Verordnung zum Feuerwehrgesetz
                            * Änderungstabellen am Schluss  des Erlasses  Verordnung  zum Feuerwehrgesetz (Feuerwehrverordnung, FwV)  Vom 4. Dezember 1996 (Stand 1. Januar 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 40 des Feuerwehrgesetzes (FwG) vom 23. März 1971  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Aufgebot der Feuerwehr (§ 1 FwG)
                            1  Ein  Aufgebot  der  Feuerwehr  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ordnung  bei  Volksaufläufen und Unruhen ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zieht der  Gemeinderat  bei besonderen Vorkommnissen  oder Veranstaltungen  ein-  zelne Abteilungen der Feuerwehr  bei, unterstehen diese dem Feuerwehrkommando.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kostentragung (§ 6a Abs. 1 FwG)
                            1  Verfügt der Gemeinderat den Ersatz der Kosten notwendiger Einsätze, hat dies ge-  stützt auf einen Gebührentarif der Gemeinde zu geschehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Gebühren hat sich n  ach dem Personal  -  , Material  -  und Gemeinkosten-  aufwand zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Organisation
§ 3 Pflichten der Gemeinden (§ 4 FwG)
                            1  Die Feuerwehren werden gemäss Einwohnerzahl, Risikokataster und Gebäudeversi-  cherungskapital der Gemeinde nach den Richtlinien der Aarg  auischen Gebäudeversi-  cherung in Grössenklassen eingeteilt, nach denen sich Organisation und Ausrüstung  der Feuerwehren zur Sicherstellung einer ausreichenden Einsatzbereitschaft im Sinne  eines zeitgerechten und zweckmässigen Mitteleinsatzes richten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  581.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  So  fern ein wirkungsvollerer Feuerwehreinsatz gewährleistet ist, kann die Aargaui-  sche  Gebäudeversicherung  verlangen,  dass  besondere  Risiken  oder  abgelegene  Ge-  meindegebiete unter den Schutz einer anderen Gemeinde gestellt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Zustimmung des Regieru  ngsrates können auch mit ausserkantonalen Gemein-  den Abmachungen über die gemeinsame Organisation der Feuerwehr getroffen wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Feuerwehrkommission (§ 5 FwG)
                            1  Die Feuerwehrkommission ist eine Fachkommission, die sich auf Grund ihrer Ob-  liegenheiten v  orwiegend aus aktiven Feuerwehrleuten zusammensetzen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betriebsfeuerwehren können in ihr ebenfalls vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Obliegenheiten der Feuerwehrkommission (§ 6 FwG)
                            1  Die Aargauische Gebäudeversicherung erlässt Richtlinien zu den einzelnen  Oblie-  genheiten der Feuerwehrkommission, insbesondere betreffend Führung der Kontrol-  len, Schaffung von Dienstbüchlein, Meldewesen, Kommandoakten und deren Über-  gabe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der alljährliche Bericht der Kommission betreffend Dienstbereitschaft ist der Aar-  gauisch  en  Gebäudeversicherung  zusammen  mit  dem  Mitbericht  des  Gemeinderates  bis Ende Januar zuzustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Verhandlungen der Feuerwehrkommission ist ein Protokoll zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschgruppen (§ 20 FwG) *
                            1  Die Betriebsf  euerwehren und Betriebslöschgruppen werden gemäss Personenbele-  gung,  Brandbelastung,  Aktivierungsgefahr  und  Versicherungswert  der  Betriebe  ge-  mäss den Richtlinien der Aargauischen Gebäudeversicherung in Grössenklassen ein-  geteilt, nach denen sich Organisation  und Ausrüstung richten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in einer aargauischen Betriebsfeuerwehr eingeteilten Feuerwehrpflichtigen sind  vom Pflichtersatz in der Wohngemeinde befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Betriebsfeuerwehr wird aus den zum Feuerwehrdienst geeigneten Betriebsange-  hörigen rekrutier  t. In erster Linie sind diejenigen einzuteilen, die in der näheren Um-  gebung des Betriebes Wohnsitz haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Betriebsfeuerwehrleute  können  zusätzlich  in  der  Feuerwehr  ihrer  Wohngemeinde  Dienst leisten. Der Einsatz soll nach Möglichkeit entsprechend ihrer  Ausbildung er-  folgen. Von gewissen Schulübungen können sie dispensiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für  Anschaffung  und  Einsatzbereitschaft  der  erforderlichen  Geräte  und  Ausrüs-  tungsgegenstände ist der Betrieb auf seine Kosten verantwortlich. Desgleichen ist die  Entschädigung  der Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschgruppen bei Übungen und  Ernstfalleinsätzen inner  -  und ausserhalb des Betriebes seine Sache.