Reglement über den kantonalen Tourismusfonds
Reglement über den kantonalen Tourismusfonds vom 25.03.2015 (Stand 01.01.2016) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 Absatz 1 und 2 der Kantonsverfassung; eingesehen den Artikel 32a des Gesetzes über den Tourismus vom 9. Fe - bruar 1996; auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raument - wicklung, verordne:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziel
1 Das vorliegende Reglement legt die Modalitäten der Verwendung des ge - mäss Art. 32a des kantonalen Tourismusgesetzes errichteten Fonds zur Fi - nanzierung der touristischen Infrastruktur fest. Es definiert die Projektarten, die unterstützt werden können, die Modalitäten der durch den Fonds gewährten Unterstützung zugunsten eines spezifischen Projekts, sowie das Zusammenwirken mit den übrigen staatlichen Hilfen.
Art. 2 Zweck
1 Der kantonale Tourismusfonds, nachfolgend der Fonds, bezweckt die Fi - nanzierung von touristischen Infrastrukturprojekten.
Art. 3 Begünstigte
1 Der Fonds unterstützt die Finanzierung von Projekten, die von Tourismus - beteiligten mit gewinnorientiertem Zweck getragen werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Unterstützungswürdig durch den Fonds sind: a) Juristische oder natürliche Personen, Eigentümer oder Betreiber von strukturierten Beherbergungsformen; b) Bergbahngesellschaften; c) Juristische oder natürliche Personen, Eigentümer oder Betreiber von anderen touristischen Infrastrukturen, welche geeignet sind, die Wett - bewerbsfähigkeit der Destination markant zu stärken.
2 Zuteilungskriterien
Art. 4 Modalitäten
1 Die Fondsgelder werden als langfristige Darlehen gewährt. Letztere sind zinslos und können nachrangig gewährt werden. Es können Sicherheitsleis - tungen verlangt werden.
2 Es werden nur dauerhaften Tourismusakteuren Unterstützungen gewährt, welche tatsächliche Rentabilitätsaussichten nachweisen können und deren geplante Investitionen Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft haben. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die in diesem Reglement vorgesehenen Finanzhilfen und eine einmal zugesprochene Hilfe begründet keinen weite - ren Anspruch. Gegen Entscheide über Finanzhilfen kann keine Beschwerde geführt werden.
3 Die Darlehen werden mit einer maximalen Laufzeit von 30 Jahren ausge - richtet. Die effektive Laufzeit wird aufgrund der Finanzplanung des Gesuch - stellers festgelegt.
4 Die jährlichen Rückzahlungen der Darlehen können je nach Art des nach - rangigen Darlehens, der finanziellen Situation des Begünstigten und den geplanten Investitionen variieren. Sie werden vollständig dem Fonds gutge - schrieben.
5 Der zu bewilligende Darlehensbetrag wird fallweise festgelegt, er darf aber grundsätzlich nicht mehr als 5 Prozent der Gesamtdotation des Fonds be - tragen. Für Projekte deren wirtschaftliche Auswirkungen auf Destinations - ebene als aussergewöhnlich erachtet werden, kann dieses Maximum bis auf 10 Prozent erhöht werden. Der Fonds richtet keine Darlehen unter
100'000 Franken aus und beteiligt sich nicht an Investitionsprojekten unter - halb von 500'000 Franken. Eine Gesellschaft kann für mehrere Projekte Hil - fen aus dem Fonds beanspruchen, aber der Gesamtnettobetrag zugunsten einer Gesellschaft darf, direkt oder indirekt, 10 Prozent der Gesamtausstat - tung des Fonds nicht überschreiten.
Art. 5 Zusammenwirken mit anderen Finanzhilfen des Kantons
1 Die Unterstützungen aus dem Fonds sind ergänzend oder subsidiär zu den Finanzierungsmöglichkeiten: a) der eidgenössischen und kantonalen Regionalpolitik; b) des kantonalen Tourismusgesetzes; c) anderer eidgenössischer oder kantonaler Gesetze.
