Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (428.500)
CH - AG

Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen * (Betreuungsgesetz, BeG) Vom 2. Mai 2006 (Stand 1. Januar 2022) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 29 Abs. 3 und 4 sowie § 39 Abs. 3 der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel und Grundsätze

1 Dieses Gesetz hat zum Ziel, mit einem bedarfsgerechten Angebot an Einrichtungen die Schulung, Ausbildung, Beschäftigung, Förderung und Betreuung von Menschen mit besonderen Betreuungsbedürf nissen aus dem Kanton Aargau sicherzustellen. An- gestrebt wird dabei die soziale Integration der betroffenen Menschen.
2 Die Gestaltung des Angebots erfolgt auf der Grundlage einer kantonalen Gesamt- planung und trägt den Grundsätzen der Wirksamkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit Rechnung.

§ 2 Geltungsbereich

1 Das Gesetz gilt für folgende Einrichtungen: a) * Einrichtungen für besondere Förder - und Stützmassnahmen gemäss Schulge- setz vom 17. März 1981 1 ) , a bis ) * Einrichtungen mit ambulanten Angeboten für Ki nder, Jugendliche, junge Er- wachsene und Familien, b) stationäre Sonderschulen und Tagessonderschulen einschliesslich Sonderkin- dergärten, c) stationäre Einrichtungen, die Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene be- herbergen, c bis ) * Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege, die Platzierungen in Pflegefami- lien begleiten,
1 ) SAR 401.100
d) * stationäre Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen, d bis ) * Werk - und Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderungen, d ter ) * Einrichtungen mit ambulanten An geboten für erwachsene Menschen mit Be- hinderungen, e) stationäre Einrichtungen für erwachsene Menschen in familiären oder sozialen Notlagen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einrichtungen und ihre Angebote näher. *
3 ... *

§ 3 Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen

1 Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen sind: a) Menschen mit Behinderungen

1. bis zum Erreichen des Rentenalters der Alters - und Hinterlassenenversi-

cherung (AHV),

2. * im AHV - Alter, die bereits beim Erreichen desselben eine Behinderung

aufwiesen. b) Menschen, die aufgrund familiärer oder sozialer Umstände einer sozialpädago- gischen Betreuung bedürfen.
2 Als behindert gelten Menschen, die aufgrund von Beeinträchtigungen körperlicher, sprachlicher, sensorischer, geistiger, psychischer oder sozialer Art so stark benachtei- ligt sind, dass ihre Teilnahme an Bildung, Erwerbsleben oder Gesellschaft erschwert oder verunmöglicht ist.
3 Der Regierungsrat kann dazu nähere Bestimmungen erlassen.

2. Betriebsbewilligung, Anerkennung und Aufsicht

2.1. Grundsatz

§ 4 Bewilligungspflicht

1 Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. b, c, d, d bis und e bedürfen einer Betriebsbewil- ligung oder einer Anerkennung des zuständigen Departements. *
2 Das zuständige Departement kann Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. a, a bis , c bis und d ter anerkennen. *

2.2. Einrichtungen mit Betriebsbewilligung

§ 5 Betriebsbewilligung

1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn a) die fachkundige Leitung sichergestellt ist, b) die fachlich angemessene, dem Zweck entspre chende Leistungserbringung ge- währleistet ist und c) die baulichen und betrieblichen Verhältnisse der vorgesehenen Verwendung entsprechen.
2 Sonderschulen mit privater Trägerschaft müssen zusätzlich die nach der Schulge- setzgebung für die Privatschulen der V olksschulstufe geltenden Voraussetzungen er- füllen.
3 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

2.3. Einrichtungen mit Anerkennung

§ 6 Anerkennung

1 Die Anerkennung wird erteilt, wenn a) Angebot und Konzept der Einrichtung einem ausgewiesenen quantitativen und qualitativen Bedarf des Kantons entsprechen und mit seiner Gesamtplanung übereinstimmen, b) * die §§ 7 – 12 erfüllt sind und c) * ein Leistungsvertrag gemäss § 19 besteht. Vorbehalten sind zusätzliche Anerkennungsvoraussetzung en des Bundes.
2 Die Anerkennung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie kann auch nur für Teilbereiche einer Einrichtung erteilt werden.
3 Die Anerkennung ist auf die Dauer des Leistungsvertrags befristet. Für die Erneue- rung der Anerkennun g gelten die Bestimmungen über die Erteilung. *
4 Die anerkannten Einrichtungen haben Anspruch auf Finanzierung gemäss diesem Gesetz.

