Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (414.2)
CH - VS

Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich

Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich 1 ) (Hochschulkonkordat) vom 20.06.2013 (Stand 01.01.2015) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Artikel 63a Absätze 3 und 4 der Schweizerischen Bundesver - fassung (BV), beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone untereinander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. Insbesondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordi - nation im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG)
2 ) gemeinsam mit dem Bund a) für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich durch die Einrichtung gemeinsamer Organe; b) die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln; c) die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu gewährleisten; d) die in Artikel 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen.
1) Beitritt des Kantons Wallis am 16.12.2014. Inkrafttreten am 01.01.2015.
2) Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schwei - zerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Vereinbarungskantone

1 Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen Hoch - schulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Ko - ordination im Hochschulbereich beteiligt.
2 Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten Hoch - schule oder einer Institution gemäss Artikel 3 Buchstabe d sind.

Art. 3 Geltungsbereich

1 Die Vereinbarung ist anwendbar auf a) kantonale und interkantonale Universitäten, b) kantonale und interkantonale Fachhochschulen und c) kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie d) von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Be - reich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt aner - kannt sind.

Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Bund

1 Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Arti - kel 6 HFKG ab.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in Arti - kel 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsvereinbarun - gen abschliessen.
3 Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder aufge - hoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten.
2 Gemeinsame Organe

Art. 5 Grundsatz

1 Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenar - beitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koor - dination im schweizerischen Hochschulbereich.
2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von Bund und Kantonen.
3 Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe: a) die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; b) der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agen - tur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkre - ditierungsagentur).
4 Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.

Art. 6 Schweizerische Hochschulkonferenz

1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpoliti - sche Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hoch - schulrat im Rahmen der im HFKG definierten Zuständigkeiten und Verfah - ren für die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und Kantone.
2 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinba - rungskantone sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
3 Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Universi - tätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Ko - ordination vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind, haben Einsitz im Hoch - schulrat. Die Konferenz der Vereinbarungskantone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat ebenfalls Ein - sitz nehmen. Welche Hochschulen die Mitglieder des Hochschulrats vertre - ten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist im Anhang aufgeführt.
4 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt per - sönlich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen eine Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.

Art. 7 Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats

1 Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats ge - mäss Artikel 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat eine Anzahl Punkte proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender, die auf dem Gebiet des Kantons an den kantonalen Hochschulen und an interkantonalen Hochschulen oder deren Teilschulen studieren. Die Mitglie - der des Hochschulrats erhalten im Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang dargestellt.

Art. 8 Finanzierung der gemeinsamen Organe

1 Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Artikel 9 Ab - satz 2 HFKG.
2 Der Beitrag gemäss Absatz 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach folgendem Verteilschlüssel getragen: a) eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl; b) eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden.
3 Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent a) an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Er - füllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben, b) und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und des - sen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren ge - mäss Artikel 35 Absatz 1 HFKG gedeckt sind.
4 Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.
5 Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rekto - renkonferenz regelt.
3 Konferenz der Vereinbarungskantone

Art. 9 Zusammensetzung und Organisation

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungs - direktoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesen - den Mitglieder.

Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat ge - mäss Artikel 7.
2 Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkon - ferenz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor.
4 Interkantonale Finanzierung der Hochschulen

Art. 11 Interkantonale Hochschulbeiträge

1 Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der In - terkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 (IUV) 1 ) und der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni 2003 (FHV) 2 ) ausgerichtet.
5 Titelschutz

Art. 12 Bezeichnungs- und Titelschutz

1 Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Artikel 62 HFKG.
2 Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten Ausbildungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel ver - wendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbil - dungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist straf - bar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
1) Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.1
2) Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.3
6 Schlussbestimmungen

Art. 13 Vollzug

1 Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Gene - ralsekretariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der Vereinbarungskantone sowie die übrigen hochschulpolitischen Ge - schäfte der EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen, und arbei - tet mit dem zuständigen Bundesamt zusammen.
2 Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäfts - führung für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz er - folgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hochschul - rat vertretenen Kantone und eine Vertretung des Generalsekretariats der EDK.
3
8 nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskantonen verteilt.

Art. 14 Streitbeilegung

1 Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat er - geben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinba - rung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom
24. Juni 2005 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesge - richtsgesetzes 1 ) .

Art. 15 Beitritt

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizeri - schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
1) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110

Art. 16 Austritt

1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizeri - schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklä - rung folgt, in Kraft.
2 Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4 auf den Zeit - punkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.

Art. 17 Inkrafttreten

1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs - direktoren entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr mindestens 14 Kantone beigetreten sind, davon mindestens acht der Kon - kordatskantone des Interkantonalen Konkordats über universitäre Koordi - nation vom 9. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen. A1 Anhang 1

Art. A1-1 Vertretung im Hochschulrat gemäss Artikel 6 und Zuordnung

von Punkten bei der Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Artikel 7
1 Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre aufgrund der Durch - schnittswerte der vorangehenden Jahre. Die Konferenz der Vereinbarungs - kantone veröffentlicht die jeweils aktuelle Zuteilung in diesem Anhang zur Vereinbarung. Die nachstehend aufgelisteten Punkte basieren auf dem Durchschnitt der Studierendenzahlen 2010/2011 und 2011/2012 (Quelle: Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben der Kantone.

Art. A1-2 Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung

1
Vertretung der Universitätskanto - ne im Hochschulrat Punkte Zürich: Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule, Pädagogische Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik
42 Bern: Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogische Hochschule Bern, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Bern
22 Waadt: Universität Lausanne, Haute école pédagogique du canton de Vaud, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Waadt
19 Genf: Universität Genf, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Genf
18 Basel-Stadt: Universität Basel, Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz im Kanton Basel- Stadt
15 Freiburg: Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule Freiburg, Standorte der Haute école spécia - lisée de Suisse occidentale im Kanton Freiburg
11 St. Gallen: Universität St. Gallen, Pädagogische Hochschule des Kantons St. Gallen, Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton St. Gallen
11 Luzern: Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule Zentralschweiz (Hochschule Luzern) im Kanton Luzern, Pädagogische Hochschule Luzern (ab 2013)
9
Vertretung der Universitätskanto - ne im Hochschulrat Punkte Neuenburg: Universität Neuenburg, Standorte der Haute école spécia - lisée de Suisse occidentale im Kanton Neuenburg, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Neuenburg
6 Tessin: Universität Tessin, Scuola universitaria professionale della Svizzera italiana
6

Art. A1-3 Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Artikel 6 Absatz

3
1 Gemäss Artikel 6 Absatz 3 wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat Einsitz nehmen. Basierend auf dieser Bestimmung können die Erziehungs - direktorinnen oder Erziehungsdirektoren der Träger folgender Hochschulen in den Hochschulrat gewählt werden: a) Pädagogische Hochschule Wallis b) Pädagogische Hochschule Graubünden c) Pädagogische Hochschule Thurgau d) Pädagogische Hochschule Schaffhausen e) Pädagogische Hochschule Schwyz (ab 2013) f) Pädagogische Hochschule Zug (ab 2013) g) Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Jura h) Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz in den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Solothurn i) Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale in den Kantonen Wallis und Jura j) Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton Graubünden Die Zahl der Studierenden sämtlicher Hochschulen entspricht einem Total von 170 Punkten. Davon entfallen elf Punkte auf die unter Artikel A1-3 des Anhangs aufgeführten Hochschulen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.06.2013 01.01.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 4/2015,
35/2015
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.06.2013 01.01.2015 Erstfassung BO/Abl. 4/2015,
35/2015
Markierungen
Leseansicht