Verordnung über die Unvereinbarkeiten
Verordnung über die Unvereinbarkeiten vom 22.06.2016 (Stand 01.07.2016) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen den Artikel 7 des Gesetzes über die Unvereinbarkeiten vom 11. Februar 1998; auf Antrag des Departements für Finanzen und Institutionen, verordnet:
1 Allgemeines
Art. 1 Zweck
1 Die vorliegende Verordnung bezweckt die Aufstellung des Verzeichnisses: a) der kantonalen Lehrkräfte in leitender Funktion (Art. 7 Bst. d des Ge - setzes über die Unvereinbarkeiten vom 11. Februar 1998; nachfol - gend: das Gesetz); b) der Personen, die eine leitende Funktion in selbständigen Anstalten des öffentlichen Rechts und in Unternehmen mit einem Gesellschafts - kapital, an dem der Kanton mit mindestens 50 Prozent beteiligt ist, ausüben (Art. 7 Bst. e des Gesetzes).
Art. 2 Gleichstellungsgrundsatz
1 In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Kantonale Lehrkräfte in leitender Funktion
Art. 3 Leitende Funktionen
1 Kantonale Lehrkräfte in leitender Funktion sind: a) obligatorische Schulzeit: die Mitglieder der Schuldirektion, sprich:
1. der Direktor, der eine Lehrtätigkeit ausübt,
2. der(die) Stellvertreter, der eine Direktionstätigkeit von 25 Pro - zent oder mehr ausübt,
3. der Verantwortliche des Schulzentrums, der eine Lehrtätigkeit ausübt; b) allgemeine Mittelschule: die Mitglieder des Direktionsrats, sprich:
1. der Direktor,
2. der Vizedirektor,
3. die Stellvertreter,
4. die Bezeichnungen betreffend die vorerwähnten Funktionen be - ziehen sich auf die üblich verwendeten Bezeichnungen in den verschiedenen kantonalen Schulen (namentlich Rektor, Prorek - tor, Schulleiter); c) Berufsfachschule: die Mitglieder des Direktionskollegiums, sprich:
1. der Direktor,
2. die Abteilungsleiter; - on der PH-VS, sprich:
1. der Direktor,
2. die Adjunkte; e) andere leitende Funktionen:
1. die Inspektoren der obligatorischen Schulzeit,
2. die Inspektoren für die Sekundarstufe II (allgemeine Mittelschule und Berufsfachschule),
3. die pädagogischen Berater der Hilfs- und Sonderschulen.
2 Personen, die eine unter Absatz 1 erwähnte Funktion ausüben, können
3 Selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts
Art. 4 Selbständige Anstalten
1 Selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel
7 Buchstabe e des Gesetzes sind: a) die Ausgleichskasse des Kantons Wallis; b) die Pensionskasse des Staates Wallis (PKWAL); c) die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis; d) La Castalie; e) die Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis (HES-SO Valais/Wal - lis); f) das Spital Wallis; g) das Walliser Gesundheitsobservatorium (WGO); h) die Kantonale IV-Stelle Wallis (IV-Stelle); i) das Spital Riviera-Chablais, Waadt-Wallis (interkantonale selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts).
2 Die Familienzulagekasse für die selbständigerwerbenden Landwirte (FZS- Kasse) ist eine selbständige öffentliche Anstalt, die von der Ausgleichskas - se des Kantons Wallis verwaltet wird (Art. 39 AGFamZG).
Art. 5 Leitende Funktionen
1 Personen, die eine leitende Funktion in selbständigen Anstalten des öf - fentlichen Rechts ausüben, sind: a) Ausgleichskasse des Kantons Wallis:
1. der Direktor der Kasse,
2. die Mitglieder der Direktion; b) Pensionskasse des Staates Wallis (PKWAL):
1. die Mitglieder des Vorstands,
2. die Mitglieder der Direktion, sprich: der Direktor und der stellver - tretende Direktor; c) Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis: die Mitglieder der Direktion, sprich: der Direktor und seine Stellvertreter (Adjunkte); d) La Castalie: die Mitglieder der Direktion, sprich: der Direktor, der stell - vertretende Direktor und die Abteilungsleiter;
e) Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis (nachfolgend: HES-SO Valais/Wallis): die Mitglieder der Generaldirektion, sprich: der Direktor der HES-SO Valais/Wallis und die Bereichsdirektoren (die Direktoren der Hochschulen); f) Spital Wallis:
1. der Generaldirektor,
2. die Mitglieder der Generaldirektion,
3. die Mitglieder des Stabs der Generaldirektion,
4. die Mitglieder der Direktionen der Spitalzentern des Oberwallis und des französischsprachigen Wallis und des Zentralinstituts der Spitäler (ZIS),
5. die Mitglieder des Stabs der Direktionen der unter Ziffer 4 er - wähnten Anstalten,
6. die Kader, die direkt dem Verwaltungsrat oder der Generaldirek - tion unterstellt sind; g) Walliser Gesundheitsobservatorium (WGO): die Mitglieder der Direkti - on; h) Kantonale IV-Stelle Wallis (IV-Stelle):
1. der Direktor der IV-Stelle,
2. der stellvertretende Direktor,
3. die Adjunkte der Direktion; i) Spital Riviera-Chablais, Waadt-Wallis:
1. die Mitglieder des Anstaltrates,
2. die Mitglieder der Generaldirektion.
2 Personen, die eine unter Absatz 1 erwähnte Funktion ausüben, können nicht Mitglieder des Grossen Rates sein.
4 Unternehmen mit einem Gesellschaftskapital, an dem der Kanton mit mindestens 50 Prozent beteiligt ist
Art. 6 Definition
1 Unternehmen mit einem Gesellschaftskapital, an dem der Kanton mit min - destens 50 Prozent beteiligt ist im Sinne von Artikel 7 Buchstabe e des Ge - setzes, sind die Folgenden: a) die Walliser Kantonalbank AG (WKB);
b) die Walliser Elektrizitätsgesellschaft AG (WEG); c) Immobilien Gletsch AG.
Art. 7 Verzeichnis der leitenden Funktionen
1 Leitende Funktionen in den im vorangehenden Artikel genannten Unter - nehmen sind folgende: a) Walliser Kantonalbank AG (WKB):
1. die Mitglieder der Generaldirektion,
2. der interne Revisor (Inspektorat); b) Walliser Elektrizitätsgesellschaft AG (WEG): die Mitglieder der Direkti - on; c) Immobilien Gletsch AG: der Direktor.
2 Personen, die eine unter Absatz 1 erwähnte Funktion ausüben, können nicht Mitglieder des Grossen Rates sein.
5 Schlussbestimmungen
Art. 8 Verwaltungsratsmandat
1 Nicht Mitglieder des Grossen Rates können unter Vorbehalt der Spezial - gesetzgebung Personen sein, die ein Verwaltungsratsmandat in selbststän - digen Anstalten des öffentlichen Rechts und in Unternehmen mit einem Ge - sellschaftskapital, an dem der Kanton mit mindestens 50 Prozent beteiligt ist, ausüben (Art. 7 Bst. e des Gesetztes).
Art. 9 Übergangsbestimmung
1 Die vorliegende Verordnung kommt für die Mitglieder des Grossen Rates der laufenden Legislaturperiode (2013-2017) nicht zur Anwendung.
Art. 10 Inkrafttreten
1 Vorliegende Verordnung wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.06.2016 01.07.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 27/2016
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 22.06.2016 01.07.2016 Erstfassung BO/Abl. 27/2016
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