§ 7 Betriebsführung

1 Die Einrichtungen garantieren eine zweckmässige und wirtschaftliche Betriebsfüh- rung sowie die fachl iche Qualität der Leistungserbringung insbesondere durch den Einsatz von angemessen ausgebildetem Personal.

§ 8 Trägerschaft und Organisation

1 Träger der Einrichtungen sind Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen oder privaten Rechts, deren Zweck gemeinnützig ist. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vom Erfordernis einer Trägerschaft vorsehen.
2 Die Unabhängigkeit der Trägerschaft von der operativen Ebene der Einrichtung muss gewährleistet sein. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
3 Der Regierungsrat erlässt weitere Bestimmungen zur Organisation der Einrichtun- gen.

§ 9 Bau und Räumlichkeiten

1 Bau und Räumlichkeiten der Einrichtungen berücksichtigen die Bedürfnisse der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger und dienen einer zweckm ässigen und wirtschaftlichen Betriebsführung.

§ 10 Entwicklung und Sicherung der Qualität

1 Die Einrichtungen verfügen über geeignete Instrumente zur Entwicklung und Siche- rung der Qualität.
2 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

§ 11 Re chnungsführung und Jahresrechnung

1 Rechnungsführung und Erstellung der Jahresrechnung erfolgen nach den vom Re- gierungsrat festgelegten Vorgaben, welche insbesondere die allgemein anerkannten Grundsätze der kaufmännischen Buchführung berücksichtigen.
2 Buc hführung und Jahresrechnung sind jeweils von einem unabhängigen und fach- lich befähigten Kontrollorgan auf die Einhaltung von Gesetz und Statuten zu prüfen.

§ 12 Lehrpersonen und Sprachheilfachpersonen

1 Sonderschulen und Einrichtungen für besondere Förder - und Stützmassnahmen ge- mäss Schulgesetz mit privater Trägerschaft richten sich bei der Ausgestaltung der An- stellungsverhältnisse und Entlöhnung ihrer Lehrpersonen und Sprachheilfachperso- nen nach der Gesetzgebung über die Anstellung von Lehrpersonen. *

2.4 . Gemeinsame Bestimmungen

§ 13 Gesuche

1 Der Regierungsrat legt fest, welche Angaben die Betriebsbewilligungs - und Aner- kennungsgesuche enthalten müssen.

§ 14 Änderung der Verhältnisse

1 Die Einrichtungen teilen dem zuständigen Departement beabsichtigte w esentliche Änderungen der Organisation oder der Tätigkeit, insbesondere die Erweiterung, Ver- legung oder Einstellung des Betriebs, rechtzeitig mit.
2 Besondere Vorkommnisse, wie schwere Unfälle oder strafbare Handlungen bezie- hungsweise den Verdacht darauf, sind dem Departement unverzüglich zu melden.

§ 15 Aufsicht

1 Das zuständige Departement führt die Aufsicht über die Einrichtungen. Es überprüft regelmässig die Einhaltung der Betriebsbewilligungs - beziehungsweise der Anerken- nungsvoraussetzungen. Bei Bedar f können externe Fachpersonen beigezogen werden.
2 Dem Departement sind auf Verlangen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 16 Entzug der Bewilligung; sofor tige Schliessung

1 Die Betriebsbewilligung beziehungsweise die Anerkennung wird vom zuständigen Departement entzogen, wenn die in § 5 Abs. 1 und 2 beziehungsweise § 6 Abs. 1 lit. b festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Sie kann ebenfalls en tzogen werden, wenn Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten oder gesetzliche Bestim- mungen verletzt wurden.
2 Vor einem Entzug ergeht eine Verwarnung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel.
3 Das Departement kann die sofortige Schliessung einer Einrichtung verfügen, wenn für die betreuten Menschen eine ernsthafte Gefahr besteht oder unmittelbar droht.

3. Kantonale Einrichtungen und Abklärungsstelle *

§ 17 Kantonale Einrichtungen *

1 Der Kanton kann Einrichtungen f ür Menschen mit besonderen Betreuungsbedürf- nissen selber führen.
2 Der Regierungsrat beschliesst über die Errichtung und den Zweck von kantonalen Einrichtungen abschliessend und regelt deren Organisation und Betrieb.

