Verordnung über die Fachmittelschule
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Verordnung  über die Fachmittelschule (V FMS)  Vom 19. Mai 2010 (Stand 1. August 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 12 und 17 des Dekrets über die Mittelschulen (Mittelschuldekret)  vom 20. Oktober 2009  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
                            1  Diese  Verordnung  regelt  die  Beurteilungen,  die  Promotionsentscheide,  die  Ab-  schlussprüfung, die  Erlangung  des  Fachmittelschulausweises  und  die  Fachmaturität  an den Fachmittelschulen sowie den Übertritt ans Gymnasium.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Beurteilung
                            1  Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler erfolgt lehrplanbezogen und umfasst  alle Leistungskomponenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ergebnis der Beurteilung wird in jedem Fach mit einer ganzen oder halben Note  ausgedrückt.  6  ist die höchste,  1 die  tiefste  Note  .  Noten unter  4  stehen  für  ungenü-  gende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachlehrpersonen nehmen die Beurteilungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a * Nachteilsausgleich
                            1  Schülerinnen  und  Schüler  mit  Behinderungen,  bei  denen  die  damit  verbundenen  Funktionsstörungen ärztlich beziehungsweise fac  hpsychologisch nachgewiesen sind,  haben Anspruch auf einen angemessenen Nachteilsausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  betreffenden  Nachweise  sind  rechtzeitig  vor  Inanspruchnahme  des  Nachteils-  ausgleichs im Hinblick auf Promotionsentscheide und Prüfungen zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  423.120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Ar  t und Umfang der Massnahmen zum Nachteilsausgleich entscheidet im Rah-  men von § 2 die Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Promotionsentscheide und Zwischenbeurteilung
§ 3 Promotionsentscheide
                            1  Promotionsentscheide dienen der Zuordnung der Schülerinnen und Schüler in dieje-  ni  gen  Klassen,  die  ihren  Fähigkeiten  entsprechen,  sowie  der  Entlassung  derjenigen  Schülerinnen und Schüler, die den schulischen Anforderungen nicht zu genügen ver-  mögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Promotionsentscheide  werden  am  Ende  der  Probezeit  und  am  Ende  des  1.  und
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Schuljahrs getroffen. Beurteilungsperiode ist die Probezeit beziehungsweise das je-
                            weils vorangegangene Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Promotionskonferenz setzt die Noten fest und trifft die Promotionsentscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Promotionsfächer
                            1  Promotionswirksam in  allen Klassen  sind die  Grundlagenfächer gemäss Stundenta-  fel.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Promotionswirksam in der 2. und 3. Klasse sind neben den Grundlagenfächern ge-  mäss Stundentafel der Berufsfeldunterricht, der sich gemäss § 4a berechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die Zeugnisnoten in den Grundlagenfächern zählen jewei  ls einfach. Die Zeugnis-  note im Berufsfeldunterricht zählt dreifach.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Wird das Grundlagenfach Musik mit Instrument gewählt, zählt bei der Promotion  das Mittel der beiden Noten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3ter  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4bis  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ergibt  das  Mittel  der  Noten  gemäss  Absatz  3  bis  einen  Viertelswert,  wird  auf  die  nächsthöhere halbe oder ganze Note gerundet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a * Berufsfeldunterricht
                            1  Die Zeugnisnote im Berufsfeldunterricht wird aus dem Mittel der Zeugnisnoten in  den  berufsfeldbezogenen  Fächern  gemäss  Stundentafel  g  ebildet  und  auf  eine  halbe  Note gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Definitive Aufnahme, Beförderung
                            1  Schülerinnen  und  Schüler  werden  nach  der  allfälligen  Probezeit,  welche  bis  zum  Ende des 1. Semesters dauert, definitiv aufgenommen beziehungsweise am Ende des  Schuljahrs in d  ie nächsthöhere Klasse befördert, wenn in den Promotionsfächern  a)  die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser  ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben, und  b)  nicht mehr als vier Noten unter 4 erzielt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegen wichtige Gründe vor, können Schülerinnen und Schüler, welche die Voraus-  setzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, definitiv aufgenommen beziehungsweise be-  fördert werden, wenn ihnen für das Erreichen der Lernziele der entsprechenden Klasse  eine günsti  ge Prognose gestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Nichtbeförderung
                            1  Wer am Ende eines Schuljahrs die Voraussetzungen von § 5 erstmals nicht erfüllt,  wird nicht befördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine freiwillige Repetition gilt als Nichtbeförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Entlassung
                            1  Wer am Ende der Prob  ezeit oder nach bereits einmal erfolgter Nichtbeförderung die  Voraussetzungen von § 5 nicht beziehungsweise wiederum nicht erfüllt, wird aus der  Schule entlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zeugnis
                            1  Zeugnisse werden an den Promotionsterminen und am Ende des 3. Schuljahrs aus-  ge  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Zeugnis enthält die Noten sämtlicher Grundlagenfächer, die Note des Berufs-  feldunterrichts und die Noten sämtlicher berufsfeldbezogener Fächer, an den Promo-  tionsterminen den Promotionsentscheid und in den Fällen von § 5 Abs. 2 eine zusätz-  liche  Begründung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Zeugnisnoten  werden  in  ganzen  oder  halben  Noten  ausgewiesen.  6  ist  die  höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zwischenbeurteilung
                            1  Die  Zwischenbeurteilung  ist  eine  Standortbestimmung.  Sie  wird  jeweils  am  Ende  des 1. Semesters vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Promotionskonferenz nimmt die Zwischenbeurteilungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  den  Promotions  -  beziehungsweise  Abschlussfächern  werden  den  Schülerinnen  und Schülern die Noten der Beurteilung mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ges präch
                            1  Ergibt die Zwischenbeurteilung eine für den weiteren Ausbildungsverlauf ungüns-  tige Prognose, führt die zuständige Abteilungslehrperson mit der Schülerin oder dem  Schüler  ein  Gespräch  zur  Klärung  der  Gründe und über  die  allenfalls  zu  treffenden  Mass  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Abschlussprüfung
3.1. Prüfung
§ 11 Prüfungstermine, Zulassung
                            1  Die Abschlussprüfung findet am Ende des Lehrgangs statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zulassung zur Prüfung setzt den Besuch des letzten Schuljahrs in der Regel an  derjenigen Mittelschule, an welcher die  Prüfung abgelegt wird sowie die fristgerechte  Abgabe der selbstständigen Arbeit und deren Präsentation voraus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Prüfungsziel, Inhalte und Anforderungen
                            1  Die Schülerinnen und Schüler haben sich durch die Abschlussprüfung über die von  der Schule ver  mittelten Kenntnisse und von Höheren Fachschulen beziehungsweise  Fachhochschulen geforderte allgemeine Bildung auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sind die Fachkenntnisse und die Selbstständigkeit im Denken zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Inhalte und Anforderungen in den einzelnen  Prüfungsfächern entsprechen den Lehr-  planzielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Prüfungsfächer
                            1  Prüfungsfächer sind  a)  *  die Grundlagenfächer Mathematik, Deutsch und wahlweise Französisch, Itali-  enisch oder Englisch,  b)  *  zwei Grundlagenfächer nach Wahl:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. * Informatik und Naturwi ssenschaften,
2. * Gesellschaftswissenschaften,
3. * Musik im Grundlagenfach Musik respektive Musik oder Instrument im
                            Grundlagenfach Musik mit Instrument,
                        
