Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats
                            Verordnung  über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats  (Delegationsverordnung, DelV)  Vom 10. April 2013 (Stand 1. Juli 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§  13 Abs.  2 und 27 des Gesetzes über die Organisation des Regie  -  rungsrates  und  der  kantonalen  Verwaltung  (Organisationsgesetz)  vom  26.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985  1  )   sowie §  50 Abs.  2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwal  -  tungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4.  Dezember 2007  2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kompetenz zur Behandlung erstinstanzlicher Angelegenheiten
§ 1 Zuständigkeit des Departements Volkswirtschaft und Inneres
                            1  Das Departement Volkswirtschaft und Inneres ist zuständig für  a)  die Genehmigung der Gemeindeordnungen,  b)  die Genehmigung der Satzungen und der Auflösung von Gemeindeverbänden  mit Zustimmung des Fachdepartements sowie die Kenntnisnahme des nach  -  träglichen oder teilweisen Beitritts einer Gemeinde zu einem Gemeindever  -  band,  b  bis  )  *  die Genehmigung des Erlasses beziehungsweise der Änderung der Anstalts  -  ordnungen von selbstständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeanstalten,  c)  die Genehmigung und die Inkraftsetzung der Grundbücher,  d)  die Herabsetzung und den Erlass von Grundbuchabgaben,  e)  *  ...  f)  *  ...  g)  die Aufsicht über die Grundbuchämter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  153.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  271.200  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Anstellung und die Entlassung von Staatsanwältinnen und -anwälten, ein  -  schliesslich der Stellvertretungen der Leitungen der Staatsanwaltschaften für  die Bezirke und der kantonalen Staatsanwaltschaft, sowie von Jugendanwäl  -  tinnen und -anwälten,  i)  den Erlass administrativer Weisungen betreffend die Amtsführung der Staats  -  anwaltschaften und der Jugendanwaltschaft,  j)  die Kontrolle des Geschäftsgangs der Staatsanwaltschaften und der Jugendan  -  waltschaft,  k)  das Behandeln von Aufsichtsbeschwerden betreffend die Amtsführung der  Staatsanwaltschaften und der Jugendanwaltschaft,  l)  die Anordnung von Disziplinarmassnahmen gegenüber den vom Regierungs  -  rat angestellten Staatsanwältinnen und -anwälten, einschliesslich der Stellver  -  tretungen der Leitungen der Staatsanwaltschaften für die Bezirke und der  kantonalen   Staatsanwaltschaft,   beziehungsweise   Jugendanwältinnen   und   -  anwälten,  m)  die Wahl der Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen so  -  wie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht,  n)  die Vertretung des Kantons in der Konkordatsbehörde der interkantonalen Po  -  lizeischule Hitzkirch (IPH), bezüglich der Abnahme der Jahresrechnung der  IPH im Einvernehmen mit dem Departement Finanzen und Ressourcen,  o)  *  die Vertretung von 50 % der Stimmen des Kantons an der Generalversamm  -  lung der Hightech Zentrum Aargau AG, der innovAARE AG und der VIA  -  CAR AG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit des Departements Bildung, Kultur und Sport
                            1  Das Departement Bildung, Kultur und Sport ist zuständig für  a)  den Entscheid über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an Heime und Ein  -  richtungen sozialer Art,  b)  die Vertretung des Kantons in der Gesellschafterversammlung des Zentrums  für Demokratie Aarau (ZDA), bezüglich der Abnahme der Jahresrechnung des  ZDA im Einvernehmen mit dem Departement Finanzen und Ressourcen,  c)  die Vertretung des Kantons im Hochschulrat der Interkantonalen Hochschule  für Heilpädagogik Zürich (HfH), bezüglich der Abnahme der Jahresrechnung  der HfH im Einvernehmen mit dem Departement Finanzen und Ressourcen,  d)  die Vertretung von 50 % der Stimmen des Kantons an der Generalversamm  -  lung der Schulverlag Plus AG,  d  bis  )  *  die Vertretung des Kantons an der Genossenschafter-Versammlung der Swiss  -  los Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft  e)  den Entscheid über die Ausleihe des Silberschatzes aus dem Römermuseum  an Dritte unter Vorbehalt von § 33 Abs. 1 der Verordnung zum Kulturgesetz  (VKG) vom 4. November 2009  1  )   sowie den Entscheid über die Anfertigung  von Repliken einzelner Teile des Silberschatzes zu Verkaufszwecken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  495.211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss § 22 Abs. 2 des Schulge  -  setzes vom 17. März 1981  1  )  ,  g)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständigkeit des Departements Finanzen und Ressourcen
                            1  Das Departement Finanzen und Ressourcen ist zuständig für  a)  die Vertretung des Kantons an Eigentümerversammlungen, soweit diese nicht  anderweitig delegiert ist,  b)  die Genehmigung von Projektkostenabrechnungen von Bauprojekten im Be  -  reich Hochbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zuständigkeit des Departements Gesundheit und Soziales