§ 17a * Abklärungsstelle

1 Die Abkläru ngsstelle bemisst den Unterstützungs - oder Betreuungsbedarf für die Nutzung von ambulanten Leistungen.
2 Ist eine betroffene Person mit dem Ergebnis der Abklärung nicht einverstanden, er- lässt das zuständige Departement auf Gesuch hin eine Verfügung.
3 Der Regierungsrat regelt, für welche ambulanten Leistungen die Abklärungsstelle zuständig ist. Er kann vorsehen, dass für den Bezug bestimmter ambulanter Leistun- gen eine Abklärung erforderlich ist.
4 Das zuständige Departement beauftragt durch Leistungsvertrag eine Drittorganisa- tion mit der Führung der Abklärungsstelle. Der Kanton kann die Abklärungsstelle sel- ber führen, wenn keine geeignete Drittorganisation zur Verfügung steht.
5 Bei der Bemessung des Unterstützungs - oder Betreuungsbedarfs im Einzelfall ist d er Kanton gegenüber der Abklärungsstelle nicht weisungsbefugt.

4. Planung und Steuerung

§ 18 Gesamtplanung

1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat mit dem Aufgaben - und Finanzplan eine Gesamtplanung des bedarfsgerechten Angebots für die Menschen mit besonde- ren Betreuungsbedürfnissen.

§ 19 Leistungsverträge *

1 Der Kanton und die anerkannten Einrichtungen regeln die gegenseitigen Leistungen durch Leistungsverträge. Bei deren Ausgestaltung ist darauf zu achten, dass unterneh- merisches Handeln der Ei nrichtungen gefördert wird. *
2 Die Leistungsverträge umfassen in der Regel mehrjährige Rahmenverträge und Jah- resverträge. *
3 Der Rahmenvertrag regelt insbesondere a) die allgemeinen Rahmenbedingungen der Leistungserbringung, b) das Leistungsangebot, c) d ie Entwicklungsschwerpunkte und die Qualitätsziele der Einrichtungen, d) die Form der Leistungsabgeltung sowie e) die Leistungsüberprüfung.
4 Der Jahresvertrag regelt insbesondere Menge und Preise der Leistungen sowie die Umsetzung der Entwicklungsschwerpunkte. Die Festsetzung der Preise erfolgt nach dem bestmöglichen Preis - /Leistungsverhältnis. *
5 Der Regierungsrat legt fest, welche Aufwendungen und Erträge in der Betriebsrech- nung grundsätzlich anrechenbar sind, und erlässt Vorschrifte n zur Form und Berech- nung der Leistungsabgeltung sowie über die Verwendung von Überschüssen bezie- hungsweise die Übernahme von Fehlbeträgen. Bauvorhaben gemäss § 21 werden über die Betriebsrechnung finanziert.
6 Das zuständige Departement schliesst für den Kanton die Leistungsverträge ab. *

§ 20 Rechtsschutz bei Jahresverträgen *

1 Können sich das zuständige Departement und die Einrichtung bei bestehendem Rah- menvertrag über Inhalt und Modalitäten des Jahresvertrags nicht einigen, erlässt das Departement ein e Verfügung, die von der Einrichtung mit Beschwerde an das Ver- waltungsgericht weitergezogen werden kann. *
2 ... *

§ 21 Bauvorhaben

1 Bauvorhaben der anerkannten Einrichtungen bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Departement. Die Genehmigung kann m it Auflagen und Bedingungen ver- bunden werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die grundsätzlich anrechen- baren Baukosten sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Genehmigung.

§ 22 Zusammenarbeit und Aufnahme

1 Das zuständig e Departement kann die anerkannten Einrichtungen zur Koordination und Zusammenarbeit verpflichten.
2 Das Departement kann anerkannte Einrichtungen im Einzelfall verpflichten, Men- schen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen aufzunehmen.

§ 22a * Pilotprojekt e

1 In Zusammenarbeit mit Einrichtungen kann der Kanton befristete Pilotprojekte durchführen, um neue Leistungsarten, Abgeltungsformen oder Steuerungsinstrumente zu erproben.
2 Der Regierungsrat entscheidet über die Durchführung von befristeten Pilotprojek- ten. Er regelt die hierfür erforderlichen Abweichungen von kantonalen Bestimmungen durch befristete Verordnung.
3 Das zuständige Departement schliesst mit den am Pilotprojekt beteiligten Einrich- tungen einen Leistungsvertrag ab.
4 Der Regierungsrat informie rt den Grossen Rat über die befristeten Abweichungen in geeigneter Weise.

