Verordnung über das Landwirtschaftliche Zentrum Liebegg (422.617)
CH - AG

Verordnung über das Landwirtschaftliche Zentrum Liebegg

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über das Landwirtschaftliche Zentrum Liebegg (LZLV) Vom 23. Mai 2012 (Stand 1. August 2022) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf §§ die 16 Abs. 4 und 46 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufs - und Wei- terbildung (GBW) vom 6. März 2007 1 ) , die §§ 4 Abs. 3 und 6 Abs. 1 des Landwirt- schaftsgesetzes des Kantons Aargau (LwG AG) vom 13. Dezember 2011 2 ) sowie § 2 Abs. 1 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. No- vember 1977 3 ) , * beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Bezeichnung

1 Unter der Bezeichnung «Landwirtschaftliches Zentrum Liebegg» (LZL) führt der Kanton in Gränichen ein Kompetenzzentrum für Landwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung.

2. Organisation

§ 2 Departementale Zuteilung und Aufsicht *

1 Das LZL i st eine unselbständige Anstalt, die dem Departement Finanzen und Res- sourcen (DFR) zugeteilt ist. *
2 Das DFR beaufsichtigt das LZL, soweit nicht das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) gemäss dem GBW die Aufsicht wahrnimmt. Die beiden Departemente sprechen sich bezüglich Ausübung der Aufsicht ab. *
1 ) SAR 422.200
2 ) SAR 910.200
3 ) SAR 661.110

§ 3 Leitung

1 Das DFR stellt die Direktorin beziehungsweise den Direktor des LZL an. *
2 Der Direktorin beziehungsweise dem Direktor obliegt die Gesamtleitung des LZL und namentlich dessen Vertretung geg enüber Behörden, Berufsverbänden und der Öf- fentlichkeit sowie die operative Leitung in den Bereichen berufliche Grundbildung, höhere Berufsbildung und berufsorientierte Weiterbildung. *
3 Die Geschäftsleitung des LZL besteht aus der Direktorin beziehungswe ise dem Di- rektor, der Stellvertreterin beziehungsweise dem Stellvertreter sowie mindestens ei- nem weiteren Mitglied.
4 Neben den sich aus der Personalgesetzgebung ergebenden Aufgaben und Kompe- tenzen obliegen der Geschäftsleitung die Führung des lokalen Qual itätsmanagements, die Organisation und Administration des gesamten Betriebs sowie die Information und Kommunikation.
5 ... *

§ 4 Gesamtkonferenz

1 Die Mitarbeitenden bilden die Gesamtkonferenz. Diese tagt im Plenum oder in Teil- konferenzen.
2 Die Direktorin beziehungsweise der Direktor führt den Vorsitz und beruft die Ge- samtkonferenz ein, so oft es die Geschäfte erfordern oder auf Begehren von einem Viertel der Konferenzmitglieder.
3 Die Gesamtkonferenz behandelt die ihr von der Direktorin beziehungsweise dem Direktor zugewiesenen Geschäfte. Sie kann der Direktorin beziehungsweise dem Di- rektor in allen mit der Schule und den weiteren Aufgaben zusammenhängenden Fra- gen Anträge und Wünsche unterbreiten.

§ 5 Mitsprache der Lernenden

1 Die Lernenden können einzeln oder klassenweise Anträge an die Geschäftsleitung oder an die Gesamtkonferenz stellen. Sämtliche Anträge sind zu beantworten.

