Verordnung zum Feuerwehrgesetz (581.111)
CH - AG

Verordnung zum Feuerwehrgesetz

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung zum Feuerwehrgesetz (Feuerwehrverordnung, FwV) Vom 4. Dezember 1996 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 40 des Feuerwehrgesetzes (FwG) vom 23. März 1971 1 ) , beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Aufgebot der Feuerwehr (§ 1 FwG)

1 Ein Aufgebot der Feuerwehr zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei Volksaufläufen und Unruhen ist nicht zulässig.
2 Zieht der Gemeinderat bei besonderen Vorkommnissen oder Veranstaltungen ein- zelne Abteilungen der Feuerwehr bei, unterstehen diese dem Feuerwehrkommando.

§ 2 Kostentragung (§ 6a Abs. 1 FwG)

1 Verfügt der Gemeinderat den Ersatz der Kosten notwendiger Einsätze, hat dies ge- stützt auf einen Gebührentarif der Gemeinde zu geschehen.
2 Die Höhe der Gebühren hat sich n ach dem Personal - , Material - und Gemeinkosten- aufwand zu richten.

2. Organisation

§ 3 Pflichten der Gemeinden (§ 4 FwG)

1 Die Feuerwehren werden gemäss Einwohnerzahl, Risikokataster und Gebäudeversi- cherungskapital der Gemeinde nach den Richtlinien der Aarg auischen Gebäudeversi- cherung in Grössenklassen eingeteilt, nach denen sich Organisation und Ausrüstung der Feuerwehren zur Sicherstellung einer ausreichenden Einsatzbereitschaft im Sinne eines zeitgerechten und zweckmässigen Mitteleinsatzes richten. *
1 ) SAR 581.100
2 So fern ein wirkungsvollerer Feuerwehreinsatz gewährleistet ist, kann die Aargaui- sche Gebäudeversicherung verlangen, dass besondere Risiken oder abgelegene Ge- meindegebiete unter den Schutz einer anderen Gemeinde gestellt werden. *
3 Mit Zustimmung des Regieru ngsrates können auch mit ausserkantonalen Gemein- den Abmachungen über die gemeinsame Organisation der Feuerwehr getroffen wer- den.

§ 4 Feuerwehrkommission (§ 5 FwG)

1 Die Feuerwehrkommission ist eine Fachkommission, die sich auf Grund ihrer Ob- liegenheiten v orwiegend aus aktiven Feuerwehrleuten zusammensetzen soll.
2 Betriebsfeuerwehren können in ihr ebenfalls vertreten sein.

§ 5 Obliegenheiten der Feuerwehrkommission (§ 6 FwG)

1 Die Aargauische Gebäudeversicherung erlässt Richtlinien zu den einzelnen Oblie- genheiten der Feuerwehrkommission, insbesondere betreffend Führung der Kontrol- len, Schaffung von Dienstbüchlein, Meldewesen, Kommandoakten und deren Über- gabe. *
2 Der alljährliche Bericht der Kommission betreffend Dienstbereitschaft ist der Aar- gauisch en Gebäudeversicherung zusammen mit dem Mitbericht des Gemeinderates bis Ende Januar zuzustellen. *
3 Über die Verhandlungen der Feuerwehrkommission ist ein Protokoll zu führen.

§ 6 Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschgruppen (§ 20 FwG) *

1 Die Betriebsf euerwehren und Betriebslöschgruppen werden gemäss Personenbele- gung, Brandbelastung, Aktivierungsgefahr und Versicherungswert der Betriebe ge- mäss den Richtlinien der Aargauischen Gebäudeversicherung in Grössenklassen ein- geteilt, nach denen sich Organisation und Ausrüstung richten. *
2 Die in einer aargauischen Betriebsfeuerwehr eingeteilten Feuerwehrpflichtigen sind vom Pflichtersatz in der Wohngemeinde befreit.
3 Die Betriebsfeuerwehr wird aus den zum Feuerwehrdienst geeigneten Betriebsange- hörigen rekrutier t. In erster Linie sind diejenigen einzuteilen, die in der näheren Um- gebung des Betriebes Wohnsitz haben. *
4 Betriebsfeuerwehrleute können zusätzlich in der Feuerwehr ihrer Wohngemeinde Dienst leisten. Der Einsatz soll nach Möglichkeit entsprechend ihrer Ausbildung er- folgen. Von gewissen Schulübungen können sie dispensiert werden.
5 Für Anschaffung und Einsatzbereitschaft der erforderlichen Geräte und Ausrüs- tungsgegenstände ist der Betrieb auf seine Kosten verantwortlich. Desgleichen ist die Entschädigung der Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschgruppen bei Übungen und Ernstfalleinsätzen inner - und ausserhalb des Betriebes seine Sache. *
6 Die Betriebslöschgruppen sind der Ortsfeuerwehr unterstellt. *
7 Liegt ein Betrieb auf verschiedenen Gemeindegebieten, entscheidet die Aargauische Gebäudeversicherung, welche Gemeinde für das Feuerwehrwesen des gesamten Be- triebes zuständig ist. *

