Übergangsverordnung zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus
Übergangsverordnung zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus Vom 19. Januar 2022 (Stand 1. Juni 2022) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 91 Abs. 2 bis lit. b der Kantonsverfassung, beschliesst:
§ 1 Zuständigkeiten
1 Die Kantonspolizei ist zuständig für a) die Antragstellung für Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitä - ten gemäss Art. 23i Abs. 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wah - rung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997 1 ) , b) die Erstattung von Stellungnahmen zuhanden des Bundesamts für Polizei (fedpol) gemäss Art. 23j Abs. 1 BWIS, c) den Vollzug und die Kontrolle der Melde- und Gesprächsteilnahmepflichten gemäss Art. 23k BWIS, d) den Vollzug und die Kontrolle der Kontaktverbote gemäss Art. 23l BWIS, e) den Vollzug und die Kontrolle der Ein- und Ausgrenzungen gemäss Art. 23m BWIS, f) den Vollzug und die Kontrolle der Eingrenzungen auf eine Liegenschaft ge - mäss Art. 23o BWIS, g) den Vollzug und die Kontrolle der Mobilfunklokalisierungen gemäss Art. 23q BWIS, h) den Vollzug und die Kontrolle der elektronischen Überwachungen gemäss Art. 23q BWIS in Zusammenarbeit mit dem Amt für Justizvollzug, i) die Datenbearbeitung im Rahmen von Zuverlässigkeitsüberprüfungen gemäss Art. 108c des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) vom
21. Dezember 1948
2 ) , j) die Abgabe von Empfehlungen im Rahmen von Zuverlässigkeitsüberprüfun - gen gemäss Art. 108d LFG.
1) SR 120
2) SR 748.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
§ 2 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz über polizeiliche Mass - nahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) vom 25. September 2020 1 ) in Kraft und gilt längstens bis zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten. Aarau, 19. Januar 2022 Regierungsrat Aargau Landammann H ÜRZELER Staatsschreiberin F ILIPPI Inkrafttreten: 1. Juni 2022
1) AS 2021 565
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