Verordnung über die elektronische Überwachung (343.340)
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Verordnung über die elektronische Überwachung

Verordnung über die elektronische Überwachung vom 27.09.2017 (Stand 01.01.2018) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 67b Absatz 3 und 79b des Schweizerischen Strafge - setzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB); eingesehen die Artikel 2 Absatz 1, 46, 53 Absatz 3 und 91 des Einführungs - gesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 12. Mai 2016 (EGStGB); eingesehen die Artikel 1, 2 Buchstabe a, 4 Absatz 2 Buchstabe b des Kon - kordats über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Er - wachsenen und jungen Erwachsenen in den Kanonen der lateinischen Schweiz vom 14. September 2006 (Konkordat über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen); eingesehen das Gesetz über den Beitritt des Kantons Wallis zum Konkor - dat über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen vom 14. September 2006; auf Antrag des Departements für Sicherheit, Institutionen und Sport, verordnet: 1 )

Art. 1 Übernahme

a) Anwendungsbereich
1 Der Kanton Wallis übernimmt das Reglement vom 30. März 2017 über den Vollzug von Freiheitsstrafen unter elektronischer Überwachung der la - teinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zustän - digen Behörden: a) für den Vollzug von Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen im Sinne von Artikel 79b Absatz 1 Buchstabe a StGB; b) anstelle von Arbeits- und Wohnexternat im Sinne von Artikel 79b Ab - satz 1 Buchstabe b StGB.
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funkti - on in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Das Reglement über den Vollzug von Freiheitsstrafen unter elektronischer Überwachung (nachfolgend: Reglement) ist der vorliegenden Verordnung angefügt.

Art. 2 b) Umfang

1 Die Bestimmungen des Reglements welche die elektronische Überwa - chung betreffen, werden für den Vollzug einer Freiheitsstrafe per Analogie angewendet, wenn diese technische Massnahme umgesetzt wird: a) bei einer bedingten Entlassung (Art. 86 StGB) oder in Form einer Weisung (Art. 94 StGB); b) im Sinne einer Ersatzmassnahme an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 237 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessord - nung).

Art. 3 c) Vorbehalte

1 Der Einsatz eines technischen Geräts und dessen feste Verbindung mit der verurteilten Person: a) die einem Kontakt- oder Rayonverbot unterliegt (Art. 67b Abs. 3 StGB), ist im EGStGB vom 12. Mai 2016 festgelegt; b) der ein Urlaub gewährt wird (Art. 84Abs. 6 StGB), ist im Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für erwachsene und junge erwachsene Verurteilte vom 31. Oktober 2013 festgelegt.

Art. 4 Zuständigkeit

1 Die Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: Dienst - stelle) ist durch ihr Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen, gegenteili - ge Bestimmungen vorbehalten, die zuständige Behörde für den Vollzug der Strafen- und Massnahmen unter elektronischer Überwachung.
2 Die Dienststelle kann gewisse Aufgaben an eine externe Organisation de - legieren und übermittelt der Kantonspolizei, als Meldung, eine Kopie des Entscheids, mit welchem die elektronische Überwachung einer verurteilten Person angeordnet wurde; bei Ausgang, bedingter Entlassung, Arbeits- oder Wohnexternat, Kontakt- oder Rayonverbot oder bei einer Ersatzmass - nahme an Stelle der Untersuchungshaft.
3 Die Kantonspolizei empfängt den Notruf des technischen Aufsichtsorgans bei Missachtung der Bedingungen und interveniert unverzüglich beim fehl - baren Verurteilten. Die Kantonspolizei zeigt ihn bei der Dienststelle an.
T1 Übergangsbestimmung

Art. T1-1 Übergangsbestimmung

1 Die Übergangsordnung für die Strafen ist im Reglement festgelegt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.09.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 40/2017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 27.09.2017 01.01.2018 Erstfassung BO/Abl. 40/2017
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