Reglement der Justizleitung über die Information der Öffentlichkeit und die Publikation von Entscheiden
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Reglement der Justizleitung über die Information der Öffentlichkeit und die Publikation von Entscheiden (Informationsreglement) Vom 19. Februar 2016 (Stand 1. März 2022) Die Justizleitung des Kanton Aargau, gestützt auf § 10 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 6. Dezember
2011 1 ) , beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1 Grundsatz
1 Die Gerichte Kanton Aargau informieren angemessen und kommunizieren offen und transparent.
2 Sie informieren die Öffentlichkeit insbesondere mit folge nden Mitteln: a) Auskunft und Stellungnahme, b) Medienmitteilung, c) Medienkonferenz, d) öffentliche Auflage von Entscheiden, e) Publikation von wegleitenden Entscheiden.
§ 2 Zuständigkeit
1 Das Präsidium der Justizleitung beziehungsweise dessen Stellvert retung vertritt die Gerichte Kanton Aargau gegen aussen.
2 Für die Information über die Rechtsprechung ist das Präsidium des jeweiligen Spruchkörpers verantwortlich.
3 Die Kommunikation der Gerichte Kanton Aargau erfolgt über die kantonale Medi- enstelle und die Medienbeauftragten der Bezirksgerichte, des Zwangsmassnahmenge- richts, des Spezialverwaltungsgerichts und des Obergerichts.
1 ) SAR 155.200
§ 3 Grundsatz der Interessenabwägung
1 Entscheide im Anwendungsbereich dieses Reglements sind unter Berücksichtigung des Anspruchs der Öffentlichkeit auf Information einerseits und der Rechte der Betei- ligten sowie Dritter an der Geheimhaltung andererseits im Einzelfall zu fällen.
2. Information von Amtes wegen
§ 4 Information über Verhandlungen
1 Die Gerichtskanzleien infor mieren elektronisch über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort der öffentlichen Verhandlungen.
§ 5 Öffentliche Auflage
1 Nach ihrer Eröffnung werden Endentscheide während 30 Tagen in nicht anonymi- sierter Form im Dispositiv auf der Kanzlei der urteilenden Gerichts instanz öffentlich aufgelegt.
2 Keine Auflage erfolgt in den Verfahren, die nach den geltenden Prozessrechten nicht öffentlich sind.
§ 6 Publikation von Entscheiden
1 Wegleitende sowie weitere Entscheide werden in der Sammlung der Aargauischen Gerichts - u nd Verwaltungsentscheide (AGVE) veröffentlicht. *
§ 7 Anonymisierung
1 Die Publikation der Entscheide erfolgt grundsätzlich in anonymisierter Form (§ 10 Abs. 2 GOG).
2 Die Namen der Parteien können ausnahmsweise veröffentlicht werden, wenn die öf- fentliche n Interessen an deren Kenntnis die privaten Interessen der Parteien überwie- gen.
3. Information auf Anfrage
§ 8 Auskünfte
1 Die Medienbeauftragten oder die Medienstelle erteilen Auskunft auf Anfragen oder leiten Anfragen an die zuständige Stelle weiter.
2 Anfragen, die eine vertiefte Prüfung der betroffenen Interessen erfordern, sind schriftlich einzureichen.
§ 9 Anwendbares Recht zur Akteneinsicht
1 Das Recht auf Akteneinsicht richtet sich a) in hängigen Verfahren nach den geltenden Prozessrechten, b) * in abgeschlossenen Verfahren nach dem Gesetz über die Information der Öf- fentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober
2006 1 ) und dem Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivie- rung vom 28. April 2017 2 ) , c) nach Ablieferung an das Staatsarchiv nach dem IDAG.
§ 10 Kosten
1 Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht kann eine Ge- bühr nach den geltenden Bestimmungen erhoben werden.
4. Gerichtsberichterstattung
§ 11 Anforderungen an die Berichte rstattung
1 Berichterstattungen über Gerichtsverfahren sind sachlich und stellen niemanden un- nötig bloss. Auf die schutzwürdigen Interessen der Prozessparteien ist gebührend Rücksicht zu nehmen.
2 Massgebend sind insbesondere die Richtlinien des Schweizeri schen Presserats zur Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten.
§ 12 Dienstleistungen
1 Die Medienschaffenden erhalten in hängigen öffentlichen Verfahren auf Anfrage von den Gerichten oder der Medienstelle a) Auskunft über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort der Verhandlungen, b) Auskunft zum Sachverhalt von Verfahren, in denen eine Verhandlung durch- geführt wird, c) in Strafsachen eine Kopie der Anklageschrift oder des Strafantrags grundsätz- lich am Tag der Verhandlung, d) Entschei de nach deren schriftlicher Eröffnung in anonymisierter Form, e) Auskunft zum Verfahrensstand.
2 Sie erhalten von der Medienstelle a) auf Anfrage den Geschäftsbericht vor dessen Veröffentlichung, b) Einladungen zu Medienkonferenzen.
3 Medienmitteilungen we rden auf der kantonalen Homepage veröffentlicht.
1 ) SAR 150.700
2 ) SAR 155.617
§ 13 Bild - und Tonaufnahmen
1 Bild - und Tonaufnahmen von Gerichtsverhandlungen sowie im Gerichtsgebäude sind ohne Bewilligung des Gerichts untersagt (§ 8 Abs. 3 GOG). *
2 In Strafverfahren gilt Art. 71 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom
5. Oktober 2007
1 ) .
§ 14 Sperrfrist und Auflagen
1 Die Gerichte können für die Berichterstattung eine Sperrfrist vorsehen.
2 Die Sperrfrist fällt dahin, wenn die Öffentlichkeit schon vor deren Ablauf durch ei ne andere Informationsquelle Kenntnis vom Inhalt des Entscheids erhalten hat.
3 Zur Durchsetzung der Regeln über die Gerichtsberichterstattung und zum Schutz der Verfahrensbeteiligten können weitergehende Auflagen angeordnet werden.
5. Inkrafttreten
§ 15 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Aarau, 19. Februar 2016 Obergerichtspräsident G UIDO M ARBET Generalsekretär Justiz U RS H ODEL
1 ) SR 312.0
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
28.04.2017 01.07.2017 § 9 Abs. 1, lit. b) geändert 2017/5 - 19
13.12.2021 01.03.2022 § 6 Abs. 1 geändert 2022/05 - 02
13.12.2021 01.03.2022 § 13 Abs. 1 geändert 2022/05 - 02
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 6 Abs. 1 13.12.2021 01.03.2022 geändert 2022/05 - 02
§ 9 Abs. 1, lit. b) 28.04.2017 01.07.2017 geändert 2017/5 - 19
§ 13 Abs. 1 13.12.2021 01.03.2022 geändert 2022/05 - 02
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