Verordnung über die Prostitution (932.100)
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Verordnung über die Prostitution

Verordnung über die Prostitution (VPr) vom 23.09.2015 (Stand 01.01.2016) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 10, 13, 27, 36 und 41 der Bundesverfassung; eingesehen Artikel 199 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB); eingesehen die Artikel 4 und 10 der Kantonsverfassung; eingesehen das Gesetz über die Prostitution vom 12. März 2015; eingesehen das Gesetz über die Subventionen vom 13. November 1995; auf Vorschlag des Departements für Bildung und Sicherheit, beschliesst:
1 )
1 Gegenstand
Art. 1
1 Die vorliegende Verordnung legt die Durchführungsbestimmungen über das Prostitutionsgesetz dar. Sie legt insbesondere folgende Vorschriften fest: a) die Meldepflicht für Personen, die der Prostitution nachgehen; b) die Meldepflicht für den Salonbetreiber und den Verantwortlichen ei - ner Escort-Agentur; c) die vom Staat gewährten Subventionen.
1) Jede in der vorliegenden Verordnung benutzte Bezeicnung einer Person, eines Status oder einer Funktion wird für Frau und Mann im gleichen Sinne verwendet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Meldeverfahren
2.1 Personen, die der Prostitution nachgehen

Art. 2 Meldepflicht bei Beginn der Tätigkeit

1 Jede Person, die beabsichtigt, der Prostitution im Kanton nachzugehen, unterliegt der vorgängigen und persönlichen Meldepflicht bei der Kantons - polizei.

Art. 3 Zu übermittelnde Informationen

1 Die betroffene Person meldet sich bei der Kantonspolizei und übergibt ihr die folgenden Informationen und Unterlagen: a) ihre umfassenden Personalien: Name, Vorname, Pseudonym, Name und Vorname des Vaters, Mädchenname und Vorname der Mutter, Zi - vilstand, Name und Vorname des Ehepartners oder eingetragenen Partners, Datum und Ort der Geburt, Wohnort, Heimatort und für Aus - länder Nationalität und Niederlassungsbewilligung; b) eine Kopie des Identitätsausweises; c) ein Passfoto; d) für Ausländer die Arbeitsbewilligung; e) den Ort, wo die Prostitution ausgeübt wird, und gegebenenfalls die exakte Adresse des Prostitutionssalons; f) das Datum des Tätigkeitsbeginns.
2 Die betroffene Person wird von der Kantonspolizei in der entsprechenden Datenbank aufgenommen.

Art. 4 Information durch die Polizei

1 Wenn sich Personen, die der Prostitution nachgehen, bei der Kantonspoli - zei melden, legt diese ihnen ausführliche Informationen vor und übergibt ih - nen nützliche Unterlagen.
2 Damit die Kantonspolizei ihrer Auskunftspflicht nachkommen kann, erstellt sie in Zusammenarbeit mit den Gesundheitsdiensten zuhanden der Perso - nen, die der Prostitution nachgehen, eine schriftliche Dokumentation in ver - schiedenen Sprachen, welche alle nützlichen Informationen auf dem Gebiet des Rechts-, Gesundheits- und Sozialwesens erfasst.
3 Diese Informationen betreffen insbesondere: a) die Existenz und die Tätigkeit von privat- oder öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern, die unter anderem das Ziel haben, Personen, die der Prostitution nachgehen, zu helfen; b) die legalen Bestimmungen auf dem Gebiet der Prostitution; c) die sexuell übertragbaren Krankheiten und wie man sich davor schützt.

Art. 5 Nachträgliche Mitteilung

1 Die Person, welche sich bei der Kantonspolizei zur Ausübung der Prostitu - tion gemeldet hat, ist verpflichtet, nach deren vorgeschriebenen Vorgaben, ihr umgehend jede spätere Änderung ihrer Personalangaben mitzuteilen.

Art. 6 Meldung bei Aufgabe der Tätigkeit

1 Die Person, die jegliche Tätigkeit in Verbindung mit der Prostitution auf - gibt, ist verpflichtet, anhand eines Formulars (verfügbar auf der Interseite der Kantonspolizei oder am Polizeischalter) die Polizei schriftlich darüber zu informieren.
2 Das Meldeformular beinhaltet insbesondere die Gründe, welche zur Tätig - keitsaufgabe geführt haben, sowie die Adresse, an welche die Polizei die - sen Entscheid zustellen soll.
3 Nach Eingang der Abmeldung verfährt die Polizei wie folgt: a) sie ordnet raschmöglichst die Löschung der Daten über die Ausübung der Prostitution in der Verwaltungsdatensammlung der Personen, die der Prostitution nachgehen, an. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Ar - chivierung vom 9. Oktober 2008 (GIDA) sind überdies anwendbar; b) sie informiert die Behörden, denen eine Auskunft aus der Daten - sammlung der Personen, die der Prostitution nachgehen, mitgeteilt wurde, über die Aufgabe der Tätigkeit und fordert sie auf, die entspre - chenden Einträge zu löschen.
4 Die Löschung der Daten über die Tätigkeit der Prostitution in der gerichtli - chen Datensammlung der Personen, die der Prostitution nachgehen, wird gemäss dem Gesetz über die Akten der gerichtlichen Polizei vom 26. Juni
1984 vorgenommen, hilfsweise gemäss den Bestimmungen des GIDA über die Vernichtung von Daten.
2.2 Salonprostitution

