Verordnung über das Landwirtschaftliche Zentrum Liebegg
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Verordnung  über das Landwirtschaftliche Zentrum Liebegg (LZLV)  Vom 23. Mai 2012 (Stand 1. August 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf §§ die 16 Abs. 4  und 46 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufs  -  und Wei-  terbildung (GBW) vom 6. März  2007  1  )  , die §§ 4 Abs. 3 und 6 Abs.  1  des Landwirt-  schaftsgesetzes des Kantons Aargau (LwG AG) vom 13. Dezember 2011  2  )  sowie §  2  Abs. 1 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23.  No-  vember 1977  3  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Bezeichnung
                            1  Unter  der  Bezeichnung  «Landwirtschaftliches  Zentrum  Liebegg»  (LZL)  führt  der  Kanton in Gränichen ein Kompetenzzentrum für Landwirtschaft, Hauswirtschaft und  Ernährung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Organisation
§ 2 Departementale Zuteilung und Aufsicht *
                            1  Das LZL i  st eine unselbständige Anstalt, die dem Departement Finanzen und Res-  sourcen (DFR) zugeteilt ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das DFR beaufsichtigt das LZL,  soweit nicht das Departement Bildung, Kultur und  Sport (BKS) gemäss dem GBW die Aufsicht wahrnimmt. Die beiden Departemente  sprechen sich bezüglich Ausübung der Aufsicht ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  422.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  910.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SAR  661.110
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Leitung
                            1  Das DFR stellt die Direktorin beziehungsweise den Direktor des LZL an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Direktorin beziehungsweise dem Direktor obliegt die Gesamtleitung des LZL  und namentlich dessen Vertretung  geg  enüber Behörden, Berufsverbänden und der Öf-  fentlichkeit sowie die operative  Leitung in den Bereichen berufliche Grundbildung,  höhere Berufsbildung und berufsorientierte Weiterbildung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Geschäftsleitung des LZL besteht aus der Direktorin beziehungswe  ise dem Di-  rektor, der Stellvertreterin  beziehungsweise dem Stellvertreter  sowie  mindestens ei-  nem weiteren Mitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Neben  den  sich  aus der Personalgesetzgebung  ergebenden  Aufgaben  und  Kompe-  tenzen obliegen der Geschäftsleitung die Führung des lokalen Qual  itätsmanagements,  die  Organisation  und  Administration  des  gesamten  Betriebs  sowie  die  Information  und Kommunikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gesamtkonferenz
                            1  Die  Mitarbeitenden  bilden die Gesamtkonferenz. Diese tagt im Plenum oder in Teil-  konferenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Direktorin  beziehungsweise  der  Direktor  führt den Vorsitz und beruft  die  Ge-  samtkonferenz  ein,  so  oft  es  die  Geschäfte  erfordern  oder  auf  Begehren  von  einem  Viertel der Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gesamtkonferenz  behandelt  die  ihr  von  der  Direktorin  beziehungsweise  dem  Direktor  zugewiesenen Geschäfte. Sie kann der  Direktorin beziehungsweise dem Di-  rektor  in allen mit der Schule und den weiteren Aufgaben zusammenhängenden Fra-  gen Anträge und Wünsche unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Mitsprache der Lernenden
                            1  Die Lernenden können einzeln  oder klassenweise Anträge an die Geschäftsleitung  oder an die Gesamtkonferenz stellen. Sämtliche Anträge sind zu beantworten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schulkommission
§ 6 Wahl und Zusammensetzung
