Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (705.101)
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Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe 1 ) (IVHB) vom 22.09.2005 (Stand 01.01.2018)

Art. 1 Grundsatz

1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen in ihrem Planungsund Baurecht.
2 Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden in den Anhängen aufgeführt.

Art. 2 Pflichten der Kantone

1 Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit.
2 Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen ergänzt werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widerspre - chen.
3 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert 3 Jahren nach Beitritt an und bestimmen die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung.

Art. 3 Interkantonales Organ

1 Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK), deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind.
2 Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme.
3 Das Interkantonale Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine Dreiviertel - mehrheit erforderlich. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustim - mung aller beteiligten Kantone.
1) Beitritt des Kantons Wallis am 15.12.2016. Inkrafttreten am 01.01.2018. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 4 Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs

1 Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es: a) deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone kontrolliert; b) seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorgani - sationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messwei - sen im Planungs- und Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu vermeiden; c) Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und Berufsorga - nisationen ist.
2 Es ist überdies zuständig für: a) die Änderungen der Vereinbarung; b) die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung; c) die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen; d) den Erlass einer Geschäftsordnung.

Art. 5 Finanzierung

1 Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.

Art. 6 Beitritt

1 Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung übergeben sie diese Erklärung der BPUK.

Art. 7 Austritt

1 Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten. Der Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich mitzuteilen.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten sind.
A1 Anhang 1: Begriffe und Messweisen A1-1 Terrain

Art. A1-1.1 Massgebendes Terrain

1 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf.
2 Kann dieser infolgefrüherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung aus - zugehen.
3 Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfah - ren abweichend festgelegt werden. A1-2 Gebäude

Art. A1-2.1 Gebäude

1 Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.

Art. A1-2.2 Kleinbauten

1 Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zu - lässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthal - ten.

Art. A1-2.3 Anbauten

1 Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, über - schreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.

Art. A1-2.4 Unterirdische Bauten

1 Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.

Art. A1-2.5 Unterniveaubauten

1 Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen. A1-3 Gebäudeteile

Art. A1-3.1 Fassadenflucht

1 Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Gera - den durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgeben - den Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.

Art. A1-3.2 Fassadenlinie

1 Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgeben - dem Terrain.

Art. A1-3.3 Projizierte Fassadenlinie

1 Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.

Art. A1-3.4 Vorspringende Gebäudeteile

1 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen - mit Ausnahme der Dachvorsprünge - das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.

Art. A1-3.5 Rückspringende Gebäudeteile

1 Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurück - versetzt.
A1-4 Längenbegriffe, Längenmasse

Art. A1-4.1 Gebäudelänge

1 Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

Art. A1-4.2 Gebäudebreite

1 Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. A1-5 Höhenbegriffe, Höhenmasse

Art. A1-5.1 Gesamthöhe

1 Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchs - ten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punk - ten auf dem massgebenden Terrain.

Art. A1-5.2 Fassadenhöhe

1 Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.

Art. A1-5.3 Kniestockhöhe

1 Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.

Art. A1-5.4 Lichte Höhe

1 Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fer - tigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.
A1-6 Geschosse

Art. A1-6.1 Vollgeschosse

1 Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäu - den, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollge - schosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.

Art. A1-6.2 Untergeschosse

1 Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zu - lässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.

Art. A1-6.3 Dachgeschosse

1 Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht überschreiten.

Art. A1-6.4 Attikageschosse

1 Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschos - se. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade ge - genüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zu - rückversetzt sein. A1-7 Abstände und Abstandsbereiche

Art. A1-7.1 Grenzabstand

1 Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassaden - linie und der Parzellengrenze.

Art. A1-7.2 Gebäudeabstand

1 Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassa - denlinien zweier Gebäude.

Art. A1-7.3 Baulinien

1 Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Siche - rung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.

Art. A1-7.4 Baubereich

1 Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren fest - gelegt wird. A1-8 Nutzungsziffern

Art. A1-8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche

1 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der ent - sprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstückstei - le. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.

Art. A1-8.2 Geschossflächenziffer

1 Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Ges- chossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten: a) Hauptnutzflächen HNF; b) Nebennutzflächen NNF; c) Verkehrsflächen VF; d) Konstruktionsflächen KF; e) Funktionsflächen FF. Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindestmass liegt.
2 Geschossflächenziffer = Summe aller Geschossflächen / Anrechenbare Grundstücksfläche GFZ = ƩGF / aGSF

Art. A1-8.3 Baumassenziffer

1 Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
2 Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen.
3 Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem fest - gelegten Anteil angerechnet. Baumassenziffer = Bauvolumen über massgebendem Terrain / Anrechen - bare Grundstücksfläche BMZ = BVm / aGSF

Art. A1-8.4 Überbauungsziffer

1 Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäu - defläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Überbauungsziffer = Anrechenbare Gebäudefläche / Anrechenbare Grund - stücksfläche ÜZ = aGbF / aGSF Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.

