Reglement der Berufsschule Gesundheit und Soziales
Reglement der Berufsschule Gesundheit und Soziales vom 10.10.2018 (Stand 01.09.2018) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember
2002 (BBG); eingesehen die Bundesverordnung über die Berufsbildung vom 19. Novem - ber 2003 (BBV); eingesehen die Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität vom
24. Juni 2009 (Berufsmaturitätsverordnung, BMV); eingesehen die Verordnung des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation (im Folgenden: SBFI) über die berufliche Grundbildung Fachfrau Gesundheit/Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähig - keitszeugnis vom 5. August 2016; eingesehen die Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau/Fachmann Betreuung vom 16. Juni 2005; eingesehen die Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die All - gemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vom 27. April 2006; eingesehen den Rahmenlehrplan des SBFI für die Berufsmaturität vom 18. Dezember 2012; eingesehen den Plan d’études romand pour la maturité professionnelle (PER-MP) vom 18. September 2014; eingesehen die Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbil - dung vom 13. Juni 2008 (EGBBG); eingesehen die Verordnung zum Einführungsgesetz des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 9. Februar 2011 (VOEGBBG); eingesehen die Verordnung über den Betrieb der kantonalen Berufsfach - schulen der Sekundarstufe II vom 18. September 2013; eingesehen die kantonale Verordnung über die Organisation der Berufsma - turität vom 10. September 2014; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
verordnet: 1 )
1 Allgemeines
Art. 1 Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Reglement betrifft die schulisch organisierte Grundbil - dung mit integrierter Berufsmaturität des Kantons Wallis (nachfolgend: GE - SOplus).
2 Es legt die organisatorischen Bestimmungen und Besonderheiten dieser Ausbildungsrichtung fest, die zum gleichzeitigen Erwerb: a) eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) Fachmann/Fach - frau Gesundheit (FaGe) oder Fachmann/Fachfrau Betreuung (FaBe), und b) eines Berufsmaturitätszeugnisses Gesundheit und Soziales (nachfol - gend: BM) führt.
Art. 2 Definition
1 Die GESOplus ist ein Lehrgang der Sekundarstufe II, der: a) eine vertiefte allgemeine und berufliche Ausbildung vermittelt; b) basierend auf der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbil - dung FaGe/FaBe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ), eine erweiterte berufliche Grundbildung vermittelt und im Rahmen des konzentrierten Modells 3+1 (drei Jahre Vollzeit-Schule plus ein Jahr Berufspraktikum in einem Betrieb) zum Erwerb einer Berufsmaturität Gesundheit und Soziales führt; c) auf Fachhochschulen (FH), höhere Fachschulen (HF) und Bildungs - gänge der höheren Berufsbildung vorbereitet; d) die Entwicklung der Persönlichkeit fördert, indem die sozialen und persönlichen Kompetenzen gestärkt werden.
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Frau und Mann.
Art. 3 Ausgestellte Abschlüsse
1 Die GESOplus stellt ein EFZ FaGe oder FaBe und ein eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis Gesundheit und Soziales aus, die den diesbezügli - chen eidgenössischen Bestimmungen entsprechen.
2 Der Erwerb des Maturitätszeugnisses ist an das Bestehen des EFZ ge - koppelt.
Art. 4 Eröffnung eines Ausbildungsganges
1 Das für Bildung zuständige Departement (nachfolgend: das Departement) entscheidet über die Eröffnung eines Berufsmaturitätslehrganges Gesund - heit und Soziales oder eines zweisprachigen Lehrgangs.
Art. 5 Unterrichtssprache
1 Die Sprache, in der an der Schule offiziell unterrichtet wird, gilt als Spra - che I.
2 Die andere Amtssprache, also Französisch oder Deutsch, ist zwingend die zweite Unterrichtssprache.
3 Vorbehalten bleibt die Umsetzung in den zweisprachigen Klassen.
2 Organisation der Ausbildung
Art. 6 Dauer der Ausbildung
1 Für den gleichzeitigen Erwerb des EFZ und der BM Gesundheit und Soziales ist eine Ausbildungsdauer von vier Jahren vorgesehen.
Art. 7 Lehrvertrag
1 Zwischen dem Lernenden und der GESOplus muss ein Lehrvertrag abge - schlossen werden, den die für die Berufsbildung zuständige Dienststelle (nachfolgend: die Dienststelle) zu genehmigen hat.
