Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (V EG ZGB) Vom 27. September 2017 (Stand 1. Juli 2022) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs 1 ) , § 91 Abs. 2 der Kantonsverfassung, § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom
26. März 1985 2 ) , § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Ver -
waltungsrechtspflegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 3 ) und § 2 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 4 ) , beschliesst:
1. Personenrecht
§ 1 Namensänderung (§ 5 Abs.1 des Einführungsgesetzes zum Schweizeri -
schen Zivilgesetzbuch [EG ZGB] vom 27. Juni 2017 5 ) )
1 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) entscheidet über Namensän - derungsgesuche.
§ 1 bis * Elektronische Überwachung (§ 4a EG ZGB)
1 Der von der überwachten Person zu tragende pauschale Kostenanteil pro Vollzugs - tag beträgt Fr. 30.–.
2 Auf begründetes Gesuch hin kann der pauschale Kostenanteil bis auf die Hälfte re - duziert werden.
1) SR 210
2) SAR 153.100
3) SAR 271.200
4) SAR 661.110
5) SAR 210.300 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Die überwachte Person trägt die für den Vollzug der elektronischen Überwachung zusätzlich anfallenden Kosten für den Festnetztelefonanschluss oder für den Mobil - funkempfang selber.
4 Das Amt für Justizvollzug stellt der überwachten Person Rechnung für den pauschalen Kostenanteil gemäss Absatz 1, sobald ihm der als vollstreckbar erklärte Anordnungsentscheid des zuständigen Gerichts zugekommen ist.
§ 2 Zivilstandswesen (§ 9 EG ZGB)
a) Aufsicht
1 Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ist das DVI (Art. 84 Abs. 2 der Zivilstands - verordnung [ZStV] vom 28. April 2004 1 ) ).
2 Das DVI kann für die Zivilstandsämter verbindliche Weisungen erlassen, soweit das Bundesrecht und das kantonale Recht keine abschliessende Regelung vorsehen.
§ 3 b) Amtsräume
1 Der Gemeinderat am Sitz des Zivilstandsamts bezeichnet mindestens einen Amts - raum, der für die Durchführung von Trauungen und zeremoniellen Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe unentgeltlich zur Verfügung steht. *
2 Im Rahmen des Gemeindevertrags gemäss § 8 Abs. 2 EG ZGB kann geregelt wer - den, dass die Vertragsgemeinden andere Lokale für die Durchführung von Trauun - gen und zeremoniellen Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe bezeichnen dürfen. *
3 Zur Benutzung dieser anderen Lokale sind Vereinbarungen abzuschliessen und dem DVI zur Genehmigung zu unterbreiten.
4 Ohne anders lautende Regelung im Gemeindevertrag ist der Gemeinderat für die Bezeichnung der anderen Lokale in seiner Gemeinde für die Durchführung von Trauungen und zeremoniellen Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe sowie für den Abschluss der Vereinbarungen zu deren Benutzung zustän - dig. *
§ 4 c) Zeiten für die Durchführung von Trauungen und zeremoniellen Um -
wandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe *
1 Der Gemeinderat am Sitz des Zivilstandsamts legt in Ermangelung einer Regelung im Gemeindevertrag für alle Amtsräume und anderen Lokale die Zeiten für die Durchführung von Trauungen und zeremoniellen Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe fest. *
1) SR 211.112.2
§ 5 d) Personal
1 Der Gemeinderat am Sitz des jeweiligen Zivilstandsamts informiert das DVI über das Personal des Zivilstandsamts vor der Anstellung, unter Angabe der Personalien, der Ausbildung, der Funktion und des Pensums.
§ 6 e) Kosten der Aus- und Weiterbildung
1 Der Kanton belastet den Zivilstandsämtern die Kosten der Aus- und Weiterbildung des Personals der Zivilstandsämter im Verhältnis der Anzahl der Teilnehmenden.
§ 7 f) Todesmeldungen
1 Meldepflichtige gemäss Art. 34a Abs. 1 lit. b ZStV können den Tod durch Vermitt - lung einer Amtsstelle der Wohngemeinde der verstorbenen Person melden.
2 Der Gemeinderat bezeichnet die Amtsstelle für die Entgegennahme und Weiterlei - tung der Todesmeldungen. Er gibt dem zuständigen Zivilstandsamt die Amtsstelle und die verantwortlichen Personen bekannt.
