Gesetz über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes (991.100)
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Gesetz über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes

Gesetz über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes Vom 6. März 1984 (Stand 1. Januar 2022) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom

19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG)

1 ) , Art. 4 des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr vom 24. Juni 1970 2 ) sowie §§ 49 und 82 Abs. 1 lit. f der Kantonsverfassung, beschliesst:

§ 1 * Verkehrsanordnungen, Signalisationen und Markierungen

a) Zuständigkeit
1 Verkehrsanordnungen gemäss Art. 3 Abs. 2–4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 3 ) werden für Kantonsstrassen sowie Gemeindestrassen im Bereiche von Verzweigungen mit Kantonsstrassen durch die kantonale Behörde und für Gemeindestrassen sowie private Strassen durch den Gemeinderat erlassen.
2 Die gleiche Zuständigkeitsregelung gilt für das Anbringen von Signalen und Mar - kierungen.

§ 2 b) Veröffentlichung, Einsprachen und Beschwerden

1 Verkehrsanordnungen sind im Amtsblatt des Kantons Aargau und zusätzlich im Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen.
2 Gegen Verkehrsanordnungen kann jeder Betroffene innert 30 Tagen seit der Veröf - fentlichung bei der verfügenden Behörde Einsprache erheben. Gegen Einspracheent - scheide kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. *
1) SR 741.01
2) SR 741.03
3) SR 741.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Über Einsprachen gegen vorschriftswidrige, fehlende oder überflüssige Signale und Markierungen befindet die in erster Instanz zuständige Behörde. Gegen Einspra - cheentscheide kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt wer - den.
4 ... *
5 Sind Verkehrsanordnungen, Signalisationen und Markierungen Teil eines Strassen - bauprojekts, können sie gemäss den für das Strassenbauprojekt geltenden Verfah - rensvorschriften beschlossen werden. *

§ 3 Strassenreklamen

1 Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen im Sinne von Art. 6 SVG bedarf einer Bewilligung des Gemeinderates. Der Regierungsrat bezeichnet die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht.
2 Ist das Vorhaben baubewilligungspflichtig, befindet der Gemeinderat über die strassenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen im Rahmen des Baubewilligungsent - scheides.
3 Strassenreklamen im Bereiche von Nationalstrassen 1 ) , Kantonsstrassen und Gemeindestrassen im Verzweigungsbereich mit Kantonsstrassen dürfen vom Gemeinderat nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt werden.
4 Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. *

§ 4 Aufsicht und Beratung *

1 Die Aufsicht über Verkehrsanordnungen, Signalisationen, Markierungen und Strassenreklamen obliegt dem Kanton.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die Aufsichtsbehörde und erlässt die erforderlichen Vorschriften.
3 Die Aufsichtsbehörde hebt rechtswidrige Entscheide auf.
4 Gemeinden und Private können sich hinsichtlich Verkehrsanordnungen, Signalisa - tionen, Markierungen und Strassenreklamen auf Gemeinde- und Privatstrassen vom Kanton beraten lassen. *

§ 5 Abgabe der Fahrradkennzeichen

1 Die Gemeinden geben die Kennzeichen für Fahrräder, Motorhandwagen und Motoreinachser ab und beziehen für den Kanton die Verkehrsabgaben. Sie erhalten vom Kanton eine angemessene Entschädigung.
1) Änderung durch Bundesrecht, Art. 99 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. Septem - ber 1979, in Kraft seit 1. Januar 2008 (SR 741.21 ): Die Bewilligung für Strassenreklamen im Bereich von Nationalstrassen bedarf neu der Genehmigung des zuständigen Bundesam - tes und damit nicht mehr der Zustimmung der kantonalen Behörde.
2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vorschriften und setzt die Entschädi - gung fest.

§ 6 Verwendung von Motorfahrzeugen abseits öffentlicher Strassen

1 Die Verwendung von Motorfahrzeugen und Motorfahrrädern abseits öffentlicher Strassen zu Sport- und Vergnügungszwecken bedarf einer Bewilligung des Gemein - derates.
2 Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. *

§ 7 Kommission für Sicherheit im Strassenverkehr

1 Der Regierungsrat bestellt eine Kommission für Sicherheit im Strassenverkehr. Sie besteht aus elf Mitgliedern. Den interessierten Behörden, Verbänden und Verkehrs - teilnehmern ist eine angemessene Vertretung einzuräumen.
2 Die Kommission berät den Regierungsrat sowie die mit dem Vollzug des Strassen - verkehrsrechtes beauftragten Amtsstellen in Strassenverkehrsfragen. Sie kann Aus - schüsse bilden.

