Dekret über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung (787.330)
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Dekret über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung

Dekret über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung * (Reusstaldekret, RTD) Vom 19. Januar 1982 (Stand 30. Juni 2018) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 5 Abs. 3 des Gesetzes über den Hochwasserschutz, die Entwässerung und die Bodenverbesserungen im Gebiet der Reussebene (Reusstalgesetz) vom

15. Oktober 1969

1 ) sowie die §§ 10 Abs. 1 und 40 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar
1993 2 ) , * beschliesst:

§ 1

1 Für das ausserhalb der Bauzonen der Gemeinden Aristau, Hermetschwil 3 ) , Jonen, Merenschwand, Mühlau, Oberlunkhofen, Rottenschwil und Unterlunkhofen gelege - ne Gebiet der Reussebene, welches im Westen von der Kantonsstrasse K 260 (Brem - garten–Sins) und im Osten von der Kantonsstrasse K 262 (Bremgarten–Ottenbach) begrenzt wird, gelten die nachstehenden Nutzungs- und Schutzbestimmungen.
2 Das genannte Gebiet wird unterteilt in die Landwirtschaftszone, den Wald (ohne Schutzüberlagerung) und die Naturschutzzonen. Die Umsetzung der landschaftli - chen Ziele des Richtplans sowie weitere Festlegungen erfolgen mit der kommunalen Nutzungsplanung Kulturland. *
3 Für die Abgrenzung der Naturschutzzonen sind die vom Regierungsrat gestützt auf

§ 5 Abs. 1 des Reusstalgesetzes erlassenen Landschaftsgestaltungspläne gemäss An -

hang massgebend.
4 Die Pläne gemäss Anhang sind Bestandteil dieses Dekrets. *
1) SAR 761.600
2) SAR 713.100
3) Zusammenschluss der Gemeinden Bremgarten und Hermetschwil zur Gemeinde Bremgar - ten per 1. Januar 2014 (GRB 2012-2121) * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

§ 2

1 Innerhalb des Geltungsbereiches des Dekretes sind das Aufstellen von Wohnwa - gen, Mobilheimen, Zelten und dergleichen sowie die Durchführung von mit Lärm verbundenen Veranstaltungen wie Motocross, Modellfliegerei und Ähnliches unter - sagt. Für Anlässe von öffentlichem Interesse können die Gemeinderäte in der Land - wirtschaftszone vorübergehend Ausnahmen bewilligen. Schiessübungen in Ständen sowie zonengemässe Nutzungs- und Unterhaltsarbeiten fallen nicht unter diese Be - stimmung.
2 Die Nutzung als Erholungsraum muss durch die Anlage von Wegen, durch Markie - rungen, Information und Aufsicht sowie durch andere geeignete Massnahmen so be - einflusst werden, dass möglichst keine Schäden an Boden, Pflanzen und Tieren ent - stehen.
3 Auf den Wanderwegen längs der Reuss und in den Naturschutzzonen sind Hunde an der Leine zu führen. Ausgenommen sind die Hunde beim Jagdbetrieb. Die Gemeinderäte können zum Schutz von landwirtschaftlichen Kulturen und Wald wei - ter gehende Einschränkungen erlassen.

§ 3

1 Die Landwirtschaftszone ist der ordentlichen bäuerlichen Bewirtschaftung vorbe - halten. Für Bauten, die dieser Zonenbestimmung nicht entsprechen, gilt § 8 des Reusstalgesetzes.
2 Der Regierungsrat erlässt gestützt auf die Neuzuteilung ein Verzeichnis der ge - schützten Naturobjekte (Einzelbäume, Hagstellen usw.). Art und Umfang der Nut - zung dieser Objekte sowie Fragen des Ersatzes sind in einer regierungsrätlichen Ver - ordnung nach Anhören der Gemeinderäte zu regeln. Die Entschädigung für materiel - le Enteignung richtet sich nach den Bestimmungen des Baugesetzes.

§ 4

1 Die Nutzung des Waldes erfolgt nach den Vorschriften der Forstgesetzgebung. Sie nimmt durch standortgemässe Bewirtschaftung Rücksicht auf die landschaftliche Bedeutung des Reusstales.

