Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht
                            Verordnung  über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüV)  Vom 16. Dezember 2015 (Stand 1. Juli 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 17 Abs. 3 und 5, 18 Abs. 7, 22 Abs. 5 und 29 Abs. 2 und 4 des  Gesetzes über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) vom 12. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Einbürgerungen
1.1. Zuständigkeiten
§ 1 Zuständiges Departement
                            1  Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) ist das zuständige Departe  -  ment gemäss KBüG.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Voraussetzungen
§ 2 Grundsatz
                            1  Die Gemeinden tragen den Fähigkeiten von gesuchstellenden Personen mit körper  -  lichen, geistigen, psychischen oder anderen Beeinträchtigungen insbesondere Rech  -  nung durch:  a)  *  Hilfestellungen beim Staatsbürgerlichen Test,  b)  *  Dispensationen vom Staatsbürgerlichen Test,  c)  Hilfestellungen beim Einbürgerungsgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  121.200  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Staatsbürgerliche Kenntnisse *
                            1  Zur Prüfung der staatsbürgerlichen Kenntnisse verwenden die Gemeinden aus  -  schliesslich den Test des DVI.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Der Test der staatsbürgerlichen Kenntnisse umfasst 45 Fragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Der Test der staatsbürgerlichen Kenntnisse kann im Falle des Nichtbestehens frü  -  hestens zwei Monate nach der letzten Teilnahme wiederholt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Test ist bei gesuchstellenden Personen ab vollendetem 16. Lebensjahr  durchzuführen. Massgebend ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Achtung der Werte der Verfassung
                            1  Die Achtung der Werte der Bundes- und der Kantonsverfassung ist von den ge  -  suchstellenden Personen durch Unterzeichnung der in einem kantonalen Formular  enthaltenen Erklärung zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erklärung ist durch die gesuchstellenden Personen ab vollendetem 16. Lebens  -  jahr zu unterzeichnen. Massgebend ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist den gesuchstellenden Personen mit den Gesuchsunterlagen abzugeben und  spätestens beim Einbürgerungsgespräch mündlich durch eine dafür geeignete Person  zu erläutern.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Verfahren
§ 5 Bekanntgabe von Personendaten
                            1  Auf der Webseite einer Gemeinde veröffentlichte Personendaten der gesuchstellen  -  den Person sind wie folgt zu entfernen:  a)  Auf Traktandenlisten enthaltene Personendaten spätestens 90 Tage nach der  Sitzung,  b)  anlässlich des Publikationsverfahrens veröffentlichte Personendaten spätes  -  tens 90 Tage nach Ablauf der Eingabefrist,  c)  anlässlich der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts sowie der Einbürge  -  rung veröffentlichte Personendaten spätestens 90 Tage nach der Veröffentli  -  chung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jugendanwaltschaft gibt den Gemeinden und dem Kanton auf Anfrage die zur  Beurteilung der Einbürgerungsgesuche erforderlichen Personendaten gemäss § 8  KBüG bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit sich die Bekanntgabe auf Übertretungen bezieht, erfolgt sie für die Periode  der letzten drei Jahre bis zum Zeitpunkt der Anfrage.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Gesuchseinreichung
                            1  Gesuche um Einbürgerung und um Bürgerrechtsentlassung sind mittels kantonalen  Formulars einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das DVI stellt dieses den Gemeinden zur Abgabe an die gesuchstellenden Perso  -  nen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Gesuchsbeilagen im Allgemeinen
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuchsbeilagen müssen für alle in das Gesuch einbezogenen Personen und, wenn  nichts anderes festgelegt ist, im Original eingereicht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Gesuchsbeilagen für alle Einbürgerungsgesuche