2 Damit verpflichten sich die Vertragsparteien für die Dauer der Ausbildung.
Art. 8 Lehrplan
1 Der Lehrplan für den gleichzeitigen Erwerb des EFZ und der BM Gesund - heit und Soziales richtet sich nach dem Rahmenlehrplan für die Berufsma - turität sowie dem jeweils gültigen, von der zuständigen Organisation der Arbeit (OdA) erarbeiteten und vom SBFI genehmigten Bildungsplan der gewählten beruflichen Grundbildung.
2 Die Ausbildung wird in einem Lehrplan, der den "Plan d’études romand pour la maturité professionnelle" (PER-MP) beinhaltet, geregelt, der von der zuständigen Dienststelle genehmigt und vom SBFI anerkannt wird.
Art. 9 Schulischer Unterricht und Bildung in beruflicher Praxis
1 Der schulische Unterricht erfolgt gemäss Lehrplan, welcher in Artikel 8 dieses Reglements behandelt wird.
2 In der GESOplus wird die Bildung in beruflicher Praxis, unter Einhaltung der Verordnung über die gewählte berufliche Grundbildung, in zwei Formen vermittelt: a) in den Kursen zu den berufskundlichen Fächern (berufliche Kompe - tenzen); b) in integrierten Praxisteilen (IPT), die die Inhalte der überbetrieblichen Kurse, Lehrateliers, Projekte und fachspezifischen Kenntnisse abde - cken.
3 Die Bildung in beruflicher Praxis wird zusammen mit den betroffenen Berufsverbänden umgesetzt.
Art. 10 Überbetriebliche Kurse (ÜK)
1 Während der Ausbildung wird ein Grossteil der ÜK-Ziele in Absprache mit der Organisation der Arbeitswelt Gesundheit und Soziales Wallis (nachfol - gend: OrTra SSVs) im Rahmen der IPT abgedeckt.
2 In den Kursen werden berufspraktische Inhalte (grundlegendes Know- how) vermittelt und bearbeitet sowie die Lernenden auf die betriebliche Prü - fung vorbereitet.
3 Während des Praktikumsjahrs organisiert und erteilt die OrTra SSVs vier ÜK-Tage.
Art. 11 Betriebspraktikum
1 Im vierten Ausbildungsjahr wird in einem Ausbildungsbetrieb ein Langzeit - praktikum von 47 Wochen absolviert, wobei die Ferien hierin nicht inbegrif - fen sind.
2 Zwischen der Schule, dem Lernenden oder seinem gesetzlichen Vertreter und dem Ausbildungsbetrieb muss ein Praktikumsvertrag abgeschlossen werden, den die Dienststelle bewilligt.
3 Die Schulen achten darauf, eine ausreichende Anzahl Praktikumsplätze vorzuschlagen.
4 Für die Ausbildungsbetriebe und die Berufsbildner gelten die Bestimmun - gen und Anforderungen gemäss Verordnung des SBFI über die vom Ler - nenden gewählte berufliche Grundbildung FaGe beziehungsweise FaBe.
3 Aufnahme und Übertritte
Art. 12 Aufnahme
1 Die Lernenden werden zu den in Artikel 6 der kantonalen Verordnung über die Organisation der Berufsmaturität festgelegten Bedingungen in die GE - SOplus aufgenommen.
Art. 13 Sonderfälle für die Aufnahme
1 Kandidaten, welche die in Artikel 12 erwähnten Bestimmungen nicht erfül - len, müssen für die Aufnahme eine schriftliche Prüfung bestehen.
Art. 14 Übertritte
1 Übertritte zwischen den allgemeinen Mittelschulen, den Berufsfachschulen und der Berufsschule Gesundheit und Soziales sind möglich.
2 Die Bedingungen werden in Weisungen des Departements über die Pro - motion und den Wechsel der Handelsmittelschulen ins duale System gere - gelt.
4 Bestimmungen für die Semesterpromotion
Art. 15 Notenskala
1 Der Wert jeder schriftlichen und mündlichen Prüfung ist auf eine Dezimal - stelle gerundet in den folgenden Noten auszudrücken: a) 4,0 bis 6,0 für genügende Leistungen; b) 1,0 bis 3,9 für ungenügende Leistungen.
2 Die Note 1 wird gegeben, wenn keine Antwort erteilt wird oder Betrug vor - liegt.
Art. 16 Bewertung der Leistungen und Notengebung
1 Die Berechnung der von den Lernenden erzielten Noten und Ergebnisse wird in Artikel 16 der eidgenössischen Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität und in der Verordnung des SBFI über die berufliche Grund - bildung FaGe beziehungsweise FaBe mit EFZ geregelt.