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Betriebslöschgruppen sind der Ortsfeuerwehr unterstellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Liegt ein Betrieb auf verschiedenen Gemeindegebieten,  entscheidet die Aargauische  Gebäudeversicherung, welche Gemeinde für das Feuerwehrwesen des gesamten Be-  triebes zuständig ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Feuerwehrpflicht
§ 7 Pflichtersatz (§ 8 FwG)
                            1  Der Pflichtersatz wird zusammen mit den ordentlichen Steuern nach den für die  se  geltenden Vorschriften bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Befreiung vom Pflichtersatz (§ 10 FwG)
                            1  Die  Dienstuntauglichkeit  infolge  feuerwehrdienstlich  verursachter  Umstände  ist  durch den Vertrauensarzt abzuklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Herabsetzung des Pflichtersatzes ist der in ander  en Gemeinden und Kanto-  nen geleistete Feuerwehrdienst anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Herabsetzung  des  Pflichtersatzes  bei  Ehegatten  und  in  eingetragener  Partner-  schaft  lebenden  Personen  richtet  sich  nach  der  Summe  der  von  beiden  geleisteten  Dienstjahre.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Rekrutier ung, Einteilung und Entlassung (§ 11 FwG)
                            1  Rekrutierung  und  Einteilung  haben,  sofern  erforderlich,  auf  Beginn  des  Jahres  zu  erfolgen. Desgleichen sind Beförderungen, Versetzungen und Entlassungen in der Re-  gel auf diesen Zeitpunkt vorzunehmen. Neu in die G  emeinde zugezogene Feuerwehr-  pflichtige können jederzeit eingeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Feuerwehrpflichtige  dürfen  zu  den  Ersatzpflichtigen  eingeteilt  werden,  sofern  der  Bedarf  an  aktiven  Dienst  Leistenden  gedeckt  ist  oder  bestehende  organisatorische  Verhältnisse die  s erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  wiederholtem  Dienstversäumnis  oder  aus  disziplinarischen  Gründen  kann  der  Gemeinderat Dienstpflichtige entlassen. Nach der Entlassung sind sie im Rahmen des  Gesetzes ersatzpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Nichtbefolgung des Aufgebots (§ 14 FwG)
                            1  Als  ge  nügende  Entschuldigung  für  die  Nichtbefolgung  von  Aufgeboten  gelten  Krankheit und Militärdienst, dringende Ortsabwesenheit, schwere Krankheit oder To-  desfall in der Familie sowie andere wichtige Gründe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dienstversäumnis kann auch in verspätetem Erscheinen  zu den Übungen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  nisationsgesetz  1  )  geregelte Straf  -  und Beschwerdeverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Heute: Gemeindegesetz (SAR  171.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Lösch - und Rettungseinrichtungen
§ 11 Lösch - und Rettungseinrichtungen (§ 17 FwG)
                            1  Innerhalb der Bauzonen kommen nur Hydrantenanlagen als Löscheinrichtungen in  Frage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gemeinden  haben  dafür  zu  sorgen,  dass  ständig  genügend  Wasser  für  Feuer-  löschzwecke zur Verfügung steht. Sie bestätigen dies der Aargauischen Gebäudever-  sicherung in e  iner schriftlichen Löschreserveverpflichtung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Grösse der Löschreserve wird durch die Aargauische Gebäudeversicherung fest-  gelegt.  Sie  richtet  sich  grundsätzlich  nach  Gebäudezahl,  vorherrschender  Bauweise  und besonderen Risiken, muss jedoch mindesten  s 100 m  3  betragen. Ausreichend ist  ein dynamischer Druck (Fliessdruck) am Hydranten von 3,5 bar bei der massgebenden  Löschwasserbezugsmenge. Sofern die Feuerwehr über Druckverstärkungseinrichtun-  gen  wie  Tanklöschfahrzeuge  oder  Motorspritzen  verfügt,  genügt  ein  dynamischer  Druck von 2 bar. Für die Löschwasserbezugsmenge und die Löschwasserbezugsdauer  ist die Richtlinie «Versorgung mit Löschwasser», Ausgabe 2019, der Feuerwehr Ko-  ordination Schweiz FKS  1  )  beizuziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Entsprechend  der  im  Einzelfall  benötigt  en  Wassermenge  müssen  in  genügender  Zahl