorgaben einzuhalten.
3 Die Zugriffsberechtigten müssen die Einsichtnahme auf den Einzelfall und auf die- jenigen Informationen beschränken, die für die Aufgabenerfüllung notw endig sind. Leistungserbringer dürfen nur Personen abfragen, die Leistungen nach KVG bei ihnen in Anspruch nehmen wollen.
4 Bei der Einsichtnahme sind Name, Vorname und Geburtsdatum der versicherten Person oder deren AHV - Versichertennummer beziehungsweise deren Versicherten- kartennummer anzugeben.
5 Sämtliche Einsichtnahmen werden automatisch protokolliert und während zehn Jah- ren gespeichert.

§ 11 Löschung des Listeneintrags

1 Meldet der Versicherer die vollständige Bezahlung der ausstehenden Forderungen be ziehungsweise die Aufhebung des Leistungsaufschubs, löscht die SVA Aargau die versicherte Person ohne Verzug aus der Liste und informiert sie darüber unter Mittei- lung an den Versicherer.
2 Der Meldung des Versicherers über die vollständige Bezahlung der au sstehenden Forderungen gleichgestellt ist die Vorlage eines amtlichen Dokuments, das belegt, dass die Betreibung eingestellt oder abgeschlossen wurde.
2bis Wenn gegen eine versicherte Person ein oder mehrere Verlustscheine für nicht be- zahlte Prämien und Ko stenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung eines Krankenversicherers vorliegen, löscht die SVA Aargau die versicherte Per- son ohne Verzug aus der Liste und informiert sie darüber unter Mitteilung an den Versicherer. Das Vorliegen von en tsprechenden Verlustscheinen hat die versicherte Person nötigenfalls zu belegen. *
3 Mit der Löschung des Eintrags infolge Genehmigung eines Gesuchs um Sozialhilfe oder um Ergänzungsleistungen findet keine automatische Übernahme der ausstehen- den Forderunge n statt. Der zuständigen Gemeinde steht es frei, die Ausstände zu be-

§ 11a * Definition Notfall

1 Als Notfall gemäss Art. 64a Abs. 7 KVG 1 ) gilt * a) ein akuter, lebensbedrohlicher Zustand, der durch Störung einer Vitalfunktion bewirkt wird oder bei dem die Gefahr plötzlich eintretender, irreversibler Org- anschädigung infolge Trauma, akuter Erkrankung oder Vergiftung besteht, b) eine Situation, in der es darum geht, heftige Schmerzen, hohes Fieber oder ver- gleichbar schwerwiegende Symptome sofort zu behandeln beziehungsweise zu lindern.

§ 12 Antrag auf Sistierung eines Listeneintrags

1 Dem begründeten Antrag der zuständigen Gemeinde auf Sistierung des Listenein- trags der betroffenen Person kann namentlich stattgegeben werden, wenn die be- troffene Pers on a) nachweisen kann, dass sie sich bemüht hat, die Schulden zu tilgen, b) nachweisen kann, dass die Vornahme von medizinischen Massnahmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Erhalt oder zur Wiedererlan- gung der Erwerbsfähigkeit führt, c) * trotz nachweislichem Anspruch freiwillig auf Sozialhilfe verzichtet, d) * nachweisen kann, dass die Betreibung ungerechtfertigt war, e) * schriftlich begründen beziehungsweise mittels Arztzeugnis nachweisen kann, dass eine chronische Erkrankung vorliegt, die unbehandelt zu einer schweren Einschränkung der Lebensqualität oder sogar zum Tod führt, f) * schriftlich begründen beziehungsweise mittels Arztzeugnis nachweisen kann, dass eine chronische Erkrankung vorliegt, die unbehandelt ansteckend ist, oder g) * mittels Arztzeugnis nachweisen kann, dass eine Schwangerschaft vorliegt.