§ 5

1 Die im Perimeter der Reusstalsanierung ausgeschiedenen Naturschutzzonen dienen a) der Erhaltung und Förderung der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt, b) der Sicherung von Gebieten, die für den Natur- und Landschaftshaushalt wichtig sind, c) der Forschung, der naturkundlichen Bildung sowie der Erholung, soweit da - durch die in litera a und b umschriebenen Ziele nicht beeinträchtigt werden.
2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Nutzungseinschränkungen.
3 Unterhalt und Streuenutzung erfolgen im Rahmen der Ziele von Absatz 1, soweit sie nicht von Dritten besorgt oder Verträge mit ansässigen Landwirten abgeschlos - sen werden können, durch den Staat. Der Regierungsrat erlässt die nötigen Vor - schriften.

§ 6

1 Für die Naturschutzzonen ist eine Aufsicht zu bestellen. Rechte und Pflichten wer - den durch den Regierungsrat geregelt. Oberaufsicht und wissenschaftliche Betreu - ung obliegen den zuständigen Departementen.

§ 7

1 Die Staustrecke der Reuss oberhalb des Kraftwerkes Bremgarten-Zufikon mit dem Flachsee Unterlunkhofen ist Wasservogelschutzgebiet. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Schutzbestimmungen mit Einschluss von Sondervorschriften für die Jagd.

§ 8

1 Zur Beratung der mit dem Vollzug des Reusstalgesetzes und des Dekretes zusam - menhängenden Sachfragen wählt der Regierungsrat eine Kommission, bestehend aus höchstens neun Mitgliedern. Zusammensetzung und Aufgabenbereich dieser Kom - mission werden in einer Verordnung geregelt.

§ 9

1 Der Regierungsbeschluss über den vorsorglichen Schutz der Reussebene in den Gemeinden Hermetschwil, Rottenschwil, Aristau, Merenschwand, Mühlau, Jonen, Oberlunkhofen und Unterlunkhofen vom 15. Dezember 1969 1 ) wird für die entspre - chenden Gemeinden mit dem Erlass der Landschaftsgestaltungspläne durch den Re - gierungsrat ausser Kraft gesetzt.

§ 10

1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt auf den 1. Janu - ar 1982 in Kraft. Aarau, den 19. Januar 1982 Präsident des Grossen Rates L EUTHARD Staatsschreiber i.V. S ALM
1) AGS Bd. 7 S. 390
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

06.05.2003 30.06.2003 Erlasstitel geändert 2003 S. 136

06.05.2003 30.06.2003 Ingress geändert 2003 S. 136

06.05.2003 30.06.2003 § 1 Abs. 2 geändert 2003 S. 136

06.05.2003 30.06.2003 § 1 Abs. 3 geändert 2003 S. 136

06.05.2003 30.06.2003 § 1 Abs. 4 eingefügt 2003 S. 136

06.03.2018 30.06.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 2018/4-16

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlasstitel 06.05.2003 30.06.2003 geändert 2003 S. 136 Ingress 06.05.2003 30.06.2003 geändert 2003 S. 136

§ 1 Abs. 2 06.05.2003 30.06.2003 geändert 2003 S. 136

§ 1 Abs. 3 06.05.2003 30.06.2003 geändert 2003 S. 136

§ 1 Abs. 4 06.05.2003 30.06.2003 eingefügt 2003 S. 136

Anhang 1 06.03.2018 30.06.2018 Inhalt geändert 2018/4-16
Anhang 1 (Stand 30. Juni 2018 ) Liste der Landschaftsgestaltungspläne A. Landschaftsgestaltungspläne gemäss § 5 Abs. 1 des Reusstalgesetzes Gemeinde Datum des Regierungsratsbeschlusses Aristau 2. August 1982 Jonen 27. April 1987 Merenschwand 24. Mai 1983 Mühlau 13. Dezember 1982 Oberlunkhofen 6. Juli 1981 Rottenschwil 2. März 1981 / 6. Juli 1981 Unterlunkhofen 6. Juli 1981 B. Änderungspläne Nr. Gemeinde Datum des Grossratsbeschlusses
1,2 Aristau 6. Mai 2003
3 Merenschwand 6. Mai 2003
4 Rottenschwil 6. Mai 2003
5 Merenschwand 6. März 2018
6 Aristau 6. März 2018 – Bremgarten (Hermetschwil) 6. März 2018
7 Mühlau 6. März 2018
1 Anhang zum Dekret über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung (Reusstaldekret, RTD) vom 19. Januar 1982 (SAR 787.330 )
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