Wasserbezugsorte (Überflurhydranten) vorhanden sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jede Gemeinde hat gemäss den Richtlinien der Aargauischen Gebäudeversicherung  einen Hydrantenplan anzulegen und nachzuführen, welcher der Feuerwehr in genü-  gen  der Anzahl zur Verfügung zu stellen ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die  Aargauische  Gebäudeversicherung  kann  die  Normierung  oder  Typenprüfung  von Lösch  -  oder Rettungseinrichtungen und Geräten verlangen. Sie ist auch berech-  tigt, alle Neuanschaffungen einer fachmännischen Kontroll  e zu unterziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bei  Gefahr  von  Bränden,  die  nicht  mit  Wasser  gelöscht  werden  können,  sind  die  erforderlichen Geräte und Speziallöschmittel von Gemeinden oder Betrieben auf ihre  Kosten bereitzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Einsatzbereitschaft (§ 18 FwG)
                            1  Die  Benützung von Feuerwehrfahrzeugen und  -  material zu anderen Zwecken ist nur  mit Einwilligung der Feuerwehrkommission erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Geräte und persönliche Ausrüstung ist von der Feuerwehr ein Inventar zu füh-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kontrolle der Alarmeinrichtungen und d  ie Prüfung der Funktionsfähigkeit der  Löschreserveauslösung  ist  mindestens  monatlich  vorzunehmen.  Die  Kontrolle  der  Hydranten und der übrigen Löscheinrichtungen hat jährlich zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  www.feukos.ch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Besondere Löscheinrichtungen (§ 19 FwG)
                            1  Die Brandschutzgesetz  gebung legt fest, welche Betriebe als feuergefährlich gelten  sowie welche Bauten und Räume zur Aufnahme einer grösseren Zahl von Personen  dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kontrolle  der  Funktionsbereitschaft  der  besonderen  Löscheinrichtungen,  wie  insbesondere  von  Löschposten  und  Handfeuerlöschern,  hat  gemäss  den  geltenden  Vorschriften des Brandschutzes zu erfolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Landwirtschaftliche Siedlungsbetriebe sind gewerblichen Betrieben gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Ausbildung der Feuerwehr und Gradzuteilung
§ 14 Anforderungen an die Ausbi ldungskurse
                            1  Die Aargauische Gebäudeversicherung legt die einheitlichen Anforderungen an die  Ausbildung fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur  Aus  -  und  Weiterbildung  von  Angehörigen  der  Feuerwehr  finden  periodisch  Kurse  statt,  die  durch  die  Aargauische  Gebäudeversicherung  durchge  führt  werden.  Sie kann hierfür Fachverbände beiziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Besuch kantonaler Ausbildungskurse setzt eine genügende feuerwehrtechnische  Vorbildung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gemeinden und Betriebe mit Betriebsfeuerwehren oder Betriebslöschgruppen haben  für den Besuch de  r Aus  -  und Weiterbildungskurse zu sorgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Ernennung von Funktionsträgern (§ 22 Abs. 1 FwG) *
                            1  Die Ernennung von Funktionsträgern darf nur erfolgen, wenn die vorgeschriebenen  Kurse mit Erfolg bestanden wurden. In Ausnahmefällen können Funktionen vo  rüber-  gehend  ohne  Verleihung  des  Grades  übertragen  werden.  In  diesen  Fällen  bestimmt  die Aargauische  Gebäudeversicherung, innert welcher Frist fehlende Kurse nachzu-  holen sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es haben zu bestehen:  a)  Gruppenführer  und  Gruppenführerinnen  (Unteroffiziere  und  Unteroffizierin-  nen) mindestens einen Gruppenführerkurs,  b)  Kommandanten und Kommandantinnen, Stellvertreter und Stellvertreterinnen,  Offiziere  und  Offizierinnen  mindestens  den  Offizierskurs  nach  bestandenem  Gruppenführerkurs,  c)  *  Funktionsträger die  für die Ausübung ihrer Funktion notwendigen Kurse,  d)  Spezialisten und Spezialistinnen die entsprechenden Kurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Dienstgrade (§ 6 Abs. 1 Ziff. 5 lit. e FwG) *