Art. 7 Meldepflicht

1 Wer den Betrieb eines Salons aufnimmt und ihn Dritten zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, sich vorgängig bei der Kantonspolizei mittels des entsprechenden Formulars anzumelden, wel - ches auf der Interseite der Kantonspolizei oder am Polizeischalter verfüg - bar ist.

Art. 8 Beizulegende Unterlagen

1 Wer den Betrieb eines Salons meldet, hat dem Anmeldeformular folgende Unterlagen beizulegen: a) eine Kopie des Identitätsausweises; b) eine Kopie der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation und eine Kopie der Nieder - lassungsbewilligung für Staatsangehörige anderer Länder; c) eine von der Erwachsenenschutzbehörde ausgestellte Bescheinigung mit der bestätigt wird, dass die Person keiner Massnahme des Er - wachsenenschutzes unterstellt ist; d) einen Strafregisterauszug sowie eine Bescheinigung des Betreibungs- und Konkursamtes, vor weniger als drei Monaten ausgestellt; e) ein ausführliches Muster der Quittungen, die den Prostituierten aus - gestellt werden, mit Angabe der Beträge für die Miete, die Werbekos - ten, diverse Ausstattungen und alle weiteren Leistungen, gemäss den vom Gesetz auferlegten Pflichten des Salonverantwortlichen; f) eine Kopie der Baubewilligung der Gemeinde.

Art. 9 Prüfung der Unterlagen

1 Die Kantonspolizei kontrolliert alle vorgewiesenen Unterlagen und führt eine Abklärung durch, um sich zu vergewissern, dass der Salonverantwort - liche die persönlichen Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt.

Art. 10 Eintrag ins Register

1 Erfüllt die betroffene Person alle persönlichen Voraussetzungen, nimmt die Kantonspolizei den Eintrag ins Register der Salonverantwortlichen vor.
2 Werden die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Kantons - polizei ein provisorisches Betriebsverbot aussprechen.

Art. 11 Nachträgliche Mitteilung

1 Der Salonverantwortliche ist verpflichtet, der Kantonspolizei unverzüglich jeden Wechsel der Prostituierten in seinem Salon mitzuteilen, nach deren vorgeschriebenen Vorgaben, jede Änderung seiner persönlichen Situation, die seit der Anmeldung seines Salons eingetreten ist, sowie die Daten des neuen Verantwortlichen, falls es zu einem Wechsel gekommen ist.

Art. 12 Schliessung des Salons

1 Der Salonverantwortliche ist verpflichtet, der Kantonspolizei schriftlich die Schliessung seines Salons mitzuteilen. Er legt dieser Meldung das Salonre - gister bei.
2 Das Salonregister soll nicht aufbewahrt werden, ausser wenn es die Erfül - lung einer gesetzlichen Pflicht erfordert. Ansonsten ist es zu vernichten. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung sind überdies anwendbar.
3 Die Kantonspolizei nimmt den Eintrag der Aufgabe der Tätigkeit in der Da - tensammlung der Salons vor.
2.3 Escort-Service

Art. 13 Meldepflicht

1 Wer den Betrieb eines Escort-Service aufnimmt, ist verpflichtet, sich vor - gängig bei der Kantonspolizei mittels des entsprechenden Formulars anzu - melden, welches auf der Interseite der Kantonspolizei oder am Polizei - schalter verfügbar ist.

Art. 14 Beizulegende Unterlagen

1 Wer den Betrieb eines Escort-Service meldet, hat dem Anmeldeformular folgende Unterlagen beizulegen: a) eine Kopie des Identitätsausweises;
b) eine Kopie der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation und eine Kopie der Nieder - lassungsbewilligung für Staatsangehörige anderer Länder; c) eine von der Erwachsenenschutzbehörde ausgestellte Bescheinigung mit der bestätigt wird, dass die Person keiner Massnahme des Er - wachsenenschutzes unterstellt ist; d) einen Strafregisterauszug sowie eine Bescheinigung des Betreibungs- und Konkursamtes, vor weniger als drei Monaten ausgestellt; e) ein ausführliches Muster der Quittungen, die den Prostituierten aus - gestellt werden, mit Angabe der Beträge für die Miete, die Werbekos - ten, diverse Ausstattungen und alle weiteren Leistungen, gemäss den vom Gesetz auferlegten Pflichten des Verantwortlichen für den Es - cort-Service.