§ 13 Verlustscheine: Finanzierung und Zahlungsverkehr

1 Die SVA Aargau verrechnet die Kosten für Verlustscheine aus ausstehenden Prä- mien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinsen und Betreibungskos- ten den zuständigen Gemeinden schnellstmöglich nach Bezahlung der entsprechen- den Forderungen an die Krankenversicherer. Die zuständigen Gemeinden begleichen diese Rechnung innert 30 Tagen. 2 ) *

§ 14 Datenaustausch zwischen der SVA Aargau und den Gemeinden

1 Die Daten gemäss § 31 Abs. 1 KVGG sind der SVA Aargau von den Gemeinden durch die Anwendung eines Webportals zu übermitteln.
2 Der Zugriff auf das Webportal erfolgt durch ein mehrstufiges Login gemäss den Vorgaben der SVA Aargau.
1 ) Berichtigung AGS 2017/4 - 13
2 ) Tritt am 1. Januar des Folgejahres des Inkrafttretens des Gesetzes über den Ausgleich der Aufgabenverschiebungsbilanz sowie über die Übergangsbeiträge (AVBiG) in Kraft. Inkraft- treten AVBiG: 31. Dezember 2017.
3 Für die Meldung der Sozialhilfebeziehenden gemäss § 31 Abs. 1 KVGG gilt: a) Für die SVA Aargau ist erst erkennbar, dass eine betriebene Person Sozialhilfe bezieht, wenn beim Abgleich gemäss § 25 Abs. 2 KVGG eine Übereinstim- mung resultiert, b) fü r die Gemeinden ist erst ersichtlich, dass eine Sozialhilfe beziehende Person betrieben wurde, wenn eine Betreibungsmeldung gemäss § 20 KVGG eingeht.

4. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 14a * Geltendmachung der Differenzkosten gemäss § 17 Abs. 3 KVGG

1 Für das Jahr 2017 besteht seitens der Gemeinden ein einmaliges Anrecht auf Rück- erstattung für Personen, die vor dem 1. Oktober 2016 Sozialhilfe bezogen haben. Diese ausserordentliche Rückerstattung basiert auf den folgenden hypothetischen Richtprämien: E rwachsene Fr. 4'077. – , junge Erwachsene Fr. 3'861. – und Kinder Fr. 900. – .

§ 15 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt, unter Vorbehalt des gleichzeitigen Inkrafttretens des KVGG, wie folgt in Kraft: §§ 1 – 12, 14 und 15 auf den 1. Juli 2016,

§ 13 auf den 1. Januar des Folgejahres des Inkrafttretens des Gesetzes über den Aus-

gleich der Aufgabenverschiebungsbilanz sowie über die Übergangsbeiträge (AVBiG). Aarau, 16. März 2016 Regierungsrat Aargau Landammann H OCHULI Staatsschreiber I
.V. M EIER Ablauf der Referendumsfrist KVGG: 9. Juni 2016 Inkrafttreten: 1. Juli 2016 (mit Ausnahme von § 13)
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

16.03.2016 01.01.2018 § 13 Abs. 1 geändert 2016/3 - 21

15.02.2017 15.03.2017 § 4 Abs. 1 geändert 2017/2 - 01

15.02.2017 15.03.2017 § 5 Abs. 3 geändert 2017/2 - 01

15.02.2017 15.03.2017 § 5 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2017/2 - 01

15.02.2017 15.03.2017 § 5 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2017/2 - 01

15.02.2017 15.03.2017 § 7a eingefügt 2017/2 - 01

15.02.2017 15.03.2017 § 7b eingefügt 2017/2 - 01

15.02.2017 15.03.2017 § 9 Abs. 1 geändert 2017/2 - 01

15.02.2017 15.03.2017 § 11a eingefügt 2017/2 - 01

15.02.2017 15.03.2017 § 11a Abs. 1 geändert 2017/4 - 13

15.02.2017 15.03.2017 § 14a eingefügt 2017/2 - 01

15.02.2017 15.03.2017 Anhang 01 Inhalt geändert 2017/2 - 01

07.03.2018 01.04.2018 Anhang 01 Inhalt geändert 2018/2 - 02

17.10.2018 12.11.2018 Anhang 01 Inhalt geändert 2018/7 - 11

21.08.2019 02.09.2019 Anhang 01 Inhalt geändert 2019/6 - 05

12.08.2020 01.09.2020 § 13 Abs. 1 geändert 2020/12 - 04

12.08.2020 01.09.2020 Anhang 01 Inhalt geändert 2020/12 - 04

18.08.2021 30.08.2021 Anhang 01 Inhalt geändert 2021/12 - 21

24.08.2022 01.11.2022 § 7c eingefügt 2022/14 - 01

24.08.2022 01.11.2022 § 11 Abs. 2

bis eingefügt 2022/14 - 01

24.08.2022 01.09.2022 § 12 Abs. 1, lit. c) geändert 2022/14 - 01

24.08.2022 01.09.2022 § 12 Abs. 1, lit. d) geändert 2022/14 - 01

24.08.2022 01.09.2022 § 12 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2022/14 - 01