3. Schulkommission

§ 6 Wahl und Zusammensetzung

1 Das DFR wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Schulkommission bestehend aus 6 – 8 Mitgliedern sowie eine Präsidentin beziehungsweise einen Präsidenten. *
2 Der Kommission gehören Personen aus dem Bildungswesen sowie aus der land - und hauswirtschaftlichen Praxis an, die über eine mindestens dreijährige Erfahrung im entsprechenden Bereich verfügen und aus verschiedenen Regionen des Kantons stam- men. *
3 Die Direktorin beziehungsweise der Direktor nimmt von Amtes wegen an den Sit- zungen der Schulkommission teil. Sie beziehungsweise er hat beratende Stimme. *
4 Die Amtsze it der Mitglieder ist grundsätzlich auf drei Amtsperioden beschränkt. An- gebrochene Amtsperioden werden nicht angerechnet. *

§ 7 Organisation

1 Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident beruft die Kommission zu einer Sit- zung ein, so oft es die Geschäft e erfordern oder auf Begehren von mindestens zwei Mitgliedern.
2 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin beziehungsweise der Präsident den Stich- entscheid.
3 Die Geschäftsle itung des LZL informiert die Kommission mindestens zwei Mal pro Jahr über Betrieb und Fortgang des LZL, insbesondere über Planungen, Problemstel- lungen, Massnahmen und Ergebnisse. *

§ 8 Aufgaben

1 Die Schulkommission berät die Geschäftsleitung in Fragen d er beruflichen Grund- bildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung. Sie ist in allen wichtigen Fragen anzuhören. *
2 Die Schulkommission nimmt insbesondere Stellung * a) zu grundsätzlichen Fragen der beruflichen Grundbildung, d er höheren Berufs- bildung und der Weiterbildung, b) zum Qualitätsleitbild der Berufsbildung, c) zu Fragen der Finanz - und Bauplanung sowie der Organisation, d) zu Aspekten der Schulentwicklung, der Personalauswahl und des Qualitätsma- nagements.
3 Sie behande lt Anliegen von Lernenden und deren Eltern sowie von Kursteilnehmen- den und unterbreitet gerechtfertigte Anliegen der Geschäftsleitung des LZL. *
3 bis . Berufliche Grundbildung, höhere Berufsbildung und berufsorientierte Weiterbildung *
3 bis .1. Berufliche Gr undbildung *

§ 8a * Angebot

1 Das LZL bietet in den Bereichen Landwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung be- rufliche Grundbildungen an.

§ 8b * Vorgaben berufliche Grundbildung

1 Die Vorgaben des BKS an das LZL betreffend die berufliche Grundbildung in den Bereichen Landwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung werden in einer mehrjähri- gen Leistungsvereinbarung festgelegt.
2 Im Bereich Landwirtschaft gelten der Schullehrplan Allgemeinbildung der Organi- sation der Arbeitswelt (OdA) AgriAliForm vom 15. Mai 2 020 sowie die Wegleitung zum Qualifikationsverfahren Grundbildung im Berufsfeld Landwirtschaft der OdA AgriAliForm vom 24. Oktober 2017 1 ) . *
3 bis .2. Höhere Berufsbildung *

§ 8c * Angebot

1 Das LZL bietet in der höheren Berufsbildung Kurse zur Vorbereitun g auf folgende Abschlüsse an: a) Betriebsleiterin beziehungsweise Betriebsleiter Landwirtschaft mit Fachaus- weis (Berufsprüfung), b) Meisterlandwirtin beziehungsweise Meisterlandwirt (höhere Fachprüfung), c) Bäuerin beziehungsweise bäuerlicher Haushaltleite r mit Fachausweis (Berufs- prüfung), d) diplomierte Bäuerin beziehungsweise diplomierter bäuerlicher Haushaltleiter mit höherer Fachprüfung (höhere Fachprüfung).
2 Die Kurse sind modular aufgebaut und richten sich nach den entsprechenden Anfor- derungen und Rahmenlehrplänen der nationalen Organisation der Arbeitswelt AgriAliForm beziehungsweise des Schweizerischen Bäuerinnen - und Landfrauenver- bands.
3 Das DFR kann das Anbieten von Kursen zur Vorbereitung auf weitere Abschlüsse in den Bereichen Landwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung genehmigen.