                            1  Einbürgerungsgesuchen sind beizulegen:  a)  Wohnsitz- oder Aufenthaltsbescheinigungen für den hinsichtlich der Einbür  -  gerung relevanten Zeitraum,  b)  Zivilstandsdokumente aus dem schweizerischen Personenstandsregister,  c)  Strafregisterauszug für Privatpersonen (ab Volljährigkeit),  d)  Betreibungsregisterauszug für die letzten fünf Jahre (ab Volljährigkeit),  e)  Bescheinigung der Finanzverwaltung der Wohngemeinde über die Bezahlung  aller fälligen Steuern (ab Steuerpflicht).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Gesuchseinreichung dürfen die Beilagen  gemäss Absatz 1 lit. a und c–e nicht  älter als drei Monate, jene  gemäss Absatz 1 lit. b nicht älter als sechs Monate sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zusätzliche Gesuchsbeilagen von Ausländerinnen und Ausländern
                            1  Einbürgerungsgesuchen von Ausländerinnen und Ausländern sind zusätzlich beizu  -  legen:  a)  *  Kopie des gültigen Ausländerausweises,  b)  *  Kopie des gültigen Passes,  c)  Aufstellung   aller   bisherigen   Wohnorte,   Schulorte   und   Arbeitsstellen   auf  kantonalem Formular,  d)  bei Arbeitnehmenden: Bestätigung der aktuellen Arbeitgeberin beziehungs  -  weise des aktuellen Arbeitgebers,  e)  *  bei Lernenden: Bestätigung des aktuellen Lehrbetriebs,  f)  *  bei Studierenden: Immatrikulationsbestätigung der aktuellen Studieneinrich  -  tung,  g)  *  bei Schülerinnen und Schülern: Bestätigung der aktuellen Schule,  h)  *  Kopie des Sprachdiploms oder Nachweis eines mindestens 5  Jahre dauernden  Besuchs der obligatorischen Schule in Deutsch oder einer Ausbildung auf Se  -  kundarstufe II oder Tertiärstufe in Deutsch, sofern die Muttersprache nicht  Deutsch ist,  i)  *  Bestätigung des bestandenen Tests der staatsbürgerlichen Kenntnisse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  *  Bestätigungen betreffend Bezug von Sozialhilfe für die letzten 10 Jahre vor  Gesuchseinreichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Bei Gesuchseinreichung dürfen die Beilagen gemäss Absatz 1 lit. d–g und j nicht  älter als drei Monate, jene gemäss Absatz 1 lit. i nicht älter als sechs Monate sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Bedarf können die für die Erhebungen zuständigen kommunalen und kantona  -  len Stellen bei der gesuchstellenden Person oder bei Drittpersonen weitere relevante  Unterlagen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Gesuchsbeilagen für die Bürgerrechtsentlassung
                            1  Gesuchen um Bürgerrechtsentlassung sind beizulegen:  a)  *  ...  b)  *  Zivilstandsdokumente aus dem schweizerischen Personenstandsregister, die  bei Gesuchseinreichung nicht älter als sechs Monate sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Einbürgerungsgespräch
                            1  Das Einbürgerungsgespräch ist zu protokollieren oder mittels Tonaufnahmen zu  dokumentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Einbürgerungsgespräch muss auf Wunsch der gesuchstellenden Person auf  Hochdeutsch durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Aktenübermittlung an das DVI
                            1  Für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts sowie für ihren Bericht zuhanden  des Kantons verwenden die Gemeinden die kantonalen Formulare.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden reichen diese dem DVI mit den  erforderlichen Gesuchsbeilagen  sowie den zusätzlichen für die Einbürgerung relevanten eigenen Erhebungsunterla  -  gen ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aktenübermittlung an das DVI erfolgt umgehend nach Rechtskraft der Zusi  -  cherung des Gemeindebürgerrechts, sobald die von der Gemeinde erhobene Gebühr  bezahlt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Erhebungen des DVI
                            1  Die gesuchstellenden Personen müssen dem DVI nach der Aktenübermittlung  einen aktuellen Betreibungsregisterauszug einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4. Gebühren
§ 14 Gebühren
                            1  Wer ein Gesuch einreicht, wird gebührenpflichtig. Für minderjährige Personen haf  -  ten die Personen, die sie gesetzlich vertreten, solidarisch mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr kann um höchstens 100 Prozent erhöht werden, wenn die Behandlung  des Gesuchs einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand erfordert. Gebührenzuschläge  sind zu begründen und separat auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühr kann ermässigt oder erlassen werden, wenn das Gesuch gegenstandslos  oder auf das Gesuch nicht eingetreten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Gebührenbemessung