                            1  Das Departement Gesundheit und Soziales ist zuständig für  a)  die Vertretung von 50 % der Stimmen des Kantons an den Generalversamm  -  lungen der Kantonsspital Aarau AG, der Kantonsspital Baden AG und der  Psychiatrischen Dienste Aargau AG,  b)  die Genehmigung von Tarifverträgen gemäss Art. 46 Abs. 4 des Bundesgeset  -  zes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994  2  )  ; dagegen  kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden (Art. 53  KVG). Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Regierungsrats für die übri  -  gen, vom KVG der Genehmigungsbehörde übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zuständigkeit des Departements Bau, Verkehr und Umwelt
                            1  Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist zuständig für  a)  die Genehmigung von Abrechnungen über die Verkehrsinfrastruktur des Auf  -  gabenbereichs 640 (Spezialfinanzierung Strassenrechnung),  b)  Entscheide gemäss § 8 des Gesetzes über den Hochwasserschutz, die Entwäs  -  serung und die Bodenverbesserungen im Gebiet der Reussebene (Reusstalge  -  setz) vom 15. Oktober 1969  3  )  ,  c)  Beiträge an Dritte gemäss den §§ 16 und 19 des Dekrets über den Natur- und  Landschaftsschutz (NLD) vom 26. Februar 1985  4  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  401.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR  761.600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SAR  785.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Zusicherung von Beiträgen an Dritte gemäss § 7 des Dekrets zum Schutze  des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret)  vom 13. Dezember 1977  1  )  , § 10 des Dekrets über den Schutz der Reuss und  ihrer Ufer unterhalb Bremgarten (Reussuferschutzdekret, RUD) vom 17. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1966  2  )  , § 11 des Dekrets zum Schutze der Hallwilerseelandschaft (Hallwiler  -  seeschutzdekret) vom 13. Mai 1986  3  )   und § 13 des Dekrets über den Schutz  des   Mündungsgebietes   Aare–Reuss–Limmat   (Wasserschlossdekret,   WSD)  vom 28. Februar 1989  4  )   bis zu einer Höhe von Fr. 10'000.–,  e)  den Beschluss über Ausgaben für Einzelmassnahmen technischer Natur zu  Gunsten des öffentlichen Verkehrs bis zum Betrag von Fr.  500'000.–,  f)  die Bestimmung der Präsidentin oder des Präsidenten der Kommission für  Landschafts- und Ortsbildschutz,  g)  die Bewilligung von Verpflichtungskrediten bis Fr. 3 Mio. für Strassenbau  -  vorhaben (Projektierung und Vorbereitung, Realisierung) und Unterhaltsmass  -  nahmen im Sinne der Strassengesetzgebung; vorbehalten bleibt die Zuständig  -  keit des Grossen Rats gemäss § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das kantonale  Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) vom 15. Juni 2021  5  )  ,  h)  *  die Vertretung von 50 % der Stimmen des Kantons an den Generalversamm  -  lungen der AEW Energie AG und der Axpo Holding AG,  i)  die Vertretung des Kantons im A-Welle-Rat des Tarifverbunds A-Welle, be  -  züglich der Abnahme der Jahresrechnung des Tarifverbunds A-Welle im Ein  -  vernehmen mit dem Departement Finanzen und Ressourcen,  j)  *  die Vertretung des Kantons in der Konsortialversammlung der Sondermüllde  -  ponie Kölliken, bezüglich der Abnahme der Jahresrechnung der Sondermüll  -  deponie Kölliken im Einvernehmen mit dem Departement Finanzen und Res  -  sourcen,  k)  *  den Entscheid über die Ausrichtung von Beiträgen aus der kantonalen Spezial  -  finanzierung Mehrwertabgabe gemäss § 28f des Gesetzes über Raumentwick  -  lung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993  6  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Weitere Zuständigkeiten
                            1  Das sachzuständige Departement wählt Mitglieder in bestehende regierungsrätliche  Kommissionen   mit   beratender   Funktion   und   setzt   Kommissionen   gemäss   §  34  Abs.  3 des Organisationsgesetzes ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das sachzuständige Departement kann mit Zustimmung der Staatskanzlei Beiträge  zulasten der Kompetenzsumme des Regierungsrats bis zum Betrag von Fr.  20'000.–  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  787.320
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  761.520
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR  787.350
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SAR  761.530
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SAR  751.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SAR  713.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Staatskanzlei ist zuständig für die Bewilligung zur vorzeitigen Urnenöffnung  gemäss §  20 Abs.  4 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kantonale Führungsstab (KFS) ist zuständig für das Stellen von Hilfsbegehren  für militärische Katastrophenhilfe an die Armee.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Uneinigkeit bei zustimmungsbedürftigen Geschäften
