Reglement über die Fachmaturität im Berufsfeld Gesundheit des Kantons Wallis
Reglement über die Fachmaturität im Berufsfeld Gesundheit des Kantons Wallis vom 20.04.2016 (Stand 01.09.2015) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli
1962; eingesehen das Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 12. Juni 2003; eingesehen das kantonale Reglement über die Fachmittelschulen vom 3. Juni 2008; eingesehen das Bundesgesetz über die Fachhochschulen vom 6. Oktober
1995, insbesondere Artikel 5; eingesehen die Anerkennung von Seiten der EDK der Fachmittelschulen des Kantons Wallis vom 26. Juni 2009; eingesehen den Entscheid der Conférence intercantonale de l'instruction publique de la Suisse romande et du Tessin (CIIP) betreffend die Verab - schiedung des Rahmenlehrplans für die Fachmaturität Gesundheit vom 26. Mai 2011; eingesehen die Weisungen betreffend der Zulassung zum Bachelorstudien - gang in der Studienrichtung Gesundheit der HES-SO in ihrer Version vom
1. Oktober 2011; auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit, beschliesst: 1 )
1) Jede Bezeichnung der Person oder der Funktion gilt im vorliegenden Reglement unter - schiedslos für Frau und Mann. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1 Allgemeines
Art. 1 Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Reglement legt die Zulassungs- und Promotionsbestim - mungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Gesundheit (nachfolgend: FM Ge) des Kantons Wallis fest.
2 Es enthält die Bestimmungen für die Organisation und den Ablauf des Jahres.
Art. 2 Definition
1 Das Jahr FM Ge ist eine Studienrichtung des allgemeinen Mittelschulun - terrichts.
Art. 3 Ziele
1 Der Ausbildungsgang FM Ge stellt nach Abschluss des Jahres eine von der Erziehungsdirektorenkonferenz (nachfolgend: EDK) anerkannte Fach - maturität aus.
2 Die Organisation der FM Ge stützt sich auf folgende grundlegende Ziele: a) den Studierenden soll unter Vorbehalt der Regelungen, die in den Weisungen betreffend der Zulassung zum Bachelorstudiengang in der Studienrichtung Gesundheit der HES-SO vom 21. Oktober 2011 vor - gesehen sind, der direkte Zugang zu den Studiengängen Gesundheit der HES-SO ermöglicht werden; b) die Kenntnisse, die Fertigkeiten und die nötige Allgemeinbildung für den Zugang zu einem Fachhochschulstudium im Bereich Gesundheit sollen so attestiert werden.
3 Die FM Ge lässt der Persönlichkeitsbildung besondere Aufmerksamkeit zukommen, indem sie die Selbst- und Sozialkompetenzen der Schüler stärkt.
Art. 4 Anerkannte Schulen
1 Der Staat Wallis erkennt die Fachmaturitäten FM Ge folgender Schulen an: a) oberwalliser Mittelschule St. Ursula, Brig-Glis; b) Fach- und Handelsmittelschule Siders;
c) Fach- und Handelsmittelschule Sitten; d) Fach- und Handelsmittelschule Martinach; e) Fach- und Handelsmittelschule Monthey.
2 Dieses Verzeichnis kann durch den Staatsrat abgeändert werden.
2 Zulassung und Organisation der Ausbildung
Art. 5 Zulassung
1 Die Zulassung zur FM Ge ist den Inhabern eines Fachmittelschulauswei - ses (nachfolgend: FMS-Ausweis) im Berufsfeld Gesundheit vorbehalten.
Art. 6 Inhalt der Ausbildung
1 Die FM Ge beinhaltet: a) Fachmittelschulausweis, Berufsfeld Gesundheit; b) Kurse und Praktika; c) Fachmaturitätsarbeit mit Bezug zum Bereich Gesundheit.
Art. 7 Organisation der Ausbildung
1 Die Ausbildung erstreckt sich über 32 Wochen und wird wie folgt organi - siert: a) 14 Wochen Kurse, in denen die theoretischen Voraussetzungen und die praktischen Kompetenzen erworben werden; b) 14 Wochen Praktikum, wovon 8 Wochen in Organisationen oder In - stitutionen aus dem Gesundheits- und Sozialwesen und 6 Wochen Praktikum in der Arbeitswelt im erweiterten Sinn; c) 4 Wochen für die Vorbereitung und das Verfassen der Fachmaturi - tätsarbeit.
2 Die Fachmaturitätsarbeit wird im Bereich Gesundheit gewählt. Die Arbeit wird als Bericht präsentiert und soll die Fähigkeiten des Kandidaten unter Beweis stellen, grundlegende persönliche Überlegungen zu einer Tätigkeit, die während des Praktikums anfiel, zu formulieren. Die Arbeit muss schrift - lich eingereicht und mündlich verteidigt werden.
3 Die Bestimmungen über die Organisation der Praktika und der Fachmatu - ritätsarbeit werden in den Weisungen des für die Bildung zuständigen De - partements (nachfolgend: Departement) über die Organisation der FM Ge detailliert festgehalten.
4 Die Beurteilungsmodalitäten der theoretischen Kurse werden in entspre - chenden Weisungen festgelegt.
3 Fachmaturität
Art. 8 Bestätigung der Ausbildung
1 Das spezifische Praktikum von 8 Wochen oder mehr werden von der Fachmittelschule (nachfolgend: FMS) und in Zusammenarbeit mit der FH für Gesundheit sowie der Einrichtung, die das Praktikum anbietet, validiert.
2 Die Praktika im weiteren Sinn müssen absolviert, vom Arbeitgeber bestä - tigt und von der FMS validiert werden.
3 Die praktischen und theoretischen Kurse müssen bestanden werden.
4 Die Fachmaturitätsarbeit wird von der FMS und in Zusammenarbeit mit der FH für Gesundheit validiert.
5 Die Bestimmungen für die Validierung der Praktika und der Fachmaturi - tätsarbeit werden in den Weisungen des Departements über die Organisati - on der FM Ge detailliert festgehalten.
Art. 9 Erhalt des Ausweises
1 Die FM Ge wird erteilt, falls sämtliche nachfolgenden Bestimmungen er - füllt sind: a) das spezifische Praktikum von 8 Wochen wurde validiert; b) die Praktika im weiteren Sinn wurden validiert; c) die praktischen und theoretischen Kurse wurden in den drei Kompe - tenzbereichen, die den Weisungen des Departements über die Orga - nisation der Fachmaturität Berufsfeld Gesundheit (FM Ge) festgelegt wurden, erfolgreich abgeschlossen; d) die Fachmaturitätsarbeit wurde erarbeitet, fristgerecht eingereicht und mündlich verteidigt und erzielte dabei mindestens die Beurteilung "ge - nügend".
Art. 10 Anmeldung für die Verteidigung der Fachmaturitätsarbeit
1 Die Kandidaten müssen entsprechend den internen Weisungen des De - partements bei ihrer Schulleitung hinterlegen: a) ein schriftliches Gesuch um Zulassung gemäss dem offiziellen Anmel - deformular; b) eine Bestätigung, dass sie die Einschreibegebühr bezahlt haben.
Art. 11 Betrug oder Plagiat bei der Fachmaturitätsarbeit
1 Jeglicher Betrug bzw. jegliches Plagiat wird sanktioniert und kann das - werb einer Fachmaturität als Konsequenz haben.
Art. 12 Anwesenheit von Drittpersonen
1 Bei der Verteidigung der Fachmaturitätsarbeit dürfen anwesend sein: betreuende FMS-Lehrperson, Experte, betreuende Person des Praktikums - platzes, Direktor der FMS, Direktor der Einrichtung, in der das Praktikum durchgeführt wurde, Inspektor, Vertreter des Departements und der EDK.