                        
                    
                    
                    
                4. * Bildnerisches und Technisches Gestalten,
5. * Sport.
                            c)  *  ein berufsfeldbezogenes Fach nach Wah  l:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. * Medienkunde oder Bildnerisches und Technisches Gestalten im Berufs-
                            feld Gestaltung und Kunst,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. * Pädagogik/Psychologie oder Informatik und Naturwissenschaften mit
                            Praktikum im Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften,
                        
                        
                    
                    
                    
                3. * Pädagogik/Psychologie o der Individuum und Gesellschaft oder Wirt-
                            schaft und Recht im Berufsfeld Soziale Arbeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                4. * Pädagogik/Psychologie oder Informatik und Naturwissenschaften mit
                            Praktikum, Bildnerisches und Technisches Gestalten oder Musik im Be-  rufsfeld Pädagogik,
                        
                        
                    
                    
                    
                5. * Medienkunde oder Theater/Auftrittskompetenz im Berufsfeld Kommu-
                            nikation und Information.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Folgende Prüfungsfächer schliessen sich gegenseitig aus:  *  a)  *  Die Grundlagenfächer Musik, Musik mit Instrument, Bildnerisches und Tech-  nisches Gestalten so  wie Sport,  b)  *  das Grundlagenfach Informatik und Naturwissenschaften und das berufsfeldbe-  zogene Fach Informatik und Naturwissenschaften mit Praktikum in den Berufs-  feldern Pädagogik und Gesundheit/Naturwissenschaften,  c)  *  das Grundlagenfach Bildnerisches  und Technisches Gestalten und das berufs-  feldbezogene Fach Bildnerisches und Technisches Gestalten im Berufsfeld Ge-  staltung und Kunst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schülerinnen und Schüler teilen der Schulleitung bis spätestens sechs Monate  vor Prüfungsbeginn die Prüfungsfächer i  hrer Wahl gemäss Absatz 1 mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Art und Dauer der Prüfungen
                            1  Die  Prüfungsfächer  Deutsch,  Französisch,  Italienisch,  Englisch  und  Mathematik  werden  schriftlich  und  mündlich,  Bildnerisches  und  Technisches  Gestalten,  Sport,  Theater/Auftrittskompetenz sow  ie Instrument (im Rahmen des Grundlagenfachs Mu-  sik mit Instrument) praktisch geprüft. Die übrigen Prüfungsfächer werden mündlich  geprüft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die schriftlichen Prüfungen sowie die praktische Prüfung im Fach Bildnerisches und  Technisches Gestalten dauern dr  ei Stunden. Im Fach Sport ist die Prüfungsdauer von  den  Aktivitäten  abhängig  und  beträgt  höchstens  zwei  Stunden  (Nettoprüfungszeit).  Die übrigen Prüfungen dauern 15 Minuten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Prüfungsnoten
                            1  Die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungen sind in ganzen  und halben Noten auszu-  drücken. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende  Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In denjenigen Fächern, die schriftlich und mündlich geprüft werden, entspricht die  Prüfungsnote dem ungerundeten Mittel der schriftlich  en und mündlichen Note.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Verstösse gegen die Prüfungsordnung
                            1  Das BKS erklärt die ganze Abschlussprüfung für ungültig, wenn unredliche Hand-  lungen  begangen,  insbesondere  wenn  unerlaubte  Hilfsmittel  mitgeführt  werden,  so-  wie bei unentschuldigtem Nichter  scheinen zu einer der Prüfungen. Die Kandidatinnen  und Kandidaten sind vor Beginn der Abschlussprüfung von der Schulleitung darauf  aufmerksam zu machen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfung kann am nächsten Prüfungstermin wiederholt werden, sofern es sich bei  der für ungültig  erklärten Prüfung um den ersten Versuch gehandelt hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Gesuch kann das letzte Schuljahr wiederholt werden. In diesem Fall zählen die  Zeugnisnoten des Wiederholungsjahrs für den Abschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Organisation
§ 17 Prüfungskommission FMS
                            1  Der  Erziehu  ngsrat  ernennt  auf  die  Amtsdauer  von  vier  Jahren  eine  Prüfungskom-  mission FMS. Dieser gehören an  a)  ein Mitglied des Erziehungsrats, welches den Vorsitz innehat,  b)  sechs Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter der Höheren Fachschulen und  von Fachhochschul  en,  c)  *  je  ein  Mitglied  der  Schulleitungen  der  Neuen  Kantonsschule  Aarau  und  der  Kantonsschulen  Wettingen  und  Wohlen,  welches  für  die  administrative  Ge-  schäftsführung der Fachmittelschule zuständig ist, mit beratender Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungskommission ist i  nsbesondere zuständig für  a)  die Leitung und Überwachung der Prüfungen,  b)  die Ernennung der Fachexpertinnen und Fachexperten,  c)  das Festlegen der Anlage der Prüfungen,  d)  die Genehmigung der Themen und Aufgaben der Fachprüfungen,  e)  das  Festlegen  der  zulässigen  Hilfsmittel  für  die  schriftlichen  und  praktischen  Prüfungen,  f)  *  die Erarbeitung der Grundlagen für die Prüfungsentscheide des Departements  Bildung, Kultur und Sport,  g)  *  die Berichterstattung über die Prüfungen im Allgemeinen zuhanden der Sch  ul-  kommission und des Departements Bildung, Kultur und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Selbstständige Arbeit
                            1  Die Schülerinnen und Schüler müssen im letzten Ausbildungsjahr wahlweise in ei-  ner Gruppe oder alleine eine grössere eigenstän  dige schriftliche oder schriftlich kom-  mentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren. Diese Arbeit muss in der Regel  thematisch im eigenen Berufsfeldbereich angesiedelt sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die selbstständige Arbeit wird mit einer Note entsprechend § 15 bewerte  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abschlussfächer
                            1  Abschlussfächer sind  *  a)  *  die Grundlagenfächer Deutsch, Französisch oder Italienisch, Englisch, Mathe-  matik,   Informatik   und   Naturwissenschaften,   Gesellschaftswissenschaften,  Sport  und  Musik  oder  Musik  mit  Instrument  oder  Bildner  isches  und  Techni-  sches Gestalten,  b)  *  der Berufsfeldunterricht,  c)  *  die selbstständige Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abschlussnoten