§ 8d * Schulgelder für die höhere Berufsbildung

1 Für die vom LZL selber angebotenen Module entrichten Kursteilnehmende ein Schulgeld in Höhe von Fr. 250. – bis Fr. 2'000. – pro Modul.
2 Für Abmeldungen für ein Modu l, die zehn Tage vor dem Modulstart beim LZL ein- gehen, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Fr. 100. – erhoben. Bei späteren Abmeldungen bleibt das ganze Schulgeld für das Modul geschuldet.
1 ) Diese Grundlagen können unter www.agri - job.ch abgerufen werden.
3 bis .3. Berufsorientierte Weiterbildung *

§ 8e * Angebot und K ursgeld

1 Das LZL bietet Module der höheren Berufsbildung zu denselben Konditionen auch einzeln als berufsorientierte Weiterbildungen an.
2 Für Abmeldungen, die zehn Tage vor dem Kursstart beim LZL eingehen, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Fr. 100 . – erhoben. Bei späteren Abmeldungen bleibt das ganze Kursgeld geschuldet.
3 ter . Beratungs - und weitere Dienstleistungen *

§ 8f * Aufgaben

1 Das LZL erbringt die landwirtschaftlichen und bäuerlich - hauswirtschaftlichen Be- ratungsleistungen sowie damit zusam menhängende Dienstleistungen.
2 Es bietet zu diesem Zweck Kurse im Bereich der nicht berufsorientierten Weiterbil- dung an. Das LZL publiziert die einzelnen Kurse zusammen mit den Teilnahmebe- dingungen öffentlich.

§ 8g * Gebühren für Auskünfte, Beratungen un d Nachforschungen

1 Für Auskünfte, Beratungen und Nachforschungen erhebt das LZL ab einem Zeitauf- wand von einer halben Stunde eine Gebühr in Höhe von Fr. 140. – pro Stunde. Der Zeitaufwand wird jeweils auf die nächste Viertelstunde auf - oder abgerundet.
2 E rfolgen die Leistungen sowohl im Interesse der Nutzniessenden als auch im öffent- lichen Interesse, wird der Stundenansatz gemäss Absatz 1 um 50 % reduziert.
3 Erfolgen die Leistungen weitestgehend im öffentlichen Interesse, wie zum Beispiel im Zusammenhang mit der Förderung einer umwelt - und ressourcenschonenden Landwirtschaft oder mit dem Tierwohl, werden keine Gebühren erhoben.

§ 8h * Kursgebühren

1 Teilnehmende an Kursen der nicht berufsorientierten Weiterbildung haben pro Halb- tag eine Gebühr von Fr. 40. – zu entrichten. Gehen Abmeldungen nicht spätestens drei Tage vor Kursbeginn beim LZL ein, bleibt die Kursgebühr geschuldet.
2 Liegt ein Kurs weitestgehend im öffentlichen Interesse, wie zum Beispiel im Zu- sammenhang mit der Förderung einer umwelt - und r essourcenschonenden Landwirt- schaft oder mit dem Tierwohl, werden keine Gebühren erhoben.

4. Ausbildungs - und Versuchsbetrieb

§ 9 Aufgaben

1 Der für die gesamte Bevölkerung offenstehende Ausbildungs - und Versuchsbetrieb sowie der Lehrgarten dienen in erste r Linie der Wissensgenerierung und - vermittlung in der Aus - und Weiterbildung sowie der Anlage von Praxisversuchen.
2 Ausbildungs - und Versuchsbetrieb sowie Lehrgarten können auch herangezogen werden für zukunftsgerichtete, innovative Projekte gemäss den § § 35 und 37 LwG AG, welche nicht oder nur unter Einschränkungen auf Praxisbetrieben realisiert wer- den können.

§ 10 Bewirtschaftung

1 Der Ausbildungs - und Versuchsbetrieb ist nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit (Ökonomie, Ökologie, Soziales) zu führen. Dabei gilt im Rahmen der unter § 9 for- mulierten Aufgaben die Führung nach dem Grundsatz der guten landwirtschaftlichen Praxis.