5. Finanzierung und Kostenverteilung

§ 23 Grundsatz

1 Die nachfolgenden Bestimmungen zu Finanzierung und Kostenverteilung gelten für alle Leistungen, die anerkannte und kantonale Einrichtungen im Rahmen ihres Leis- tungsauftrags für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen mit zivilrechtli- chem Wohnsitz beziehungsweise bei Einrichtungen für besondere Förder - und Stütz- massnahmen gemäss Schulgesetz und bei Tagessonderschulen mit A ufenthalt im Kanton Aargau erbringen. *
2 Diese Bestimmungen finden auch Anwendung für * a) * Leistungen anerkannter Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege für Kin- der und Jugendliche mit Unterstützungswohnsitz im Kanton Aargau und aus- serkantonalem z ivilrechtlichem Wohnsitz, b) * die vom zuständigen Departement bewilligten Leistungen ausserkantonaler Einrichtungen.
2bis Der Regierungsrat regelt, welche ausserkantonalen Leistungen gemäss Absatz 2 lit. b bewilligt werden können, deren Bewilligungsvoraus setzungen sowie das Ver- fahren. *
3 Von diesen Bestimmungen ausgenommen sind die Vollzugskosten von Massnah- men und Strafen nach Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) vom 20. Juni 2003 1 ) und Schweizerischem Strafgesetzbuch vom 21. Dezember
1937 2 ) , deren Deckung sich nach den Bestimmungen dieser Erlasse und des Strafpro- zessrechts richtet. *

§ 24 Vergütungen von Kanton und Gemeinden *

1 Kanton und Gemeinden vergüten gemeinsam, soweit sie nicht von anderen Pflichti- gen zu entrichten sind: * a) * die in den Jahresverträgen vereinbarten Preise für Leistungen der anerkannten Einrichtungen, b) * die Preise für Leistungen kantonaler Einrichtungen, c) die Kosten der bewilligten Leistungen von ausserkantonalen Einrichtungen, d) * ...
1bis Der Regierungsrat kann regeln, dass bestimmte Geld - oder Sachleistungen von Sozialversicherungen beim Bezug bestimmter ambulanter Leistungen nicht auszu- schöpfen sind. *
2 Der Kanton vergütet den Einrichtungen die Preise. *
3 Der Vergütungsanteil der Gemeinden beträgt 40 %. Die Verteilung auf die einzelnen Gemeinden erfolgt nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl durch den Kanton. *

§ 25 Beiträge der Gemeinden

1 Die Aufenthaltsgemeinden der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Tagessonderschulen leisten die sen Schulen eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 800. – pro Person und Monat festgesetzte Pauschale. Vorbehalten ist § 26.
1bis Die Gemeinden am zivilrechtlichen Wohnsitz der Kinder, Jugendlichen und jun- gen Erwachsenen leisten den Einrichtungen mit ambula nten Angeboten gemäss § 2 Abs. 1 lit. a bis eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 1'200. – pro Familie und Monat festgesetzte Pauschale für die Nutzung ambulanter Angebote. Von dieser Pauschale sind die zugunsten derselben Familie geleisteten Beiträge gemäs s Absatz 1 abzuzie- hen. *
2 Die Gemeinden am zivilrechtlichen Wohnsitz der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in stationären Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. b und c sowie in Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. c bis leisten diesen Einrichtunge n eine vom Re- gierungsrat auf maximal Fr. 1'600. – pro Person und Monat festgesetzte Pauschale. *
3 Die maximalen Beiträge passen sich alle vier Jahre dem Landesindex der Konsum- entenpreise an (Totalindex; Basis: Jahr 2000).
4 Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Beitragspflicht regeln sowie bei der Festsetzung der Beiträge die unterschiedlichen Preisstrukturen der verschiedenen An- gebote berücksichtigen. *
1 ) SR 311.1
2 ) SR 311.0

§ 26 Schulgelder, Transportkosten

1 Die stationären Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. c übernehmen die Schulgelder und notwendigen Transportkosten nach Schulgesetz für den Besuch der öffentlichen Schulen in der Standortgemeinde oder Region durch die Bewohnerinnen und Bewoh- ner sowie die Beiträge der Gemeinden nach § 25 Abs. 1 beim Besuch von T agesson- derschulen.