2 Für das EFZ FaGe müssen die Noten in Berufspraxis in den Semestern 3,
4 und 5 sowie im Verlaufe der beiden Semester des Praktikumsjahrs notiert werden.
Art. 17 Semesterpromotion
1 Für das nächste Semester promoviert ist jener Lernende, der für die im Stundenplan aufgeführten Maturitätsfächer folgende kumulativen Bedingun - gen erfüllt: a) die Gesamtnote beträgt mindestens 4,0; b) es sind höchstens zwei Fachnoten ungenügend; c) die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4,0 übersteigt gesamthaft den Wert 2,0 nicht.
2 Erfüllt ein Lernender die Bedingungen für die Semesterpromotion nicht, wird er provisorisch promoviert. Erfüllt er die Bedingungen während seines der Berufsschule Gesundheit und Soziales ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die unter Absatz 3 des vorliegenden Artikels aufgeführte Bestimmung.
3 Besteht ein Lernender die ersten beiden Semester nicht, muss er das Jahr wiederholen, wenn er die Fortsetzung der Ausbildung wünscht und so - fern er nicht in mehr als drei Maturitätsfächern eine Note unter 4,0 hat.
4 Der Lernende, der das erste Jahr unter den im dritten Absatz erwähnten Voraussetzungen wiederholt, gilt als provisorisch promoviert. Wird erneut ein Semester nicht bestanden, führt dies zum Ausschluss aus der Ausbil - dung.
5 Die in den berufskundlichen Fächern und den Praxisteilen (FaGe) erziel - ten Noten fliessen in das Qualifikationsverfahren mit ein und bestimmen mit, ob ein EFZ vergeben werden kann. Sie sind für die Semesterpromotion nicht massgebend.
6 Wird der Schulbesuch während des Semesters abgebrochen, gilt das Se - mester als nicht bestanden. Vorbehalten sind Sonderfälle, namentlich aus medizinisch attestierten Gründen, die von der Dienststelle behandelt wer - den.
5 Qualifikationsverfahren
Art. 18 Prüfungssessionen
1 Die Prüfungssessionen der Abschlussprüfungen finden grundsätzlich im Anschluss an das dritte und vierte Schuljahr statt.
Art. 19 Zulassungsbedingungen
1 Zu den Abschlussprüfungen werden nur jene Lernenden zugelassen, die alle Kurse des letzten Schuljahres besucht haben.
2 Das Berufspraktikum können nur jene Lernenden beginnen, deren Leis - tungen hinsichtlich Qualifikationsverfahren der Berufsmaturität genügend sind. Die Interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA) wird zu diesem Zeitpunkt nicht berücksichtigt. *
3 Wird der BM-Teil zweimal nicht bestanden, aber genügende Resultate im beruflichen Rahmen erzielt, hat der Lernende die Möglichkeit, das Prakti - kum zu absolvieren, um so das EFZ zu erwerben.
Art. 20 Prüfungsaufsicht
1 In Anwendung der VOEGBBG finden die Prüfungen unter der Aufsicht des Departements statt.
2 Die Experten werden vom Departement ernannt.
3 Die interessierten Berufsverbände können für die Prüfungen im betriebli - chen Teil Prüfungsexperten vorschlagen.
Art. 21 Durchführung der Prüfungen
1 Die Prüfungen finden gemäss den eidgenössischen Regelungen über die Grundbildung FaGe EFZ beziehungsweise FaBe EFZ Betreuung und über die Berufsmaturität statt.
2 Für die Durchführung der Prüfungen des BM-Teils ist unter der Kontrolle der Dienststelle die Direktion der entsprechenden Schule gemäss dem EGBBG zuständig.
3 Für die Durchführung der theoretischen Prüfungen in den berufskundli - chen Fächern sind die Chefexperten zuständig, die dazu mit der Schuldi - rektion und den betreffenden Berufsverbänden zusammenarbeiten.
4 Beim Qualifikationsverfahren für die BM Gesundheit und Soziales werden folgende Fächer berücksichtigt: a) Deutsch; b) Französisch; c) Englisch; d) Mathematik; e) Sozialwissenschaften; f) Naturwissenschaften (FaGe) / Wirtschaft und Recht (FaBe); g) Geschichte und Politik; h) Wirtschaft und Recht (FaGe) / Technik und Umwelt (FaBe); i) Interdisziplinäres Arbeiten: interdisziplinäres Arbeiten in den Fächern (IDAF) und Interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA).