                            1  In den geprüften Fächern wird die Abschlussnote aus dem Mittel von Vorschlags  -  und Prüfungsnote gebildet und zählt jeweils einfach. Die  Vorschlagsnote ist die Zeug-  nisnote des letzten Ausbildungsjahrs.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den prüfungsfreien Fächern entspricht die Abschlussnote der Vorschlagsnote und  zählt jeweils einfach. Die Vorschlagsnote ist die Zeugnisnote des letzten Ausbildungs-  jahrs.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Im  Berufsfeldunterricht  wird die  Abschlussnote  aus dem  Mittel  der Vorschlags-  note  und  der  Prüfungsnote  im  berufsfeldbezogenen  Fach  gebildet,  wobei  die  Vor-  schlagsnote und Prüfungsnote je hälftig zählen. Die Abschlussnote zählt dreifach.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewertung der se  lbstständigen Arbeit erfolgt aufgrund des Arbeitsprozesses, der  schriftlichen oder schriftlich kommentierten Arbeit und ihrer Präsentation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Abschlussnoten werden auf halbe oder ganze Noten gerundet. Bei einem Vier-  telswert wird auf die nächsthöhere ha  lbe oder ganze Note gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 * ...
§ 22 Bestehensnormen
                            1  Der Abschluss ist bestanden, wenn in den Abschlussfächern  a)  die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser  ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben  , und  b)  nicht mehr als drei Noten unter 4 erzielt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Entscheid
                            1  Das Departement Bildung, Kultur und Sport entscheidet über das Bestehen des Ab-  schlusses und stellt den Fachmittelschulausweis aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Übertritt ans Gymnasium
                            1  Schülerinnen und  Schüler, die in den Abschlussfächern einen arithmetisch auf eine  Dezimalstelle gerundeten Notendurchschnitt von mindestens 5 erreichen, können in  die 3. Klasse des Gymnasiums übertreten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Wiederholung bei Nichtbestehen, Dispensation
                            1  Schülerinnen  und Schüler, welche den Abschluss im ersten Versuch nicht bestehen,  müssen  bei  einem  zweiten  Versuch  das  letzte  Schuljahr  und  die  Abschlussprüfung  wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können sich vom Unterrichtsbesuch und der Prüfung in denjenigen Fächern dis-  pensieren  lasse  n,  in  welchen  sie beim  ersten  Versuch  mindestens die  Note  5  erzielt  haben. Diese Noten zählen auch beim zweiten Versuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die selbstständige Arbeit im ersten Versuch mindestens mit der Note 5 bewertet  worden, muss sie nicht wiederholt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine  dritte Abschlussprüfung ist nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Fachmittelschulausweis
                            1  Der Fachmittelschulausweis wird vom Departement Bildung, Kultur und Sport aus-  gestellt, wenn der Abschluss bestanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fachmittelschulausweis enthält:  a)  die Überschrift «  Kanton Aargau» und die Bezeichnung der Schule,  b)  den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkannter Fachmittelschulausweis»,  c)  den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staats-  angehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Absolv  entin oder des  Absolventen,  d)  die Angabe der Zeit, während der die Absolventin beziehungsweise der Absol-  vent die aargauische Fachmittelschule besucht hat,  e)  das Berufsfeld,  f)  die Abschlussnoten der Abschlussfächer gemäss § 19,  g)  das Thema der selbststä  ndigen Arbeit gemäss § 18,  h)  den Ort, das Datum und die Unterschrift der Vorsteherin beziehungsweise des  Vorstehers  des  Departements  und  der  Rektorin  beziehungsweise  des  Rektors  der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zusätzlich werden im Fachmittelschulausweis die Noten der in de  r 3. Klasse besuch-  ten Freifächer aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Fachmaturität
5.1. Pädagogik
§ 27 Prüfungstermine, Zulassung
                            1  Die Fachmaturitätsprüfung findet am Ende des Lehrgangs statt. Die Prüfungskom-  mission FMS legt jeweils die Prüfungstermine fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Prüfung wi  rd zugelassen, wer  a)  die Fachmaturitätsarbeit mit einer Note von mindestens 4,0 erfolgreich beendet  hat und  b)  den Fachmaturitätslehrgang in der Regel an derjenigen Schule besucht hat, an  der die Prüfung abgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Fachmaturitätsarbeit
                            1  Die  Schülerinnen und Schüler müssen während des Lehrgangs alleine oder in einer  Gruppe eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit  erstellen und mündlich präsentieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezüglich Ziel und Bewertung gelten die jeweils aktuel  len Richtlinien über die zu-  sätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik der Schweizeri-  schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Prüfungsziel, Inhalte und Anforderungen
                            1  Die Schülerinnen und Schüler haben sic  h durch die Fachmaturitätsprüfung Pädago-  gik  über  die  von  der  Schule  vermittelten  Kenntnisse  und  von  den  Pädagogischen  Hochschulen geforderte allgemeine Bildung und Reife sowie geforderten Fähigkeiten  für die Studiengänge Vorschul  -  und Unterstufe sowie Prim  arstufe auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Inhalte und Anforderungen in den einzelnen Prüfungsfächern entsprechen den Lehr-  planzielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Fremdsprachen
                            1  Wer im Fach Französisch oder Englisch ein international anerkanntes Sprachzertifi-  kat auf mindestens Niveau B2 GER  1  )  erfolgreich abgeschlossen hat, wird auf Gesuch  hin von der Schulleitung vom Unterricht und von der Fachmaturitätsprüfung dispen-  siert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anstelle der Prüfungsnoten werden in den Fremdsprachen die Ergebnisse der inter-  nationalen Prüfungen gemäss der Empf  ehlung Nr. 11 der Schweizerischen Berufsbil-  dungsämter  -  Konferenz  betreffend  die  Anrechnung  der  Fremdsprachendiplome  im  Zusammenhang mit der Berufsmaturität und der kaufmännischen Grundbildung EFZ  vom 24. Mai 2017  2  )  berücksichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Prüfungsfächer
                            1  Prüfungsfächer sind:  a)  Deutsch,  b)  Französisch oder Englisch,  c)  Mathematik,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  https://edudoc.ch/record/217072/files/empf_fremdsprachendiplome_d.pdf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  Naturwissenschaften, bestehend aus Biologie, Chemie und Physik,  e)  *  Geistes  -  und Sozialwissenschaften, bestehend aus Geschichte und Geografie.  f)  *  ...  g)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *  §  31a  *  Art und Dauer der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fächer Deutsch, Französisch oder Englisch sowie Mathematik werden folgen-  dermassen geprüft:  a)  Deutsch schriftlich 180 Minuten und mündlich 15 Minuten,  b)  Französisch oder Englisch schriftlich 120 Minuten und mündlich  15  Minuten,  c)  Mathematik schriftlich 120 Minuten und mündlich 15 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fächer Biologie, Chemie, Physik, Geschichte und Geografie werden je 15  Mi-  nuten mündlich geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Notengebung