                            1  Es gelten folgende Dienstgrade:  Funktion  Dienstgrad  *  Stellvertretung  Chef / Chefin in  der Abteilung  Feuerwehrwesen der Aargaui-  schen Gebäudeversicherung  *  Oberst / Oberstleutnant  Oberstleutnant / Major  Kommandant / Kommandantin  Stützpunktfeuerwehr A  *  Major  Hauptmann (Hptm)  Kommandant / Kommandantin  Stützpunktfeuerwehr B und  Gemeindefeuerwehr  *  Hptm  Oberleutnant (Oblt)  Kommandant / Kommandantin  Betriebsfeuerwehr  Hptm  Oblt  Detachementschef /  -  chefin  von Stützpunktfeuerwehren  A  *  Hptm  Oblt  Pikettchef /  -  chefin  Oblt  Lt  Detachementschef /  -  chefin  Oblt  Lt  Offizier / Offizierin  des Sta-  bes, sofern er bzw. sie nicht  aus früheren Funktionen einen  höheren Grad bekleidet  Lt/Oblt  Zugchef /  -  chefin  Lt/Oblt  Unteroffizier bzw. Un-  teroffizierin mit Offi-  zierskurs/Lt  Chef / Chefin Betriebslösch-  gruppe  Lt/Oblt  Unteroffizier bzw. Un-  tero  ffizierin/Lt  Ausbildungs  -  / Dienstchef  bzw.  -  chefin  Lt/Oblt  Wachtmeister (Wm)/Lt  Chef / Chefin einer Gruppe  Kpl/Wm  Korporal (Kpl)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 * Beförderung (§ 6 Abs. 1 Ziff. 5 lit. e FwG) *
                            1  Die Beförderung setzt Bewährung im Feuerwehrdienst sowie  ausreichende Ausbil-  dung  und  Erfahrung  voraus.  Die  Aargauische  Gebäudeversicherung  erlässt  Richtli-  nien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Altersgrenze für Angehörige der Feuerwehr *
                            1  Angehörige der Feuerwehr  sind spätestens nach Vollendung des 60. Altersjahres aus  dem aktiven Feuerwe  hrdienst zu entlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen sind möglich, wenn die berufliche Stellung direkt mit der Funktion in  der Feuerwehr verbunden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Übungen (§ 24 FwG)
                            1  Der  von  der  Feuerwehrkommission  aufgestellte  Übungsplan  ist  vor  Beginn  der  Übungstätigkeit de  r Aargauischen Gebäudeversicherung und dem Kreisexperten bzw.  der Kreisexpertin zur Kenntnis zu bringen. Die Zahl der Übungen hat sich nach den  örtlichen Verhältnissen sowie den vorhandenen Fahrzeugen und Geräten zu richten.  Bei ungenügendem Ausbildungssta  nd kann die Feuerwehrkommission weitere Übun-  gen anordnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Übungen der Betriebsfeuerwehr sind deren Kommando und die Betriebslei-  tung  zuständig,  desgleichen  für  die  Ausarbeitung  des  Übungsplanes.  Dieser  ist  vor  Beginn  der  Übungstätigkeit  der  Aargauischen  Gebäudeversicherung,  dem  zuständi-  gen Experten bzw. der zuständigen Expertin und der Feuerwehrkommission der Ge-  meinde zur Kenntnis zu bringen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Alarmübung der gesamten Feuerwehr hat mindestens jährlich zu erfolgen. Sie  kann mit der Haup  tübung kombiniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Übungen  mit  Feuerwehren  von  Nachbargemeinden  und  Stützpunkten  sind  perio-  disch durchzuführen. In Gemeinden mit Betriebsfeuerwehren ist jährlich mindestens  mit einer derselben eine gemeinsame Übung durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Vororientie rung von Eigentümer - und Mieterschaft (§ 25 FwG)
                            1  Die Eigentümer  -  oder Mieterschaft beanspruchter Sachen ist soweit möglich vor ei-  ner Übung vom Feuerwehrkommando zu avisieren. Dabei ist auf schutzwürdige Inte-  ressen der Betroffenen Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Instruktionsdienst und Inspektion
§ 21 * Voraussetzungen der Ausbildung und Tätigkeit (§ 22 FwG)
                            1  Die  Aargauische  Gebäudeversicherung  legt  die  Voraussetzungen  für  den  Besuch  von Instruktorenkursen in einem Anforderungsprofil fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Instruktionsdienst, Voraussetzungen (§ 22 FwG)
                            1  Die Ernennung zum Instruktor bzw. zur Instruktorin erfolgt nach bestandenem Aus-  bildungskurs durch die Aargauische Gebäudeversicherung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Instruktoren  und  Instruktorinnen  behalten  den  Grad,  den  sie  in der  F  euerwehr  be-  kleiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Instruktionsdienst  setzt  grundsätzlich  den  aktiven  Dienst  in  einer  Gemeinde  -  oder Betriebsfeuerwehr voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst kann der Instruktionsdienst mit Ge-  nehmigung der Aargauischen Gebäudeversiche  rung noch höchstens zwei Jahre wei-  tergeführt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er muss nach Vollendung des 55. Altersjahres beendet werden. Vorbehalten bleibt  die Instruktionstätigkeit von in der Aargauischen Gebäudeversicherung beschäftigten  Personen. Im Übrigen kann der Instr  uktionsdienst für Spezialaufgaben im Einverneh-  men  mit  der  Aargauischen  Gebäudeversicherung  bis  zur  Pensionierung  verlängert  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Versicherung (§ 12 FwG)