Art. A1-8.5 Grünflächenziffer

1 Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünflä - che (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
2 Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bo - denflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen. Grünflächenziffer = Anrechenbare Grünfläche / Enbare Grundstücksfläche GZ = aGrF / aGSF
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.09.2005 01.01.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 1/2017,
31/2017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 22.09.2005 01.01.2018 Erstfassung BO/Abl. 1/2017,
31/2017
Gebäude Kleinbaute Anbaute a a a Gebäudelänge der Anbaute bzw. Kleinbaute in den Dimensionen beschränkt nur Nebennutzflächen und Anteil über der Fassadenlinie Unterniveaubauten Unterirdische Bauten Oberkante fertig Boden Fassadenlinie hinausragenden UNB- Decke. zwischen massgebendem Terrain und der darüber Höhenunterschied, gemessen in der Fassadenflucht, der UNB zulässiges Durchschnittsmass für das Hinausragen b f UIB UNB f b UNB UNB b b b f b Fassade 2 Fassade 4 Fassade 3 Zu Ziffer 2: GEB ̃UDE Treppe UIB UNB Fassade 1 Skizzen UNB Figur 2.1 - 2.3 Gebäude, Kleinbauten und Anbauten
Gebäude Anbaute Zu Ziffer 3: GEB ̃UDETEILE Figur 3.3 Projizierte Fassadenlinie Gebäudeteil vorspringender projizierte Fassadenlinie Gebäudeteil rückspringender unbedeutend
vorspringender Gebäudeteil massgebendes Terrain Fassadenflucht Ebenes Gelände: (Fassadenlinie = projizierte Fassadenlinie) Geneigtes Gelände: (Fassadenlinie ? projizierte Fassadenlinie) Figur 3.1 bis 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie Fassadenlinie unbedeutend rückspringender Gebäudeteil
a < a > b < b Fassadenabschnitt zugehöriger Gebäudeteil vorspringender zulässiges Mass für die Tiefe vorspringender Gebäudeteile zulässiges Mass für die Breite vorspringender Gebäudeteile projizierte Fassadenlinie a b Figur 3.4 Vorspringende Gebäudeteile (Schnitt und Seitenansicht) zulässiges Mass für die Breite vorspringender Gebäudeteile zulässiges Mass für die Tiefe vorspringender Gebäudeteile b a a a < b < b < b > a Fassadenabschnitt zugehöriger Teil des Gebäudes Anbaute oder Teil des Gebäudes Anbaute oder Fassadenlänge massgebendes Terrain
Gebäudeteil rückspringender a > b FA a < b FA < a zugehöriger Fassadenabschnitt Fassade Fassadenlinie a b FA Figur 3.5 Rückspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile Gebäudeteil rückspringender unbedeutend zulässiges Mass für die Tiefe von unbedeutend rückspringenden Gebäudeteilen zulässiges Mass für die Breite von unbedeutend rückspringenden Gebäudeteilen > a
Figur 4.1 und 4.2 Gebäudelänge, Gebäudebreite G e bä ud e b r e it e Gebäude Gebäudelänge G e bä ud e b r e it e G e b ä ud e l ä ng e Flächenkleinstes Rechteck Fassadenlinie Zu Ziffer 4: L ̃NGENBEGRIFFE, L ̃NGENMASSE Gebäude
der Dachkonstruktion Höchste Punkte technisch bedingte Dachaufbaute Dachkonstruktion Höchste Punkte der Terrain unter der Firstlinie tiefster Punkt auf massgebendem massgebendes Terrain Terrain unter der Dachfläche tiefster Punkt auf massgebendem Teil des massgebenden Terrains Dachflächenbereich über dem tiefstgelegenen massgebendes Terrain Firstlinie Zu Ziffer 5: HÖHENBEGRIFFE, HÖHENMASS Gesamthöhe h Gesamthöhe h Gesamthöhe h Gesamthöhe h
Figur 5.2 Fassadenhöhe Fassadenflucht Fassadenlinie massgebendes Terrain Brüstung Brüstung technisch bedingte Dachaufbaute massgebendes Terrain Oberkante Dachkonstruktion Schnittlinie Fassadenflucht mit für Talfassade Fassadenhöhe Fh für Talfassade Fassadenhöhe Fh giebelseitige Fassadenhöhe Fh traufseitige für Talfassade Fassadenhöhe Fh für Seitenfassade Fassadenhöhe Fh Fassadenhöhe Fh giebelseitige für Seitenfassade Fassadenhöhe Fh