3 Die Amtsstelle stellt dem zuständigen Zivilstandsamt unverzüglich das Original der von der meldepflichtigen Person unterschriebenen Meldung unter Beilage der ärztlichen Todesbescheinigung und der zusätzlich eingereichten Dokumente zu.
§ 8 g) Aufnahme in das Personenstandsregister
1 Das Zivilstandsamt nimmt ausländische Personen vor dem Einbürgerungsverfahren in das Personenstandsregister auf.
§ 9 h) Kennzeichnung des Bürgerrechts
1 Personen mit Gemeinde- und Ortsbürgerrecht sind im Personenstandsregister ge - sondert zu kennzeichnen.
2 Bei Gemeinden ohne Ortsbürgergemeinde entfällt die Kennzeichnung.
§ 10 i) Belege
1 Die Belege zu den Geschäftsfällen sind nach den Geschäftsfallnummern abzulegen (Art. 31 ZStV).
§ 11 j) Findelkinder
1 Bei Findelkindern ist der Gemeindeammann zuständig für die Entgegennahme der Nachricht, die Namensgebung und die Meldung an das Zivilstandsamt (Art. 38 ZStV).
§ 12 k) Amtliche Mitteilungen
1 Gerichtsurteile sowie vor Gericht erfolgte und testamentarische Kindesanerkennun - gen (Art. 40 und Art. 42 Abs. 1 lit. b und c ZStV) sind mit Rechtskraftvermerk dem Zivilstandsamt mitzuteilen, in dessen Kreis das erstinstanzliche Gericht liegt.
2 Der Gemeinderat teilt Beschlüsse über Erwerb und Verlust des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts sowie des Ortsbürgerrechts mit Rechtskraftvermerk dem Zivil - standsamt seines Zivilstandskreises mit.
§ 13 l) Veröffentlichung von Zivilstandsfällen
1 Die Gemeinden können mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen beziehungs - weise der Hinterbliebenen Geburten, Todesfälle, Trauungen, Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe und Eintragungen von Partnerschaften ihrer Einwohnerinnen und Einwohner veröffentlichen. *
2. Familienrecht
§ 14 Adoption (§ 14 Abs. 1 und 2 EG ZGB)
1 Das DVI ist die zuständige Behörde.
2 Abklärungen im Zusammenhang mit der Adoptionspflege, der Adoption und der Suche nach leiblichen Angehörigen sind von Sachverständigen in Sozialarbeit oder Psychologie mit Berufserfahrung im Kindesschutz- oder Adoptionswesen durchzu - führen.
§ 15 Pflegekinderwesen und Dienstleistungsangebote in der Familienpflege
(§18 EG ZGB)
1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) ist in den Bereichen gemäss § 18 Abs. 1 EG ZGB zuständig.
2 Es ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderats gestützt auf § 18 Abs. 2 lit. a EG ZGB.
3 Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderats gestützt auf § 18 Abs. 2 lit. b und c EG ZGB.
§ 16 Internationale Kindesentführung und internationaler Kindes- und Er -
wachsenenschutz (§ 20 EG ZGB)
1 Das DVI ist zentrale Behörde sowie Vollstreckungsbehörde.
3. Sachenrecht
§ 17 Betreten von Wald und Weide (§ 77 Abs. 1 EG ZGB)
1 Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) erlässt Verbote betreffend den Wald.
2 Das Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) erlässt Verbote betreffend Wei - den.
§ 18 Stockwerkeigentum
1 Die Aargauische Gebäudeversicherung erteilt die amtliche Bestätigung, dass die im Stockwerkeigentum zu Sonderrecht ausersehenen Räumlichkeiten in sich geschlos - sene Raumeinheiten mit eigenem Zugang sind (Art. 68 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 3 der eidgenössischen Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 1 ) ).
§ 19 Stockwerkeigentumsähnliche dingliche Rechtsverhältnisse
1 Stockwerkeigentumsähnliche dingliche Rechtsverhältnisse, die in der Form des am
1. Januar 1912 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De -
zember 1907 2 ) begründet worden sind, bleiben unverändert nach diesen Bestimmun - gen bestehen. Die Beteiligten können das Stockwerkeigentum auch den Formen des am 1. Januar 1965 geltenden Rechts unterstellen (Art. 20 ter des Schlusstitels des Zi - vilgesetzbuchs).