5. Tagungszentrum

§ 11 Zweck *

1 Das LZL betreibt für die berufliche Grundbildung, für die höhere Berufsbildung so- wie für die b erufsorientierte Weiterbildung ein Tagungszentrum mit Verpflegung und Beherbergung. *
2 ... *
3 Nach Möglichkeit werden die kantonalen Gebäude und Anlagen des LZL auch wei- teren Nutzerinnen und Nutzern gegen Entrichtung der entsprechenden Gebühr gemäss der Verordnung über die Gebühren und die Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen vom 22. März 2001 1 ) zur Verfügung gestellt. *

§ 11a * Verpflegung

1 Lernenden in der beruflichen Grundbildung, Kursteilnehmenden in der höheren Be- rufsbildung und in der be rufsorientierten Weiterbildung sowie Mitarbeitenden des LZL wird die Verpflegung kostengünstig angeboten.
2 Dritte haben für die Verpflegung marktgerechte Preise zu bezahlen.

§ 11b * Beherbergung

1 Lernende in der beruflichen Grundbildung sowie Kursteilne hmende in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung haben für die Beherber- gung pro Nacht folgende Gebühren zu entrichten:
1 ) SAR 661.153
Leistung pro Person mit Lavabo (Dusche und WC auf Etage) pro Person mit Lavabo, Dusche und WC Doppelzimmer komplett (mit Frühstück und Frot- tierwäsche) Fr. 45. – bis Fr. 65. – Fr. 55. – bis Fr. 75. – Doppelzimmer komplett in Einzelbelegung Fr. 55. – bis Fr. 75. – Fr. 75. – bis Fr. 95. – Doppelzimmer in Einzel- belegung ohne Frühstück und ohne Frottierwäsche Fr. 35. – bis Fr. 55. – Fr. 65. – bis Fr. 85. – Übernachtung im Schlaf- sack (3 – 4 Personen pro Zimmer; ohne Frühstück und Frottierwäsche) Fr. 25. – bis Fr. 45. – Fr. 30. – bis Fr. 50. –
2 Dritte haben für die Beherbergung pro Nacht folgende Gebühren zu entrichten: Leistung pro Person mit Lavabo (Dusche und WC auf Etage) pro Person mit Lavabo, Dusche und WC im Zim- mer Doppelzimmer komplett (mit Frühstück und Frot- tierwäsche) Fr. 55. – bis Fr. 75. – Fr. 70. – bis Fr. 90. – Doppelzimmer komplett in Einzelbelegung Fr. 70. – bis Fr. 90. – Fr. 90. – bis Fr. 110. – Übernachtung im Schlaf- sack (3 – 4 Personen pro Zimmer; ohne Frühstück und Frottierwäsche) Fr. 25. – bis Fr. 45. – Fr. 30. – bis Fr. 50. –

6. Schlussbestimmung

§ 12 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Aarau, 23. Mai 2012 Regierungsrat Aargau Landammann H OCHULI Staatsschreiber G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