§ 27 Beiträge der Eltern

1 Die Eltern leisten den Tagessonderschulen für den Aufenthalt ihrer Kinder über Mit- tag eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 15. – pro Kind und Mittag festgesetzte Pauschale.
1bis Die Eltern leisten den Einrich tungen mit ambulanten Angeboten gemäss § 2 Abs. 1 lit. a bis eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 240. – pro Familie und Monat festgesetzte Pauschale für die Nutzung ambulanter Angebote. Diese Pauschale ent- fällt, wenn ein Kind derselben Familie gleichzeiti g eine Tagessonderschule besucht. *
2 Die Eltern leisten den stationären Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. b und c sowie den Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. c bis für den Aufenthalt ihrer Kinder eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 30. – pro Person und Nacht festgesetzte Pauschale. Ausserdem haben sie den Einrichtungen allfällige Hilflosenentschädigungen der In- validenversicherung (IV) zu entrichten. *
3 Die gemäss § 25 beitragspflichtigen Gemeinden bevorschussen den Einrichtungen die Elternbeiträge und beziehen diese von den Eltern. *
4 Ohne Entscheid oder Kostengutsprache der zuständigen Behörden gemäss den §§ 32 und 32a tragen die Eltern die vollen Kosten. Kanton und Gemeinden sind zu keinen Leistungen verpflichtet. *
5 Der Regierungsrat kann Ausna hmen von der Beitragspflicht regeln sowie bei der Festsetzung der Beiträge die unterschiedlichen Preisstrukturen der verschiedenen An- gebote berücksichtigen. *

§ 28 Sonderschulen in medizinisch geleiteten Einrichtungen

1 Für Sonderschulen in medizinisch ge leiteten Einrichtungen werden von Gemeinden und Eltern keine Beiträge erhoben.

§ 29 * ...

§ 29a * Beiträge der erwachsenen Menschen mit Behinderungen in stationären

Einrichtungen
1 Die erwachsenen Menschen mit Behinderungen entrichten den stationären Einri ch- tungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. d individuelle Beiträge sowie Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen, die zusammen höchstens dem Preis der bezogenen Leistun- gen gemäss § 19 Abs. 4 entsprechen.
2 Die Höhe der individuellen Beiträge bemisst sich nach a) den anrechenbaren Einnahmen abzüglich der anerkannten Ausgaben ohne die Tagestaxe gemäss den Bestimmungen des Bundes und des Kantons Aargau zu den Ergänzungsleistungen der AHV und IV, b) den Ergänzungsleistungen der IV oder AHV.
3 Die erwachsenen M enschen, bei denen die materiellen Voraussetzungen einer Inva- lidität in Abklärung sind und die keinen Anspruch auf Geldleistungen einer Sozial- versicherung oder auf ein Krankentaggeld haben, entrichten einen Beitrag pro Kalen- dertag, der höchstens der Tagest axe gemäss § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters - , Hinterlassenen - und Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG - AG) vom 26. Juni 2007 1 ) entspricht.
4 Die Gemeinden am Unterstützung swohnsitz bevorschussen den stationären Einrich- tungen die Beiträge gemäss Absatz 3 und beziehen diese von den erwachsenen Men- schen. Können diese die Beiträge nicht aufbringen, haben sie bei der zuständigen So- zialbehörde ein Gesuch um materielle Hilfe zu st ellen.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Bemessung der Beiträge und das Ver- fahren. Er kann Dritte mit der Bemessung der Beiträge beauftragen und Höchstbei- träge festlegen.

§ 29b * Beiträge der erwachsenen Menschen mit Behinderungen beim Bezug am-

bulanter Leistungen
1 Die erwachsenen Menschen mit Behinderungen, die keinen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen der IV oder AHV haben, leisten den Einrichtungen mit ambu- lanten Angeboten gemäss § 2 Abs. 1 lit. d ter individuelle Beiträge, die höc hstens dem Preis der bezogenen Leistungen gemäss § 19 Abs. 4 entsprechen.
2 Die Höhe der individuellen Beiträge bemisst sich nach den anrechenbaren Einnah- men abzüglich der anerkannten Ausgaben gemäss den Bestimmungen des Bundes und des Kantons Aargau zu de n Ergänzungsleistungen der AHV und IV.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Bemessung der Beiträge und das Ver- fahren. Er kann Dritte mit der Bemessung der Beiträge beauftragen, Höchstbeiträge festlegen und bestimmte ambulante Leistungen von der Beitragspflicht ausnehmen.