§ 20 Naturkörper und Altertümer (§ 80 EG ZGB)
1 Das Departement BVU ist zuständig für Naturkörper.
2 Das Departement BKS ist zuständig für Altertümer.
§ 21 Pfandleihgewerbe (§ 84 EG ZGB)
a) Persönliche Voraussetzungen
1 Die Person, die das Pfandleihgewerbe betreiben will, muss folgende Voraussetzun - gen erfüllen: a) sie darf in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs nicht wegen Straftaten gegen das Vermögen verurteilt worden sein, b) es dürfen gegen sie keine Verlustscheine vorliegen.
2 Handelsgesellschaften und anderen juristischen Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, wird die Bewilligung erteilt, wenn alle Mitglieder der Geschäfts - leitung oder der geschäftsführenden Organe beziehungsweise die geschäftsführen - den Gesellschafter die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllen.
1) SR 211.432.1
2) SR 210
§ 22 b) Weitere Voraussetzungen
1 Die Person, die das Pfandleihgewerbe betreiben will, muss den Nachweis erbrin - gen, dass a) die hinterlegten Pfandgegenstände zum Verkehrswert gegen Diebstahl, Ele - mentarschäden sowie Vandalismus versichert sind, b) sie für die Dauer der Bewilligung über eine für die Art und das Ausmass des Betriebs ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung verfügt, die auch die sorgfältige Aufbewahrung der Pfandgegenstände umfasst, c) ihr Betrieb im Handelsregister eingetragen ist.
§ 23 c) Bewilligungserteilung
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) erteilt die Bewilligung in der Regel be - fristet auf fünf Jahre. Sie kann frühestens ein Jahr vor Fristablauf neu erteilt werden.
§ 24 d) Buchführungspflicht
1 Neben den üblichen Geschäftsbüchern führt die Pfandleiherin oder der Pfandleiher ein Pfandleihbuch, das über jeden Versatzpfandvertrag mindestens folgende Einträ - ge enthält: a) Datum des schriftlichen Versatzpfandvertrags, b) Name und Adresse der verpfändenden Person, c) Darlehensbetrag, d) Fälligkeit des Darlehens, e) Zinssatz, f) Angaben zu besonderen Kosten der Aufbewahrung, g) Beschreibung des Pfandgegenstands zu dessen Identifizierung, h) Nummer des Versatzscheins, i) genauer Ort der Aufbewahrung.
§ 25 e) Minimale Darlehensdauer
1 Das Darlehen darf nicht früher als drei Monate nach seiner Aushändigung zurück - gefordert werden.
§ 26 f) Höchstzinssatz; besondere Kosten
1 Der für die Darlehensgewährung zu entrichtende Jahreszins darf höchstens 12 % - den; sie müssen im Versatzpfandvertrag detailliert und betragsmässig aufgeführt sein.
§ 27 g) Amtlicher Verkauf
1 Das Betreibungsamt am Sitz des Pfandleihbetriebs vollzieht den amtlichen Ver - kauf.
2 Die vorgängige öffentliche Aufforderung wird im Amtsblatt veröffentlicht; vorab ist die verpfändende Person zu orientieren.
§ 28 h) Aufsicht
1 Das AWA übt die Aufsicht über das Pfandleihgewerbe aus. Es kann zur Erfüllung seiner Aufgabe Dritte beiziehen.
2 Die Person, die das Pfandleihgewerbe ausübt, hat dem AWA auf Verlangen Aus - kunft über die bewilligungspflichtige Tätigkeit zu erteilen, Einsicht in die Bücher und übrigen Geschäftsunterlagen sowie Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten zu gewähren.
§ 29 i) Gebühren
1 Das AWA erhebt für die Behandlung der Gesuche um Bewilligung und für die Aufsicht über bewilligte Pfandleihgewerbe eine nach dem Zeitaufwand bemessene Gebühr. Der Stundenansatz beträgt Fr. 150.–.
2 Das zuständige Betreibungsamt erhebt für die Durchführung des amtlichen Ver - kaufs Gebühren gemäss der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbe - treibung und Konkurs (GebV SchKG) vom 23. September 1996 1 ) .
4. Obligationenrecht
§ 30 Miet- und Pachtrecht
a) Hinterlegung des Miet- und Pachtzinses
1 Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht am Ort der gelegenen Sache ist Hin - terlegungsstelle für den Miet- oder Pachtzins gemäss den Art. 259g und 288 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 2 ) .
§ 31 b) Formulare
1 Das DVI ist zuständig für die Genehmigung der Formulare für die Kündigung so - wie für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsän - derungen.