20.03.2019 01.05.2019 Ingress geändert 2019/2 - 05

20.03.2019 01.05.2019 § 2 Titel geändert 2019/2 - 05

20.03.2019 01.05.2019 § 2 Abs. 1 geändert 2019/2 - 05

20.03.2019 01.05.2019 § 2 Abs. 2 eingefügt 2019/2 - 05

20.03.2019 01.05.2019 § 3 Abs. 1 geändert 2019/2 - 05

20.03.2019 01.05.2019 § 3 Abs. 2 geändert 2019/2 - 05

20.03.2019 01.05.2019 § 3 Abs. 5 aufgehoben 2019/2 - 05

20.03.2019 01.05.2019 § 6 Abs. 1 geändert 2019/2 - 05

20.03.2019 01.05.2019 § 6 Abs. 2 geändert 2019/2 - 05

20.03.2019 01.05.2019 § 6 Abs. 3 geändert 2019/2 - 05

20.03.2019 01.05.2019 § 6 Abs. 4 geändert 2019/2 - 05

20.03.2019 01.05.2019 § 7 Abs. 3 eingefügt 2019/2 - 05

20.03.2019 01.05.2019 § 8 Abs. 1 geändert 2019/2 - 05

20.03.2019 01.05.2019 § 8 Abs. 2 eingefügt 2019/2 - 05

20.03.2019 01.05.2019 § 8 Abs. 3 eingefügt 2019/2 - 05

20.03.2019 01.05.2019 Titel 3

bis . eingefügt 2019/2 - 05

20.03.2019 01.05.2019 Titel 3

bis .1. eingefügt 2019/2 - 05

20.03.2019 01.05.2019 § 8a eingefügt 2019/2 - 05

20.03.2019 01.05.2019 § 8b eingefügt 2019/2 - 05

20.03.2019 01.05.2019 Titel 3

bis .2. eingefügt 2019/2 - 05

20.03.2019 01.05.2019 § 8c eingefügt 2019/2 - 05

20.03.2019 01.05.2019 § 8d eingefügt 2019/2 - 05

20.03.2019 01.05.2019 Titel 3

bis .3. eingefügt 2019/2 - 05

20.03.2019 01.05.2019 § 8e eingefügt 2019/2 - 05

20.03.2019 01.05.2019 Titel 3

ter . eingefügt 2019/2 - 05

20.03.2019 01.05.2019 § 8f eingefügt 2019/2 - 05

20.03.2019 01.05.2019 § 8g eingefügt 2019/2 - 05

20.03.2019 01.05.2019 § 8h eingefügt 2019/2 - 05

20.03.2019 01.05.2019 § 11 Titel geändert 2019/2 - 05

20.03.2019 01.05.2019 § 11 Abs. 1 geändert 2019/2 - 05

20.03.2019 01.05.2019 § 11 Abs. 2 aufgehoben 2019/2 - 05

20.03.2019 01.05.2019 § 11 Abs. 3 geändert 2019/2 - 05

20.03.2019 01.05.2019 § 11a eingefügt 2019/2 - 05

20.03.2019 01.05.2019 § 11b eingefügt 2019/2 - 05

15.12.2021 01.08.2022 § 8b Abs. 2 eingefügt 2022/05 - 03

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2 - 05

§ 2 20.03.2019 01.05.2019 Titel geändert 2019/2 - 05

§ 2 Abs. 1 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2 - 05

§ 2 Abs. 2 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 05

§ 3 Abs. 1 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2 - 05

§ 3 Abs. 2 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2 - 05

§ 3 Abs. 5 20.03.2019 01.05.2019 aufgehoben 2019/2 - 05

§ 6 Abs. 1 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2 - 05

§ 6 Abs. 2 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2 - 05

§ 6 Abs. 3 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2 - 05

§ 6 Abs. 4 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2 - 05

§ 7 Abs. 3 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 05

§ 8 Abs. 1 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2 - 05

§ 8 Abs. 2 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 05

§ 8 Abs. 3 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 05

Titel 3 bis . 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 05 Titel 3 bis .1. 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 05

§ 8a 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 05

§ 8b 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 05

§ 8b Abs. 2 15.12.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/05 - 03

Titel 3 bis .2. 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 05

§ 8c 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 05

§ 8d 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 05

Titel 3 bis .3. 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 05

§ 8e 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 05

Titel 3 ter . 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 05

§ 8f 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 05

§ 8g 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 05

§ 8h 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 05

§ 11 20.03.2019 01.05.2019 Titel geändert 2019/2 - 05

§ 11 Abs. 1 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2 - 05

§ 11 Abs. 2 20.03.2019 01.05.2019 aufgehoben 2019/2 - 05

§ 11 Abs. 3 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2 - 05

§ 11a 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 05

§ 11b 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 05

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