5 Welche berufskundlichen Fächer ins Qualifikationsverfahren des EFZ ein - fliessen, ist im Bildungsplan der vom Lernenden gewählten Grundbildung festgelegt.
6 Laut Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbil - dung in der beruflichen Grundbildung wird der Lernende, der den Berufs - maturitätsunterricht bis und mit Abschlussprüfungen besucht, für das Fach Allgemeinbildung dispensiert und erhält einen entsprechenden Eintrag im Notenausweis zum EFZ.
7 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Departement auf Antrag der Schuldirektion ausserordentliche Prüfungen durchführen.
Art. 22 Voraussetzungen für das Bestehen der BM *
1 ... *
2 Die Berechnung der Schlussnoten der BM-Fächer wird in Artikel 24 der BMV geregelt.
3 Das Qualifikationsverfahren des BM-Teils ist bestanden, wenn folgende kumulativen Bedingungen in den Endnoten erfüllt sind: * a) die Gesamtnote, das heisst der Durchschnitt der Endnoten der Fä - cher der Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsbereiche und der interdisziplinären Arbeit wie in Artikel 21 dieses Reglements auf - geführt, beträgt 4,0 oder mehr; b) höchstens zwei Endnoten liegen unter 4,0; c) die Differenz der Endnoten der ungenügenden Fächer zur Note 4,0 beträgt maximal 2,0.
Art. 23 Voraussetzungen für das Bestehen des betrieblichen Teils EFZ
1 - ordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung FaGe EFZ beziehungs - weise FaBe EFZ enthaltenen Bestimmungen erfüllt sind.
2 Die Schule informiert die Lernenden im Detail über diese Bestimmungen.
Art. 24 Hilfsmittel
1 Die in der Prüfung zugelassenen Hilfsmittel, werden von den Chefexper - ten vorgeschlagen und von der Dienststelle validiert.
Art. 25 Rückzug vor oder während den Prüfungen
1 Zieht sich ein Kandidat vor Beginn oder während der Prüfungen zurück, hat er nicht bestanden. Vorbehalten bleiben Fälle höherer Gewalt, über die das Departement entscheidet.
2 Arztzeugnisse werden nur dann für den Entscheid in Betracht gezogen, wenn sie vor Beginn der Session oder der Prüfung abgegeben werden.
Art. 26 Eröffnung der Ergebnisse
1 Aufgrund der in Artikel 19 Absatz 2 dargelegten Bedingungen sind die Di - rektionen der Berufsschulen Gesundheit und Soziales befugt, den Lernen - den die Ergebnisse des BM-Qualifikationsverfahrens zu eröffnen, sobald diese bekannt sind. *
2 Im Fall des Nicht-Bestehens teilt die Schuldirektion dem Kandidaten mit, unter welchen Bedingungen die Prüfungen wiederholt werden können. *
Art. 27 Wiederholen des Qualifikationsverfahrens bezüglich BM
1 In Anwendung der BMV kann der Lernende, der die Prüfungen des schuli - schen Teils der Berufsmaturität nicht besteht, diese gemäss nachfolgenden Bedingungen einmal wiederholen: a) der Lernende wiederholt das dritte Ausbildungsjahr, besucht während dieses Jahres alle Kurse und wiederholt alle Prüfungen. In diesem Fall zählen nur die neuen Schulnoten (der letzten beiden Semester) und Prüfungsnoten; b) der Lernende wiederholt das dritte Ausbildungsjahr und besucht wäh - rend dieses Jahres nur jene Fächer, in denen er ungenügend war. In diesem Fall behalten die Noten der bestandenen Fächer ihre Gültig - keit, während in den wiederholten Fächern nur die neuen Schulnoten (der letzten beiden Semester) und Prüfungsnoten berücksichtigt wer - den.
2 In Fällen, in denen der Lernende sich entscheidet, die Kurse nicht zu be - suchen, sondern nur die Abschlussprüfungen zu wiederholen, findet Artikel
16 der kantonalen Verordnung über die Organisation der Berufsmaturi - tät Anwendung. *
3 Die Wahl der unter Absatz 1 Buchstabe a und b sowie Absatz 2 des vorlie - genden Artikels aufgelisteten Möglichkeiten bildet Gegenstand eines for - mellen schriftlichen Antrags des Lernenden beziehungsweise seines ge - setzlichen Vertreters zuhanden der Schuldirektion.
Art. 28 Wiederholung des Qualifikationsverfahrens für das EFZ
1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens für das EFZ richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung FaBe EFZ beziehungsweise FaGe EFZ. Diese beiden Ver - ordnungen verweisen auf die BBV.