Art. 15 Prüfung der Unterlagen

1 Die Kantonspolizei kontrolliert alle vorgewiesenen Unterlagen und führt eine Abkärung durch, um sich zu vergewissern, dass der Verantwortliche für den Escort-Service die persönlichen Voraussetzungen des Gesetzes er - füllt.

Art. 16 Eintrag ins Register

1 Erfüllt die betroffene Person alle persönlichen Voraussetzungen, nimmt die Kantonspolizei den Eintrag ins Register der Verantwortlichen für den Escort-Service vor.
2 Werden die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Kantons - polizei ein provisorisches Betriebsverbot aussprechen.

Art. 17 Nachträgliche Mitteilung

1 Der Verantwortliche für den Escort-Service ist verpflichtet, der Polizei un - verzüglich jeden Wechsel der durch ihn vermittelten Prostituierten mitzutei - len, nach deren vorgeschriebenen Vorgaben, jede Änderung seiner persön - lichen Situation, die seit der Anmeldung seines Escort-Service eingetreten ist, sowie die Daten des neuen Verantwortlichen, falls es zu einem Wechsel gekommen ist.

Art. 18 Schliessung des Escort-Service

1 Der Verantwortliche für den Escort-Service ist verpflichtet, der Kantonspo - lizei schriftlich die Schliessung seines Services mitzuteilen. Er legt dieser Meldung das Serviceregister bei.
2 Das Serviceregister soll nicht aufbewahrt werden, ausser wenn es die Er - füllung einer gesetzlichen Pflicht erfordert. Ansonsten ist es zu vernichten. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung sind überdies anwendbar.
3 Die Kantonspolizei nimmt den Eintrag der Aufgabe der Tätigkeit in der Da - tensammlung der Escort-Service vor.
2.4 Verfahren

Art. 19 Zuständige Behörde

1 Die Anmeldung zur Tätigkeitsausübung, zum Betrieb eines Salons oder Escort-Services, jede nachträgliche Mitteilung sowie die Mitteilung zur Auf - gabe dieser Tätigkeiten wird bei der Abteilung für Sitte der Kantonspolizei vorgenommen.

Art. 20 Unentgeltlichkeit

1 Das Anmeldeverfahren ist unentgeltlich.
3 Subventionen

Art. 21 Gewährung von Subventionen

1 Subventionen können gesprochen werden zur Unterstützung: a) eines bestehenden oder zu schaffenden privatrechtlichen Rechtsträ - gers mit dem Ziel, Personen, die der Prostitution nachgehen, zu hel - fen; b) eines ausgewählten Projekts eines gesundheitlich-sozialen Präventi - onsprogramms, im Sinne des Gesetzes über die Prostitution.

Art. 22 Subventionsantrag

1 Wer eine Subvention beantragt, muss grundsätzlich einen schriftlichen An - trag an die zuständige Behörde stellen und ihn mit den erforderlichen Un - terlagen versehen.
2 Besteht ein besonderes Antragsformular, muss es verwendet werden.

Art. 23 Zusprechungskriterien

1 Die Gewährung von Subventionen wird nach folgenden Kriterien bewertet: Einhaltung des kantonalen Konzepts, Anzahl Anträge, betroffener Bereich, kantonale Prioritätenordnung, kantonale Zielsetzung, angemessene Vertei - lung, Budget-Verfügbarkeit.

Art. 24 Subventionierung eines privatrechtlichen Rechtsträgers

1 Die Subventionierung eines privatrechtlichen Rechtsträgers wird im Rah - men eines mit der zuständigen Behörde abgeschlossenen Leistungsauf - trags beschlossen.
2 Die Betrag der Subvention trägt zur Kostendeckung der laufenden Tätig - keit des betroffenen Rechtsträgers bei, insbesondere: a) die Bedarfsanalyse; b) die Umsetzung und die Weiterverfolgung der Leistungen; c) die Ausarbeitung von Gesamtkonzepten und Spezialprojekten; d) die Zusammenarbeit mit anderen Partnern für die Entwicklung, die Durchführung und/oder Auswertung von Spezialprojekten; e) die Verbreitung der Information.
3 Dieser Betrag hängt von der Bedeutung und der Wichtigkeit der Tätigkeit im Rahmen der Sozial- oder Gesundheitspolitik des Kantons ab.