                            1  Können sich die Departemente bei den zustimmungsbedürftigen Geschäften nicht  einigen, entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Behandlung von Aufsichtsanzeigen
                            1  Das Departement behandelt Aufsichtsanzeigen, die sich gegen Ämter und Abtei  -  lungen eines Departements beziehungsweise gegen untergeordnete Organisations  -  einheiten richten, in seinem Zuständigkeitsbereich. Ist die Aufsichtsanzeige an meh  -  rere Mitglieder des Regierungsrats gerichtet, sorgt das sachzuständige Departement  für die Koordination der Beantwortung und stellt den betroffenen Regierungsrats  -  mitgliedern das Antwortschreiben in Kopie zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kompetenz zur Beurteilung von Einwendungen und
                            Beschwerden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Allgemeines
                            1  In den nachfolgenden Fällen (§§  10–13) delegiert der Regierungsrat seine Kompe  -  tenz zur Beurteilung von Einwendungen und Beschwerden an die Departemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo der angefochtene Entscheid auf einer verbindlichen Weisung oder einem Teil  -  entscheid eines Departements beruht und sich ein Beschwerdeantrag dagegen rich  -  tet, bleibt es bei der Zuständigkeit des Regierungsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit die Departemente nachfolgend erstinstanzlich zuständig sind, verzichtet der  Regierungsrat auf seine Entscheidkompetenz als Beschwerdeinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zuständigkeit des Departements Volkswirtschaft und Inneres
                            1  Das Departement Volkswirtschaft und Inneres ist zuständig für  a)  *  Verwaltungs- und Gemeindebeschwerden gemäss § 109 des Gesetzes über die  Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978  2  )  , ausge  -  nommen   Beschwerden   gegen   polizeiliche   Massnahmen   und   polizeilichen  Zwang gemäss dem Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicher  -  heit (Polizeigesetz PolG) vom 6. Dezember 2005  3  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  131.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  171.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR  531.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beschwerden gegen die von den Gemeinden festgelegten Gebühren gemäss  §  17   des   Dekrets   über   Gebühren   für   Amtshandlungen   der   Gemeinden  (Gemeindegebührendekret, GGebD) vom 28. Oktober 1975  1  )  ,  c)  *  Beschwerden gegen Entscheide der Grundbuchämter,  d)  *  Beschwerden gegen Entscheide des Strassenverkehrsamts,  e)  *  ...  f)  Stimmrechtsbeschwerden  sowie  Wahl-  und  Abstimmungsbeschwerden  ge  -  mäss § 71 Abs. 2 GPR,  g)  *  Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide des Amts für Justizvollzug  gemäss §  3 Abs.  1 und 2 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und  Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) vom 23. September 2020  2  )  ,  h)  *  Beschwerden gegen Entscheide des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA)  im Bereich Industrie- und Gewerbeaufsicht, die nicht gestützt auf die Unfall  -  versicherungsgesetzgebung ergangen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Zuständigkeit des Departements Bildung, Kultur und Sport
                            1  Das Departement Bildung, Kultur und Sport ist zuständig für  *  a)  *  Beschwerden gegen Entscheide der Schulleitungen der Mittelschulen sowie  der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene und der Promotionskonfe  -  renzen der Mittelschulen,  b)  *  ...  c)  *  Beschwerden   gegen   Entscheide   der   Leistungserbringenden   gemäss   §   17  Abs.  2 der Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) vom 3. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Zuständigkeit des Departements Gesundheit und Soziales
                            1  Das Departement Gesundheit und Soziales ist zuständig für  a)  *  Beschwerden gegen Entscheide der Gemeindebehörden, der Amtsärztinnen  und -ärzte und Amtstierärztinnen und -ärzte im Vollzugsbereich der kantona  -  len Gesundheitsgesetzgebung,  b)  *  Beschwerden gegen Entscheide der Gemeindebehörden und des kantonalen  Veterinärdienstes im Vollzugsbereich der Hundegesetzgebung,  c)  *  ...  d)  *  Beschwerden gegen Entscheide des Kantonalen Sozialdienstes gemäss § 39  Abs. 1 lit. a–f der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) vom 28.  Au  -  gust 2002  4  )  ,  e)  Beschwerden   gegen   Entscheide   des   kantonalen   Veterinärdienstes   im  Vollzugsbereich der Tierschutzgesetzgebung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  661.710