§ 30 Beiträge der erwachsenen Menschen in familiären oder sozialen Notlagen

1 Die erwachsenen Menschen in familiären oder sozialen Notlagen leisten Beiträge für den Aufenthalt in stationären Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. e. *
2 Der Beitrag pro Kalendertag entspricht der Tagestaxe gemäss § 2 Abs. 1 lit. a Ziff.
2 ELG - AG. Die Beiträge für die Kinder der erwachsenen Menschen richten sich nach

§ 27 Abs. 2. *

1 ) SAR 831.300
3 Die Gemeinden am Unterstützungswohnsitz bevorschussen den Einrichtungen die Beiträge gemäss Absatz 2 und beziehen diese von den erwachsenen Menschen. Kön- nen die erwachsenen Menschen die Beiträge nicht aufbringen, so haben sie bei der zuständigen Sozialbehörde ein Gesuch um materielle Hilfe zu stellen. *
4 Für erw achsene Menschen in familiären oder sozialen Notlagen, die sich ausnahms- weise in stationären Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen auf- halten, gelten die Absätze 2 und 3 analog. *
5 Vorbehalten ist die Kostentragung nach der Gesetzgebung ü ber die Hilfe an Opfer von Straftaten.

§ 31 Rechtsschutz

1 Bei Streitigkeiten über den Bestand, die Höhe und die Bevorschussung von Beiträ- gen gemäss den §§ 25, 29a, 29b und 30 sowie bei Zahlungsverzug erlässt das zustän- dige Departement auf Gesuch hin eine Verfügung. *
2 ... *

6. Weitere Bestimmungen

§ 32 Zuweisungen und Unterbringungen von Kindern, Jugendlichen und jungen

Erwachsenen sowie Kostengutsprachen *
1 Zuweisungen und Unterbringungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwach- senen in Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. b, c und c bis erfolgen nach den Bestim- mungen des Schul - , Jugendstraf - und Kindesschutzrechts. *
2 Zuweisungen und Unterbringungen in ausserkantonalen Einrichtungen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Departements.
3 Für Kostengu tsprachen zur Nutzung von Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. c und c bis im Einverständnis mit den Inhabern der elterlichen Sorge ist der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde zuständig. Die Kostengutsprache setzt eine Abklärung bei einer Fachstelle voraus. *
4 Der Regierungsrat kann regeln, welche Fachstellen eine Abklärung gemäss Absatz
3 vornehmen können. *

§ 32a * Anordnung beziehungsweise Kostengutsprache für ambulante Angebote

für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien
1 Die Anordnung ambulan ter Angebote in Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. a bis erfolgt nach den Bestimmungen des Jugendstraf - und Kindesschutzrechts.
2 Für Kostengutsprachen zur Nutzung von ambulanten Angeboten in Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. a bis im Einverständnis mit den Inhabern der elterlichen Sorge ist der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde zuständig. Die Kostengutsprache setzt eine Abklärung bei einer Fachstelle voraus.
3 Der Regierungsrat kann regeln, welche Fachstellen eine Abklärung gemäss Absatz
2 vornehmen können.

§ 33 Verwendung des Vermögens beim Wegfall der Anerkennung

1 Soweit anerkannte Einrichtungen durch die Finanzierung gemäss den §§ 24 und 25 sowie mit allfälligen Beiträgen des Bundes Vermögen gebildet haben, sind diese beim Wegfall der Anerkennung dem Kanton zu erstatten und von diesem für Zwecke im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verwenden. Vorbehalten sind allfällige Rücker- stattungsforderungen des Bundes.
2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Dauer der Erstattungspflicht und des zu erstattenden Vermögens.
3 Der Regierungsrat entscheidet nach Anhören der Trägerschaft über das zu erstat- tende Vermögen und dessen Verwendung.

