Verordnung über den schulärztlichen Dienst
Verordnung über den schulärztlichen Dienst vom 17.06.2015 (Stand 01.01.2016) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008 (GG); eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli
1962 (GUW); auf Antrag des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur, verordnet:
Art. 1 Anwendungsbereich
1 Diese Verordnung umfasst die Schulgesundheit sowie die Organisation, die Aufgaben und die Finanzierung des schulärztlichen Dienstes.
2 Sie ergänzt die Artikel 8, 95 und 102 des Gesundheitsgesetzes vom 14. Februar 2008 sowie die Artikel 116 und 117 des Gesetzes über das öffentli - che Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962. Zudem ergänzt sie die Verordnung über die Gesundheitsförderung und die Verhütung von Krankheiten und Un - fällen vom 4. März 2009.
Art. 2 Definition
1 Zum schulärztlichen Dienst gehört die Überwachung des Gesundheitszu - stands der Schülerinnen und Schüler, Vorsorgeuntersuchungen sowie die Aufrechterhaltung und Förderung der Gesundheit und die Prävention von Gesundheitsschäden bei den Schülerinnen und Schülern.
2 Als Schülerinnen und Schüler gelten Kinder und Jugendliche, die ihre obli - gatorische Schulzeit in einer öffentlichen oder privaten Schule oder in einer vergleichbaren Institution im Kanton absolvieren. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3 Zuständigkeit und Verantwortlichkeit
1 Das Gesundheitsdepartement ist zuständig für die Tätigkeiten des schul - ärztlichen Dienstes im Sinne von Artikel 6. Es ernennt die Vertrauensärztin - nen und Vertrauensärzte sowie die Schulärztinnen und Schulärzte. Es gibt gemeinsam mit dem Bildungsdepartement jährliche Richtlinien zum Vollzug des schulärztlichen Dienstes heraus.
2 Der Kantonsarzt bzw. die Kantonsärztin beaufsichtigt die medizinische Ko - härenz des schulärztlichen Dienstes. Er oder sie erlässt zu diesem Zweck entsprechende Weisungen. Er oder sie kann sich auf die kantonale Stelle für Infektionskrankheiten stützen, die verantwortlich ist für die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten.
3 Gesundheitsförderung Wallis ist für die Leitung und die Organisation des schulärztlichen Dienstes im gesamten Kanton verantwortlich.
4 Die Schulärztin bzw. der Schularzt ist die medizinische Ansprechperson für alle schulgesundheitlichen Belange an dem ihr oder ihm zugewiesenen Schulzentrum/Schulzentren. Sie oder er wird unterstützt von den in Artikel 5 erwähnten Vertrauensärztinnen und -ärzten.
Art. 4 Zweck
1 Der schulärztliche Dienst bezweckt: b) Schutz der Gesundheit der Schülerinnen und Schüler; c) Schaffen eines günstigen schulischen Umfelds für die Gesundheit und Entwicklung der Schülerinnen und Schüler; d) Prävention und Schutz gegen Epidemien, insbesondere durch Impf - kampagnen und die Förderung von Nachimpfungen zur Erhöhung der Durchimpfungsrate; e) Gewährleistung des Zugangs zu ärztlicher Versorgung für alle Schüle - rinnen und Schüler; f) Frühzeitige Erkennung von Gesundheitsproblemen und Gewährleis - tung der entsprechenden Behandlung; g) Angepasste Betreuung im schulischen Umfeld von Schülerinnen und Schüler, die besondere gesundheits- oder entwicklungsspezifische Bedürfnisse aufweisen; h) Beratung der Schuldirektionen und Lehrkräfte in allen Belangen rund um die Gesundheit und Gesundheitsförderung.
Art. 5 Vollzug
1 Gesundheitsförderung Wallis sowie die Schulärztinnen und Schulärzte und Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte halten sich an die jährlichen Richtlinien zum Vollzug des schulärztlichen Dienstes, die von den zuständi - gen Departementen gemeinsam herausgegeben werden.
2 Eine Begleitgruppe ist als beratendes Organ zuständig, allfällige Fragen zur Schulgesundheit abzuklären und Empfehlungen auszusprechen. In der Gruppe vertreten sind der Kantonsarzt bzw. die Kantonsärztin sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Walliser Ärzteverbandes, der Vertrauen - särztinnen und -ärzten und der Direktion von Gesundheitsförderung Wallis.
3 Die Vertrauensärztin bzw. der Vertrauensarzt hat die Aufgabe, die Schulärztin bzw. den Schularzt in ärztlichen Belangen zu unterstützen. Für jede Kantonsregion wird eine Vertrauensärztin bzw. ein Vertrauensarzt er - nannt (Oberwallis, Mittelwallis, Unterwallis).
4 Pflegefachpersonen übernehmen verschiedene Aufgaben im Bereich der Vorsorgeuntersuchungen, Prävention, Information und Gesundheitserzie - hung. Grundsätzlich dürfen nur diplomierte Pflegefachpersonen schulärztli - che Aufgaben übernehmen.
Art. 6 Administrative Organisation
1 Gesundheitsförderung Wallis führt als delegierte Tätigkeit des Departe - ments und im Rahmen einer Vereinbarung eine Abteilung für den schulärzt - lichen Dienst, die zuständig ist für die Überwachung des Gesundheitszu - stands der Schülerinnen und Schüler, die Vorsorgeuntersuchungen sowie die Aufrechterhaltung und Förderung der Gesundheit der Schülerinnen und Schüler. Die Schulen und Einrichtungen vereinfachen und unterstützen den Vollzug des schulärztlichen Dienstes.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des schulärztlichen Dienstes sind grundsätzlich bei Gesundheitsförderung Wallis gemäss ihrem Personalre - glement und zu den Bedingungen des Kantons Wallis angestellt. Für die Miete der Arbeitsplätze in den sozialmedizinischen Zentren werden Über - gangsbestimmungen geschaffen. Gesundheitsförderung Wallis kann be - sondere Aufgaben delegieren.
3 Gesundheitsförderung Wallis sorgt für die Einhaltung der Richtlinien für einen einheitlichen Vollzug des schulärztlichen Dienstes im gesamten Kanton. Es übergibt dem Gesundheitsdepartement einen jährlichen Tätig - keitsbericht.
Art. 7 Tätigkeiten
1 Zu den Aufgaben des schulärztlichen Dienstes gehören insbesondere: a) Organisation und Durchführen von Vorsorgeuntersuchungen (Seh- und Hörvermögen, usw.); b) Organisation von Impf- und Nachimpfkampagnen; c) Organisation von ausgewählten Untersuchungen zum Gesundheits - zustand; d) Beitrag zur Integration von Schülerinnen und Schülern mit besonde - ren gesundheitsspezifischen Bedürfnissen; e) Umsetzung von Massnahmen bei Epidemien in Zusammenarbeit mit der kantonalen Stelle für Infektionskrankheiten und den Behörden; f) Förderung der Gesundheitserziehung und Unterstützung der Lehr - kräfte; g) Meldung von Missbrauchsfällen an die zuständigen Behörden; h) Zusammenarbeit mit sämtlichen Personen, die im Sinne des Geset - zes mit der Gesundheit von Kindern beschäftigt sind; i) Regelmässige Information an die betroffenen Partner.
2 Die Aufgaben des schulärztlichen Dienstes werden regional in Zusammen - arbeit besonders mit den sozialmedizinischen Zentren organisiert.
Art. 8 Finanzierung
1 Die im Rahmen des schulärztlichen Dienstes anerkannten Pflege- und Or - ganisationsleistungen werden von der öffentlichen Hand subventioniert und die Kosten zwischen dem Kanton und den Gemeinden gemäss Artikel 21 des Gesetzes über die Langzeitpflege vom 14. September 2011 aufgeteilt.
2 Die anerkannten Leistungen des schulärztlichen Dienstes im Bereich der Gesundheitsförderung werden vom Kanton übernommen.
3 Die Finanzierungsmodalitäten für den schulärztlichen Dienst werden im Rahmen der jährlichen Budgetvergabe bestimmt.
4 Die Aufteilung der Finanzierung nach Gemeinden erfolgt nach der Anzahl Schülerinnen und Schüler pro Gemeinde, die die obligatorische Schulzeit absolvieren.
Art. 9 Schlussbestimmungen
1 Das Gesundheitsdepartement ist mit dem Vollzug der vorliegenden Ver - ordnung beauftragt. Es gibt alle zweckdienlichen Richtlinien heraus.
2 Die Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt anschliessend am
1. Januar 2016 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
17.06.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 26/2015
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 17.06.2015 01.01.2016 Erstfassung BO/Abl. 26/2015
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