3. Feuerwehrpflicht

§ 7 Pflichtersatz (§ 8 FwG)

1 Der Pflichtersatz wird zusammen mit den ordentlichen Steuern nach den für die se geltenden Vorschriften bezogen.

§ 8 Befreiung vom Pflichtersatz (§ 10 FwG)

1 Die Dienstuntauglichkeit infolge feuerwehrdienstlich verursachter Umstände ist durch den Vertrauensarzt abzuklären.
2 Bei der Herabsetzung des Pflichtersatzes ist der in ander en Gemeinden und Kanto- nen geleistete Feuerwehrdienst anzurechnen.
3 Die Herabsetzung des Pflichtersatzes bei Ehegatten und in eingetragener Partner- schaft lebenden Personen richtet sich nach der Summe der von beiden geleisteten Dienstjahre. *

§ 9 Rekrutier ung, Einteilung und Entlassung (§ 11 FwG)

1 Rekrutierung und Einteilung haben, sofern erforderlich, auf Beginn des Jahres zu erfolgen. Desgleichen sind Beförderungen, Versetzungen und Entlassungen in der Re- gel auf diesen Zeitpunkt vorzunehmen. Neu in die G emeinde zugezogene Feuerwehr- pflichtige können jederzeit eingeteilt werden.
2 Feuerwehrpflichtige dürfen zu den Ersatzpflichtigen eingeteilt werden, sofern der Bedarf an aktiven Dienst Leistenden gedeckt ist oder bestehende organisatorische Verhältnisse die s erfordern.
3 Bei wiederholtem Dienstversäumnis oder aus disziplinarischen Gründen kann der Gemeinderat Dienstpflichtige entlassen. Nach der Entlassung sind sie im Rahmen des Gesetzes ersatzpflichtig.

§ 10 Nichtbefolgung des Aufgebots (§ 14 FwG)

1 Als ge nügende Entschuldigung für die Nichtbefolgung von Aufgeboten gelten Krankheit und Militärdienst, dringende Ortsabwesenheit, schwere Krankheit oder To- desfall in der Familie sowie andere wichtige Gründe.
2 Dienstversäumnis kann auch in verspätetem Erscheinen zu den Übungen bestehen.
3 nisationsgesetz 1 ) geregelte Straf - und Beschwerdeverfahren.
1 ) Heute: Gemeindegesetz (SAR 171.100 )

4. Lösch - und Rettungseinrichtungen

§ 11 Lösch - und Rettungseinrichtungen (§ 17 FwG)

1 Innerhalb der Bauzonen kommen nur Hydrantenanlagen als Löscheinrichtungen in Frage.
2 Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ständig genügend Wasser für Feuer- löschzwecke zur Verfügung steht. Sie bestätigen dies der Aargauischen Gebäudever- sicherung in e iner schriftlichen Löschreserveverpflichtung. *
3 Die Grösse der Löschreserve wird durch die Aargauische Gebäudeversicherung fest- gelegt. Sie richtet sich grundsätzlich nach Gebäudezahl, vorherrschender Bauweise und besonderen Risiken, muss jedoch mindesten s 100 m 3 betragen. Ausreichend ist ein dynamischer Druck (Fliessdruck) am Hydranten von 3,5 bar bei der massgebenden Löschwasserbezugsmenge. Sofern die Feuerwehr über Druckverstärkungseinrichtun- gen wie Tanklöschfahrzeuge oder Motorspritzen verfügt, genügt ein dynamischer Druck von 2 bar. Für die Löschwasserbezugsmenge und die Löschwasserbezugsdauer ist die Richtlinie «Versorgung mit Löschwasser», Ausgabe 2019, der Feuerwehr Ko- ordination Schweiz FKS 1 ) beizuziehen. *
4 Entsprechend der im Einzelfall benötigt en Wassermenge müssen in genügender Zahl Wasserbezugsorte (Überflurhydranten) vorhanden sein. *
5 Jede Gemeinde hat gemäss den Richtlinien der Aargauischen Gebäudeversicherung einen Hydrantenplan anzulegen und nachzuführen, welcher der Feuerwehr in genü- gen der Anzahl zur Verfügung zu stellen ist. *
6 Die Aargauische Gebäudeversicherung kann die Normierung oder Typenprüfung von Lösch - oder Rettungseinrichtungen und Geräten verlangen. Sie ist auch berech- tigt, alle Neuanschaffungen einer fachmännischen Kontroll e zu unterziehen. *
7 Bei Gefahr von Bränden, die nicht mit Wasser gelöscht werden können, sind die erforderlichen Geräte und Speziallöschmittel von Gemeinden oder Betrieben auf ihre Kosten bereitzustellen.