2 Der Gesuchsteller muss den Nachweis erbringen, dass er 100 Prozent der erforderlichen Finanzierung aufbringen kann. Es wird eine Analyse ge - macht, ob in Berücksichtigung der Gesamtfinanzierung den Verpflichtungen angekommen werden kann.
Art. 6 Arten von Projekten
1 Der Fonds dient der Finanzierung von Projekten der strukturierten Beher - bergung, von Bergbahnprojekten sowie von weiteren unternehmerischen Projekten, die als unterstützungswürdig angesehen werden.
2 - kung unterstützen: a) im Rahmen von strukturierten Beherbergungsformen, wie:
1. Betriebsübergaben/Nachfolgeregelungen in der Hotellerie,
2. Renovation/Erweiterung/Bau von strukturierten Beherbergungs - formen und deren Nebendienstleistungen; b) im Bereich der Bergbahnen:
1. Ersatz/Bau von Anlagen, welche von grosser Bedeutung für ein Skigebiet sind,
2. Infrastruktur, die einen rentablen Winterbetrieb ermöglicht,
3. Infrastruktur, welche zur Entwicklung des Sommer- oder des Ganzjahresangebots beiträgt; c) andere Projekte, die geeignet sind, die Wettbewerbsfähigkeit der Des - tination markant zu stärken.
Art. 7 Allgemeine Anforderungen
1 Die unterstützungswürdigen Projekte müssen folgenden allgemeinen An - forderungen genügen: a) das Projekt steht im Einklang mit den Leitlinien der lokalen Tourismus - politik, sofern solche bestehen;
b) das Projekt genügt den entsprechenden kantonalen Strategien und Politik; c) der Projektträger erbringt sämtliche erforderlichen Nachweise hin - sichtlich eines guten Geschäftsgangs, es handelt sich zudem um eine Person (natürlich oder juristisch), welche wirtschaftlich überlebensfä - hig ist und über nachgewiesene Kompetenzen verfügt; Wallis spürbar sein; e) mit den Umsetzungsarbeiten des Projekts darf nicht vor dem Ent - scheid der für den Fonds zuständigen Behörde begonnen werden. Für das Projekt kann kein vorzeitiger Baubeginn gewährt werden; f) eine angemessene Gewinnbeteiligung ist zulässig, sofern sich diese nach denselben Prinzipien wie bei den Darlehen im Rahmen des Ge - setzes über die Regionalpolitik vom 12. Dezember 2008 richtet.
Art. 8 Spezifische Anforderungen für Bergbahnprojekte
1 Die Erarbeitung eines Masterplans durch die Bergbahngesellschaft als Projektträgerin ist unabdingbare Voraussetzung für den Erhalt einer Unter - stützung durch den Fonds. Dieser Masterplan beinhaltet mindestens fol - gende Elemente: a) Beschrieb der Ausgangssituation; b) Informationen bezüglich Abstimmung mit den Leitlinien der örtlichen Tourismuspolitik der betroffenen Gemeinden; c) Strategie; d) Umsetzung.
2 Die für das Projekt verantwortliche Bergbahngesellschaft muss zudem nachweisen, dass das Projekt und ihr Masterplan den Anforderungen der kantonalen Förderpolitik für Bergbahnen genügen.
Art. 9 Bearbeitungskosten
1 Es werden Entschädigungen von den Gesuchstellern beziehungsweise Begünstigten zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Kosten für die Beurkundung, die Behandlung und die Überwachung der Verpflichtungen aus dem Fonds erhoben.
2 Die Entschädigungen können in Form von Bearbeitungsgebühren, Emissi - onsabgaben oder jährlichen Verwaltungskosten erhoben werden.
3 Schlussbestimmung
Art. 10 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement unterliegt der Genehmigung des Grossen Ra - tes. Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
25.03.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 6/2016
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 25.03.2015 01.01.2016 Erstfassung BO/Abl. 6/2016
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