                            1  Die Versicherung der Instruktoren und Instruktorinnen ist grundsätzlich Sache der  Wohngeme  inde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Inspektionen (§ 23 FwG)
                            1  Die Aargauische Gebäudeversicherung teilt den Kanton nach geografischen Gebie-  ten und Dienstbereichen in Inspektionskreise ein, in denen von der Aargauischen Ge-  bäudeversicherung ernannte Experten bzw. Expertinnen die  Dienstbereitschaft sowie  den Ausbildungsstand der Feuerwehren überprüfen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren wird periodisch wie folgt überprüft:  a)  Rapport für Kommandanten und Kommandantinnen und  deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen  jed  es Jahr  b)  Hauptinspektionen (Alarm, Ausbildung, Material)  alle 5 Jahre  c)  Geräteinspektionen    (Atemschutz,    Tanklöschfahrzeug  usw.)  alle 5 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über jede Inspektion wird den Betroffenen ein Bericht zur Stellungnahme zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Ernennung von Expert en (§ 23 FwG)
                            1  Die Aargauische Gebäudeversicherung ernennt für jeden Inspektionskreis nach ge-  ografischem Gebiet einen Kreisexperten bzw. eine Kreisexpertin und dessen bzw. de-  ren  Stellvertretung  sowie  pro  Dienstbereich  eine  Kantonsexpertin  bzw.  einen  Kan-  to  nsexperten und dessen bzw. deren Stellvertretung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Spezialdienste und Fachgebiete können weitere Experten bzw. Expertinnen er-  nannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kreis  -  und Kantonsexperten werden von der Geschäftsleitung der Aargauischen  Gebäudeversicherung  auf  den  Beginn  eines  Jahres  zum  Major  befördert,  wenn  fol-  gende Voraussetzungen erfüllt sind:  *  a)  vier Jahre Instruktionsdienst, davon ein Jahr in einem anderen Kreis,  b)  ein Jahr Tätigkeit als Kreisexperte oder zwei Jahre Tätigkeit als Kreisexperte  -  Stellvertreter  ,  c)  zurückgelegtes 30. Altersjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Grad in der Feuerwehr erfährt durch die Ernennung keine Änderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Einsatzdienst *
§ 26 * ...
§ 27 Alarmstelle (§ 27 FwG)
                            1  Für die Alarmierung hat der Feuerwehrkommandant bzw. die Feuerwehrkomman-  dantin der  Alarmstelle schriftliche Weisungen zu erteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einsatz der Feuerwehr ist auch bei einem Ausfall der ordentlichen Alarmstelle  zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Kommandoverhältnisse auf dem Schadenplatz (§ 28 FwG)
                            1  Der  Feuerwehrkommandant  beziehungsweise  die  Schadenortes leitet den Einsatz der Feuerwehr, bei seiner beziehungsweise ihrer Ab-  wesenheit  der  höchste  anwesende  Funktionsträger  beziehungsweise  die  höchste  an-  wesende Funktionsträgerin.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ereignet sich in einem Betrieb mit eig  ener Feuerwehr ein Schaden, führt der Kom-  mandant bzw. die Kommandantin der Betriebsfeuerwehr den Befehl. Hilfeleistende  haben sich zu unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Stützpunktfeuerwehr  unterstellt  sich  dem  jeweils  zuständigen  Feuerwehrkom-  mando. Bei einem Einsatz der  Ölwehr und bei Chemieereignissen obliegt die Einsatz-  leitung in der Regel der Stützpunktfeuerwehr A.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist mehr als eine Stützpunktfeuerwehr A am Einsatz beteiligt, obliegt die Einsatzlei-  tung dem zuerst eintreffenden Stützpunkt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Betriebslöschgruppen u  nterstellen sich dem Kommando der zuständigen Ortsfeuer-  wehr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ist das Schadenereignis zur Hauptsache bewältigt, ordnet die Einsatzleitung die suk-  zessive Entlassung der Feuerwehrleute an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Nach jedem Einsatz ist für die möglichst rasche Wiederherstellun  g der Dienstbereit-  schaft  und  nötigenfalls  für  die  Wiederbeschaffung  der  verbrauchten  Löschmittel  zu  sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Nachbarliche Hilfeleistung (§ 34 FwG)