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  253.112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR  405.112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SAR  851.211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  *  Beschwerden gegen Entscheide der Gemeinden in nicht vermögensrechtlichen  Streitigkeiten im Bereich der Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung,  g)  *  Beschwerden gegen Entscheide der Kantonschemikerin beziehungsweise des  Kantonschemikers und der Kantonstierärztin beziehungsweise des Kantons  -  tierarztes im Vollzugsbereich der Gesetzgebung betreffend Lebensmittel und  Gebrauchsgegenstände und damit zusammenhängender Rechtsgebiete,  h)  *  Beschwerden gegen Entscheide letztinstanzlicher kommunaler Behörden, der  Wirteprüfungskommission und des Amts für Verbraucherschutz (AVS) im  Vollzugsbereich der kantonalen Gesetzgebung über das Gastgewerbe und den  Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Zuständigkeit des Departements Bau, Verkehr und Umwelt
                            1  Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist zuständig für  a)  Beschwerden gegen Entscheide der Gemeinderäte
                        
                        
                    
                    
                    
                1. in Anwendung der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung einschliesslich
                            der Gemeindebauvorschriften und der Vorschriften aus dem Bereich der  Wasserversorgung,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. in Anwendung der Gewässerschutzgesetzgebung,
3. über Strassenverkehrsreklamen gemäss § 3 des Gesetzes über den
                            Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 1984  1  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                4. über Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen,
                            b)  den Entscheid über Einwendungen und bereinigte Strassenbauprojekte für  Kantonsstrassen mit Baukosten bis zu Fr.  1  Mio. sowie den Entscheid über  Einwendungen   und   bereinigte   Wasserbauprojekte   mit   Baukosten   bis   zu  Fr.  1  Mio.; der Regierungsrat bleibt zuständig, sofern in Fällen der gleichzeiti  -  gen Erteilung des Enteignungsrechts die betroffenen Grundeigentümerinnen  und Grundeigentümer Einwendungen gegen die Enteignung vorgebracht ha  -  ben,  c)  *  Beschwerden gegen Entscheide der Kreisforstämter im Vollzugsbereich der  Waldgesetzgebung über
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bestand und Umfang eines Verbots oder die Pflicht zur Einholung einer
                            Bewilligung,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Erteilung, Verweigerung, Entzug oder Änderung einer Bewilligung.
§ 14 Instruktion und Entscheidfällung in nicht delegierten Bereichen
                            1  Die Departemente instruieren Einwendungen, Einsprachen sowie Beschwerden ge  -  gen Entscheide von untergeordneten Behörden, Ämtern und unselbständigen Anstal  -  ten zuhanden des Regierungsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Entscheide sind an die Departemente delegiert:  a)  Erklärung des Verzichts auf den Entscheid, wenn die Beschwerdeführenden  einer Sprungbeschwerde zustimmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  991.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Fällung eines Nichteintretensentscheids bei Nichtbezahlung des Kostenvor  -  schusses,  c)  Erteilung der Zustimmung zur Wiedererwägung,  d)  Fällung eines Teil- oder Zwischenentscheids,  e)  Fällung eines Entscheids bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, bei Be  -  schwerderückzug oder bei Abschluss eines Vergleichs sowie Verlegung der  Verfahrens- und Parteikosten,  f)  Festlegung der Höhe der Parteikosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Weitere Bestimmungen
§ 15 Rückdelegation delegierter Angelegenheiten
                            1  In begründeten Einzelfällen, namentlich bei besonderer politischer Tragweite, bei  besonderer Bedeutung oder in Fällen mit grosser präjudizierender Wirkung, kann  eine delegierte Angelegenheit dem Regierungsrat zum Entscheid unterbreitet wer  -  den. Die Verfahrensinstruktion erfolgt durch das sachzuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Departementsleitung in einer Angelegenheit vorbefasst, fällt der Regie  -  rungsrat den Entscheid. Die Verfahrensinstruktion erfolgt durch den Rechtsdienst  des Regierungsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Erstatten von Vernehmlassungen an Rechtsmittelinstanzen
                            1  Das sachzuständige Departement erstattet Vernehmlassungen an Rechtsmittelin  -  stanzen, wenn es das jeweilige Verfahren instruiert hat beziehungsweise wenn es  den   vorgängigen   Entscheid   gefällt   und   der   Regierungsrat   diesen   Entscheid   im  Rechtsmittelverfahren geschützt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 1 gilt sinngemäss.
