Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung von natürlichen Pe... (642.111)
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Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung von natürlichen Personen ohne Unterschrift

Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung von natürlichen Personen ohne Unterschrift vom 24.01.2018 (Stand 01.01.2018) Der Staatsrat des Kantons Wallis Eingesehen Artikel 132 Absatz 2 bis und 243 des Steuergesetzes vom 10. März 1976 (StG); auf Antrag des Departements für Finanzen und Energie; verordnet:

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Bedingungen und die Einzelheiten für die Ein - reichung von Steuererklärungen von natürlichen Personen, die ausschliess - lich elektronisch, das heisst ohne Unterschrift, erfolgt.
2 Sie gilt weder für Steuererklärungen, die auf dem Postweg eingereicht werden, noch für solche, die elektronisch mit einer unterschriebenen Quit - tung abgegeben werden.

Art. 2 Bedingungen

1 Jede steuerpflichtige Person kann ihre Steuererklärung unter den in die - sem Artikel genannten Bedingungen ausschliesslich elektronisch einrei - chen.
2 Steuerpflichtige Personen, die ihre Steuererklärung ausschliesslich elek - tronisch einreichen, müssen die amtliche Software "VSTax" verwenden, die von der Website der Kantonalen Steuerverwaltung (nachfolgend: KSV) her - untergeladen werden kann, oder eine für dieses Verfahren zertifizierte Soft - ware von Drittanbietern.
3 Die Belege, die von der KSV verlangt werden, müssen zusammen mit der Steuererklärung ebenfalls in elektronischer Form übermittelt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Identifizierung der steuerpflichtigen Person

1 Die steuerpflichtige Person, die ihre Steuererklärung elektronisch ein - reicht, bescheinigt ihre Identität mit dem persönlichen Passwort, welches auf dem Steuererklärungsformular aufgeführt ist.
2 Das persönliche Passwort ersetzt die persönliche Unterschrift.

Art. 4 Übermittlungsquittung

1 Die steuerpflichtige Person, die ihre Steuererklärung elektronisch übermit - telt, erhält sofort eine Meldung, ob die Übermittlung erfolgreich war, und eine Übermittlungsquittung, die sie kontrollieren muss.
2 Ist die Übermittlung fehlgeschlagen, so kann die steuerpflichtige Person weitere elektronische Übermittlungsversuche starten oder die Steuererklä - rung per Post abgeben.

Art. 5 Korrektur der Steuererklärung

1 Nach Erhalt der Übermittlungsquittung hat die steuerpflichtige Person zehn Tage Zeit, um ihre Steuererklärung zu korrigieren.
2 Werden innert dieser Frist keine Korrekturen angebracht, kann die Steuer - erklärung nicht mehr elektronisch geändert werden.

Art. 6 Frist

1 Die Steuererklärung muss in der von der KSV vorgegebenen Frist abge - geben werden.
2 Sie gilt in dem Moment als eingereicht, in dem die steuerpflichtige Person die Übermittlungsquittung erhält. Artikel 5 Absatz 1 bleibt vorbehalten.
3 Die Bestimmungen über die verspätete Einreichung und die Fristerstre - ckung für die per Post eingereichte Steuererklärung gelten auch für die elektronisch eingereichte Steuererklärung.

Art. 7 Aufbewahrung der Belege und spätere Mitwirkungspflicht

1 Die steuerpflichtige Person muss die Belege zu einem Steuerjahr während zehn Jahren aufbewahren. Auf Verlangen muss sie diese Belege der KSV vorlegen (Art. 134 StG).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
24.01.2018 01.01.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 5/2018
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 24.01.2018 01.01.2018 Erstfassung BO/Abl. 5/2018
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