§ 34 Beiträge an Organisationen

1 Der Kanton kann gemeinnützige Organisationen, die Dienstleistungen zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen erbringen, mit Beiträgen unterstützen.
2 Der Regierungsrat regelt, welche Dienstleistungen mit Beiträgen unterstützt werden können. *

§ 35 Überkantonale Zusammenarbeit

1 Der Kanton Aargau kann Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungs- bedürfnissen gemeinsam mit anderen Kantonen oder Staaten führen.
2 Der Regierungsrat kann interkantonale und internationale Verträge zu Angeboten für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen abschliess en. *

§ 35a * Datenbearbeitungen

1 Das zuständige Departement, die Einrichtungen und die Abklärungsstelle gemäss § 17a bearbeiten und geben einander Personendaten von Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen bekannt, einschliesslich besonders schützenswerter Perso- nendaten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen und insbesondere der folgenden Aufgaben erforderlich ist: a) Prüfung des Anspruchs auf Leistungen, b) Erhebung und Überprüfung des individuellen Betreuungs - oder Förderbedarfs, c) Be messung und Überprüfung der Leistungsabgeltung der Einrichtung.
2 Die zuständigen Stellen gemäss Absatz 1 dürfen die Versichertennummer gemäss Art. 50c des Bundesgesetzes über die Alters - und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 1 ) zur E rfüllung ihrer Aufgaben verwenden.
1 ) SR 831.10

§ 36 * ...

7. Schluss - und Übergangsbestimmungen

§ 37 * ...

§ 38 * ...

§ 39 Übergangsrecht

1 ... *
2 ... *
3 ... *
4 Baubeiträge des Kantons, welche Einrichtungen nach bisherigen Recht erhalten ha- ben, sind dem Kanton nach Massgab e des bisherigen Rechts zurückzuerstatten, wenn die Anerkennung nicht beantragt, diese nicht erteilt wird oder nach der Erteilung weg- fällt.

§ 40 * ...

§ 41 Publikation und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie- rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 2. Mai 2006 Präsidentin des Grossen Rats E GGER Protokollführer S CHMID
Datum der Veröffentlichung: 19. Juni 2006 Ablauf der Referendumsfrist: 18. September 2006 Inkrafttreten: 1. Januar 2007 1 ) Beitritt zu Bereich B (Einrichtung für erwachsene Menschen mit Behinderungen) der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen IVSE vom 13. Dezem- ber 20 02 2 )
1 ) RRB vom 8. November 2006 (AGS 2006 S. 135)
2 ) AGS 2006 S. 119 (SAR 428.030 )
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

26.06.2007 01.01.2008 § 6 Abs. 1, lit. b) geändert 2007 S. 333

26.06.2007 01.01.2008 § 29 Abs. 3 geändert 2007 S. 333

26.06.2007 01.01.2008 § 30 Abs. 2 geändert 2007 S. 333

26.06.2007 01.01.2008 § 40 aufgehoben 2007 S. 333

04.12.2007 01.01.2009 § 36 totalrevidiert 2008 S. 366

16.03.2010 01.01.2011 § 23 Abs. 3 geändert 2010/5 - 03

01.03.2016 31.12.2017 § 24 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2017/9 - 02

10.12.2019 01.01.2022 § 32 Abs. 3 geändert 2021/12 - 03

15.12.2020 01.01.2022 Erlasstitel geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 2 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 2 Abs. 1, lit. a

bis ) eingefügt 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 2 Abs. 1, lit. c

bis ) eingefügt 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 2 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 2 Abs. 1, lit. d

bis ) eingefügt 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 2 Abs. 1, lit. d

ter ) eingefügt 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 2 Abs. 2 geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 2 Abs. 3 aufgehoben 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 3 Abs. 1, lit. a), 2. geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 4 Abs. 1 geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 4 Abs. 2 eingefügt 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 6 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 6 Abs. 3 geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 12 Abs. 1 geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 Titel 3. geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 17 Titel geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 17a eingefügt 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 19 Titel geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 19 Abs. 1 geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 19 Abs. 2 geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 19 Abs. 4 geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 19 Abs. 6 geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 20 Titel geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 20 Abs. 1 geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 20 Abs. 2 aufgehoben 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 22a eingefügt 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 23 Abs. 1 geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 23 Abs. 2 geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 23 Abs. 2, lit. a) eingefügt 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 23 Abs. 2, lit. b) eingefügt 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 23 Abs. 2