Figur 5.3 Kniestockhöhe Figur 5.4 Lichte Höhe Oberkante Dachfläche Oberkante Dachkonstruktion Oberkante Dachgeschossboden im Rohbau Oberkante Dachkonstruktion Schnittpunkt Fassadenflucht / Fassadenflucht Lichte Höhe Geschosshöhe Lichte Höhe Geschosshöhe Lichte Höhe Geschosshöhe Kniestockhöhe
Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl DA AG DG VG Untergeschosse Vollgeschosse Dachgeschosse Attikageschosse Dachaufbauten AG DG VG VG VG UG UG VG VG VG AG
2. VG
1. VG
1. UG
2. UG UG
1. VG
2. VG
3. VG Untergeschosse Vollgeschosse Attikageschosse Dachaufbauten DA AG VG massgebendes Terrain massgebendes Terrain massgebendes Terrain Zu Ziffer 6: GESCHOSSE DA DA UG UG
a b c UG UIB b UG UG UG UIB UG c b a a Figur 6.2 Untergeschosse Fassadenlinie zulässiges Mass für vorspringende Gebäudeteile das Hinausragen des UG zulässiges Durchschnittsmass für zulässiges Mass für Untergeschosse Anteil des Geschosses über der Fassadenlinie Untergeschoss Unterirdische Baute
b d b b Figur 6.3 Dachgeschosse Dachgeschoss Dachgeschoss Dachgeschoss Dachgeschoss Dachgeschoss Oberkante Dachkonstruktion Schnittpunkt Fassadenflucht / Kniestockhöhe < b Kniestockhöhe < b zulässiges Mass für die Kniestockhöhen von Dachgeschossen kleine Kniestockhöhe < b kleine Kniestockhöhe < b zulässiges Mass für die kleine Kniestockhöhe von Dachgeschossen zulässiges Mass für die grosse Kniestockhöhe von Dachgeschossen Kniestockhöhe < b Kniestockhöhe < b zulässiges Mass für die Kniestockhöhen von Dachgeschossen grosse Kniestockhöhe < d grosse Kniestockhöhe < d
< a Figur 6.4 Attikageschosse Attikageschoss Vollgeschoss Vollgeschoss Vollgeschoss Vollgeschoss a Vollgeschoss Vollgeschoss der Fassade des darunterliegenden Vollgeschosses des Attikageschosses gegenüber Minimales Mass für die Zurückversetzung > a Vollgeschoss Vollgeschoss
A G Figur 7.1 - 7.3 Abstände und Abstandsbereiche Mehrlängenzuschlag Grosser Grenzabstand und mG der Abstandsvorschrift Baulinie tritt an Stelle Grenzabstand Gebäudeabstand mindestens einzuhaltender Gebäudeabstand mindestens einzuhaltender Grenzabstand Baulinie Fassadenlinie Parzellengrenze mindestens einzuhaltender Grenzabstand Fassadenlinie Av Av Av Av Zu Ziffer 7: ABST ̃NDE UND ABSTANDSBEREICHE Kleiner und grosser Grenzabstand G A m G grosser Grenzabstand Av Av Av Av kleiner Grenzabstand grosser Grenzabstand mindestens einzuhaltender Grenzabstand Fassadenlinie kleiner Grenzabstand mit Mehrlängenzuschlag Abstandsvorschrift bebaubarer Bereich Baubereich Baulinie Parzellengrenze der Abstandsvorschrift Baulinie tritt an Stelle
Bauzone Grundstücksfläche ausserhalb der flächen Erschliessungs- F e i n e r s c h li e ss ung G r ob e r s c h li e ss ung G r und e r s c h li e ss ung anrechenbar z.T. anrechenbar nicht anrechenbar Nutzungsziffer belegt sind. * Freihalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden Anrechenbare Grundstücksfläche G e bä ud e f l ä c h e A b s t a nd s f l ä c h e n H a u s z u f a h r t G r ü n f l ä c h e n* F r e i h a lt e f l ä c h e n* Grundstücksfläche Bauzone Grundstücksfläche innerhalb der Zu Ziffer 8: NUTZUNGSZIFFERN Figur 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
Figur 8.3 Baumassenziffer Geschossflächen (GF) HNF KF HNF FF VF NNF HNF Luftraum KF HNF HNF Balkon FF HNF HNF VF Grundriss 1. Obergeschoss: Schnitt: massgebendes Terrain Anteil angerechneter Volumen offener Gebäudeteile Figur 8.2 Geschossflächenziffer KF Keller Wohnen Estrich
Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche a Vordach Vordach a Gebäude Kleinbaute Anbaute Gebäude projizierte Fassadenlinie anrechenbare Gebäudefläche zulässiges Mass für vorspringende Gebäudeteile Gebäudeteil rückspringender unbedeutend Gebäudeteil vorspringender
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