Verordnung über den Instrumentalunterricht
                            Verordnung  über den Instrumentalunterricht  Vom 27. Juni 2001 (Stand 1. Januar 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§  13 Abs.  2 und 91 Abs.  1 des Schulgesetzes vom 17.  März 1981  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Instrumentalunterricht nach Lehrplan
                            1  Der lehrplanmässige Instrumentalunterricht wird in der 6. Klasse der Primarschule  sowie an der Oberstufe erteilt. Gesang gehört zum lehrplanmässigen Instrumentalun  -  terricht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufteilung der Lektionen
                            1  Der Unterricht wird in Gruppen mit drei Schülerinnen oder Schülern mit einer Lek  -  tion pro Woche erteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Optional können  *  a)  anstelle des Gruppenunterrichts einzelne Schülerinnen und Schüler in einer  Drittelslektion pro Woche unterrichtet werden,  b)  anstelle des wöchentlichen Unterrichts vierzehntäglich entsprechend längere  Unterrichtseinheiten angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern mindestens sechs Schülerinnen oder Schüler teilnehmen, kann überdies eine  wöchentliche Zusammenspiellektion oder gemeinsame Lektion Gesang (Ensemble)  erteilt werden. Bei mehr als 20  Schülerinnen beziehungsweise Schülern kann das  Departement Bildung, Kultur und Sport eine weitere Zusammenspiellektion oder  gemeinsame Lektion Gesang bewilligen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Anspruch auf unentgeltlichen Instrumentalunterricht; Umfang und Inhalt
                            1  Schülerinnen und Schüler der 6. Klasse der Primarschule sowie der Oberstufe ha  -  ben im Rahmen von §  2 Anspruch auf unentgeltlichen Instrumentalunterricht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  401.100  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können ein Instrument, für das ein Fachhochschulabschluss oder ein Diplom  beim   Schweizerischen   Musikpädagogischen   Verband   (SMPV)   erworben   werden  kann, oder Gesang wählen,  soweit es die konkreten schulorganisatorischen Umstän  -  de ohne unverhältnismässigen Zusatzaufwand erlauben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   zuständige   Gemeinderat   sorgt   nach   Möglichkeit   für   das   entsprechende  Angebot.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zulassung
                            1  Die Zulassung zum Instrumentalunterricht erfolgt in der Regel nur auf Beginn ei  -  nes Schuljahrs.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts; Übergangsregelung
                            1  Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1.  Ok  -  tober 2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung über den Instrumentalunterricht vom 14.  März 1988  1  )   wird aufge  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *  Aarau, 27. Juni 2001  Regierungsrat Aargau  Landammann  W  ERNLI  Staatsschreiber  P  FIRTER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 12 S. 548; 1997 S. 144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                27.06.2012 01.08.2014 § 1 Abs. 1 geändert 2014/3-02
27.06.2012 01.08.2014 § 3 Abs. 1 geändert 2014/3-02
27.06.2012 01.08.2014 § 4 Abs. 1 geändert 2014/3-02
27.06.2012 01.08.2014 § 5 Abs. 3 aufgehoben 2014/3-02
04.03.2020 01.08.2021 § 1 Abs. 1 geändert 2021/04-02
04.03.2020 01.08.2021 § 2 Abs. 2 geändert 2021/04-02
04.03.2020 01.08.2021 § 3 Abs. 2 geändert 2021/04-02
07.04.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1 geändert 2021/12-18
07.04.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1 bis eingefügt 2021/12-18
07.04.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 3 geändert 2021/12-18
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle