Dekret über den Wahlmodus des Grossen Rates (160.101)
CH - VS

Dekret über den Wahlmodus des Grossen Rates

- 1 - Dekret über den Wahlmodus des Grossen Rates vom 9. März 2016 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung sowie den Entscheid des Bundesgerichts vom 12. Februar 2014, wonach das derzeitige Proporzwahlsystem der Mitglieder des Grossen Rates nicht bundesverfassungskonform ist (BGE 1C_495/2012); eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1, 32 Absatz 2, 42 Absatz 3 und 84 der Kantonsverfassung; eingesehen das Gesetz über die politischen Rechte vom 13. Mai 2004 (GpolR); auf Antrag des Staatsrates, verordnet: I Das Gesetz über die politischen Rechte vom 13. Mai 2004 (GpolR, SGS/VS
160.1) wird wie folgt geändert:

Art. 136 Abs. 1 Doppelt-proportionale Vertretung

1 Die Abgeordneten und die Ersatzpersonen werden direkt vom Volk nach dem System der doppelt-proportionalen Vertretung gewählt.

Art. 136 bis Wahlkreise

1 Das Kantonsgebiet ist in sechs Wahlkreise unterteilt, um die Verteilung der Sitze unter den politischen Kräften zu gewährleisten.
2 Die sechs Wahlkreise sind: a) der Wahlkreis Brig, unterteilt in drei Unterwahlkreise, die dem Bezirk Goms, dem Halbbezirk Östlich Raron und dem Bezirk Brig entsprechen; b) der Wahlkreis Visp, unterteilt in drei Unterwahlkreise, die dem Bezirk Visp, dem Halbbezirk Westlich Raron und dem Bezirk Leuk entsprechen; c) der Wahlkreis Siders, der aus einem einzigen Unterwahlkreis besteht, der dem Bezirk Siders entspricht; d) der Wahlkreis Sitten, unterteilt in drei Unterwahlkreise, die den Bezirken Sitten, Ering und Gundis entsprechen; e) der Wahlkreis Martinach, unterteilt in zwei Unterwahlkreise, die den Bezirken Martinach und Entremont entsprechen; f) der Wahlkreis Monthey, unterteilt in zwei Unterwahlkreise, die den Bezirken Saint-Maurice und Monthey entsprechen.
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Art. 137 Abs. 1 und 2 Unterwahlkreise

1 Der Bezirk ist der Unterwahlkreis für die Grossratswahl.
2 Die Halbbezirke Östlich-Raron und Westlich-Raron bilden für sich einen getrennten Unterwahlkreis, sowohl für die Verteilung der Sitze unter die Bezirke als auch für die Wahl der Mitglieder des Grossen Rates.
3. Kapitel: Listen der Kandidaturen und Listengruppen

Art. 138 bis Listengruppen

Die Listen, welche die gleiche Bezeichnung und die gleiche Ordnungsnummer aufweisen, bilden eine Listengruppe auf der Ebene des Wahlkreises.

Art. 148 Abs. 2 und 3 Endgültige Listen

2 Die Präfekten übermitteln die Listen zum Druck und zur Veröffentlichung im Amtsblatt mit ihrer Bezeichnung an das zuständige Departement.
3 Das zuständige Departement teilt jeder Listengruppe in jedem Wahlkreis eine Ordnungsnummer zu. Diese Ordnungsnummer bildet integrierenden Bestandteil jeder Liste. Die Zuteilung der Ordnungsnummern erfolgt mittels Losziehung zwischen den Listengruppen, die in allen Bezirken des Wahlkreises hinterlegt worden sind. Die anderen Listen oder Listengruppen erhalten eine folgende Ordnungsnummer, nötigenfalls durch Losziehung.

Art. 150 Abs. 4 Stimmabgabe

4 Man kann nur für Kandidaten stimmen, die auf einer im Unterwahlkreis gültig hinterlegten Liste stehen.

Art. 151 Abs. 5 Gültigkeit der Stimmen, Zusatzstimmen und leere

Stimmen
5 Wahlzettel, die eine Listenbezeichnung, aber keinen Namen eines im Unterwahlkreis vorgeschlagenen Kandidaten tragen, sind ungültig.

Art. 152 Abs. 2 Erstellung der Protokolle

2 Es übermittelt dem Zentralbüro die Wahlprotokolle und die vom zuständigen Departement bereitgestellten Auszählformulare.

Art. 153 Abs. 1 und 2 Zentralbüro

1 Das Zentralbüro besteht aus einem Präfekten pro Wahlkreis, dem Staatskanzler, der dem Büro vorsteht, sowie einem Vizekanzler und einem Vertreter des zuständigen Departements.
2 Das Büro trifft sich spätestens am Vormittag des Montags, der auf die Wahl folgt, und schreitet zum Zusammenzug der Resultate sowie zur Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise und Unterwahlkreise. Es erstellt das Wahlprotokoll getrennt nach Abgeordneten und nach Ersatzpersonen.
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Art. 154 Quorum

Die Listengruppe, die acht Prozent in mindestens einem Unterwahlkreis erreicht, nimmt an der Oberzuteilung der Sitze teil. Die Stimmen der ausgeschlossenen Listen werden für die Bestimmung des Zuteilungsquotienten nicht berücksichtigt.

Art. 155 Abs. 1, 2, 3 und 4 Oberzuteilung nach Wahlkreis

1 Die gesamte Stimmenzahl jeder Liste pro Bezirk wird durch die Zahl der im betreffenden Bezirk zu vergebenden Sitze geteilt und auf die nächsthöhere oder -tiefere ganze Zahl gerundet. Das Ergebnis bestimmt die Wählerzahl jeder Liste im entsprechenden Unterwahlkreis.
2 In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammengezählt. Die Summe wird durch den Zuteilungsquotienten geteilt und auf die nächsthöhere oder -tiefere ganze Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Anzahl Sitze der betreffenden Listengruppe für den entsprechenden Wahlkreis.
3 Das zuständige Departement legt die Zuteilungsquotienten so fest, dass alle Sitze in jedem Wahlkreis zugeteilt werden.
4 In den Wahlkreisen, die bloss aus einem einzigen Unterwahlkreis bestehen, ist diese Zuteilung definitiv.

Art. 156 Abs. 1 und 2 Unterzuteilung nach Unterwahlkreis

1 Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch den Unterwahlkreis-Divisor und den Listengruppen-Divisor geteilt und auf die nächsthöhere oder -tiefere ganze Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Anzahl Sitze jeder Liste in den Bezirken.
2 Das zuständige Departement legt den Unterwahlkreis-Divisor und den Listengruppen-Divisor so fest, dass bei einem Vorgehen nach Absatz 1: a) jeder Bezirk die ihm vom Staatsrat zugewiesene Anzahl Sitze erhält und b) jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Anzahl Sitze erhält.

Art. 157 Abs. 6 Bezeichnung der Gewählten

6 Machen die Unterzeichner der Kandidatenliste keinen Gebrauch von ihrem Recht, findet im betroffenen Unterwahlkreis an einem vom Staatsrat festgelegten Datum eine Ergänzungswahl statt.

Art. 158 Abs. 4 Fehlen einer hinterlegten Liste

4 Die Stimmen, die diesen Personen zugeteilt werden, werden in der Berechnung der Stimmen für die Oberzuteilung pro Wahlkreis nicht berücksichtigt.

Art. 159 Abs. 3 Hinterlegung einer einzigen Liste

3 Die zugeteilten Stimmen und Sitze werden in der Berechnung der Stimmen für die Oberzuteilung pro Wahlkreis nicht berücksichtigt.
- 4 - II Schlussbestimmung
1 Das vorliegende Dekret unterliegt der Genehmigung durch den Bund.
1
2 Die Gültigkeitsdauer des vorliegenden Dekrets beträgt ein Jahr.
3 Das vorliegende Dekret tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
4 Es untersteht dem Resolutivreferendum. So angenommen in einziger Lesung (Art. 101 RGR) im Grossen Rat in Sitten, den 9. März 2016. Der Präsident des Grossen Rates: Nicolas Voide Der Chef des Parlamentsdienstes: Claude Bumann Titel und Änderungen Veröffentlichung Inkrafftreten Dekret über den Wahlmodus des Grossen Rates vom 9. März 2016 Abl. Nr. 15/2016 08.04.2016
1 Soweit es sich allein auf die kantonalen politischen Rechte bezieht, verzichtet die Bundeskanzlei auf die Genehmigung des Dekrets.
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