24.08.2022 01.09.2022 § 12 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2022/14 - 01

24.08.2022 01.09.2022 § 12 Abs. 1, lit. g) eingefügt 2022/14 - 01

24.08.2022 01.09.2022 Anhang 01 Inhalt geändert 2022/14 - 01

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle § 4 Abs. 1 15.02.2017 15.03.2017 geändert 2017/2 - 01

§ 5 Abs. 3 15.02.2017 15.03.2017 geändert 2017/2 - 01

§ 5 Abs. 3, lit. a) 15.02.2017 15.03.2017 eingefügt 2017/2 - 01

§ 5 Abs. 3, lit. b) 15.02.2017 15.03.2017 eingefügt 2017/2 - 01

§ 7a 15.02.2017 15.03.2017 eingefügt 2017/2 - 01

§ 7b 15.02.2017 15.03.2017 eingefügt 2017/2 - 01

§ 7c 24.08.2022 01.11.2022 eingefügt 2022/14 - 01

§ 9 Abs. 1 15.02.2017 15.03.2017 geändert 2017/2 - 01

§ 11 Abs. 2

bis 24.08.2022 01.11.2022 eingefügt 2022/14 - 01

§ 11a 15.02.2017 15.03.2017 eingefügt 2017/2 - 01

§ 11a Abs. 1 15.02.2017 15.03.2017 geändert 2017/4 - 13

§ 12 Abs. 1, lit. c) 24.08.2022 01.09.2022 geändert 2022/14 - 01

§ 12 Abs. 1, lit. d) 24.08.2022 01.09.2022 geändert 2022/14 - 01

§ 12 Abs. 1, lit. e) 24.08.2022 01.09.2022 eingefügt 2022/14 - 01

§ 12 Abs. 1, lit. f) 24.08.2022 01.09.2022 eingefügt 2022/14 - 01

§ 12 Abs. 1, lit. g) 24.08.2022 01.09.2022 eingefügt 2022/14 - 01

§ 13 Abs. 1 16.03.2016 01.01.2018 geändert 2016/3 - 21

§ 13 Abs. 1 12.08.2020 01.09.2020 geändert 2020/12 - 04

§ 14a 15.02.2017 15.03.2017 eingefügt 2017/2 - 01

Anhang 01 15.02.2017 15.03.2017 Inhalt geändert 2017/2 - 01 Anhang 01 07.03.2018 01.04.2018 Inhalt geändert 2018/2 - 02 Anhang 01 17.10.2018 12.11.2018 Inhalt geändert 2018/7 - 11 Anhang 01 21.08.2019 02.09.2019 Inhalt geändert 2019/6 - 05 Anhang 01 12.08.2020 01.09.2020 Inhalt geändert 2020/12 - 04 Anhang 01 18.08.2021 30.08.2021 Inhalt geändert 2021/12 - 21 Anhang 01 24.08.2022 01.09.2022 Inhalt geändert 2022/14 - 01
Anhang 1 (Stand 1 . September 2022) B erechnungselemente für die Verteilung der P rämienverbilligung 2023 Richtprämien Die Richtprämien gemäss § 5 KVGG und § 3 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG) betr a gen: a) fü r Erwachsene: Fr. 4'8 3 0. – , b) für junge Erwachsene: Fr. 3' 470 . – , c) für Kinder: Fr. 1’1 3 0 . – . Einkommensabzüge Die Einkommensabzüge gemäss § 5 KVGG betragen: a) für Alleinstehende: Fr. 8'3 00. – , b) für All einstehende mit Kind(ern): Fr. 12 '000. – , c) für Ehepaare: Fr. 1'0 00. – , d) für Ehepaare mit Kind(ern): Fr. 9'000. – , e) pro Kind/gemeinsam eingestuften jungen Erwachsenen in Ausbi l dung: Fr. 2’0 00. – . Einkommenssatz Der Einkommen ssatz gemäss § 5 KVGG beträgt 1 7 %.
1 Anhang zur Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Kr ankenversicherung (V KVGG) vom 16. März 2016 (SAR 837.211 )
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