                            1  Pro Person werden folgende Gebühren erhoben:  a)  Zusicherung des Gemeindebürgerrechts  Fr. 1'500.–  b)  Erteilung des Gemeindebürgerrechts für Schweizerin  -  nen und Schweizer  Fr. 300.–  c)  Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht  Fr. 100.–  d)  Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht  Fr. 750.–  e)  Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht  Fr. 200.–  f)  Feststellung des Bürgerrechts  Fr. 300.–  g)  *  Nichtigerklärung von ordentlichen Einbürgerungen von  Ausländerinnen und Ausländern  Fr. 300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für minderjährige Kinder, die in das Gesuch der Eltern einbezogen sind, werden  bis zum vollendeten 10. Lebensjahr keine Gebühren erhoben. Danach beträgt die  Gebühr die Hälfte der Tarife gemäss Absatz 1. Massgebend ist der Zeitpunkt der  Gesuchseinreichung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können auf die Erhebung einer Gebühr gemäss Absatz 1 lit. b ganz  oder teilweise verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Auslagen
                            1  Auslagen werden separat nach effektivem Aufwand berechnet und grundsätzlich  zusammen mit der Gebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auslagen umfassen die im Verfahren entstandenen ausserordentlichen Kosten, ins  -  besondere für die Arbeitsleistungen anderer Behörden oder Dritter, beispielsweise  für Übersetzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auslagen sind auch dann in vollem Umfang zu vergüten, wenn die Gebühren er  -  mässigt oder erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Vergütungen
                            1  Bei Gesuchen um erleichterte Einbürgerung und Wiedereinbürgerung entrichtet der  Kanton der aktuellen Wohnsitzgemeinde, die den Erhebungsbericht erstellt hat, drei  Viertel der durch den Bund zugunsten des Kantons erhobenen Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17a * Gebühr für den Test der staatsbürgerlichen Kenntnisse
                            1  Die Gebühr für die Teilnahme am Test der staatsbürgerlichen Kenntnisse beträgt  Fr.  50.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Elektronisches Dokumentenmanagement- und
                            Informationssystem
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1. Datenbearbeitung
§ 18 Betrieb
                            1  Das DVI betreibt ein elektronisches Dokumentenmanagement- und Informations  -  system (Informationssystem EEP) zur Abwicklung der Verfahren betreffend ordent  -  liche Einbürgerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Grundsätze der Datenbearbeitung
                            1  Die Gesuche betreffend ordentliche Einbürgerung werden mittels des Informati  -  onssystems EEP bearbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Informationssystem EEP für jedes Einbürgerungsgesuch ein elektroni  -  sches Dossier mit einer Dossiernummer geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zugriffsberechtigt sind der Kanton und die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Auskunfts-, Einsichts-, Berichtigungs-, Unterlassungs-, Feststellungs- und Lö  -  schungsrechte der betroffenen Personen richten sich nach dem Gesetz über die In  -  formation der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. Oktober 2006 1 ) und der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öf -
                            fentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) vom 26. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Zugriffsberechtigung auf Kantonsebene
                            1  Der Kanton ist zugriffsberechtigt bei Gesuchen um ordentliche Einbürgerung, die  an das DVI weitergeleitet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor der Weiterleitung eines Gesuchs um ordentliche Einbürgerung an das DVI be  -  steht für den Kanton das Recht zur Einsicht in den Verfahrensstand bei der Gemein  -  de.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zugriffsberechtigt auf Kantonsebene sind die mit der Bearbeitung von Einbürge  -  rungsgesuchen befassten Personen der zuständigen Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist, besteht für folgende Stellen  eine beschränkte Zugriffsberechtigung:  a)  Mitarbeitende der Jugendanwaltschaft,  b)  Parlamentsdienst,  c)  Mitglieder der Einbürgerungskommission des Grossen Rats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  150.700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  150.711