                            1  Das DFR wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren  die Schulkommission  bestehend  aus  6  –  8 Mitgliedern sowie eine Präsidentin  beziehungsweise einen Präsidenten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kommission  gehören Personen  aus dem Bildungswesen sowie aus der land  -  und  hauswirtschaftlichen  Praxis  an,  die  über  eine  mindestens  dreijährige  Erfahrung  im  entsprechenden Bereich verfügen und aus verschiedenen Regionen des Kantons stam-  men.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktorin  beziehungsweise der Direktor nimmt von Amtes wegen an den Sit-  zungen der Schulkommission teil. Sie beziehungsweise er hat beratende Stimme.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Amtsze  it der Mitglieder ist grundsätzlich auf drei Amtsperioden beschränkt. An-  gebrochene Amtsperioden werden nicht angerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Organisation
                            1  Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident beruft die Kommission zu einer Sit-  zung ein, so oft es die Geschäft  e erfordern oder auf Begehren von mindestens zwei  Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission  ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.  Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin beziehungsweise der Präsident den Stich-  entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Geschäftsle  itung des LZL informiert die Kommission mindestens zwei Mal pro  Jahr über Betrieb und Fortgang des LZL, insbesondere über Planungen, Problemstel-  lungen, Massnahmen und Ergebnisse.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufgaben
                            1  Die Schulkommission berät die Geschäftsleitung in Fragen d  er beruflichen Grund-  bildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung. Sie ist  in allen wichtigen Fragen anzuhören.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulkommission nimmt insbesondere Stellung  *  a)  zu grundsätzlichen Fragen der beruflichen Grundbildung, d  er höheren Berufs-  bildung und der Weiterbildung,  b)  zum Qualitätsleitbild der Berufsbildung,  c)  zu Fragen der Finanz  -  und Bauplanung sowie der Organisation,  d)  zu Aspekten der Schulentwicklung, der Personalauswahl und des Qualitätsma-  nagements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie behande  lt Anliegen von Lernenden und deren Eltern sowie von Kursteilnehmen-  den und unterbreitet gerechtfertigte Anliegen der Geschäftsleitung des LZL.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  bis  . Berufliche Grundbildung, höhere Berufsbildung und  berufsorientierte Weiterbildung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  bis  .1. Berufliche Gr  undbildung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8a * Angebot
                            1  Das LZL bietet in den Bereichen Landwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung be-  rufliche Grundbildungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8b * Vorgaben berufliche Grundbildung
                            1  Die  Vorgaben des BKS an das LZL betreffend die berufliche Grundbildung in  den  Bereichen Landwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung werden in einer mehrjähri-  gen Leistungsvereinbarung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Bereich Landwirtschaft gelten der Schullehrplan Allgemeinbildung der Organi-  sation der Arbeitswelt (OdA) AgriAliForm vom 15. Mai 2  020 sowie die Wegleitung  zum  Qualifikationsverfahren  Grundbildung  im  Berufsfeld  Landwirtschaft  der  OdA  AgriAliForm vom 24. Oktober 2017  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  bis  .2. Höhere Berufsbildung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8c * Angebot
                            1  Das LZL bietet in der höheren Berufsbildung Kurse zur Vorbereitun  g auf folgende  Abschlüsse an:  a)  Betriebsleiterin  beziehungsweise  Betriebsleiter  Landwirtschaft  mit  Fachaus-  weis (Berufsprüfung),  b)  Meisterlandwirtin beziehungsweise Meisterlandwirt (höhere Fachprüfung),  c)  Bäuerin beziehungsweise bäuerlicher Haushaltleite  r mit Fachausweis (Berufs-  prüfung),  d)  diplomierte  Bäuerin  beziehungsweise  diplomierter  bäuerlicher  Haushaltleiter  mit höherer Fachprüfung (höhere Fachprüfung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kurse sind modular aufgebaut und richten sich nach den entsprechenden Anfor-  derungen   und  Rahmenlehrplänen   der   nationalen   Organisation   der   Arbeitswelt  AgriAliForm beziehungsweise des Schweizerischen Bäuerinnen  -  und Landfrauenver-  bands.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das DFR kann das Anbieten von Kursen zur Vorbereitung auf weitere Abschlüsse  in den Bereichen Landwirtschaft,  Hauswirtschaft und Ernährung genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8d * Schulgelder für die höhere Berufsbildung