§ 12 Einsatzbereitschaft (§ 18 FwG)

1 Die Benützung von Feuerwehrfahrzeugen und - material zu anderen Zwecken ist nur mit Einwilligung der Feuerwehrkommission erlaubt.
2 Über Geräte und persönliche Ausrüstung ist von der Feuerwehr ein Inventar zu füh- ren.
3 Die Kontrolle der Alarmeinrichtungen und d ie Prüfung der Funktionsfähigkeit der Löschreserveauslösung ist mindestens monatlich vorzunehmen. Die Kontrolle der Hydranten und der übrigen Löscheinrichtungen hat jährlich zu erfolgen.
1 ) www.feukos.ch

§ 13 Besondere Löscheinrichtungen (§ 19 FwG)

1 Die Brandschutzgesetz gebung legt fest, welche Betriebe als feuergefährlich gelten sowie welche Bauten und Räume zur Aufnahme einer grösseren Zahl von Personen dienen.
2 Die Kontrolle der Funktionsbereitschaft der besonderen Löscheinrichtungen, wie insbesondere von Löschposten und Handfeuerlöschern, hat gemäss den geltenden Vorschriften des Brandschutzes zu erfolgen. *
3 Landwirtschaftliche Siedlungsbetriebe sind gewerblichen Betrieben gleichgestellt.

5. Ausbildung der Feuerwehr und Gradzuteilung

§ 14 Anforderungen an die Ausbi ldungskurse

1 Die Aargauische Gebäudeversicherung legt die einheitlichen Anforderungen an die Ausbildung fest. *
2 Zur Aus - und Weiterbildung von Angehörigen der Feuerwehr finden periodisch Kurse statt, die durch die Aargauische Gebäudeversicherung durchge führt werden. Sie kann hierfür Fachverbände beiziehen. *
3 Der Besuch kantonaler Ausbildungskurse setzt eine genügende feuerwehrtechnische Vorbildung voraus.
4 Gemeinden und Betriebe mit Betriebsfeuerwehren oder Betriebslöschgruppen haben für den Besuch de r Aus - und Weiterbildungskurse zu sorgen. *

§ 15 Ernennung von Funktionsträgern (§ 22 Abs. 1 FwG) *

1 Die Ernennung von Funktionsträgern darf nur erfolgen, wenn die vorgeschriebenen Kurse mit Erfolg bestanden wurden. In Ausnahmefällen können Funktionen vo rüber- gehend ohne Verleihung des Grades übertragen werden. In diesen Fällen bestimmt die Aargauische Gebäudeversicherung, innert welcher Frist fehlende Kurse nachzu- holen sind. *
2 Es haben zu bestehen: a) Gruppenführer und Gruppenführerinnen (Unteroffiziere und Unteroffizierin- nen) mindestens einen Gruppenführerkurs, b) Kommandanten und Kommandantinnen, Stellvertreter und Stellvertreterinnen, Offiziere und Offizierinnen mindestens den Offizierskurs nach bestandenem Gruppenführerkurs, c) * Funktionsträger die für die Ausübung ihrer Funktion notwendigen Kurse, d) Spezialisten und Spezialistinnen die entsprechenden Kurse.