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Zugriffsberechtigung auf Gemeindeebene
                            1  Die Gemeinden sind zugriffsberechtigt bei Gesuchen um ordentliche Einbürge  -  rung, die bei ihnen eingereicht, aber noch nicht an das DVI weitergeleitet worden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach der Weiterleitung an das DVI besteht für die Gemeinden das Recht zur Ein  -  sicht in  a)  die durch sie bearbeiteten Personendaten,  b)  die durch sie hochgeladenen Dokumente,  c)  den Verfahrensstand beim Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zugriffsberechtigt auf Gemeindeebene sind die mit der Bearbeitung von Einbürge  -  rungsgesuchen befassten Personen der zuständigen Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden können für die Mitglieder des Gemeinderats und für die Mitglieder  einer Einbürgerungskommission Leseberechtigungen vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Erteilung der Zugriffsberechtigungen
                            1  Die Zugriffsberechtigungen auf Kantonsebene werden durch das DVI vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das DVI vergibt zur Verwaltung der Zugriffsberechtigungen auf Gemeindeebene  maximal zwei Administratorenberechtigungen an die einzelnen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vergabe der Administratorenberechtigungen an die einzelnen Gemeinden er  -  folgt aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderats und eines Antrags der Gemeinde  beim DVI.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Zuständigkeit zur Datenerfassung
                            1  Die Datenerfassung in Verfahren betreffend ordentliche Einbürgerung erfolgt  a)  bis zur Weiterleitung an das DVI durch die Gemeinden,  b)  nach der Weiterleitung an das DVI durch den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Erfasste Personendaten
                            1  Folgende Personendaten aller vom Gesuch um ordentliche Einbürgerung betroffe  -  nen Personen können erfasst werden:  a)  Angaben zur Person: Anrede, Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Ge  -  burtsort, Geburtsland, Familienname und Vorname des Vaters, Familienname  und Vorname der Mutter, Staatsangehörigkeiten, Art des Reisedokuments,  Ausbildung, Beruf, Zivilstand und gesetzliche Vertretung,  b)  Angaben zum Aufenthalt: Art der Aufenthaltsbewilligung, Gesamtaufenthalts  -  dauer in der Schweiz, Gesamtaufenthaltsdauer in der Gemeinde sowie Angabe  der Wohnorte des für die Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzungen relevanten  Zeitraums,  c)  Wohn- und Korrespondenzadresse,  d)  Angaben einer allfälligen Vertretung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  private Telefonnummer, Geschäftstelefonnummer, Nummer des mobilen Te  -  lefons, E-Mail-Adresse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere Personendaten gemäss § 17 KBüG können im Informationssystem EEP er  -  fasst werden, wenn sie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in Bürger  -  rechtssachen erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Schnittstellen
                            1  Soweit die Personendaten gemäss § 24 im kantonalen Einwohnerregister enthalten  sind, können sie vom DVI und den Gemeinden mittels einer Schnittstelle aus dem  kantonalen Einwohnerregister in das Informationssystem EEP übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Änderungen der Adresse oder des Zivilstands sowie bei Tod oder Geburt kann  eine Meldung des kantonalen Einwohnerregisters an das Informationssystem EEP  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zwischen dem kantonalen Rechnungssystem und dem Informationssystem EEP  können Meldungen zur Rechnungsabwicklung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Datensicherheit und Datenlöschung
§ 26 Datensicherheit
                            1  Das DVI ist verantwortlich für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen beim  Betrieb des Informationssystems EEP.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die jeweils zugriffsberechtigte Stelle ist verantwortlich für die Datenverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das DVI und die Gemeinden treffen zum Schutz der Personendaten vor Einsicht-  und Kenntnisnahme je für ihren Bereich die geeigneten technischen und organisato  -  rischen Massnahmen gemäss § 4 VIDAG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Datenlöschung
                            1  Die im Informationssystem EEP erfassten Personendaten sind zu löschen, wenn sie  für die Aufgabenerfüllung der zuständigen Stellen nicht mehr benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Löschung erfolgt ausschliesslich durch das DVI, frühestens 10 Jahre nach der  rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens und spätestens nach der Übergabe der  Originalakten an das Staatsarchiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Statistik und Archivierung
§ 28 Statistik
                            1  Das DVI und die Gemeinden können die im Informationssystem EEP erfassten  Personendaten in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht anonymisierte Personendaten dürfen nur für interne Geschäftskontrollen und  für die interne Geschäftsplanung verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Archivierung
                            1  Rechtskräftig erledigte Gesuche werden im Informationssystem EEP archiviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das DVI und die Gemeinden archivieren relevante Unterlagen mit Originalunter  -  schriften in geeigneter Weise ausserhalb des Informationssystems EEP.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Archivwesen  1  )  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 30 Übergangsrecht
                            1  Nach dem 1. Januar 2014 eingereichte Gesuche um ordentliche Einbürgerung sind  elektronisch, vor diesem Zeitpunkt eingereichte entsprechende Gesuche in Papier  -  form an das DVI weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30a * Übergangsrecht zur Änderung vom 27. September 2017
                            1  Bei vor Inkrafttreten dieser Änderung eingereichten Gesuchen sind die Sprach  -  kenntnisse ausschliesslich anlässlich des Einbürgerungsgesprächs zu beurteilen, so  -  fern der kantonale Test der sprachlichen Kenntnisse gemäss bisherigem Recht bis  zum 30.  Juni 2018 noch nicht absolviert worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den kantonalen Test der sprachlichen Kenntnisse kommen während der Über  -  gangsfrist die bisherigen Bestimmungen zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  April 2016 in Kraft.  Aarau, 16. Dezember 2015  Regierungsrat Aargau  Landammann  H  OFMANN  Staatsschreiber  G  RÜNENFELDER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  150.700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  150.711
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                27.09.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 1, lit. a) geändert 2017/9-14
27.09.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 1, lit. b) geändert 2017/9-14
27.09.2017 01.01.2018 § 3 Titel geändert 2017/9-14
27.09.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 1 geändert 2017/9-14
27.09.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 2 geändert 2017/9-14
27.09.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 3 aufgehoben 2017/9-14
27.09.2017 01.01.2018 § 9 Abs. 1, lit. g) geändert 2017/9-14
27.09.2017 01.01.2018 § 9 Abs. 1, lit. h) eingefügt 2017/9-14
27.09.2017 01.01.2018 § 12 Abs. 2 geändert 2017/9-14
27.09.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 1, lit. g) eingefügt 2017/9-14
27.09.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 2 geändert 2017/9-14
27.09.2017 01.01.2018 § 30 Abs. 2 aufgehoben 2017/9-14
27.09.2017 01.01.2018 § 30 Abs. 3 aufgehoben 2017/9-14
27.09.2017 01.01.2018 § 30a eingefügt 2017/9-14
26.02.2020 01.07.2020 § 3 Abs. 1 bis eingefügt 2020/5-07
26.02.2020 01.07.2020 § 3 Abs. 1 ter eingefügt 2020/5-07
26.02.2020 01.07.2020 § 9 Abs. 1, lit. h) geändert 2020/5-07
26.02.2020 01.07.2020 § 9 Abs. 1, lit. i) eingefügt 2020/5-07
26.02.2020 01.07.2020 § 9 Abs. 1, lit. j) eingefügt 2020/5-07
26.02.2020 01.07.2020 § 17a eingefügt 2020/5-07
16.02.2022 01.07.2022 § 7 Abs. 1 aufgehoben 2022/12-02
16.02.2022 01.07.2022 § 7 Abs. 2 geändert 2022/12-02
16.02.2022 01.07.2022 § 8 Abs. 2 eingefügt 2022/12-02
16.02.2022 01.07.2022 § 9 Abs. 1, lit. a) geändert 2022/12-02
16.02.2022 01.07.2022 § 9 Abs. 1, lit. b) geändert 2022/12-02
16.02.2022 01.07.2022 § 9 Abs. 1, lit. e) geändert 2022/12-02
16.02.2022 01.07.2022 § 9 Abs. 1, lit. f) geändert 2022/12-02
16.02.2022 01.07.2022 § 9 Abs. 1, lit. j) geändert 2022/12-02
16.02.2022 01.07.2022 § 9 Abs. 1 bis eingefügt 2022/12-02
16.02.2022 01.07.2022 § 10 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2022/12-02
16.02.2022 01.07.2022 § 10 Abs. 1, lit. b) geändert 2022/12-02
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle