Reglement über die Verwendung eines Fonds zur Unterstützung von Gefangenen
Reglement über die Verwendung eines Fonds zur Unterstützung von Gefangenen vom 03.02.2016 (Stand 19.02.2016) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 70, 84 und 96 des Schweizerischen Strafgesetzbu - ches (StGB); eingesehen die Artikel 24 Absatz 2, 23 Buchstabe d und 44 des Einfüh - rungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 14. September
2006 (EGStGB); eingesehen die Artikel 22 Absatz 2, 30 und 55 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung über die Rechte und Pflichten von Gefangenen vom 18. De - zember 2013; eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG); auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
1 Zur Unterstützung von Gefangenen der Walliser Strafanstalten, die sich dort in Untersuchungshaft oder zum Vollzug von Strafen und Massnahmen befinden, wird ein Spezialfinanzierungsfonds eingerichtet.
1 Dieser Fonds wird gespeist durch Erträge aus den Disziplinarbussen, die gegen Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft oder gegen Perso - nen im Straf- oder Massnahmenvollzug verhängt werden, sowie durch Er - träge aus dem Verkauf von Gegenständen geflüchteter Personen nach Ab - lauf einer Frist von zehn Jahren. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3 Verwendung des Fonds zur Unterstützung von Gefangenen
1 Die verfügbaren Mittel dienen der Finanzierung von Hilfsmassnahmen für Gefangene und haben insbesondere folgende Zwecke: a) Kleidung zu erwerben, die zum Zeitpunkt der Freilassung dem Klima angepasst ist; b) die zum Erreichen des Zielorts notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen.
2 Dieser Fonds ist weder für ausländische Staatsangehörige in Administrativhaft zur Ausschaffung (BGZ) noch für Minderjährige, deren Platzierung vom Jugendgericht angeordnet wurde und auf die besondere gesetzliche Bestimmungen Anwendung finden, bestimmt. Allerdings haben junge Erwachsene, die im Vollzug einer Massnahme im Sinne von Artikel
61 StGB stehen, Anspruch auf Unterstützungsmassnahmen durch diesen Fonds.
3 Der Fonds zur Unterstützung von Gefangenen kann ebenfalls zugunsten von Personen verwendet werden, die von Walliser Gerichten verurteilt, aber in Strafanstalten ausserhalb des Kantons platziert sind.
Art. 4 Zuständigkeit für Ausgabenverpflichtungen
1 Der Unterstützungsfonds wird vom Chef der Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug (nachstehend: Dienstchef) verwaltet.
2 Der Dienstchef entscheidet über alle Auszahlungen aus dem Fonds im Rahmen seiner Zweckbindung.
3 Dabei stützt er sich insbesondere auf folgenden Kriterien: a) die Anfrage ist begründet (der Zweck und die Absicht werden erläu - tert); b) die Verwendung des gewährten Betrags dient der Unterstützung des Gefangenen; c) es stehen keine anderen Mittel zur Finanzierung der Unterstützung zur Verfügung.
Art. 5 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
03.02.2016 19.02.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 8/2016
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 03.02.2016 19.02.2016 Erstfassung BO/Abl. 8/2016
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