bis eingefügt 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 24 Titel geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 1 geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 1

bis eingefügt 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 2 geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 3 geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 25 Abs. 1

bis eingefügt 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 25 Abs. 2 geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 25 Abs. 4 geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 27 Abs. 1

bis eingefügt 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 27 Abs. 2 geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 27 Abs. 3 geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 27 Abs. 4 geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 27 Abs. 5 eingefügt 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 29 aufgehoben 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 29a eingefügt 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 29b eingefügt 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 30 Abs. 1 geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 30 Abs. 2 geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 30 Abs. 3 geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 30 Abs. 4 geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 31 Abs. 1 geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 31 Abs. 2 aufgehoben 2021/12 - 07

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

15.12.2020 01.01.2022 § 32 Titel geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 32 Abs. 1 geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 32 Abs. 3 geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 32 Abs. 4 eingefügt 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 32a eingefügt 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 34 Abs. 2 geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 35 Abs. 2 geändert 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 35a eingefügt 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 36 aufgehoben 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 37 aufgehoben 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 38 aufgehoben 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 39 Abs. 1 aufgehoben 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 39 Abs. 2 aufgehoben 2021/12 - 07

15.12.2020 01.01.2022 § 39 Abs. 3 aufgehoben 2021/12 - 07

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlasstitel 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07

§ 2 Abs. 1, lit. a) 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07

§ 2 Abs. 1, lit. a

bis ) 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 07

§ 2 Abs. 1, lit. c

bis ) 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 07

§ 2 Abs. 1, lit. d) 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07

§ 2 Abs. 1, lit. d

bis ) 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 07

§ 2 Abs. 1, lit. d

ter ) 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 07

§ 2 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07

§ 2 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 07

§ 3 Abs. 1, lit. a), 2. 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07

§ 4 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07

§ 4 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 07

§ 6 Abs. 1, lit. b) 26.06.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 333

§ 6 Abs. 1, lit. c) 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07

§ 6 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07

§ 12 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07

Titel 3. 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07

§ 17 15.12.2020 01.01.2022 Titel geändert 2021/12 - 07

§ 17a 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 07

§ 19 15.12.2020 01.01.2022 Titel geändert 2021/12 - 07

§ 19 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07

§ 19 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07

§ 19 Abs. 4 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07

§ 19 Abs. 6 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07

§ 20 15.12.2020 01.01.2022 Titel geändert 2021/12 - 07

§ 20 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07

§ 20 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 07

§ 22a 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 07

§ 23 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07

§ 23 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07

§ 23 Abs. 2, lit. a) 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 07

§ 23 Abs. 2, lit. b) 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 07

§ 23 Abs. 2

bis 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 07

§ 23 Abs. 3 16.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 03

§ 24 15.12.2020 01.01.2022 Titel geändert 2021/12 - 07

§ 24 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07

§ 24 Abs. 1, lit. a) 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07

§ 24 Abs. 1, lit. b) 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07

§ 24 Abs. 1, lit. d) 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02

§ 24 Abs. 1

bis 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 07

§ 24 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07

§ 24 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07

§ 25 Abs. 1

bis 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 07

§ 25 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07

§ 25 Abs. 4 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07

§ 27 Abs. 1

bis 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 07

§ 27 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07

§ 27 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07

§ 27 Abs. 4 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07

§ 27 Abs. 5 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 07

§ 29 15.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 07

§ 29 Abs. 3 26.06.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 333

§ 29a 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 07

§ 29b 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 07

§ 30 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07

§ 30 Abs. 2 26.06.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 333

§ 30 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07

§ 30 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07

§ 30 Abs. 4 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07

§ 31 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07

§ 31 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 07

§ 32 15.12.2020 01.01.2022 Titel geändert 2021/12 - 07

§ 32 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07

§ 32 Abs. 3 10.12.2019 01.01.2022 geändert 2021/12 - 03

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 32 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07

§ 32 Abs. 4 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 07

§ 32a 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 07

§ 34 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07

§ 35 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07

§ 35a 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 07

§ 36 04.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 366

§ 36 15.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 07

§ 37 15.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 07

§ 38 15.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 07

§ 39 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 07

§ 39 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 07

§ 39 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 07

§ 40 26.06.2007 01.01.2008 aufgehoben 2007 S. 333

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