                            1  Für  die  vom  LZL  selber  angebotenen  Module  entrichten  Kursteilnehmende  ein  Schulgeld in Höhe von Fr. 250.  –  bis Fr. 2'000.  –  pro Modul.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Abmeldungen für ein Modu  l, die zehn Tage vor dem Modulstart beim LZL ein-  gehen,  wird  eine  Bearbeitungsgebühr  in  Höhe  von  Fr.  100.  –  erhoben.  Bei  späteren  Abmeldungen bleibt das ganze Schulgeld für das Modul geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Diese Grundlagen können unter www.agri  -  job.ch abgerufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  bis  .3. Berufsorientierte Weiterbildung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8e * Angebot und K ursgeld
                            1  Das LZL bietet Module der höheren Berufsbildung zu denselben Konditionen auch  einzeln als berufsorientierte Weiterbildungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Abmeldungen, die zehn Tage vor dem Kursstart beim LZL eingehen, wird eine  Bearbeitungsgebühr in Höhe von Fr. 100  .  –  erhoben. Bei späteren Abmeldungen bleibt  das ganze Kursgeld geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ter  . Beratungs  -  und weitere Dienstleistungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8f * Aufgaben
                            1  Das LZL erbringt die landwirtschaftlichen und bäuerlich  -  hauswirtschaftlichen Be-  ratungsleistungen sowie damit zusam  menhängende Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bietet zu diesem  Zweck Kurse im Bereich der nicht berufsorientierten Weiterbil-  dung an. Das LZL publiziert die einzelnen Kurse zusammen  mit den Teilnahmebe-  dingungen öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8g * Gebühren für Auskünfte, Beratungen un d Nachforschungen
                            1  Für Auskünfte, Beratungen und Nachforschungen erhebt das LZL ab einem Zeitauf-  wand  von  einer  halben  Stunde  eine  Gebühr  in  Höhe  von  Fr.  140.  –  pro  Stunde.  Der  Zeitaufwand wird jeweils auf die nächste Viertelstunde auf  -  oder abgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  E  rfolgen die Leistungen sowohl im Interesse der Nutzniessenden als auch im öffent-  lichen Interesse, wird der Stundenansatz gemäss Absatz 1 um 50  % reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgen die Leistungen weitestgehend im öffentlichen Interesse, wie zum Beispiel  im  Zusammenhang  mit  der  Förderung  einer  umwelt  -  und  ressourcenschonenden  Landwirtschaft oder mit dem Tierwohl, werden keine Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8h * Kursgebühren
                            1  Teilnehmende an Kursen der nicht berufsorientierten Weiterbildung haben pro Halb-  tag eine Gebühr von Fr.  40.  –  zu entrichten. Gehen Abmeldungen nicht spätestens  drei  Tage vor Kursbeginn beim LZL ein, bleibt die Kursgebühr geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt  ein  Kurs  weitestgehend  im  öffentlichen  Interesse,  wie  zum  Beispiel  im  Zu-  sammenhang mit der Förderung einer umwelt  -  und r  essourcenschonenden Landwirt-  schaft oder mit dem Tierwohl, werden keine Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Ausbildungs - und Versuchsbetrieb
§ 9 Aufgaben
                            1  Der für die gesamte Bevölkerung offenstehende Ausbildungs  -  und Versuchsbetrieb  sowie der Lehrgarten dienen in erste  r Linie der Wissensgenerierung und  -  vermittlung  in der Aus  -  und Weiterbildung sowie der Anlage von Praxisversuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausbildungs  -  und  Versuchsbetrieb  sowie  Lehrgarten  können  auch  herangezogen  werden  für  zukunftsgerichtete,  innovative  Projekte  gemäss  den  §  §  35  und  37  LwG  AG, welche nicht oder nur unter Einschränkungen auf Praxisbetrieben realisiert wer-  den können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Bewirtschaftung