§ 8 Bewilligungen für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte, Abgaben

1 Für die Erteilung von Bewilligungen für Ausnahmefahrzeuge und Fahrzeuge, die wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen, wird zusätzlich zur Verkehrssteuer eine Abgabe erhoben. Diese wird vom Regie - rungsrat festgesetzt.
2 Bemessungsgrundlagen sind die Überschreitung der Höchstbreite, der Höchstlänge, der Höchsthöhe und des Höchstgewichtes sowie die Achslasten und die gefahrene Strecke.
3 Die maximale Abgabe beträgt: a) für Einzelbewilligungen Fr. 5'000.– b) für Dauer- und Streckendauerbewilligungen jährlich Fr.
15'000.–
4 Zusätzliche Kosten, die infolge von umfangreichen Streckenabklärungen, Polizei - begleitung, Berechnungen der Tragfähigkeit von Brücken und Durchlässen, proviso - rischen Verstärkungen usw. entstehen, werden dem Gesuchsteller auferlegt.

§ 9 Automatisierte Verfügungen

1 Automatisierte Verkehrssteuer-, Abgaben- und Gebührenverfügungen tragen keine Unterschrift.

§ 10 Vollzug

1 Der Grosse Rat kann für die nicht dem Bundesgesetz über den Strassenverkehr un - terstehenden Fahrzeugarten und Strassenbenützer Vorschriften erlassen (Art. 3 Abs. 5 SVG).
2 Der Regierungsrat erlässt die weiteren notwendigen Vorschriften zum Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes, des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr und dieses Gesetzes.
3 Der Regierungsrat entscheidet über die strassenverkehrsrechtlichen Massnahmen besonderer Art, soweit das Bundesrecht diese den Kantonen überlässt. Er kann den Verkehrsunterricht für fehlbare Fahrzeuglenker einführen.

§ 11 * Strafen

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften der §§ 3 und 6 verstösst oder gestützt auf dieses Gesetz ergangenen Erlassen, Verfügungen und Entscheiden zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft, sofern nicht Bestimmungen des eidgenössi - schen Rechts anwendbar sind. Das ordentliche Strafverfahren wird angewandt.

§ 12 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

a) Baugesetz
1 Das Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 1 ) wird wie folgt geän - dert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

§ 13 b) Strassenbaugesetz

1 § 10 des Strassenbaugesetzes vom 17. März 1969 2 ) ist aufgehoben.

§ 14 c) Dekret über die Steuern und Gebühren im Strassenverkehr

1 § 21 und § 22 des Dekretes über die Steuern und Gebühren im Strassenverkehr vom 18. Oktober 1977 3 ) sind aufgehoben.

§ 15 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft gesetzt und ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
1) AGS Bd. 8 S. 125; aufgehoben (AGS Bd. 14 S. 365)
2) SAR 751.100
3) SAR 755.110
Aarau, den 6. März 1984 Präsident des Grossen Rates H ÜSSY Staatsschreiber i.V. S ALM Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. September 1984. Inkrafttreten: 1. Januar 1985 1 )
1) RRB vom 5. November 1984 (AGS Bd. 11 S. 404).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

20.05.2003 01.01.2004 § 4 Titel geändert 2003 S. 291

20.05.2003 01.01.2004 § 4 Abs. 4 eingefügt 2003 S. 291

26.06.2007 01.01.2008 § 1 totalrevidiert 2007 S. 337

04.12.2007 01.01.2009 § 2 Abs. 2 geändert 2008 S. 374

04.12.2007 01.01.2009 § 2 Abs. 4 aufgehoben 2008 S. 374

04.12.2007 01.01.2009 § 3 Abs. 4 geändert 2008 S. 374

04.12.2007 01.01.2009 § 6 Abs. 2 geändert 2008 S. 374

18.03.2008 01.01.2009 § 11 totalrevidiert 2008 S. 421

15.06.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 5 eingefügt 2021/18-04

15.06.2021 01.01.2022 § 4 Abs. 4 geändert 2021/18-04

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 1 26.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert 2007 S. 337

§ 2 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 374

§ 2 Abs. 4 04.12.2007 01.01.2009 aufgehoben 2008 S. 374

§ 2 Abs. 5 15.06.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18-04

§ 3 Abs. 4 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 374

§ 4 20.05.2003 01.01.2004 Titel geändert 2003 S. 291

§ 4 Abs. 4 20.05.2003 01.01.2004 eingefügt 2003 S. 291

§ 4 Abs. 4 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18-04

§ 6 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 374

§ 11 18.03.2008 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 421

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