                            1  Die  Fachmaturitätsarbeit  sowie  die  Ergebnisse  in  den  einzelnen  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfungen  sind  in  ganzen  und  halben  Noten  auszudrücken.  6  ist  die  höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Verstösse gegen die Prüfungsordnung
                            1  Das  BKS  erklärt  die  ganze  Fachmaturitätsprüfung  für  ungültig,  wenn  unredliche  Handlungen begangen, insbesondere wenn unerlaubte Hilfsmittel mitgeführt werden,  sowie bei unentschuldigtem Nichterscheinen zu einer der Prüfungen. Die Kandidatin-  nen und Kandidaten sind vor Beginn der Fac  hmaturitätsprüfung von der Schulleitung  darauf aufmerksam zu machen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfung kann am nächsten Prüfungstermin wiederholt werden, sofern es sich bei  der für ungültig erklärten Prüfung um den ersten Versuch gehandelt hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Gesuch kann der Fachm  aturitätslehrgang wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Fachmaturitätsnoten
                            1  Die  Fachmaturitätsnote  in den Fächern  Deutsch, Französisch oder  Englisch  sowie  Mathematik entspricht dem gerundeten arithmetischen Mittel der jeweiligen schriftli-  chen und mündlichen Prüfungsn  oten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Fachmaturitätsnote  im  Fach  Naturwissenschaften  entspricht  dem  gerundeten  arithmetischen Mittel der Prüfungsnoten in den Fächern Biologie, Chemie und Phy-  sik.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachmaturitätsnote im Fach Geistes  -  und Sozialwissenschaften entspricht dem  g  erundeten arithmetischen Mittel der Prüfungsnoten in den Fächern Geschichte und  Geografie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Fachmaturitätsnoten  werden  auf  halbe  oder  ganze  Noten  gerundet.  Bei  einem  exakten Viertelswert wird auf die nächsthöhere halbe oder ganze Note gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 * ...
§ 36 Bestehensnorm
                            1  Die Fachmaturität ist bestanden, wenn  a)  das  arithmetische  Mittel  der  fünf  Fachmaturitätsnoten  sowie  der  Fachmaturi-  tätsarbeit mindestens 4 beträgt,  b)  nicht mehr als zwei Fachmaturitätsnoten unter 4 erzielt wurden und  c)  die Summe  der Notenabweichung von 4 nach unten nicht mehr als einen Punkt  beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Wiederholung bei Nichtbestehen, Dispensation
                            1  Schülerinnen und Schüler, welche die Fachmaturität im ersten Versuch nicht beste-  hen, können die Prüfungen einmal am nächsten Prüf  ungstermin wiederholen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können sich vom Unterrichtsbesuch und der Prüfung in denjenigen Fächern dis-  pensieren  lassen,  in  welchen  sie beim  ersten  Versuch  mindestens die  Note  5  erzielt  haben. Diese Noten zählen auch beim zweiten Versuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Note de  r Fachmaturitätsarbeit des ersten Versuchs wird übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine dritte Fachmaturitätsprüfung ist nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2. Gesundheit/Naturwissenschaften, Soziale Arbeit,
                            Kommunikation und Information sowie Gestaltung und Kunst  *
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2.1. Praktikum
§ 38 Bewe rtung, Wiederholung
                            1  Am Ende des Praktikums wird die Leistung der Schülerin oder des Schülers anhand  von Kriterien bewertet, die vor dem Praktikum bekannt gegeben wurden. Die Bewer-  tung mit den Prädikaten «sehr gut», «gut», «genügend» oder «nicht genügend»  erfolgt  in schriftlicher Form durch den Praktikumsbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler können ein mit dem Prädikat  «ungenügend» bewertetes  Praktikum einmal wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2.2. Fachmaturitätsarbeit
§ 39 Fachmaturitätsarbeit
                            1  Die Schülerinnen und Schüler  müssen wahlweise alleine oder in einer Gruppe eine  grössere  eigenständige  schriftliche  oder  schriftlich  kommentierte  Arbeit  erstellen,  mündlich präsentieren und anschliessend an die Präsentation ein Fachgespräch füh-  ren. Vorbehalten bleibt  Absatz 2.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Absolvierung  des  Fachmaturitätslehrgangs  Kommunikation  und  Information  (Schwerpunkt Angewandte Linguistik) muss die Fachmaturitätsarbeit in einer Zweit-  sprache  verfasst  und  präsentiert  werden.  Bei  Absolvierung  des  Fachmaturitätslehr-  gangs Gestaltung und Kun  st muss die Fachmaturitätsarbeit alleine verfasst und prä-  sentiert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  mündliche  Präsentation  und  das  Fachgespräch  dauern  in  der  Regel  30  Minu-  ten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Thema, unredliche Handlungen und Wiederholung
                            1  Die  Fachmaturitätsarbeit  umfasst  ein  Thema,  das  in  konkretem  Bezug  zum  absol-  vierten Praktikum oder Bildungsgang respektive gestalterischen Propädeutikum steht  und zwischen der Fachmittelschule, dem Praktikumsbetrieb oder der Höheren Fach-  schule Gesundheit und Soziales Aarau respektive der Schu  le für Gestaltung Aargau  und der Schülerin beziehungsweise dem Schüler vereinbart wurde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachmaturitätsarbeit ist persönlich zu verfassen. Ist dies nachgewiesenermassen  nicht  der  Fall,  wird  die  Fachmaturitätsarbeit  auf  Antrag  der  Prüfungskommission  FMS durch das Departement Bildung, Kultur und Sport als ungültig und die Fachma-  turität als nicht bestanden erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachmaturitätsarbeit kann im darauffolgenden Schuljahr einmal wiederholt wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Notengebung, Nachbesserung und Wiederholung
                            1  Die Fachmaturitätsarbeit wird mit einer Note entsprechend § 15 bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachmaturitätsarbeit wird durch eine Lehrperson der Fachmittelschule und eine  Person  des  Praktikumsbetriebs  oder  eine  Lehrperson  der  Höheren  Fachschule  Ge-  sundheit und Soziales A  arau respektive der Schule für Gestaltung Aargau bewertet,  welche die Schülerin oder den Schüler betreuen. Die Bewertung der Fachmaturitäts-  arbeit erfolgt aufgrund des Arbeitsprozesses, des Arbeitsergebnisses der schriftlichen  oder  schriftlich  kommentierten  Arbeit  und  aufgrund  der  durchgeführten  Präsenta-  tion.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird  die  Fachmaturitätsarbeit  mit  einer  ungenügenden  Note  bewertet,  muss  diese  nachgebessert werden und wird höchstens mit der Note 4 bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die Fachmaturitätsarbeit nach der Nachbesserung  erneut mit einer ungenügen-  den Note bewertet, kann im darauffolgenden Schuljahr eine neue Fachmaturitätsarbeit  verfasst werden. Das Verfassen einer dritten Fachmaturitätsarbeit ist nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2.3. Bestehen
§ 42 * ...
§ 43 Bestehensnorm
                            1  Die Fachma  turität ist bestanden, wenn  a)  die Note der Fachmaturitätsarbeit mindestens 4 beträgt,  b)  *  das Praktikum, sofern es absolviert werden muss, mindestens mit dem Prädikat  «genügend» bewertet oder der Bildungsgang an der Höheren Fachschule Ge-  sundheit  und  Sozi  ales  Aarau  respektive  das  gestalterische  Propädeutikum  an  der Schule für Gestaltung Aargau erfolgreich absolviert wurde und  c)  *  die  berufsspezifischen  Zusatzleistungen  (Sprachaufenthalt,  Sprachzertifikat,  Einführungs  -  und Vertiefungsmodul), sofern sie abs  olviert werden müssen, er-  bracht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3. Gemeinsame Bestimmungen
§ 44 Fachmaturitätsentscheid
                            1  Das Departement Bildung, Kultur und Sport entscheidet über das Bestehen der Fach-  maturität und stellt das Fachmaturitätszeugnis aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Fachmaturitätszeu gnis
                            1  Das Fachmaturitätszeugnis wird vom Departement Bildung, Kultur und Sport aus-  gestellt, wenn die Fachmaturität bestanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Fachmaturitätszeugnis enthält  a)  die Überschrift «Kanton Aargau» und die Bezeichnung der Schule,  b)  den Vermerk «gesamt  schweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis»,  c)  den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staats-  angehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Absolventin oder des  Absolventen,  c  bis  )  *  die Bezeichnung des Berufsfelds,  d)  *  die Angabe der Zeit, während der die Absolventin beziehungsweise der Absol-  vent  das  Praktikum,  den  Sprachaufenthalt  oder  die  Sprachaufenthalte,  den  Fachmaturitätslehrgang Pädagogik beziehungsweise das  gestalterische Propä-  deutikum absolviert hat,  e)  die  Bewertung des Praktikums, sofern es absolviert wurde,  f)  das Thema und die Bewertung der Fachmaturitätsarbeit,  g)  die Abschlussnoten der Abschlussfächer gemäss § 19 sowie das Thema und die  Bewertung der selbstständigen Arbeit gemäss § 18,  h)  den Ort, das  Datum und die Unterschrift der Vorsteherin beziehungsweise des  Vorstehers  des  Departements  und  der  Rektorin  beziehungsweise  des  Rektors  der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Fachmaturitätszeugnis  einer  Absolventin  beziehungsweise  eines  Absolventen  des Fachmaturitätslehrgangs  Pädagogik enthält zusätzlich zu den vorerwähnten An-  gaben die  a)  Fachmaturitätsnoten der Prüfungsfächer gemäss § 31,  b)  Auflistung der besuchten Fächer, die nicht geprüft wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Übergangs - und Schlussbestimmungen *
§ 45a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. Mai 2018 *
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Schülerinnen und Schüler des Bereichs Erziehung und Gestaltung, die ihre Aus-  bildung im Schuljahr 2017/18 begonnen haben, gelten die Bestimmungen des bishe-  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Schülerin  nen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem Schuljahr 2018/19 be-  gonnen haben, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45b * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Oktober 2021
                            1  Für  Schülerinnen  und  Schüler,  die  den  Bildungsgang  vor  dem  Schu  ljahr  2022/23  begonnen haben, gelten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fachmittelschulaus-  weises die Bestimmungen des bisherigen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle der Repetition gelten für Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang  im Schuljahr 2021/22 begonnen habe  n, die Bestimmungen des neuen Rechts, wobei  die  Schülerinnen  und  Schüler,  die  den  Fachmittelschulabschluss  im  ersten  Versuch  nicht bestehen, sich in den folgenden Fächern nicht vom Unterrichtsbesuch und der  Prüfung dispensieren lassen können:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Den Grund lagenfächern Informatik und Naturwissenschaften sowie Bildneri-
                            sches und Technisches Gestalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. im Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften dem Fach Informatik und Na-
                            turwissenschaften mit Praktikum.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung  ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010 in Kraft.  Aarau, 19. Mai 2010  Regierungsrat Aargau  Landammann  B  EYELER  Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  G  RÜNENFELDER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                02.03.2011 01.05.2011 Titel 5.2. geändert 2011/2 - 03
02.03.2011 01.05.2011 § 39 Abs. 1 geändert 2011/2 - 03
02.03.2011 01.05.2011 § 39 Abs. 2 geändert 2011/2 - 03
02.03.2011 01.05.2011 § 39 Abs. 3 eingefügt 2011/2 - 03
02.03.2011 01.05.2011 § 40 Abs. 1 geändert 2011/2 - 03
02.03.2011 01.05.2011 § 41 Abs. 2 geändert 2011/2 - 03
02.03.2011 01.05.2011 § 43 Abs. 1, lit. b) geändert 2011/2 - 03
02.03.2011 01.05.2011 § 45 Abs. 2, lit. d) geändert 2011/2 - 03
11.05.2011 01.08.2011 § 24 Abs. 1 geändert 2011/3 - 33
02.11.2011 01.01.2012 Titel 6. geändert 2011/6 - 19
02.11.2011 01.01.2012 § 45a eingefügt 2011/6 - 19
27.03.2013 01.08.2013 § 17 Abs. 1, lit. c) geändert 2013/3 - 15
27.03.2013 01.08.2013 § 28 Abs. 1 geändert 2013/3 - 15
27.03.2013 01.08.2013 § 28 Abs. 2 eingefügt 2013/3 - 15
27.03.2013 01.08.2013 § 29 Abs. 2 aufgehoben 2013/3 - 15
27.03.2013 01.08.2013 § 30 Abs. 1 geändert 2013/3 - 15
27.03.2013 01.08.2013 § 31 Abs. 1, lit. d) geändert 2013/3 - 15
27.03.2013 01.08.2013 § 31 Abs. 1, lit. e) geändert 2013/3 - 15
27.03.2013 01.08.2013 § 31 Abs. 1, lit. f) aufgehoben 2013/3 - 15
27.03.2013 01.08.2013 § 31 Abs. 1, lit. g) aufgehoben 2013/3 - 15
27.03.2013 01.08.2013 § 31 Abs. 2 aufgehoben 2013/3 - 15
27.03.2013 01.08.2013 § 31 Abs. 3 aufgehoben 2013/3 - 15
27.03.2013 01.08.2013 § 31a eingefügt 2013/3 - 15
27.03.2013 01.08.2013 § 34 Abs. 1 geändert 2013/3 - 15
27.03.2013 01.08.2013 § 34 Abs. 2 geändert 2013/3 - 15
27.03.2013 01.08.2013 § 37 Abs. 1 geändert 2013/3 - 15
27.03.2013 01.08.2013 § 45a Titel geändert 2013/3 - 15
27.03.2013 01.08.2013 § 45a Abs. 2 eingefügt 2013/3 - 15
25.09.2013 01.01.2014 § 2a eingefügt 2013/7 - 16
28.10.2015 01.08.2016 § 17 Abs. 2, lit. f) geändert 2016/3 - 03
28.10.2015 01.08.2016 § 17 Abs. 2, lit. g) eingefügt 2016/3 - 03
28.10.2015 01.08.2016 § 21 aufgehoben 2016/3 - 03
28.10.2015 01.08.2016 § 35 aufgehoben 2016/3 - 03
28.10.2015 01.08.2016 § 42 aufgehoben 2016/3 - 03
03.05.2017 01.08.2017 § 4 Abs. 4 geändert 2017/5 - 21
09.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 1 geändert 2018/4 - 19
09.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 2 geändert 2018/4 - 19
09.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 3
                            bis  eingefügt  2018/4  -  19
                        
                        
                    
                    
                    
                09.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 3
                            ter  eingefügt  2018/4  -  19
                        
                        
                    
                    
                    
                09.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 4 aufgehoben 2018/4 - 19
09.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 4
                            bis  eingefügt  2018/4  -  19
                        
                        
                    
                    
                    
                09.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 5 geändert 2018/4 - 19
09.05.2018 01.08.2018 § 11 Abs. 2 geändert 2018/4 - 18
09.05.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 1, lit. c), 4. geändert 2018/4 - 19
09.05.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 2 aufgehoben 2018/4 - 19
09.05.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 2
                            bis  eingefügt  2018/4  -  19
                        
                        
                    
                    
                    
                09.05.2018 01.08.2018 § 14 Abs. 1 geändert 2018/4 - 19
09.05.2018 01.08.2018 § 14 Abs. 2 geändert 2018/4 - 19
09.05.2018 01.08.2018 § 16 Abs. 1 geändert 2018/4 - 18
09.05.2018 01.08.2018 § 16 Abs. 2 geändert 2018/4 - 18
09.05.2018 01.08.2018 § 33 Abs. 1 geändert 2018/4 - 18
09.05.2018 01.08.2018 § 33 Abs. 2 geändert 2018/4 - 18
09.05.2018 01.08.2018 § 45a Abs. 3 eingefügt 2018/4 - 19
09.05.2018 01.08.2018 § 45a Abs. 4 eingefügt 2018/4 - 19
15.05.2019 01.08.2019 § 4 Abs. 3
                            bis  geändert  2019/3  -  15
                        
                        
                    
                    
                    
                27.10.2021 01.08.2022 § 4 Abs. 1 geändert 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 § 4 Abs. 2 geändert 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 § 4 Abs. 2
                            bis  eingefügt  2022/10  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                27.10.2021 01.08.2022 § 4 Abs. 3 aufgehoben 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 § 4 Abs. 3
                            bis  geändert  2022/10  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                27.10.2021 01.08.2022 § 4 Abs. 3
                            ter  aufgehoben  2022/10  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                27.10.2021 01.08.2022 § 4 Abs. 4
                            bis  aufgehoben  2022/10  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                27.10.2021 01.08.2022 § 4 Abs. 5 geändert 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 § 4a eingefügt 2022/10 - 04
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                27.10.2021 01.08.2022 § 8 Abs. 2 geändert 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 § 8 Abs. 3 eingefügt 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 § 13 Abs. 1, lit. a) geändert 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 § 13 Abs. 1, lit. b) geändert 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 § 13 Abs. 1, lit. b), 1. eingefügt 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 § 13 Abs. 1, lit. b), 2. eingefügt 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 § 13 Abs. 1, lit. b), 3. eingefügt 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 § 13 Abs. 1, lit. b), 4. eingefügt 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 § 13 Abs. 1, lit. b), 5. eingefügt 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 § 13 Abs. 1, lit. c) geändert 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 § 13 Abs. 1, lit. c), 1. geändert 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 § 13 Abs. 1, lit. c), 2. geändert 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 § 13 Abs. 1, lit. c), 3. geändert 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 § 13 Abs. 1, lit. c), 4. geändert 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 § 13 Abs. 1, lit. c), 5. eingefügt 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 § 13 Abs. 2
                            bis  geändert  2022/10  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                27.10.2021 01.08.2022 § 13 Abs. 2
                            bis  , lit. a)  eingefügt  2022/10  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                27.10.2021 01.08.2022 § 13 Abs. 2
                            bis  , lit. b)  eingefügt  2022/10  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                27.10.2021 01.08.2022 § 13 Abs. 2
                            bis  , lit. c)  eingefügt  2022/10  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                27.10.2021 01.08.2022 § 14 Abs. 1 geändert 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 § 14 Abs. 2 geändert 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 § 18 Abs. 1 geändert 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 § 19 Abs. 1 geändert 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 § 19 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2022/10 - 04
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                27.10.2021 01.08.2022 § 19 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 § 20 Abs. 1 geändert 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 § 20 Abs. 2 geändert 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 § 20 Abs. 2
                            bis  eingefügt  2022/10  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                27.10.2021 01.08.2022 § 24 Abs. 1 geändert 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 § 25 Abs. 3 geändert 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 § 28 Abs. 2 geändert 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 § 30 Abs. 2 geändert 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 Titel 5.2. geändert 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 § 39 Abs. 2 geändert 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 § 43 Abs. 1, lit. b) geändert 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 § 43 Abs. 1, lit. c) geändert 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 § 45 Abs. 2, lit. c
                            bis  )  eingefügt  2022/10  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                27.10.2021 01.08.2022 § 45a Titel geändert 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 § 45a Abs. 1 aufgehoben 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 § 45a Abs. 2 aufgehoben 2022/10 - 04
27.10.2021 01.08.2022 § 45b eingefügt 2022/10 - 04
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a 25.09.2013 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 16
§ 4 Abs. 1 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 19
§ 4 Abs. 1 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04
§ 4 Abs. 2 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 19
§ 4 Abs. 2 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04
§ 4 Abs. 2
                            bis  27.10.2021  01.08.2022  eingefügt  2022/10  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 3 27.10.2021 01.08.2022 aufgehoben 2022/10 - 04
§ 4 Abs. 3
                            bis  09.05.2018  01.08.2018  eingefügt  2018/4  -  19
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 3
                            bis  15.05.2019  01.08.2019  geändert  2019/3  -  15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 3
                            bis  27.10.2021  01.08.2022  geändert  2022/10  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 3
                            ter  09.05.2018  01.08.2018  eingefügt  2018/4  -  19
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 3
                            ter  27.10.2021  01.08.2022  aufgehoben  2022/10  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 4 03.05.2017 01.08.2017 geändert 2017/5 - 21
§ 4 Abs. 4 09.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4 - 19
§ 4 Abs. 4
                            bis  09.05.2018  01.08.2018  eingefügt  2018/4  -  19
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 4
                            bis  27.10.2021  01.08.2022  aufgehoben  2022/10  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 5 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 19
§ 4 Abs. 5 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04
§ 4a 27.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10 - 04
§ 8 Abs. 2 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04
§ 8 Abs. 3 27.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10 - 04
§ 11 Abs. 2 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 18
§ 13 Abs. 1, lit. a) 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04
§ 13 Abs. 1, lit. b) 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04
§ 13 Abs. 1, lit. b), 1. 27.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10 - 04
§ 13 Abs. 1, lit. b), 2. 27.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10 - 04
§ 13 Abs. 1, lit. b), 3. 27.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10 - 04
§ 13 Abs. 1, lit. b), 4. 27.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10 - 04
§ 13 Abs. 1, lit. b), 5. 27.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10 - 04
§ 13 Abs. 1, lit. c) 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04
§ 13 Abs. 1, lit. c), 1. 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04
§ 13 Abs. 1, lit. c), 2. 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04
§ 13 Abs. 1, lit. c), 3. 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04
§ 13 Abs. 1, lit. c), 4. 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 19
§ 13 Abs. 1, lit. c), 4. 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04
§ 13 Abs. 1, lit. c), 5. 27.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10 - 04
§ 13 Abs. 2 09.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4 - 19
§ 13 Abs. 2
                            bis  09.05.2018  01.08.2018  eingefügt  2018/4  -  19
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2
                            bis  27.10.2021  01.08.2022  geändert  2022/10  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2
                            bis  , lit. a)  27.10.2021  01.08.2022  eingefügt  2022/10  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2
                            bis  , lit. b)  27.10.2021  01.08.2022  eingefügt  2022/10  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2
                            bis  , lit. c)  27.10.2021  01.08.2022  eingefügt  2022/10  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 19
§ 14 Abs. 1 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04
§ 14 Abs. 2 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 19
§ 14 Abs. 2 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04
§ 16 Abs. 1 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 18
§ 16 Abs. 2 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 18
§ 17 Abs. 1, lit. c) 27.03.2013 01.08.2013 geändert 2013/3 - 15
§ 17 Abs. 2, lit. f) 28.10.2015 01.08.2016 geändert 2016/3 - 03
§ 17 Abs. 2, lit. g) 28.10.2015 01.08.2016 eingefügt 2016/3 - 03
§ 18 Abs. 1 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04
§ 19 Abs. 1 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04
§ 19 Abs. 1, lit. a) 27.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10 - 04
§ 19 Abs. 1, lit. b) 27.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10 - 04
§ 19 Abs. 1, lit. c) 27.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10 - 04
§ 20 Abs. 1 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04
§ 20 Abs. 2 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04
§ 20 Abs. 2
                            bis  27.10.2021  01.08.2022  eingefügt  2022/10  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 28.10.2015 01.08.2016 aufgehoben 2016/3 - 03
§ 24 Abs. 1 11.05.2011 01.08.2011 geändert 2011/3 - 33
§ 24 Abs. 1 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04
§ 25 Abs. 3 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04
§ 28 Abs. 1 27.03.2013 01.08.2013 geändert 2013/3 - 15
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 2 27.03.2013 01.08.2013 eingefügt 2013/3 - 15
§ 28 Abs. 2 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04
§ 29 Abs. 2 27.03.2013 01.08.2013 aufgehoben 2013/3 - 15
§ 30 Abs. 1 27.03.2013 01.08.2013 geändert 2013/3 - 15
§ 30 Abs. 2 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04
§ 31 Abs. 1, lit. d) 27.03.2013 01.08.2013 geändert 2013/3 - 15
§ 31 Abs. 1, lit. e) 27.03.2013 01.08.2013 geändert 2013/3 - 15
§ 31 Abs. 1, lit. f) 27.03.2013 01.08.2013 aufgehoben 2013/3 - 15
§ 31 Abs. 1, lit. g) 27.03.2013 01.08.2013 aufgehoben 2013/3 - 15
§ 31 Abs. 2 27.03.2013 01.08.2013 aufgehoben 2013/3 - 15
§ 31 Abs. 3 27.03.2013 01.08.2013 aufgehoben 2013/3 - 15
§ 31a 27.03.2013 01.08.2013 eingefügt 2013/3 - 15
§ 33 Abs. 1 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 18
§ 33 Abs. 2 09.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 18
§ 34 Abs. 1 27.03.2013 01.08.2013 geändert 2013/3 - 15
§ 34 Abs. 2 27.03.2013 01.08.2013 geändert 2013/3 - 15
§ 35 28.10.2015 01.08.2016 aufgehoben 2016/3 - 03
§ 37 Abs. 1 27.03.2013 01.08.2013 geändert 2013/3 - 15
                            Titel 5.2.  02.03.2011  01.05.2011  geändert  2011/2  -  03  Titel 5.2.  27.10.2021  01.08.2022  geändert  2022/10  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Abs. 1 02.03.2011 01.05.2011 geändert 2011/2 - 03
§ 39 Abs. 2 02.03.2011 01.05.2011 geändert 2011/2 - 03
§ 39 Abs. 2 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04
§ 39 Abs. 3 02.03.2011 01.05.2011 eingefügt 2011/2 - 03
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Abs. 2 02.03.2011 01.05.2011 geändert 2011/2 - 03
§ 42 28.10.2015 01.08.2016 aufgehoben 2016/3 - 03
§ 43 Abs. 1, lit. b) 02.03.2011 01.05.2011 geändert 2011/2 - 03
§ 43 Abs. 1, lit. b) 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04
§ 43 Abs. 1, lit. c) 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10 - 04
§ 45 Abs. 2, lit. c
                            bis  )  27.10.2021  01.08.2022  eingefügt  2022/10  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Abs. 2, lit. d) 02.03.2011 01.05.2011 geändert 2011/2 - 03
                            Titel 6.  02.11.2011  01.01.2012  geändert  2011/6  -  19