                            1  Der Ausbildungs  -  und Versuchsbetrieb ist nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit  (Ökonomie, Ökologie, Soziales) zu führen.  Dabei gilt im Rahmen der unter §  9 for-  mulierten Aufgaben die Führung nach dem Grundsatz der guten landwirtschaftlichen  Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Tagungszentrum
§ 11 Zweck *
                            1  Das LZL  betreibt für die berufliche Grundbildung, für die höhere Berufsbildung so-  wie für die b  erufsorientierte Weiterbildung ein Tagungszentrum mit Verpflegung und  Beherbergung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Möglichkeit werden die kantonalen Gebäude und Anlagen des LZL auch wei-  teren Nutzerinnen und Nutzern gegen Entrichtung der entsprechenden Gebühr gemäss  der  Verordnung über die Gebühren und die Benutzung von kantonalen Gebäuden und  Anlagen vom 22. März 2001  1  )  zur Verfügung gestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11a * Verpflegung
                            1  Lernenden in der beruflichen Grundbildung, Kursteilnehmenden in der höheren Be-  rufsbildung  und  in  der  be  rufsorientierten  Weiterbildung  sowie  Mitarbeitenden  des  LZL wird die Verpflegung kostengünstig angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dritte haben für die Verpflegung marktgerechte Preise zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11b * Beherbergung
                            1  Lernende in der beruflichen Grundbildung sowie Kursteilne  hmende in der höheren  Berufsbildung  und  in  der  berufsorientierten  Weiterbildung  haben  für  die  Beherber-  gung pro  Nacht folgende Gebühren zu entrichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  661.153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistung  pro Person mit Lavabo  (Dusche und WC auf  Etage)  pro Person mit Lavabo,  Dusche und WC  Doppelzimmer komplett  (mit Frühstück und Frot-  tierwäsche)  Fr. 45.  –  bis Fr. 65.  –  Fr. 55.  –  bis Fr. 75.  –  Doppelzimmer komplett  in Einzelbelegung  Fr. 55.  –  bis Fr. 75.  –  Fr. 75.  –  bis Fr. 95.  –  Doppelzimmer in Einzel-  belegung ohne Frühstück  und ohne Frottierwäsche  Fr. 35.  –  bis Fr. 55.  –  Fr. 65.  –  bis Fr. 85.  –  Übernachtung im Schlaf-  sack (3  –  4 Personen pro  Zimmer; ohne Frühstück  und Frottierwäsche)  Fr. 25.  –  bis Fr. 45.  –  Fr. 30.  –  bis Fr. 50.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dritte haben für die Beherbergung pro Nacht folgende Gebühren zu  entrichten:  Leistung  pro Person mit Lavabo  (Dusche und WC auf  Etage)  pro Person mit Lavabo,  Dusche und WC im Zim-  mer  Doppelzimmer komplett  (mit Frühstück und Frot-  tierwäsche)  Fr. 55.  –  bis Fr. 75.  –  Fr. 70.  –  bis Fr. 90.  –  Doppelzimmer komplett  in  Einzelbelegung  Fr. 70.  –  bis Fr. 90.  –  Fr. 90.  –  bis Fr. 110.  –  Übernachtung im Schlaf-  sack (3  –  4 Personen pro  Zimmer; ohne Frühstück  und Frottierwäsche)  Fr. 25.  –  bis Fr. 45.  –  Fr. 30.  –  bis Fr. 50.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schlussbestimmung
§ 12 Inkrafttreten
                            1  Diese  Verordnung  tritt am 1. August 2012  in Kraft.  Aarau, 23. Mai 2012  Regierungsrat Aargau  Landammann  H  OCHULI  Staatsschreiber  G  RÜNENFELDER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                20.03.2019 01.05.2019 Ingress geändert 2019/2 - 05
20.03.2019 01.05.2019 § 2 Titel geändert 2019/2 - 05
20.03.2019 01.05.2019 § 2 Abs. 1 geändert 2019/2 - 05
20.03.2019 01.05.2019 § 2 Abs. 2 eingefügt 2019/2 - 05
20.03.2019 01.05.2019 § 3 Abs. 1 geändert 2019/2 - 05
20.03.2019 01.05.2019 § 3 Abs. 2 geändert 2019/2 - 05
20.03.2019 01.05.2019 § 3 Abs. 5 aufgehoben 2019/2 - 05
20.03.2019 01.05.2019 § 6 Abs. 1 geändert 2019/2 - 05
20.03.2019 01.05.2019 § 6 Abs. 2 geändert 2019/2 - 05
20.03.2019 01.05.2019 § 6 Abs. 3 geändert 2019/2 - 05
20.03.2019 01.05.2019 § 6 Abs. 4 geändert 2019/2 - 05
20.03.2019 01.05.2019 § 7 Abs. 3 eingefügt 2019/2 - 05
20.03.2019 01.05.2019 § 8 Abs. 1 geändert 2019/2 - 05
20.03.2019 01.05.2019 § 8 Abs. 2 eingefügt 2019/2 - 05
20.03.2019 01.05.2019 § 8 Abs. 3 eingefügt 2019/2 - 05
20.03.2019 01.05.2019 Titel 3
                            bis  .  eingefügt  2019/2  -  05
                        