Art. 25 Subventionierung eines Projekts

1 Die Subventionierung eines Projekts wird durch einen Entscheid der zu - ständigen Behörde gewährt, welcher gemäss dem Gesetz über das Verwal - tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar ist. Die Sub - vention wird dem Projektleiter erteilt.
2 Der Antrag verdeutlicht insbesondere folgende Faktoren: a) die Ziele; b) die Verantwortlichen;
c) die Zielgruppe; d) die Arbeitsmethoden und die Teilnehmer; e) die voraussichtliche Dauer, mit Projektterminplan; f) die möglichen Partner; g) das Bewertungsverfahren; h) das Budget und der Finanzierungsplan.
3 Der Betrag der Subvention ist nicht höher als ein Drittel des Gesamtbe - trags eines Projektes. Er hängt von der Bedeutung und der Wichtigkeit der Tätigkeit im Rahmen der Sozial- oder Gesundheitspolitik des Kantons ab.

Art. 26 Zuständigkeit

1 Hat der privatrechtliche Rechtsträger oder das betroffene Projekt einen mehrheitlich sozialen Charakter, ist die zuständige Behörde der Vorsteher des Departements für Soziales, auf Vorschlag der Dienststelle für Sozialwe - sen.
2 Hat der privatrechtliche Rechtsträger oder das betroffene Projekt einen mehrheitlich gesundheitlichen Charakter, ist die zuständige Behörde der Vorsteher des Departements für die Gesundheit, auf Vorschlag der Dienst - stelle für Gesundheitswesen.

Art. 27 Periodische Überprüfung

1 Die betroffenen Dienststellen gewährleisten die periodische Überprüfung der Projekte und Leistungsaufträge.
2 Bei Bedarf können sie die Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen des Kantons verlangen, namentlich die für die Staatsfinanzen zuständige Dienst-stelle.

Art. 28 Subventionsverzeichnis

1 Die betroffenen Dienststellen sorgen dafür, dem Finanzdepartement alle sachdienlichen Hinweise zur Erstellung und Aktualisierung des Subventi - onsverzeichnisses mitzuteilen.

Art. 29 Anwendbares Recht

1 Unter Vorbehalt der vorausgehenden Bestimmungen werden das Subven - tionsgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen angewandt.
4 Verschiedenes

Art. 30 Salonprostitution - Sauberkeit und Hygiene

1 Der Salonverantwortliche stellt sicher, dass die Hygienemassnahmen in seinem Salon beachtet werden. Er sorgt insbesondere dafür, dass: a) die Räumlichkeiten, das Mobiliar und die Bettwäsche regelmässig sauber gehalten werden; b) jede Erwerbsperson in seinem Salon über genügend persönlichen Raum verfügt; c) sein Salon über sanitäre Anlagen verfügt, um sich zu waschen; d) Kondome gratis oder höchstens zum Selbstkostenpreis den sich pro - stituierenden Personen und ihrer Kundschaft zur Verfügung gestellt werden; e) Informationsunterlagen in verschiedenen Sprachen in seinem Salon betreffend sexuell übertragbare Krankheiten zur Einsicht ausgelegt werden.
2 Die Gesundheitsbehörden sind von Amtes wegen oder auf Antrag der Po - lizei zuständig, die Umsetzung der obenerwähnten Massnahmen zu kontrollieren.

Art. 31 Salonprostitution - Informationen

1 Der Salonverantwortliche hängt in seinem Salon gut sichtbar in verschie - denen Sprachen, unter anderem in Englisch, das Informationsangebot so - wie die Adressen und Telefonnummern von privat- oder öffentlich-rechtli - chen Rechtsträgern aus, die unter anderem das Ziel haben, Personen, die der Prostitution nachgehen, zu helfen.
2 Gleichermassen stellt er ausserdem Informationen betreffend die Arbeit und den Aufenthalt ausländischer Personen sowie über die Meldepflicht bei der Kantonspolizei zur Verfügung.

Art. 32 Verbot von übersetztem Mietzins

1 Einen übersetzten Mietzins von Personen, die der Prostitution nachgehen, zu verlangen, ist ein Druckmittel im Sinne des Artikels 14 Buchstabe d und
22 Buchstabe c des Gesetzes.
5 Schlussbestimmungen

Art. 33 Übergangsrecht

1 Die vorliegende Verordnung ist unmittelbar anwendbar.

Art. 34 Inkrafttreten

1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2016 in Kraft, gleichzeitig mit dem Gesetz über die Prostitution vom
12. März 2015.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
23.09.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 40/2015
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 23.09.2015 01.01.2016 Erstfassung BO/Abl. 40/2015
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