§ 16 Dienstgrade (§ 6 Abs. 1 Ziff. 5 lit. e FwG) *

1 Es gelten folgende Dienstgrade: Funktion Dienstgrad * Stellvertretung Chef / Chefin in der Abteilung Feuerwehrwesen der Aargaui- schen Gebäudeversicherung * Oberst / Oberstleutnant Oberstleutnant / Major Kommandant / Kommandantin Stützpunktfeuerwehr A * Major Hauptmann (Hptm) Kommandant / Kommandantin Stützpunktfeuerwehr B und Gemeindefeuerwehr * Hptm Oberleutnant (Oblt) Kommandant / Kommandantin Betriebsfeuerwehr Hptm Oblt Detachementschef / - chefin von Stützpunktfeuerwehren A * Hptm Oblt Pikettchef / - chefin Oblt Lt Detachementschef / - chefin Oblt Lt Offizier / Offizierin des Sta- bes, sofern er bzw. sie nicht aus früheren Funktionen einen höheren Grad bekleidet Lt/Oblt Zugchef / - chefin Lt/Oblt Unteroffizier bzw. Un- teroffizierin mit Offi- zierskurs/Lt Chef / Chefin Betriebslösch- gruppe Lt/Oblt Unteroffizier bzw. Un- tero ffizierin/Lt Ausbildungs - / Dienstchef bzw. - chefin Lt/Oblt Wachtmeister (Wm)/Lt Chef / Chefin einer Gruppe Kpl/Wm Korporal (Kpl)

§ 17 * Beförderung (§ 6 Abs. 1 Ziff. 5 lit. e FwG) *

1 Die Beförderung setzt Bewährung im Feuerwehrdienst sowie ausreichende Ausbil- dung und Erfahrung voraus. Die Aargauische Gebäudeversicherung erlässt Richtli- nien.

§ 18 Altersgrenze für Angehörige der Feuerwehr *

1 Angehörige der Feuerwehr sind spätestens nach Vollendung des 60. Altersjahres aus dem aktiven Feuerwe hrdienst zu entlassen. *
2 Ausnahmen sind möglich, wenn die berufliche Stellung direkt mit der Funktion in der Feuerwehr verbunden ist.

§ 19 Übungen (§ 24 FwG)

1 Der von der Feuerwehrkommission aufgestellte Übungsplan ist vor Beginn der Übungstätigkeit de r Aargauischen Gebäudeversicherung und dem Kreisexperten bzw. der Kreisexpertin zur Kenntnis zu bringen. Die Zahl der Übungen hat sich nach den örtlichen Verhältnissen sowie den vorhandenen Fahrzeugen und Geräten zu richten. Bei ungenügendem Ausbildungssta nd kann die Feuerwehrkommission weitere Übun- gen anordnen. *
2 Für die Übungen der Betriebsfeuerwehr sind deren Kommando und die Betriebslei- tung zuständig, desgleichen für die Ausarbeitung des Übungsplanes. Dieser ist vor Beginn der Übungstätigkeit der Aargauischen Gebäudeversicherung, dem zuständi- gen Experten bzw. der zuständigen Expertin und der Feuerwehrkommission der Ge- meinde zur Kenntnis zu bringen. *
3 Eine Alarmübung der gesamten Feuerwehr hat mindestens jährlich zu erfolgen. Sie kann mit der Haup tübung kombiniert werden.
4 Übungen mit Feuerwehren von Nachbargemeinden und Stützpunkten sind perio- disch durchzuführen. In Gemeinden mit Betriebsfeuerwehren ist jährlich mindestens mit einer derselben eine gemeinsame Übung durchzuführen.

§ 20 Vororientie rung von Eigentümer - und Mieterschaft (§ 25 FwG)

1 Die Eigentümer - oder Mieterschaft beanspruchter Sachen ist soweit möglich vor ei- ner Übung vom Feuerwehrkommando zu avisieren. Dabei ist auf schutzwürdige Inte- ressen der Betroffenen Rücksicht zu nehmen.

6. Instruktionsdienst und Inspektion

§ 21 * Voraussetzungen der Ausbildung und Tätigkeit (§ 22 FwG)

1 Die Aargauische Gebäudeversicherung legt die Voraussetzungen für den Besuch von Instruktorenkursen in einem Anforderungsprofil fest.

§ 22 Instruktionsdienst, Voraussetzungen (§ 22 FwG)

1 Die Ernennung zum Instruktor bzw. zur Instruktorin erfolgt nach bestandenem Aus- bildungskurs durch die Aargauische Gebäudeversicherung. *
2 Instruktoren und Instruktorinnen behalten den Grad, den sie in der F euerwehr be- kleiden.
3 Der Instruktionsdienst setzt grundsätzlich den aktiven Dienst in einer Gemeinde - oder Betriebsfeuerwehr voraus.
4 Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst kann der Instruktionsdienst mit Ge- nehmigung der Aargauischen Gebäudeversiche rung noch höchstens zwei Jahre wei- tergeführt werden. *
5 Er muss nach Vollendung des 55. Altersjahres beendet werden. Vorbehalten bleibt die Instruktionstätigkeit von in der Aargauischen Gebäudeversicherung beschäftigten Personen. Im Übrigen kann der Instr uktionsdienst für Spezialaufgaben im Einverneh- men mit der Aargauischen Gebäudeversicherung bis zur Pensionierung verlängert werden. *

§ 23 Versicherung (§ 12 FwG)

1 Die Versicherung der Instruktoren und Instruktorinnen ist grundsätzlich Sache der Wohngeme inde. *

§ 24 Inspektionen (§ 23 FwG)

1 Die Aargauische Gebäudeversicherung teilt den Kanton nach geografischen Gebie- ten und Dienstbereichen in Inspektionskreise ein, in denen von der Aargauischen Ge- bäudeversicherung ernannte Experten bzw. Expertinnen die Dienstbereitschaft sowie den Ausbildungsstand der Feuerwehren überprüfen. *
2 Die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren wird periodisch wie folgt überprüft: a) Rapport für Kommandanten und Kommandantinnen und deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen jed es Jahr b) Hauptinspektionen (Alarm, Ausbildung, Material) alle 5 Jahre c) Geräteinspektionen (Atemschutz, Tanklöschfahrzeug usw.) alle 5 Jahre
3 Über jede Inspektion wird den Betroffenen ein Bericht zur Stellungnahme zugestellt.

§ 25 Ernennung von Expert en (§ 23 FwG)

1 Die Aargauische Gebäudeversicherung ernennt für jeden Inspektionskreis nach ge- ografischem Gebiet einen Kreisexperten bzw. eine Kreisexpertin und dessen bzw. de- ren Stellvertretung sowie pro Dienstbereich eine Kantonsexpertin bzw. einen Kan- to nsexperten und dessen bzw. deren Stellvertretung. *
2 Für Spezialdienste und Fachgebiete können weitere Experten bzw. Expertinnen er- nannt werden.
3 Die Kreis - und Kantonsexperten werden von der Geschäftsleitung der Aargauischen Gebäudeversicherung auf den Beginn eines Jahres zum Major befördert, wenn fol- gende Voraussetzungen erfüllt sind: * a) vier Jahre Instruktionsdienst, davon ein Jahr in einem anderen Kreis, b) ein Jahr Tätigkeit als Kreisexperte oder zwei Jahre Tätigkeit als Kreisexperte - Stellvertreter , c) zurückgelegtes 30. Altersjahr.
4 Der Grad in der Feuerwehr erfährt durch die Ernennung keine Änderung.

7. Einsatzdienst *

§ 26 * ...

§ 27 Alarmstelle (§ 27 FwG)

1 Für die Alarmierung hat der Feuerwehrkommandant bzw. die Feuerwehrkomman- dantin der Alarmstelle schriftliche Weisungen zu erteilen. *
2 Der Einsatz der Feuerwehr ist auch bei einem Ausfall der ordentlichen Alarmstelle zu gewährleisten.

§ 28 Kommandoverhältnisse auf dem Schadenplatz (§ 28 FwG)

1 Der Feuerwehrkommandant beziehungsweise die Schadenortes leitet den Einsatz der Feuerwehr, bei seiner beziehungsweise ihrer Ab- wesenheit der höchste anwesende Funktionsträger beziehungsweise die höchste an- wesende Funktionsträgerin. *
2 Ereignet sich in einem Betrieb mit eig ener Feuerwehr ein Schaden, führt der Kom- mandant bzw. die Kommandantin der Betriebsfeuerwehr den Befehl. Hilfeleistende haben sich zu unterstellen.
3 Die Stützpunktfeuerwehr unterstellt sich dem jeweils zuständigen Feuerwehrkom- mando. Bei einem Einsatz der Ölwehr und bei Chemieereignissen obliegt die Einsatz- leitung in der Regel der Stützpunktfeuerwehr A. *
4 Ist mehr als eine Stützpunktfeuerwehr A am Einsatz beteiligt, obliegt die Einsatzlei- tung dem zuerst eintreffenden Stützpunkt. *
5 Betriebslöschgruppen u nterstellen sich dem Kommando der zuständigen Ortsfeuer- wehr. *
6 Ist das Schadenereignis zur Hauptsache bewältigt, ordnet die Einsatzleitung die suk- zessive Entlassung der Feuerwehrleute an.
7 Nach jedem Einsatz ist für die möglichst rasche Wiederherstellun g der Dienstbereit- schaft und nötigenfalls für die Wiederbeschaffung der verbrauchten Löschmittel zu sorgen.

§ 29 Nachbarliche Hilfeleistung (§ 34 FwG)

1 Betriebsfeuerwehren sind in der Gemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet. Soweit es die Verhältnisse im Betrieb erlauben, gilt dies auch für nachbarliche Hilfeleistung.
2 Bei Einsatzdiensten kann von der Einsatzleitung grundsätzlich innerhalb eines Um- kreises von 6 km Hilfeleistung verlangt werden. *
3 Gemeinden können mit Zustimmung der Aargauischen Gebäude versicherung auch Vereinbarungen über ausserkantonale Hilfeleistung treffen. *
4 Bei unentgeltlicher Hilfeleistung kann auch für Beschädigung und Verlust von Ma- terial kein Ersatz gefordert werden.
5 Auswärtige Feuerwehren sind vor der eigenen zu entlassen, sobald es die Verhält- nisse auf dem Schadenplatz erlauben.

§ 29a * Arten und Aufgaben der Stützpunktfeuerwehren (§ 35 FwG)

1 Stützpunktfeuerwehren A leisten zusätzliche Hilfeleistung im originären Einsatz und im Bereich der Ölwehr und werden für die Stras senrettung auf dem Kantons - und Nationalstrassennetz eingesetzt.
2 Stützpunktfeuerwehren B werden für die Strassenrettung auf dem Kantonsstrassen- netz eingesetzt.

§ 30 * Aufgebot der Stützpunktfeuerwehr A (§ 35 FwG)

1 Bei Einsatzdiensten kann die Einsatzle itung den Stützpunkt A der Region alarmie- ren. Sonderregelungen mit Nachbarstützpunkten sind möglich. *
2 Das Aufgebot von Stützpunktfeuerwehren A ausserhalb der eigenen Region kann durch die Einsatzleitung des zuständigen Stützpunktes A, die Aargauische Ge bäude- versicherung oder den kantonalen Führungsstab erfolgen.

§ 31 Publikation, Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts (§ 40 FwG)

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren und tritt am 1. Januar
1997 in Kraft.
2 Durch diese Verordnu ng werden aufgehoben:

1. Die Verordnung zum Gesetz über das Feuerwehrwesen vom 18. Dezember

1972 1 ) ;

2. das Reglement des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherungsanstalt über die

Ausbildung von Feuerwehrinstruktoren, Chargierten und Spezialisten sowie die Durchführung von Einführungs - und Wiederholungskursen, Rapporten, In- spektionen und Übungskontrollen vom 15. Mai 1973 2 ) .
1 ) AGS Bd. 8 S. 396; Bd. 9 S. 455; Bd. 13 S. 261
2 ) Nicht in der AGS publiziert.

§ 32 Anpassung der Reglemente

1 Die Gemeinden bzw. Betriebe haben ihr Feuerwehrreglement anzupassen oder neu zu fassen und dem Amt zur Genehmigung zu unterbreiten. Dabei sind die Betriebs- feuerwehr - und Löschgruppenreglemente vor der Zustellung an das Amt auf Antrag der Feuerwehrkommission auch durch den Gemeinderat zu genehmigen.
2 Die revidierten Reglemente sind spätestens auf den 1. Januar 1999 in Kraft zu setzen. Aarau, den 4. Dezember 1996 Regierungsrat Aargau Landammann B IRCHER Staatsschreiber P FIRTER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

13.09.2006 01.01.2007 § 8 Abs. 3 geä ndert 2006 S. 180

02.05.2007 01.01.2008 § 3 Abs. 1 geändert 2007 S. 193

02.05.2007 01.01.2008 § 3 Abs. 2 geändert 2007 S. 193

02.05.2007 01.01.2008 § 5 Abs. 1 geändert 2007 S. 193

02.05.2007 01.01.2008 § 5 Abs. 2 geändert 2007 S. 193

02.05.2007 01.01.2008 § 6 Abs. 1 geändert 2007 S. 193

02.05.2007 01.01.2008 § 6 Abs. 7 geändert 2007 S. 193

02.05.2007 01.01.2008 § 11 Abs. 2 geändert 2007 S. 193

02.05.2007 01.01.2008 § 11 Abs. 3 geändert 2007 S. 193

02.05.2007 01.01.2008 § 11 Abs. 5 geändert 2007 S. 193

02.05.2007 01.01.2008 § 11 Abs. 6 geändert 2007 S. 193

02.05.2007 01.01.2008 § 13 Abs. 2 geändert 2007 S. 193

02.05.2007 01.01.2008 § 14 Abs. 1 geändert 2007 S. 193

02.05.2007 01.01.2008 § 14 Abs. 2 geändert 2007 S. 193

02.05.2007 01.01.2008 § 15 Abs. 1 geändert 2007 S. 193

02.05.2007 01.01.2008 § 16 Abs. 1, Tabelle,

"Chef / Chefin in der Abteilung Feuerwehrwe- sen der Aargauischen Gebäudeversicherung" umbenannt 2007 S. 193

02.05.2007 01.01.2008 § 16 Abs. 1, Tabelle,

"Kommandant / Kom- mandantin Stützpunkt- feuerwehr A" umbenannt 2007 S. 193

02.05.2007 01.01.2008 § 16 Abs. 1, Tabelle,

"Kommandant / Kom- mandantin Stützpunkt- feuerwehr B und Ge- meindefeuerwehr" umbenannt 2007 S. 193

02.05.2007 01.01.2008 § 16 Abs. 1, Tabelle,

"Detachementschef / - chefin von Stützpunkt- feuerwehren A" umbenannt 2007 S. 193

02.05.2007 01.01.2008 § 17 totalrevidiert 2007 S. 193

02.05.2007 01.01.2008 § 19 Abs. 1 geändert 2007 S. 193

02.05.2007 01.01.2008 § 19 Abs. 2 geändert 2007 S. 193

02.05.2007 01.01.2008 § 21 totalrevidiert 2007 S. 193

02.05.2007 01.01.2008 § 22 Abs. 1 geändert 2007 S. 193

02.05.2007 01.01.2008 § 22 Abs. 4 geändert 2007 S. 193

02.05.2007 01.01.2008 § 22 Abs. 5 geändert 2007 S. 193

02.05.2007 01.01.2008 § 24 Abs. 1 geändert 2007 S. 193

02.05.2007 01.01.2008 § 25 Abs. 1 eingefügt 2007 S. 193

02.05.2007 01.01.2008 § 25 Abs. 3 geändert 2007 S. 193

02.05.2007 01.01.2008 § 26 aufgehoben 2007 S. 193

02.05.2007 01.01.2008 § 27 Abs. 1 geändert 2007 S. 193

02.05.2007 01.01.2008 § 28 Abs. 3 geändert 2007 S. 193

02.05.2007 01.01.2008 § 28 Abs. 4 geändert 2007 S. 193

02.05.2007 01.01.2008 § 29 Abs. 3 geändert 2007 S. 193

02.05.2007 01.01.2008 § 29a eingefügt 2007 S. 193

02.05.2007 01.01.2008 § 30 totalrevidiert 2007 S. 193

03.11.2010 01.01.2012 § 22 Abs. 5 geändert 2011/6 - 02

27.06.2012 01.01.2013 § 11 Abs. 4 geändert 2012/6 - 10

05.11.2014 01.01.2015 § 13 Abs. 2 geändert 2014/6 - 17

22.09.2021 01.01.2022 § 6 Titel geändert 2021/12 - 28

22.09.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 1 geändert 2021/12 - 28

22.09.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 3 geändert 2021/12 - 28

22.09.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 5 geändert 2021/12 - 28

22.09.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 6 geändert 2021/12 - 28

22.09.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 3 geändert 2021/12 - 28

22.09.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 5 geändert 2021/12 - 28