                            1  Betriebsfeuerwehren sind in der Gemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet. Soweit es  die Verhältnisse im  Betrieb erlauben, gilt dies auch für nachbarliche Hilfeleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Einsatzdiensten kann von der Einsatzleitung grundsätzlich innerhalb eines Um-  kreises von 6  km Hilfeleistung verlangt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemeinden können mit Zustimmung der Aargauischen Gebäude  versicherung auch  Vereinbarungen über ausserkantonale Hilfeleistung treffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei unentgeltlicher Hilfeleistung kann auch für Beschädigung und Verlust von Ma-  terial kein Ersatz gefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Auswärtige Feuerwehren sind vor der eigenen zu entlassen,  sobald es die Verhält-  nisse auf dem Schadenplatz erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29a * Arten und Aufgaben der Stützpunktfeuerwehren (§ 35 FwG)
                            1  Stützpunktfeuerwehren  A  leisten  zusätzliche  Hilfeleistung  im  originären  Einsatz  und im Bereich der Ölwehr und werden für die Stras  senrettung auf dem Kantons  -  und  Nationalstrassennetz eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stützpunktfeuerwehren B werden für die Strassenrettung auf dem Kantonsstrassen-  netz eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 * Aufgebot der Stützpunktfeuerwehr A (§ 35 FwG)
                            1  Bei Einsatzdiensten kann die Einsatzle  itung den Stützpunkt A der Region alarmie-  ren. Sonderregelungen mit Nachbarstützpunkten sind möglich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Aufgebot  von  Stützpunktfeuerwehren  A  ausserhalb  der  eigenen  Region  kann  durch die Einsatzleitung des zuständigen Stützpunktes A, die Aargauische Ge  bäude-  versicherung oder den kantonalen Führungsstab erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Publikation, Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts (§ 40 FwG)
                            1  Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren und tritt am 1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch diese Verordnu  ng werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Verordnung zum Gesetz über das Feuerwehrwesen vom 18. Dezember
                            1972  1  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. das Reglement des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherungsanstalt über die
                            Ausbildung von Feuerwehrinstruktoren, Chargierten und Spezialisten sowie die  Durchführung  von  Einführungs  -  und  Wiederholungskursen,  Rapporten,  In-  spektionen und Übungskontrollen vom 15. Mai 1973  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  AGS Bd. 8 S.  396; Bd. 9 S. 455; Bd. 13 S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Nicht in der AGS publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Anpassung der Reglemente
                            1  Die Gemeinden bzw. Betriebe haben ihr Feuerwehrreglement anzupassen oder neu  zu fassen und dem Amt  zur Genehmigung zu unterbreiten. Dabei sind die Betriebs-  feuerwehr  -  und Löschgruppenreglemente vor der Zustellung an das Amt auf Antrag  der Feuerwehrkommission auch durch den Gemeinderat zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die revidierten Reglemente sind spätestens auf den 1.  Januar 1999 in Kraft zu setzen.  Aarau, den 4. Dezember 1996  Regierungsrat Aargau  Landammann  B  IRCHER  Staatsschreiber  P  FIRTER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                13.09.2006 01.01.2007 § 8 Abs. 3 geä ndert 2006 S. 180
02.05.2007 01.01.2008 § 3 Abs. 1 geändert 2007 S. 193
02.05.2007 01.01.2008 § 3 Abs. 2 geändert 2007 S. 193
02.05.2007 01.01.2008 § 5 Abs. 1 geändert 2007 S. 193
02.05.2007 01.01.2008 § 5 Abs. 2 geändert 2007 S. 193
02.05.2007 01.01.2008 § 6 Abs. 1 geändert 2007 S. 193
02.05.2007 01.01.2008 § 6 Abs. 7 geändert 2007 S. 193
02.05.2007 01.01.2008 § 11 Abs. 2 geändert 2007 S. 193
02.05.2007 01.01.2008 § 11 Abs. 3 geändert 2007 S. 193
02.05.2007 01.01.2008 § 11 Abs. 5 geändert 2007 S. 193
02.05.2007 01.01.2008 § 11 Abs. 6 geändert 2007 S. 193
02.05.2007 01.01.2008 § 13 Abs. 2 geändert 2007 S. 193
02.05.2007 01.01.2008 § 14 Abs. 1 geändert 2007 S. 193
02.05.2007 01.01.2008 § 14 Abs. 2 geändert 2007 S. 193
02.05.2007 01.01.2008 § 15 Abs. 1 geändert 2007 S. 193
02.05.2007 01.01.2008 § 16 Abs. 1, Tabelle,
                            "Chef / Chefin in der  Abteilung Feuerwehrwe-  sen der Aargauischen  Gebäudeversicherung"  umbenannt  2007 S. 193
                        
