Dekret zur Schaffung eines Finanzierungsfonds für das Projekt der 3. Rhonekorrektion (612.500)
CH - VS

Dekret zur Schaffung eines Finanzierungsfonds für das Projekt der 3. Rhonekorrektion

Dekret zur Schaffung eines Finanzierungsfonds für das Projekt der 3. Rhonekorrektion vom 11.09.2014 (Stand 03.10.2014) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 25, 31 Absatz 1 Buchstabe a, 32 Absatz 2 und 42 Absatz 3 der Kantonsverfassung; eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980; eingesehen das Gesetz über die Ausgaben- und Schuldenbremse vom 9. Juni 2004; eingesehen das Gesetz betreffend die Finanzierung der Infrastrukturgross - projekte des 21. Jahrhunderts vom 15. September 2011; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:

Art. 1 Zweck

1 Der Kanton schafft einen Fonds zur Finanzierung des Projekts der 3. Rho - nekorrektion, das als Grossinfrastrukturprojekt des 21. Jahrhunderts aner - kannt wird.

Art. 2 Speisung des Fonds

1 Die Dotierung des Fonds beträgt 60 Millionen Franken und wird dem Spezialfonds zur Finanzierung der Infrastrukturgrossprojekte des 21. Jahr - hunderts entnommen.
2 In den Fonds einbezahlt werden ausserdem die jährlich 1.4 Millionen Franken übersteigenden Einnahmen aus Konzessions- und Bewilligungsge - bühren für Kiesentnahmen aus der Rhone sowie die Beiträge und Zuwen - dungen Dritter gemäss der Gesetzgebung über den Wasserbau.
3 Das Fondsvermögen trägt keine Zinsen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
4 Entnahmen aus dem Fonds werden bewilligt, wenn die Ausgaben zur Realisierung des Projekts der 3. Rhonekorrektion im Budget vorgesehen sind.

Art. 3 Verwaltung

1 Die Verwaltung des Fonds liegt in der Kompetenz der für den Wasserbau zuständigen Dienststelle.
2 Vorbehalten bleiben die Kompetenzen der Finanzhaushaltsführung.

Art. 4 Gesetzesänderungen

1 Das Gesetz über den Wasserbau vom 15. März 2007 wird geändert.

Art. 5 Inkrafttreten und Bekanntmachung

1 Das vorliegende Dekret behält seine Gültigkeit bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes zum selben Gegenstand, maximal aber für eine Dauer von fünf Jahren.
2 Das vorliegende Dekret untersteht dem Resolutivreferendum.
3 Das vorliegende Dekret tritt sofort in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.09.2014 03.10.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 40/2014
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 11.09.2014 03.10.2014 Erstfassung BO/Abl. 40/2014
Markierungen
Leseansicht