Art. 13 Misserfolg
1 Wird das nicht-spezifische Praktikum nicht innerhalb der gegebenen Frist validiert, führt dies zum Nichtbestehen der Ausbildung.
2 Wird das spezifische Praktikum nicht validiert, kann dies durch das Absol - vieren und das Bestehen eines neuen vierwöchigen Praktikums im Verlauf des Schuljahrs einmal behoben werden.
3 Besteht der Kandidat die Fachmaturitätsarbeit nicht, hat er vier Wochen, um eine überarbeitete Version einzureichen. Wird diese erneut ungenügend bewertet, muss im Rahmen eines neuen 4-wöchigen berufsspezifischen Praktikums eine neue Arbeit verfasst werden.
4 Bei einem Nichtbestehen der Kurse müssen diese wiederholt werden.
5 Bei allen oben genannten Misserfolgen führt ein zweiter Misserfolg zum definitiven Nichtbestehen der FM Ge.
Art. 14 Angaben auf dem Fachmaturitätsausweis
1 Die durch das Departement ausgehändigte Fachmaturität FM Ge beinhal - tet folgende Angaben: a) Name der Schule und des Kantons, in dem die Schule ihren Standort hat; b) gewähltes Berufsfeld; c) persönliche Angaben des Inhabers oder der Inhaberin der Fachmatu - rität: Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) sowie Geburtsdatum; d) Angabe, gemäss welcher die Fachmaturität FM Ge in der ganzen Schweiz anerkannt ist; e) erhaltene Noten in den Fächern des Fachmittelschulausweises; f) Thema und Beurteilung der persönlichen Arbeit; g) Thema und Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit; h) Validierung der Praktika und Kurse; i) Unterschrift der Schuldirektion und der zuständigen kantonalen Be - hörde; j) Ort und Datum.
4 Pflichten der Studierenden
Art. 15 Pflichten und Strafen
1 Die Studierenden sind verpflichtet, die Weisungen ihrer Ausbildungsrich - tung zu befolgen. Sie sind für eine korrekte Handhabung für die ihnen im Rahmen der praktischen Ausbildung zur Verfügungen gestellten Gegen - stände, Geräte und Werkzeuge, verantwortlich. Sie sind für allfällig Sachbe - schädigungen oder Verluste, die sie verursacht haben, verantwortlich.
2 Den Studierenden, welche sich durch grobe Fahrlässigkeit schuldig ma - chen, können disziplinarische Strafen gemäss Art. 25 und 26 des allgemei - nen Reglements über die Mittelschulen vom 17. Dezember 2003 verhängt werden.
5 Beschwerdeverfahren
Art. 16 Verfahren
1 Die bei der Anwendung dieses Reglements gefällten Entscheide sind den Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Oktober 1976 über das Verwaltungs - verfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) unterworfen.
Art. 17 Beschwerden
1 Gegen die Entscheide des Departements kann innert 30 Tagen nach de - ren Bekanntgabe oder, falls es sich um eine Zwischenverfügung handelt (Art. 41 Abs. 2 und Art. 42 VVRG), innert zehn Tagen beim Staatsrat Be - schwerde erhoben werden.
2 Gegenstand einer Beschwerde können vor allem Entscheide sein über: a) die Strafmassnahmen im Falle eines Betruges; b) die Verweigerung des Fachmaturitätsausweises (Misserfolg); c) die nicht Validierung des berufsspezifischen Praktikums.
6 Schlussbestimmungen
Art. 18 Nicht vorgesehene Fälle
1 Die Schüler sind zusätzlich den Bestimmungen des allgemeinen Regle - ments über die Mittelschulen vom 17. Dezember 2003 sowie den Weisun - gen des Departements unterworfen.
2 Alle unvorhergesehenen Fälle sind in der Zuständigkeit des Departe - ments.
Art. 19 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement tritt rückwirkend auf das Schuljahr 2015-2016 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.04.2016 01.09.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 18/2016
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.04.2016 01.09.2015 Erstfassung BO/Abl. 18/2016
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