1) SR 281.35
2) SR 220
§ 32 c) Berichterstattung und richterliche Urteile
1 Die Schlichtungsbehörden stellen dem Generalsekretariat Justiz die in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der bundesrätlichen Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) vom 9. Mai 1990 1 ) geforderten Informationen zur Verfügung.
2 Die Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten und das Ober - gericht stellen der Justizleitung zwei Doppel ihrer Urteile über angefochtene Miet - zinse und andere Forderungen der Vermieter zu.
3 Die Justizleitung erstellt einen zusammenfassenden Bericht über die Tätigkeit der Schlichtungsbehörden des Kantons und leitet diesen sowie ein Doppel der Urteile gemäss Absatz 2 an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement weiter.
§ 33 d) Bekanntgabe der Zusammensetzung der Schlichtungsbehörden
1 Das DVI publiziert im Amtsblatt jeweils nach den Gesamterneuerungswahlen die Zusammensetzung aller Schlichtungsbehörden des Kantons sowie die Entlassungen und Ersatzwahlen im Laufe einer Amtsperiode.
§ 34 Ehe- und Partnerschaftsvermittlung (§ 95 EG ZGB)
a) Zuständigkeiten
1 Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) ist zuständig für die Erteilung, Erneuerung, Entziehung und Aufhebung der Bewilligungen für die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von oder an Personen aus dem Ausland. Es beaufsichtigt die betreffenden, im Kanton ansässigen Vermittlungsstel - len.
2 Es kann die zur Abklärung des Sachverhalts erforderlichen polizeilichen Ermittlun - gen veranlassen.
3 Es ist für die Bestimmung, Entgegennahme, nachträgliche Anpassung, Freigabe, Aufstockung und Herausgabe der Kaution zuständig.
§ 35 b) Gebühren
1 Das MIKA erhebt folgende Gebühren: a) Bearbeitung eines Bewilligungsgesuchs, je nach Auf - wand Fr. 700.– bis Fr. 1'000.– b) Erneuerung und Aufhebung der Bewilligung Fr. 400.– c) Änderungen und Mutationen Fr. 65.– d) Verwarnungen Fr. 400.– e) Entzug der Bewilligung Fr. 600.–
2 Besondere Aufwendungen werden zusätzlich verrechnet.
§ 36 * ...
1) SR 221.213.11
§ 37 Kantonale Depositenstelle
1 Kantonale Depositenstelle gemäss den Titeln 24–33 des Obligationenrechts sind die Aargauische Kantonalbank und diejenigen Geldinstitute, die auf ihr Gesuch hin vom Regierungsrat zur Entgegennahme solcher Depositen ermächtigt sind.
2 Die Geldinstitute, die diese Ermächtigung erhalten, sind im Amtsblatt zu publizie - ren.
5. Schlussbestimmung
§ 38 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am
1. Januar 2018 in Kraft.
Aarau, 27. September 2017 Regierungsrat Aargau Landammann A TTIGER Staatsschreiberin T RIVIGNO Vom Bund genehmigt am: 7. Dezember 2017
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
16.12.2020 01.01.2022 § 1 bis eingefügt 2021/12-08
16.12.2020 01.01.2022 § 36 aufgehoben 2021/12-08
27.04.2022 01.07.2022 § 3 Abs. 1 geändert 2022/12-04
27.04.2022 01.07.2022 § 3 Abs. 2 geändert 2022/12-04
27.04.2022 01.07.2022 § 3 Abs. 4 geändert 2022/12-04
27.04.2022 01.07.2022 § 4 Titel geändert 2022/12-04
27.04.2022 01.07.2022 § 4 Abs. 1 geändert 2022/12-04
27.04.2022 01.07.2022 § 13 Abs. 1 geändert 2022/12-04
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 1 bis 16.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12-08
§ 3 Abs. 1 27.04.2022 01.07.2022 geändert 2022/12-04
§ 3 Abs. 2 27.04.2022 01.07.2022 geändert 2022/12-04
§ 3 Abs. 4 27.04.2022 01.07.2022 geändert 2022/12-04
§ 4 27.04.2022 01.07.2022 Titel geändert 2022/12-04
§ 4 Abs. 1 27.04.2022 01.07.2022 geändert 2022/12-04
§ 13 Abs. 1 27.04.2022 01.07.2022 geändert 2022/12-04
§ 36 16.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12-08
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