                        
                    
                    
                    
                20.03.2019 01.05.2019 Titel 3
                            bis  .1.  eingefügt  2019/2  -  05
                        
                        
                    
                    
                    
                20.03.2019 01.05.2019 § 8a eingefügt 2019/2 - 05
20.03.2019 01.05.2019 § 8b eingefügt 2019/2 - 05
20.03.2019 01.05.2019 Titel 3
                            bis  .2.  eingefügt  2019/2  -  05
                        
                        
                    
                    
                    
                20.03.2019 01.05.2019 § 8c eingefügt 2019/2 - 05
20.03.2019 01.05.2019 § 8d eingefügt 2019/2 - 05
20.03.2019 01.05.2019 Titel 3
                            bis  .3.  eingefügt  2019/2  -  05
                        
                        
                    
                    
                    
                20.03.2019 01.05.2019 § 8e eingefügt 2019/2 - 05
20.03.2019 01.05.2019 Titel 3
                            ter  .  eingefügt  2019/2  -  05
                        
                        
                    
                    
                    
                20.03.2019 01.05.2019 § 8f eingefügt 2019/2 - 05
20.03.2019 01.05.2019 § 8g eingefügt 2019/2 - 05
20.03.2019 01.05.2019 § 8h eingefügt 2019/2 - 05
20.03.2019 01.05.2019 § 11 Titel geändert 2019/2 - 05
20.03.2019 01.05.2019 § 11 Abs. 1 geändert 2019/2 - 05
20.03.2019 01.05.2019 § 11 Abs. 2 aufgehoben 2019/2 - 05
20.03.2019 01.05.2019 § 11 Abs. 3 geändert 2019/2 - 05
20.03.2019 01.05.2019 § 11a eingefügt 2019/2 - 05
20.03.2019 01.05.2019 § 11b eingefügt 2019/2 - 05
15.12.2021 01.08.2022 § 8b Abs. 2 eingefügt 2022/05 - 03
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Ingress  20.03.2019  01.05.2019  geändert  2019/2  -  05
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 20.03.2019 01.05.2019 Titel geändert 2019/2 - 05
§ 2 Abs. 1 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2 - 05
§ 2 Abs. 2 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 05
§ 3 Abs. 1 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2 - 05
§ 3 Abs. 2 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2 - 05
§ 3 Abs. 5 20.03.2019 01.05.2019 aufgehoben 2019/2 - 05
§ 6 Abs. 1 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2 - 05
§ 6 Abs. 2 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2 - 05
§ 6 Abs. 3 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2 - 05
§ 6 Abs. 4 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2 - 05
§ 7 Abs. 3 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 05
§ 8 Abs. 1 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2 - 05
§ 8 Abs. 2 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 05
§ 8 Abs. 3 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 05
                            Titel 3  bis  .  20.03.2019  01.05.2019  eingefügt  2019/2  -  05  Titel 3  bis  .1.  20.03.2019  01.05.2019  eingefügt  2019/2  -  05
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8a 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 05
§ 8b 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 05
§ 8b Abs. 2 15.12.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/05 - 03
                            Titel 3  bis  .2.  20.03.2019  01.05.2019  eingefügt  2019/2  -  05
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8c 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 05
§ 8d 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 05
                            Titel 3  bis  .3.  20.03.2019  01.05.2019  eingefügt  2019/2  -  05
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8e 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 05
                            Titel 3  ter  .  20.03.2019  01.05.2019  eingefügt  2019/2  -  05