§ 16a * Mehrwertabgabeverfahren gemäss Baugesetz *
                            1  Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, oder nach Rücksprache mit diesem  das Departement Finanzen und Ressourcen, vertritt den Regierungsrat in Verfahren  betreffend die Mehrwertabgabe gemäss Baugesetz. Beide Departemente sind na  -  mentlich ermächtigt, in diesen Verfahren Rechtsmittel zu ergreifen, sie zurückzuzie  -  hen und Vergleiche abzuschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17 Übergangsbestimmung
                            1  Im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren werden nach der bisherigen Zu  -  ständigkeitsordnung zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  August 2013 in Kraft.  Aarau, 10. April 2013  Regierungsrat Aargau  Landammann  H  ÜRZELER  Staatsschreiber  G  RÜNENFELDER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                10.04.2013 01.01.2014 § 2 Abs. 1, lit. g) eingefügt 2013/7-06
10.04.2013 01.01.2014 § 11 Abs. 1 geändert 2013/7-06
10.04.2013 01.01.2014 § 11 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2013/7-06
10.04.2013 01.01.2014 § 11 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2013/7-06
10.04.2013 01.01.2014 § 12 Abs. 1, lit. c) geändert 2013/7-06
29.04.2015 01.07.2015 § 1 Abs. 1, lit. o) geändert 2015/3-12
15.03.2017 01.05.2017 § 16a eingefügt 2017/4-09
03.05.2017 01.01.2018 § 11 Abs. 1, lit. b) geändert 2017/8-03
03.05.2017 01.01.2018 § 11 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2017/8-03
17.05.2017 01.07.2017 § 12 Abs. 1, lit. f) geändert 2017/5-29
17.05.2017 01.07.2017 § 12 Abs. 1, lit. g) eingefügt 2017/5-29
27.09.2017 01.01.2018 § 1 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2017/9-15
27.09.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 1, lit. g) aufgehoben 2017/9-15
27.09.2017 01.01.2018 § 11 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2017/9-15
27.09.2017 01.01.2018 § 12 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2017/9-15
17.01.2018 01.03.2018 § 10 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2018/1-11
17.01.2018 01.03.2018 § 12 Abs. 1, lit. g) geändert 2018/1-11
17.01.2018 01.03.2018 § 12 Abs. 1, lit. h) eingefügt 2018/1-11
29.08.2018 01.11.2018 § 5 Abs. 1, lit. h) geändert 2018/6-06
05.09.2018 01.01.2019 § 1 Abs. 1, lit. b bis ) eingefügt 2018/6-08
15.05.2019 01.02.2020 § 11 Abs. 1, lit. a) geändert 2019/3-16
26.06.2019 01.04.2020 § 1 Abs. 1, lit. f) aufgehoben 2020/1-03
15.01.2020 01.03.2020 § 5 Abs. 1, lit. j) geändert 2020/1-10
15.01.2020 01.03.2020 § 5 Abs. 1, lit. k) eingefügt 2020/1-10
23.09.2020 01.01.2021 § 10 Abs. 1, lit. c) geändert 2020/15-13
23.09.2020 01.01.2021 § 10 Abs. 1, lit. d) geändert 2020/15-13
23.09.2020 01.01.2021 § 10 Abs. 1, lit. g) geändert 2020/15-13
23.09.2020 01.01.2021 § 10 Abs. 1, lit. h) geändert 2020/15-13
23.09.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 1, lit. c) geändert 2020/15-13
23.09.2020 01.01.2021 § 12 Abs. 1, lit. a) geändert 2020/15-13
23.09.2020 01.01.2021 § 12 Abs. 1, lit. b) geändert 2020/15-13
23.09.2020 01.01.2021 § 12 Abs. 1, lit. d) geändert 2020/15-13
23.09.2020 01.01.2021 § 12 Abs. 1, lit. g) geändert 2020/15-13
23.09.2020 01.01.2021 § 13 Abs. 1, lit. c) geändert 2020/15-13
11.11.2020 01.01.2019 § 2 Abs. 1, lit. d
                            bis  )  eingefügt  2020/15-24
                        
                        
                    
                    
                    
                17.03.2021 30.04.2021 § 16a Titel geändert 2021/04-06
17.03.2021 30.04.2021 § 16a Abs. 1 geändert 2021/04-06
26.05.2021 01.07.2021 § 10 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/07-12
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle