Gesetz über die Prostitution (932.1)
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Gesetz über die Prostitution

Gesetz über die Prostitution (GPr) vom 12.03.2015 (Stand 01.01.2016) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 10, 13, 27, 36 und 41 der Bundesverfassung; eingesehen Artikel 199 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB); eingesehen die Artikel 4 und 10 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz ist auf jegliche Art von Prostitution auf dem Kantonsgebiet anwendbar, insbesondere auf: a) die Strassenprostitution; b) die Salonprostitution; c) den Escort-Service; d) jegliche andere Art von Prostitution durch Anwerbung.

Art. 2 Zweck

1 Das vorliegende Gesetz hat zum Zweck: a) die Mittel zur Bekämpfung der Zwangsprostitution und jeder anderen Form von Ausbeutung im Sexgewerbe zu verstärken;
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funk - tion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) die Umsetzung sozialer und gesundheitlicher Präventions- und Förde - rungsmassnahmen sicherzustellen und die Personen, die der Prosti - tution nachgehen, über die Unterstützungsmöglichkeiten zu informie - ren; c) die Bedingungen festzulegen, denen jegliche Tätigkeit in Verbindung mit der Ausübung von Prostitution unterstellt ist, sowie störenden Aus - wirkungen dieser Tätigkeit auf die öffentliche Ordnung entgegenzuwir - ken; d) Minderjährige im Bereich der Prostitution zu schützen.

Art. 3 Vorbehalt

1 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts und des kanto - nalen Rechts, deren Anwendungsbereich oder Zweck mit dem vorliegenden Gesetz zusammenhängen, insbesondere das Schweizerische Strafgesetz - buch und die Bestimmungen über die Hilfe an Opfer von Straftaten sowie die Gesetzgebung über das Gesundheitswesen, die Ausländer, die Gewer - bepolizei und den Arbeitnehmerschutz.

Art. 4 Begriff

1 Unter Prostitution ist die Tätigkeit einer Person zu verstehen, die gegen Entgelt den Beischlaf oder sexuelle Handlungen für eine bestimmte oder unbestimmte Anzahl von Kunden vollzieht.

Art. 5 Altersgrenze

1 Die Ausübung der Prostitution ist für Personen, die das 18. Altersjahr nicht erreicht haben, verboten.
2 Jede Person, die das 18. Altersjahr nicht erreicht hat: a) kann keine selbstständige Person kontaktieren, die der Prostitution nachgeht; b) hat keinen Zutritt zu einem Prostitutionssalon (nachstehend: Salon) oder Zugang zu einer Escort-Agentur.
3 Der Verantwortliche des Salons oder der Escort-Agentur muss die Alters - grenze kontrollieren.

Art. 6 Meldepflicht der Personen, die der Prostitution nachgehen

a) Aufnahme der Tätigkeit
1 Jede Person, die der Prostitution nachgeht, muss sich vorgängig bei der zuständigen Behörde anmelden. Wird dies unterlassen, kann die Behörde von der betroffenen Person die Daten verlangen und diese registrieren. Die Gemeindepolizei meldet der zuständigen Behörde jede Person, die der Prostitution nachgeht.
2 Das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (nachstehend: GIDA) ist für die Datenbearbeitung anwend - bar.
3 Bei ihrer Anmeldung erhält die Person, die der Prostitution nachgeht, aus - führliche Informationen, auch zum Thema Gesundheitsprävention.
4 Das Anmeldeverfahren beinhaltet die Verpflichtung, sich persönlich bei der zuständigen Behörde zu melden. Die Anmeldung ist kostenlos. Der Staats - rat legt in einer Verordnung das Anmeldeverfahren und dessen Inhalt fest.

Art. 7 b) Aufgabe der Tätigkeit

1 Die Person, die jegliche Tätigkeit in Verbindung mit der Prostitution auf - gibt, ist verpflichtet, die zuständige Behörde zu informieren.
2 Bei Erhalt dieser Meldung veranlasst die zuständige Behörde umgehend, dass: a) die Daten über die Ausübung der Prostitution in der Datei der Perso - nen, die der Prostitution nachgehen, sowie in der Akte der betreffen - den Person gelöscht werden; b) die Behörden, denen eine Auskunft aus der Datei der Personen, die der Prostitution nachgehen, mitgeteilt wurde, über die Aufgabe der Tätigkeit informiert werden und diese die entsprechenden Einträge löschen.
3 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg das Verfahren fest, das kostenlos ist.
2 Strassenprostitution

Art. 8 Begriff

1 Als Strassenprostitution gilt die Form der Prostitution, bei der sich eine Person mit der Absicht zur Ausübung der Prostitution auf öffentlichem Grund oder an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder die von dieser eingesehen werden können, aufhält.

Art. 9 Einschränkungen

1 Die Ausübung der Strassenprostitution ist an Orten und zu Zeiten verbo - ten, wo sie die öffentliche Ruhe und Ordnung stört, den Verkehr behindert, Störungen verursacht oder den Anstand verletzt.
2 Als solche Orte gelten insbesondere: a) Strassen in vorwiegend bewohnten Gegenden; b) die unmittelbare Umgebung von Schulen, religiösen Stätten, Friedhö - fen und Spitälern; c) Parkanlagen, Spielplätze, Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmit - teln, öffentliche Toiletten und deren unmittelbare Umgebung.
3 Im Polizeireglement kann die Gemeinde ausserdem Standorte, Zeiten und die Art der Ausübung der Strassenprostitution festlegen sowie Bestimmun - gen zur Bekämpfung von deren störenden Auswirkungen erlassen.
4 Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäss StGB mit Busse bestraft. Zuständig ist das Polizeigericht.
3 Salonprostitution

Art. 10 Begriff

1 Als Salonprostitution gilt die Form der Prostitution, die an Begegnungsor - ten, die von der Öffentlichkeit nicht eingesehen werden können, ausgeübt wird.
2 Ungeachtet ihrer Art werden diese Orte durch das vorliegende Gesetz als Salons bezeichnet.
3 Eine Räumlichkeit, die von einer einzelnen Person zur Ausübung der Pro - stitution genutzt wird, ohne dass Dritte daran beteiligt sind, gilt nicht als Sa - lon im Sinne des vorliegenden Gesetzes. Diese Person ist der Meldepflicht gemäss den Artikeln 6 und 7 des vorliegenden Gesetzes unterstellt.

Art. 11 Meldepflicht des Salonbetreibers

1 Jede natürliche Person, die als Mieterin, Untermieterin, Nutzniesserin, Eigentümerin oder Miteigentümerin einen Salon betreibt, indem sie Drittper - sonen Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt, muss sich vorgängig und schriftlich bei der zuständigen Behörde anmelden sowie die Anzahl und die Identität der Personen, die dort der Prostitution nachgehen, angeben.
2 Werden die Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution von einer juristi - schen Person Drittpersonen zur Verfügung gestellt, teilt diese der zuständi - gen Behörde vorgängig und schriftlich die Kontaktdaten der natürlichen Person mit, die von ihr bezeichnet wurde, um die aus dem vorliegenden Gesetz hervorgehenden Verpflichtungen, insbesondere die in Absatz 1 vor - gesehene Meldepflicht, wahrzunehmen.
3 Die Person, welche die Anmeldung ausführt, gilt als Salonverantwortlicher im Sinne des vorliegenden Gesetzes.
4 Das GIDA gilt für die Bearbeitung der anfänglich (Art. 11 Abs. 1) und nachträglich (Art. 13) gemeldeten Daten.

Art. 12 Persönliche Bedingungen

1 Der Salonverantwortliche muss folgende persönliche Bedingungen erfül - len: a) er hat die Schweizer Nationalität oder ist Inhaber der notwendigen Bewilligung zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in der Schweiz; b) er ist handlungsfähig; c) er garantiert durch sein Vorleben und sein bisheriges Verhalten seine Ehrbarkeit und seine Solvenz in Bezug auf den vorgesehenen Tätig - keitsbereich; d) er darf während der vergangenen zehn Jahre nicht für einen Salon oder eine Escort-Agentur verantwortlich gewesen sein, der/die im Sin - ne der Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c und 24 Absatz 2 Buchstabe c geschlossen und dessen/deren Betrieb verboten wurde.

Art. 13 Nachträgliche Meldepflicht bei der Behörde

1 Der Salonverantwortliche muss der zuständigen Behörde unverzüglich je - den Wechsel von Personen, die der Prostitution nachgehen, und jede Än - derung der persönlichen Bedingungen seit der anfänglichen Anmeldung mitteilen.

Art. 14 Verpflichtungen des Salonverantwortlichen

1 Der Salonverantwortliche hat insbesondere folgende Verpflichtungen: a) ein ständig aktualisiertes Register zu führen mit der Identität, dem Wohnort, der Art der Aufenthaltsbewilligung und Arbeitsbewilligung und deren Gültigkeit, den Ankunfts- und Abreisedaten der Personen, die im Salon der Prostitution nachgehen, sowie den ihnen gewährten Leistungen und den dafür bezogenen Beträgen; b) sicherzustellen, dass sie die Gesetzgebung nicht verletzen, insbeson - dere jene über den Aufenthalt und die Arbeit ausländischer Personen; c) die angemessenen und verhältnismässigen Massnahmen zu treffen, um jeglicher Störung der öffentlichen Ordnung vorzubeugen oder die - se gegebenenfalls aufzuheben, insbesondere Störungen der öffentli - chen Ruhe, Gesundheit, Hygiene der Räumlichkeiten und der Umge - bung sowie der öffentlichen Sicherheit; d) zu kontrollieren, dass die Bedingungen zur Ausübung der Prostitution gesetzeskonform sind, insbesondere dass die Handlungsfreiheit der Personen, die der Prostitution nachgehen, nicht beeinträchtigt wird, dass diese nicht Opfer von Menschenhandel, Drohung, Gewalt, Druck oder Wucher sind, oder dass nicht ihre Not oder Abhängigkeit ausge - nutzt wird, um sie zum Beischlaf oder zu einer Handlung sexueller Art zu zwingen; e) jegliches Unterordnungsverhältnis mit den Personen, die der Prostitu - tion nachgehen, zu vermeiden und es zu unterlassen, ihnen betref - fend ihre Tätigkeit Vorschriften zu machen; f) den Zugang der Mitarbeiter des Gesundheitswesens und der Sozial - hilfe sowie der Verantwortlichen von Vereinen (Art. 26) zu bewilligen, damit diese die Prävention durchführen können, für die sie zuständig sind; g) zu intervenieren, falls er im Rahmen der ihm obliegenden Verpflich - tungen gemäss den Buchstaben a bis e eine Widerhandlung feststellt, und diese bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen; h) seinen Salon persönlich und tatsächlich zu betreiben und für die zu - ständigen Behörden leicht erreichbar zu sein.

Art. 15 Bewilligung

1 Die Eröffnung eines Salons sowie die Änderung der Zweckbestimmung ei - ner Anlage in einen Salon erfordern eine Baubewilligung im Sinne des Bau- und Raumplanungsrechts.
2 Die Gemeinde kann in ihrem Zonennutzungsplan die Eröffnung eines Sa - lons auf bestimmte Zonen beschränken.
3 Die Baubewilligung kann verweigert werden, wenn die Eröffnung eines Salons übermässige immaterielle Immissionen nach sich zieht. Unter über - mässigen immateriellen Immissionen im Sinne des vorliegenden Gesetzes werden die Interaktionen der Eröffnung und des Betriebs eines Salons ver - standen, die insbesondere: a) unangenehme psychische Eindrücke verursachen, namentlich eine unerfreuliche und verunsichernde Umgebung; b) die Nachbarn direkt stören, beispielsweise durch die Rufschädigung des Wohnquartiers; c) indirekte schädliche Auswirkungen auf die Nachbarschaft haben, in - dem die Vermietbarkeit von Wohnungen erschwert wird oder den Ge - schäften die Kunden fernbleiben.

Art. 16 Kontrollen

1 Die Kantonspolizei kann jederzeit im Rahmen ihrer Befugnisse und falls notwendig zwangsweise Kontrollen der Salons und der Identität des Salon - verantwortlichen sowie der Personen, die der Prostitution nachgehen, durchführen.
2 Unter Umständen, die einen Eingriff der Polizei rechtfertigen, kann sie bei Kunden des Salons Identitätskontrollen durchführen.
3 Im Rahmen ihrer Befugnisse können die zuständigen Dienststellen für Handel, Industrie und Arbeitnehmerschutz ebenfalls berechtigt werden, die Räumlichkeiten in Verbindung mit der Salonprostitution zu besichtigen.

Art. 17 Verwaltungsrechtliche Sanktionen

1 Der Salonverantwortliche kann einer verwaltungsrechtlichen Sanktion un - terliegen, wenn er: a) die Altersgrenze nicht kontrolliert hat (Art. 5); b) seine Meldepflicht nicht erfüllt hat (Art. 11); c) die persönlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt (Art. 12);
d) der nachträglichen Meldepflicht bei der Behörde nicht nachgekommen ist (Art. 13); e) die Verpflichtungen des Salonverantwortlichen nicht respektiert hat (Art. 14).
2 Die zuständige Behörde verhängt je nach Schwere der Widerhandlung und Vorleben des Urhebers eine der folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen: a) Verwarnung; b) temporäre Schliessung des Salons während eines Monats bis zu sechs Monaten und Verbot, während dieser Zeit einen anderen Salon c) definitive Schliessung des Salons und Verbot während zehn Jahren einen anderen Salon zu betreiben.
4 Escort-Service

Art. 18 Begriff

1 Der Escort-Service ist mobil und wird auf Anfrage des Kunden direkt oder über eine Agentur vermittelt.
2 Als Escort-Agentur im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt jede Person oder jedes Unternehmen, die oder das regelmässig gegen Entgelt potenzi - elle Kunden mit Personen in Kontakt bringt, die der Prostitution nachgehen.

Art. 19 Meldepflicht des Agenturbetreibers

1 Jede natürliche Person, die eine Escort-Agentur betreibt, muss sich vor - gängig und schriftlich bei der zuständigen Behörde anmelden sowie die An - zahl und die Identität der Personen, die der Prostitution nachgehen, und die sie vermittelt, angeben.
2 Wird die Agentur von einer juristischen Person betrieben, teilt diese vor - gängig und schriftlich der zuständigen Behörde die Kontaktdaten der natür - lichen Person mit, die von ihr bezeichnet wurde, um die aus dem vorliegen - den Gesetz hervorgehenden Verpflichtungen, insbesondere die in Absatz 1 vorgesehene Meldepflicht, wahrzunehmen.
3 Die Person, welche die Anmeldung ausführt, gilt als Agenturverantwortli - cher im Sinne des vorliegenden Gesetzes.
4 Das GIDA gilt für die Bearbeitung der anfänglich (Art. 19 Abs. 1) und nachträglich (Art. 21) gemeldeten Daten.

Art. 20 Persönliche Bedingungen

1 Der Agenturverantwortliche muss folgende persönliche Bedingungen erfül - len: a) er hat die Schweizer Nationalität oder ist Inhaber der notwendigen Bewilligung zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in der Schweiz; b) er ist handlungsfähig; c) er garantiert durch sein Vorleben und sein bisheriges Verhalten seine Ehrbarkeit und seine Solvenz in Bezug auf den vorgesehenen Tätig - keitsbereich; d) er darf während der vergangenen zehn Jahre nicht für einen Salon oder eine Escort-Agentur verantwortlich gewesen sein, der/die im Sin - ne der Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c und 24 Absatz 2 Buchstabe c geschlossen und dessen/deren Betrieb verboten wurde.

Art. 21 Nachträgliche Meldepflicht bei der Behörde

1 Der Agenturverantwortliche muss der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Wechsel von Personen, die der Prostitution nachgehen, und jede Än - derung der persönlichen Bedingungen seit der anfänglichen Anmeldung mitteilen.

Art. 22 Verpflichtungen des Agenturverantwortlichen

1 Der Agenturverantwortliche hat insbesondere folgende Verpflichtungen: a) ein ständig aktualisiertes Register zu führen mit der Identität, dem Wohnort, der Art der Aufenthaltsbewilligung und Arbeitsbewilligung und deren Gültigkeit, den Ankunfts- und Abreisedaten der Personen, die über die Vermittlung durch die Agentur der Prostitution nachge - hen, sowie den ihnen gewährten Leistungen und den dafür bezoge - nen Beträgen; b) sicherzustellen, dass sie die Gesetzgebung nicht verletzen, insbeson - dere jene über den Aufenthalt und die Arbeit ausländischer Personen;
c) zu kontrollieren, dass die Bedingungen zur Ausübung der Prostitution gesetzeskonform sind, insbesondere dass die Handlungsfreiheit der Personen, die der Prostitution nachgehen, nicht beeinträchtigt wird, dass diese nicht Opfer von Menschenhandel, Drohung, Gewalt, Druck oder Wucher sind, oder dass nicht ihre Not oder Abhängigkeit ausge - nutzt wird, um sie zum Beischlaf oder zu einer Handlung sexueller Art zu zwingen; d) jegliches Unterordnungsverhältnis mit den Personen, die der Prostitu - tion nachgehen, zu vermeiden und es zu unterlassen, ihnen betref - fend ihre Tätigkeit Vorschriften zu machen; e) zu intervenieren, falls er im Rahmen der ihm obliegenden Verpflich - tungen gemäss den Buchstaben a bis d eine Widerhandlung feststellt, und diese bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen; f) seine Agentur persönlich und effektiv zu betreiben und für die zustän - digen Behörden leicht erreichbar zu sein.

Art. 23 Kontrollen

1 Die Kantonspolizei kann jederzeit im Rahmen ihrer Befugnisse und falls notwendig zwangsweise Kontrollen der Escort-Agentur und der Identität des Agenturverantwortlichen sowie der Personen, die der Prostitution nach - gehen, durchführen.
2 Unter Umständen, die einen Eingriff der Polizei rechtfertigen, kann sie ausserdem bei Kunden der Escort-Agentur Identitätskontrollen durchfüh - ren.

Art. 24 Verwaltungsrechtliche Sanktionen

1 Der Agenturverantwortliche kann einer verwaltungsrechtlichen Sanktion unterliegen, wenn er: a) die Altersgrenze nicht kontrolliert hat (Art. 5); b) seine Meldepflicht nicht erfüllt hat (Art. 19); c) die persönlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt (Art. 20); ist (Art. 21); e) die Verpflichtungen des Agenturverantwortlichen nicht respektiert hat (Art. 22).
2 Die zuständige Behörde verhängt je nach Schwere der Widerhandlung und Vorleben des Urhebers eine der folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen: a) Verwarnung; b) temporäre Schliessung der Escort-Agentur während eines Monats bis zu sechs Monaten und ein Verbot, während dieser Zeit eine andere Agentur zu betreiben; c) definitive Schliessung der Escort-Agentur und Verbot, während zehn Jahren eine andere Agentur zu betreiben.
5 Soziale und gesundheitliche Betreuungsmassnahmen

Art. 25 Aufgaben des Staates

1 Der Staatsrat erlässt: a) ein Programm zur Prävention und zur sozialen und gesundheitlichen Betreuung zugunsten aller Personen, die im Kanton der Prostitution nachgehen; b) ein Programm zur Prävention gesundheitlicher Gefahren im Zusam - menhang mit der Prostitution, insbesondere der sexuell übertragba - ren Infektionen.
2 Er stellt sicher, dass die Personen, die der Prostitution nachgehen, Zu - gang zu ausführlichen Informationen über ihre Rechte und Pflichten erhal - ten.

Art. 26 Absprache und Zusammenarbeit

1 Die zuständigen Behörden im Sinne des vorliegenden Gesetzes arbeiten mit den privat- oder öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern zusammen, die un - ter anderem das Ziel haben, Personen, die der Prostitution nachgehen, zu helfen.
2 Nicht personenbezogene Daten im Sinne des GIDA können diesen Rechtsträgern als erforderliche Massnahme zur Umsetzung eines Hilfs- und Präventionsprogramms bekannt gegeben werden.
3 Diese Behörden informieren die Personen, die der Prostitution nachge - hen, über die Existenz, das Statut und die Tätigkeit dieser Rechtsträger.

Art. 27 Subventionen

1 Der Staat kann finanzielle Unterstützung gewähren: a) einem privatrechtlichen Rechtsträger durch eine Subvention mittels Leistungsauftrag; b) einem ausgewählten Projekt aus dem Programm zur Prävention und zur sozialen und gesundheitlichen Betreuung (Art. 25 Abs. 1) durch eine Subvention mittels Entscheid an den Projektleiter.
2 Die Art und die Rahmenbedingungen der Subventionen sind in einer Ver - ordnung des Staatsrates festgelegt.
3 Im Übrigen sind die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über die Subventionen direkt und vollständig auf die im vorliegenden Gesetz vor - gesehenen Subventionen anwendbar (Art. 26).

Art. 28 Soziales und gesundheitliches Netzwerk

1 Der Staatsrat sucht und fördert über seine zuständigen Dienststellen (Art.
30) die Zusammenarbeit mit Vereinen, Stiftungen und anderen privat- oder öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern aus dem Gesundheits- und Sozialwe - sen, die aufgrund ihrer Statuten oder Aufgaben dazu verpflichtet werden können, Personen, die der Prostitution nachgehen, und deren Kunden zu betreuen.
2 Er gewährt den betroffenen privatrechtlichen Rechtsträgern im Rahmen des Budgets eine Finanzhilfe im Sinne von Artikel 27.
6 Zuständige Behörden und Verfahren

Art. 29 Kantonspolizei

1 Mangels gegenteiliger Bestimmungen ist die Kantonspolizei die zuständi - ge Behörde für die Anwendung der Bestimmungen über die Ausübung der Prostitution (Art. 6 bis 24).
2 Sie kann sich an die zuständigen kantonalen Behörden wenden, die für die Fremdenpolizei, die Gewerbepolizei, die Baupolizei, die Feuerpolizei und den Arbeitnehmerschutz zuständig sind.
3 Die kommunalen Polizeibehörden sind verpflichtet, die Kantonspolizei auf Anfrage zu unterstützen.
4 Die Kantonspolizei muss folgende Behörden informieren: a) jede andere Behörde oder Einrichtung über eine Lage, die einen Ein - satz von deren Seite erfordert; b) die Kindesschutzbehörde, falls eine Person, die das 18. Altersjahr nicht erreicht hat, der Prostitution nachgeht, eine selbstständige Per - son, die der Prostitution nachgeht, aufsucht, oder sich in einen Salon oder eine Escort-Agentur begeben hat.

Art. 30 Dienststellen für Sozial- und Gesundheitswesen

1 Mangels gegenteiliger Bestimmungen ist: a) die Dienststelle für Sozialwesen die zuständige Behörde für die An - wendung der Bestimmungen über die sozialen Betreuungsmassnah - men; b) die Dienststelle für Gesundheitswesen die zuständige Behörde für die Anwendung der Bestimmungen über die gesundheitlichen Betreu - ungsmassnahmen.
2 Sie können sich an die kantonalen Behörden für Arbeitnehmerschutz, Berufsbildung und öffentliche Finanzen wenden.
3 Die kommunalen Behörden für das Sozial- und Gesundheitswesen sind verpflichtet, die Dienststellen für Sozial- und Gesundheitswesen auf Anfra - ge zu unterstützen.

Art. 31 Zusammenarbeit

1 Die zuständigen Behörden arbeiten zusammen, um eine abgestimmte An - wendung des vorliegenden Gesetzes sicherzustellen.
2 Dazu übermitteln sie einander ihre Informationen, geben einander Kennt - nis von Widerhandlungen, die sie festgestellt haben, und übermitteln einan - der die gefällten Entscheide.

Art. 32 Verfahren

1 Für Entscheide auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes ist das Ge - setz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege an - wendbar.

Art. 33 Verwaltungsstrafverfahren

1 Unabhängig von den verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die unter Vorbe - halt von Absatz 2 vorgesehen sind, kann die Kantonspolizei jeder Person, welche die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes oder seine Ausfüh - rungsbestimmungen verletzt hat, eine verwaltungsrechtliche Busse von mindestens 100 Franken bis maximal 20'000 Franken verhängen.
2 Selbstständige Personen, die der Prostitution mit minderjährigen Kunden nachgehen, sowie Salon- oder Agenturverantwortliche, die der Verpflich - tung, den Zugang von Minderjährigen zu ihrem Lokal zu verhindern, nicht nachkommen, müssen mit einer Busse von mindestens 2'000 Franken bis maximal 50'000 Franken rechnen.
3 Wurde die Widerhandlung in einem Unternehmen im Sinne von Artikel 102 Absatz 4 Buchstaben a, c und d StGB begangen, wird die verwaltungs - rechtliche Busse der Person verhängt, die in seinem Namen gehandelt hat oder hätte handeln müssen. Das Unternehmen haftet solidarisch für die Busse. Wenn die Widerhandlung aufgrund mangelnder Unternehmensorga - nisation keiner bestimmten natürlichen Person zugeschrieben werden kann, wird die verwaltungsrechtliche Busse direkt dem Unternehmen ver - hängt.
4 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege betreffend das Verwaltungsstrafverfahren sind an - wendbar.
7 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 34 Änderung geltenden Rechts

1 Das Gesetz über die Akten der gerichtlichen Polizei vom 28. Juni 1984 wird geändert.
2 Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 14. September 2006 (EGStGB) wird geändert.

Art. 35 Übergangsbestimmungen

1 Personen, die dem Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes unter - stellt sind, verfügen über eine Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes, um sich daran anzupassen.

Art. 36 Anwendungsbestimmungen

1 Der Staatsrat erlässt die Anwendungsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes.

Art. 37 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat setzt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Geset - zes fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.03.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 14/2015,
40/2015
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 12.03.2015 01.01.2016 Erstfassung BO/Abl. 14/2015,
40/2015
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