22.09.2021 01.01.2022 § 13 Abs. 2 geändert 2021/12 - 28

22.09.2021 01.01.2022 § 14 Abs. 2 geändert 2021/12 - 28

22.09.2021 01.01.2022 § 14 Abs. 4 geändert 2021/12 - 28

22.09.2021 01.01.2022 § 15 Titel geändert 2021/12 - 28

22.09.2021 01.01.2022 § 15 Abs. 1 geändert 2021/12 - 28

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

22.09.2021 01.01.2022 § 15 Abs. 2, lit. c) geändert 2021/12 - 28

22.09.2021 01.01.2022 § 16 Titel geändert 2021/12 - 28

22.09.2021 01.01.2022 § 16 Abs. 1, Tabelle,

"Dienstgrad" umbenannt 2021/12 - 28

22.09.2021 01.01.2022 § 17 Titel geändert 2021/12 - 28

22.09.2021 01.01.2022 § 18 Titel geändert 2021/12 - 28

22.09.2021 01.01.2022 § 18 Abs. 1 geändert 2021/12 - 28

22.09.2021 01.01.2022 § 23 Abs. 1 geändert 2021/12 - 28

22.09.2021 01.01.2022 Titel 7. geändert 2021/12 - 28

22.09.2021 01.01.2022 § 28 Abs. 1 geändert 2021/12 - 28

22.09.2021 01.01.2022 § 28 Abs. 5 geändert 2021/12 - 28

22.09.2021 01.01.2022 § 29 Abs. 2 geändert 2021/12 - 28

22.09.2021 01.01.2022 § 30 Abs. 1 geändert 2021/12 - 28

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 3 Abs. 1 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193

§ 3 Abs. 2 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193

§ 5 Abs. 1 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193

§ 5 Abs. 2 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193

§ 6 22.09.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021/12 - 28

§ 6 Abs. 1 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193

§ 6 Abs. 1 22.09.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 28

§ 6 Abs. 3 22.09.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 28

§ 6 Abs. 5 22.09.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 28

§ 6 Abs. 6 22.09.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 28

§ 6 Abs. 7 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193

§ 8 Abs. 3 13.09.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 180

§ 11 Abs. 2 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193

§ 11 Abs. 3 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193

§ 11 Abs. 3 22.09.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 28

§ 11 Abs. 4 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/6 - 10

§ 11 Abs. 5 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193

§ 11 Abs. 5 22.09.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 28

§ 11 Abs. 6 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193

§ 13 Abs. 2 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193

§ 13 Abs. 2 05.11.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 17

§ 13 Abs. 2 22.09.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 28

§ 14 Abs. 1 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193

§ 14 Abs. 2 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193

§ 14 Abs. 2 22.09.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 28

§ 14 Abs. 4 22.09.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 28

§ 15 22.09.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021/12 - 28

§ 15 Abs. 1 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193

§ 15 Abs. 1 22.09.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 28

§ 15 Abs. 2, lit. c) 22.09.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 28

§ 16 22.09.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021/12 - 28

§ 16 Abs. 1, Tabelle,

"Chef / Chefin in der Abteilung Feuerwehrwe- sen der Aargauischen Gebäudeversicherung"

02.05.2007 01.01.2008 umbenannt 2007 S. 193

§ 16 Abs. 1, Tabelle,

"Dienstgrad"

22.09.2021 01.01.2022 umbenannt 2021/12 - 28

§ 16 Abs. 1, Tabelle,

"Kommandant / Kom- mandantin Stützpunkt- feuerwehr A"

02.05.2007 01.01.2008 umbenannt 2007 S. 193

§ 16 Abs. 1, Tabelle,

"Kommandant / Kom- mandantin Stützpunkt- feuerwehr B und Ge- meindefeuerwehr"

02.05.2007 01.01.2008 umbenannt 2007 S. 193

§ 16 Abs. 1, Tabelle,

"Detachementschef / - chefin von Stützpunkt- feuerwehren A"

02.05.2007 01.01.2008 umbenannt 2007 S. 193

§ 17 02.05.2007 01.01.2008 totalrevidiert 2007 S. 193

§ 17 22.09.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021/12 - 28

§ 18 22.09.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021/12 - 28

§ 18 Abs. 1 22.09.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 28

§ 19 Abs. 1 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193

§ 19 Abs. 2 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193

§ 21 02.05.2007 01.01.2008 totalrevidiert 2007 S. 193

§ 22 Abs. 1 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193

§ 22 Abs. 4 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193

§ 22 Abs. 5 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193

§ 22 Abs. 5 03.11.2010 01.01.2012 geändert 2011/6 - 02

§ 23 Abs. 1 22.09.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 28

§ 24 Abs. 1 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193

§ 25 Abs. 1 02.05.2007 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 193

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 25 Abs. 3 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193

Titel 7. 22.09.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 28 § 26 02.05.2007 01.01.2008 aufgehoben 2007 S. 193

§ 27 Abs. 1 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193

§ 28 Abs. 1 22.09.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 28

§ 28 Abs. 3 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193

§ 28 Abs. 4 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193

§ 28 Abs. 5 22.09.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 28

§ 29 Abs. 2 22.09.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 28

§ 29 Abs. 3 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193

§ 29a 02.05.2007 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 193

§ 30 02.05.2007 01.01.2008 totalrevidiert 2007 S. 193

§ 30 Abs. 1 22.09.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 28

Markierungen
Leseansicht