                        
                    
                    
                    
                02.05.2007 01.01.2008 § 16 Abs. 1, Tabelle,
                            "Kommandant /  Kom-  mandantin Stützpunkt-  feuerwehr A"  umbenannt  2007 S. 193
                        
                        
                    
                    
                    
                02.05.2007 01.01.2008 § 16 Abs. 1, Tabelle,
                            "Kommandant / Kom-  mandantin Stützpunkt-  feuerwehr B und Ge-  meindefeuerwehr"  umbenannt  2007 S. 193
                        
                        
                    
                    
                    
                02.05.2007 01.01.2008 § 16 Abs. 1, Tabelle,
                            "Detachementschef /  -  chefin von Stützpunkt-  feuerwehren A"  umbenannt  2007 S. 193
                        
                        
                    
                    
                    
                02.05.2007 01.01.2008 § 17 totalrevidiert 2007 S. 193
02.05.2007 01.01.2008 § 19 Abs. 1 geändert 2007 S. 193
02.05.2007 01.01.2008 § 19 Abs. 2 geändert 2007 S. 193
02.05.2007 01.01.2008 § 21 totalrevidiert 2007 S. 193
02.05.2007 01.01.2008 § 22 Abs. 1 geändert 2007 S. 193
02.05.2007 01.01.2008 § 22 Abs. 4 geändert 2007 S. 193
02.05.2007 01.01.2008 § 22 Abs. 5 geändert 2007 S. 193
02.05.2007 01.01.2008 § 24 Abs. 1 geändert 2007 S. 193
02.05.2007 01.01.2008 § 25 Abs. 1 eingefügt 2007 S. 193
02.05.2007 01.01.2008 § 25 Abs. 3 geändert 2007 S. 193
02.05.2007 01.01.2008 § 26 aufgehoben 2007 S. 193
02.05.2007 01.01.2008 § 27 Abs. 1 geändert 2007 S. 193
02.05.2007 01.01.2008 § 28 Abs. 3 geändert 2007 S. 193
02.05.2007 01.01.2008 § 28 Abs. 4 geändert 2007 S. 193
02.05.2007 01.01.2008 § 29 Abs. 3 geändert 2007 S. 193
02.05.2007 01.01.2008 § 29a eingefügt 2007 S. 193
02.05.2007 01.01.2008 § 30 totalrevidiert 2007 S. 193
03.11.2010 01.01.2012 § 22 Abs. 5 geändert 2011/6 - 02
27.06.2012 01.01.2013 § 11 Abs. 4 geändert 2012/6 - 10
05.11.2014 01.01.2015 § 13 Abs. 2 geändert 2014/6 - 17
22.09.2021 01.01.2022 § 6 Titel geändert 2021/12 - 28
22.09.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 1 geändert 2021/12 - 28
22.09.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 3 geändert 2021/12 - 28
22.09.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 5 geändert 2021/12 - 28
22.09.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 6 geändert 2021/12 - 28
22.09.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 3 geändert 2021/12 - 28
22.09.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 5 geändert 2021/12 - 28
22.09.2021 01.01.2022 § 13 Abs. 2 geändert 2021/12 - 28
22.09.2021 01.01.2022 § 14 Abs. 2 geändert 2021/12 - 28
22.09.2021 01.01.2022 § 14 Abs. 4 geändert 2021/12 - 28
22.09.2021 01.01.2022 § 15 Titel geändert 2021/12 - 28
22.09.2021 01.01.2022 § 15 Abs. 1 geändert 2021/12 - 28
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                22.09.2021 01.01.2022 § 15 Abs. 2, lit. c) geändert 2021/12 - 28
22.09.2021 01.01.2022 § 16 Titel geändert 2021/12 - 28
22.09.2021 01.01.2022 § 16 Abs. 1, Tabelle,
                            "Dienstgrad"  umbenannt  2021/12  -  28
                        
                        
                    
                    
                    
                22.09.2021 01.01.2022 § 17 Titel geändert 2021/12 - 28
22.09.2021 01.01.2022 § 18 Titel geändert 2021/12 - 28
22.09.2021 01.01.2022 § 18 Abs. 1 geändert 2021/12 - 28
22.09.2021 01.01.2022 § 23 Abs. 1 geändert 2021/12 - 28
22.09.2021 01.01.2022 Titel 7. geändert 2021/12 - 28
22.09.2021 01.01.2022 § 28 Abs. 1 geändert 2021/12 - 28
22.09.2021 01.01.2022 § 28 Abs. 5 geändert 2021/12 - 28
22.09.2021 01.01.2022 § 29 Abs. 2 geändert 2021/12 - 28
22.09.2021 01.01.2022 § 30 Abs. 1 geändert 2021/12 - 28
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193
§ 3 Abs. 2 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193
§ 5 Abs. 1 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193
§ 5 Abs. 2 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193
§ 6 22.09.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021/12 - 28
§ 6 Abs. 1 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193
§ 6 Abs. 1 22.09.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 28
§ 6 Abs. 3 22.09.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 28
§ 6 Abs. 5 22.09.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 28
§ 6 Abs. 6 22.09.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 28
§ 6 Abs. 7 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193
§ 8 Abs. 3 13.09.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 180
§ 11 Abs. 2 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193
§ 11 Abs. 3 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193
§ 11 Abs. 3 22.09.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 28
§ 11 Abs. 4 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/6 - 10
§ 11 Abs. 5 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193
§ 11 Abs. 5 22.09.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 28
§ 11 Abs. 6 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193
§ 13 Abs. 2 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193
§ 13 Abs. 2 05.11.2014 01.01.2015 geändert 2014/6 - 17
§ 13 Abs. 2 22.09.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 28
§ 14 Abs. 1 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193
§ 14 Abs. 2 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193
§ 14 Abs. 2 22.09.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 28
§ 14 Abs. 4 22.09.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 28
§ 15 22.09.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021/12 - 28
§ 15 Abs. 1 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193
§ 15 Abs. 1 22.09.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 28
§ 15 Abs. 2, lit. c) 22.09.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 28
§ 16 22.09.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021/12 - 28
§ 16 Abs. 1, Tabelle,
                            "Chef / Chefin in der  Abteilung Feuerwehrwe-  sen der Aargauischen  Gebäudeversicherung"
                        
                        
                    
                    
                    
                02.05.2007 01.01.2008 umbenannt 2007 S. 193
§ 16 Abs. 1, Tabelle,
                            "Dienstgrad"
                        
                        
                    
                    
                    
                22.09.2021 01.01.2022 umbenannt 2021/12 - 28
§ 16 Abs. 1, Tabelle,
                            "Kommandant / Kom-  mandantin Stützpunkt-  feuerwehr A"
                        
                        
                    
                    
                    
                02.05.2007 01.01.2008 umbenannt 2007 S. 193
§ 16 Abs. 1, Tabelle,
                            "Kommandant / Kom-  mandantin Stützpunkt-  feuerwehr B und Ge-  meindefeuerwehr"
                        
                        
                    
                    
                    
                02.05.2007 01.01.2008 umbenannt 2007 S. 193
§ 16 Abs. 1, Tabelle,
                            "Detachementschef /  -  chefin von Stützpunkt-  feuerwehren A"
                        
                        
                    
                    
                    
                02.05.2007 01.01.2008 umbenannt 2007 S. 193
§ 17 02.05.2007 01.01.2008 totalrevidiert 2007 S. 193
§ 17 22.09.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021/12 - 28
§ 18 22.09.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021/12 - 28
§ 18 Abs. 1 22.09.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 28
§ 19 Abs. 1 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193
§ 19 Abs. 2 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193
§ 21 02.05.2007 01.01.2008 totalrevidiert 2007 S. 193
§ 22 Abs. 1 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193
§ 22 Abs. 4 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193
§ 22 Abs. 5 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193
§ 22 Abs. 5 03.11.2010 01.01.2012 geändert 2011/6 - 02
§ 23 Abs. 1 22.09.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 28
§ 24 Abs. 1 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193
§ 25 Abs. 1 02.05.2007 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 193
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 3 02.05.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 193
                            Titel 7.  22.09.2021  01.01.2022  geändert  2021/12  -  28  §  26  02.05.2007  01.01.2008  aufgehoben  2007 S. 193