Art. 29 Betrug
1 Die Verwendung nicht bewilligter Hilfsmittel oder Betrug, welche das Einschreiten der Aufsichtsperson oder des Experten zur Folge haben, wer - den sanktioniert. Solange die Sanktion nicht vom Departement verhängt ist, setzt der Kandidat die Prüfung fort.
2 In allen Fällen von Betrug hat die Aufsichtsperson oder der Experte einen schriftlichen Bericht an die Schuldirektion zu richten. Diese leitet den Be - richt zusammen mit einem Strafantrag sofort an das Departement weiter. Das Departement legt die Sanktion fest, die bis zum Ausschluss von der Prüfungssession gehen kann.
3 Die Bestimmungen dieses Artikels und die Liste der bewilligten Hilfsmittel werden den Kandidaten vor den Prüfungen ausdrücklich mitgeteilt.
Art. 30 Anwesenheit von Drittpersonen
1 Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
2 Erlaubt ist die Anwesenheit von Aufsichtspersonen, Lehrpersonen, Exper - ten, Schuldirektoren, Vertretern des Departements und der SBFI.
Art. 31 Erwerb des EFZ und des BM-Zeugnisses Gesundheit und
Soziales
1 Wer das Qualifikationsverfahren einer beruflichen Grundbildung erfolg - reich durchlaufen hat, erhält das entsprechende eidgenössische Fähigkeits - zeugnis (EFZ).
2 Das EFZ berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel zu führen, der auf dem Zeugnis vermerkt ist.
3 Wer das Qualifikationsverfahren im Rahmen der Berufsmaturität erfolg - reich durchlaufen hat und Inhaber eines EFZ ist, erhält ein eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis.
4 Die in den jeweiligen Zeugnissen aufgeführten Fächer entsprechen den diesbezüglichen eidgenössischen Regelungen.
6 Beschwerdeverfahren
Art. 32 Beschwerde
1 Gemäss Artikel 17 der Verordnung über die Organisation der Berufsmatu - rität kann gegen die Entscheide der Schule betreffend die Semesternoten, die für die Berufsmaturitätsprüfung übernommen werden, beim Departe - ment innert 30 Tagen nach Übergabe des Notenblatts Beschwerde einge - reicht werden.
2 Der Entscheid des Departementsvorstehers ist im Sinne von Artikel 74 EGBBG endgültig. Im Falle einer Verletzung von verfassungsmässigen Rechten im Sinne von Artikel 116 des Bundesgesetzes über das Bundesge - richt (BGG) ist die Beschwerde ans Kantonsgericht zulässig.
3 Gegen Entscheide des Departements betreffend den Erwerb der Berufs - maturität kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim Staatsrat Be -
4 Gegen Entscheide des Departements betreffend den Erwerb des EFZ kann gemäss Artikel 19 des EGBBG innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim Departementsvorsteher Beschwerde eingereicht werden.
5 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal - tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.10.2018 01.09.2018 Erlass Erstfassung RO/AGS 2018-058
17.04.2019 01.09.2018 Art. 19 Abs. 2 geändert RO/AGS 2019-041
17.04.2019 01.09.2018 Art. 22 Titel geändert RO/AGS 2019-041
17.04.2019 01.09.2018 Art. 22 Abs. 1 aufgehoben RO/AGS 2019-041
17.04.2019 01.09.2018 Art. 22 Abs. 3 geändert RO/AGS 2019-041
17.04.2019 01.09.2018 Art. 26 Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-041
17.04.2019 01.09.2018 Art. 26 Abs. 2 geändert RO/AGS 2019-041
17.04.2019 01.09.2018 Art. 27 Abs. 2 geändert RO/AGS 2019-041
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 10.10.2018 01.09.2018 Erstfassung RO/AGS 2018-058
Art. 19 Abs. 2 17.04.2019 01.09.2018 geändert RO/AGS 2019-041
Art. 22 17.04.2019 01.09.2018 Titel geändert RO/AGS 2019-041
Art. 22 Abs. 1 17.04.2019 01.09.2018 aufgehoben RO/AGS 2019-041
Art. 22 Abs. 3 17.04.2019 01.09.2018 geändert RO/AGS 2019-041
Art. 26 Abs. 1 17.04.2019 01.09.2018 geändert RO/AGS 2019-041
Art. 26 Abs. 2 17.04.2019 01.09.2018 geändert RO/AGS 2019-041
Art. 27 Abs. 2 17.04.2019 01.09.2018 geändert RO/AGS 2019-041
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