Verordnung über die Geschäftsführung und die Finanzkontrolle sowie die Leistungen de... (414.703)
CH - VS

Verordnung über die Geschäftsführung und die Finanzkontrolle sowie die Leistungen der HES-SO Valais/Wallis

Verordnung über die Geschäftsführung und die Finanzkontrolle sowie die Leistungen der HES-SO Valais/Wallis vom 16.12.2014 (Stand 31.12.2017) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung; eingesehen die Interkantonale Vereinbarung der Fachhochschule West - schweiz vom 26. Mai 2011 (HES SO); eingesehen das Gesetz über die Fachhochschule Westschweiz Valais/Wal - lis vom 16. November 2012; auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit, verordnet:
1 Allgemeines

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Die vorliegende Verordnungpräzisiert und vervollständigt die Bestimmun - gen des Gesetzes über die Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis (nachstehend: HES-SO Valais/Wallis) vom 16. November 2012 in den Be - reichen Geschäftsführung, Finanzkontrolle und Leistungen der HES-SO Valais/Wallis.
2 Die vorliegende Verordnung regelt: a) die finanziellen Kompetenzen der HES-SO Valais/Wallis und die Dele - gationsmodalitäten; b) das Verfahren bezüglich Controllingberichte und Kreditübertragung/Reservefonds; c) die Modalitäten der örtlichen besonderen Voraussetzungen; d) die Modalitäten über die für die Aufgaben der HES-SO Valais/Wallis nötigen Infrastrukturen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Grundsätze der Haushaltsführung

1 Die Haushaltsführung der HES-SO Valais/Wallis wird von einem für die gesamte HES-SO vereinheitlichten Finanz- und Buchhaltungssystem nach gemeinsamen, transparenten, effizienten und wirksamen Verfahren sicher - gestellt.
2 Die HES-SO Valais/Wallis richtet sich nach dem Finanzreglement der HES-SO.
3 Die Haushaltsführung erfolgt nach Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der wirtschaftlichen und zweckmässigen Ver - wendung der finanziellen Mittel sowie der Dringlichkeit.
4 Bei der Ausführung eines Projekts, einer Aufgabe oder einer Leistung ist jene Variante zu wählen, die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich effizienteste Lösung gewährleistet.

Art. 3 Grundsätze der Leistungssteuerung

1 Sämtliche, von der HES-SO Valais/Wallis erbrachten Leistungen müssen auf einer gesetzlichen Grundlage basieren.
2 Gemäss dem Grundsatz der Transparenz sind alle Leistungen der HES- SO Valais/Wallis klar zu identifizieren und zu definieren. Zu diesem Zweck sind insbesondere die zu erwartenden Wirkungen und Resultate der Leis - tungen sowie der zu ihrer Realisierung notwendige Einsatz von Personal- und Finanzressourcen aufzuzeigen.
3 Der Grundsatz der Qualität verlangt, dass die Leistungen den rechtmässi - gen Bedürfnissen und Erwartungen der Leistungsbezüger entsprechen und die Leistungsumsetzung geplant, kontrolliert und beurteilt und bei Abwei - chungen Verbesserungsmassnahmen ergriffen werden.

Art. 4 Controlling

1 Die HES-SO Valais/Wallis wendet die vom Rektorat der HES-SO definier - ten Controlling-Methoden an.
2 Im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem für die tertiäre Bildung zustän - digen Departement (nachfolgend: das Departement) informiert die HES-SO Valais/Wallis die für die tertiäre Bildung zuständige Dienststelle (nachfol - gend: die Dienststelle) über: a) die Fortschritte bei den strategischen und operativen Ziele, also die Realisierung ihrer Ziele, Prioritäten und Indikatoren sowie der Verwen - dung der finanziellen und personellen Ressourcen;
b) allfällige erheblichen Abweichungen von den mit der HES-SO abge - schlossenen Leistungsaufträgen (Ziele, Indikatoren, Prioritäten, finan - zielle und personelle Ressourcen) und die entsprechenden Korrektur - massnahmen.
3 Das Controlling der mit dem Staat Wallis geschlossenen Leistungsverträ - ge erfolgt gemäss Artikel 18 der vorliegenden Verordnung.
2 Grundsätze des Rechnungswesens

Art. 5 Grundsätze des Rechnungswesens

1 Die HES-SO Valais/Wallis wendet die Rechnungslegungsstandards der HES-SO an, die von den Partnerkantonen der HES-SO anerkannt sind.
2 Die HES-SO Valais/Wallis führt eine einheitliche analytische Buchhaltung, deren Modalitäten in einem von der HES-SO herausgegebenen Kosten - rechnungshandbuch festgehalten werden.
3 Massnahmen im Falle eines Defizits

Art. 6 Massnahmen im Falle eines Defizits

1 Im Falle eines defizitären Rechnungsjahres unterbreitet die HES-SO Valais/Wallis dem Departement Massnahmen zur Deckung der Betriebsver - luste zur Genehmigung.
2 Falls die Verlustvorträge in der Bilanz drei Prozent des jährlichen Betriebs - budgets übersteigen, muss die HES-SO Valais/Wallis ab dem darauffolgen - den Jahr Sanierungsmassnahmen umsetzen. Diese Massnahmen werden dem Departement zur Genehmigung unterbreitet.
4 Reservefonds

Art. 7 Reservefonds

1 Mit dem Reservefonds werden folgende Ziele verfolgt: a) die Finanzierung von Forschungsprojekten der HES-SO Valais/Wallis sowie von prioritären Forschungsprojekten von kantonalem Interesse;
b) die Kompensierung von Schwankungen bei den zu den verschiede - nen Aufträgen gehörenden Aktivitäten, namentlich im Bereich der Grundbildung, der angewandten Forschung und Entwicklung, den Dienstleistungen sowie dem Technologie- und Wissenstransfer der HES-SO Valais/Wallis.
2 Die voraussehbar zugewiesenen und verwendeten Beträge müssen im Budget der HES-SO Valais/Wallis aufgeführt werden.
3 In der Bilanz wird unter den Eigenmitteln der HES-SO Valais/Wallis eine Position mit der Bezeichnung "Reservefonds" aufgeführt.
4 Die Bildung weiterer Reserven oder Rückstellungen allgemeiner Natur ist nicht zulässig. Bilanzexterne Fonds sind nicht erlaubt.

Art. 8 Äufnung des Reservefonds

1 Einnahmenüberschüsse werden dem Reservefonds zugewiesen.
2 Der Fonds trägt keine Zinsen.
3 Vorbehalten bleiben andere Finanzierungsquellen.

Art. 9 Entnahmen aus dem Reservefonds

1 Ausgabenüberschüsse müssen dem Reservefonds entnommen werden.
2 Die Finanzierung von Projekten, die in den Aufgabenbereich der HES-SO Valais/Wallis fallen, sowie von prioritären Projekten von kantonalem Interes - se kann über Geldern aus dem Reservefonds erfolgen.

Art. 10 Obergrenze

1 Die Äufnung des Reservefonds ist bis zu einer Obergrenze von 20 Pro - zent des Brutto-Betriebsaufwands zulässig. Über diese Grenze hinaus fällt ein allfälliger Gewinn dem Departement zu. *

Art. 11 Transparenz

1 Die Finanzlage des Reservefonds ist im Jahresabschluss der HES-SO Valais/Wallis detailliert zu präsentieren. Die Aufsichtsbehörde behält sich das Recht vor, jederzeit eine Überprüfung des Reservefonds verlangen zu können.
2 Die im Reservefonds vorgenommenen Kapitalbewegungen sind im Jahresabschluss der HES-SO Valais/Wallis klar als solche aufzulisten.
5 Beteiligung der Standortgemeinden

Art. 12 Berechnung und Fakturierung der Gemeindebeteiligung

1 In Anwendung des Gesetzes zur Standortbestimmung und Beteiligung der Standortgemeinden für die kantonalen Schulen der tertiären Stufe vom 11. November 1999 und der dazugehörigen gesetzlichen Bestimmungen ist die HES-SO Valais/Wallis für die Berechnung der Höhe des Gemeindebeitrags zuständig.
2 Über die Höhe des Betrags informiert die HES-SO Valais/Wallis einerseits die Dienststelle und andererseits die Standortgemeinde.
3 Die HES-SO Valais/Wallis stellt der Standortgemeinde die gemäss Absatz
1 des vorliegenden Artikels berechneten Beträge in Rechnung.
4 Die Beiträge der Standortgemeinden werden von der HES-SO Valais/Wal - lis einkassiert und sind in der Laufenden Rechnung und der Investitions - rechnung der HES-SO Valais/Wallis zu verbuchen. Sie werden zur Finan - zierung von kantonalen Spezialaufgaben verwendet, die das für tertiäre Bil - dung zuständige Departement im Rahmen der abgeschlossenen Leistungs - verträge definiert.

Art. 13 Rechtsmittelbelehrung

1 Die Standortgemeinde, die die von der HES-SO Valais/Wallis erstellte Rechnung anfechten will, kann beim Staatsrat innert 30 Tagen nach ihrer Zustellung Beschwerde einreichen.
2 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungs - verfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) geregelt.
6 Grundsätze und Struktur der Führung über Zielvereinbarungen, Leistungsaufträge und Leistungsverträge

Art. 14 Zielvereinbarung und Leistungsauftrag

1 Im Rahmen der Ausarbeitung der vierjährigen Zielvereinbarung (nachfol - gend: Zielvereinbarung), die zwischen dem Regierungsausschuss und dem Rektorat der HES-SO abgeschlossen wird, werden dem Staatsrat, wie in

Artikel 5 der HES SO-Vereinbarung vom 26. Mai 2011 und Artikel 24 des Gesetzes über die HES-SO Valais/Wallis vom 16. November 2012 verlangt,

die Vorschläge des Departements unterbreitet.
2 Die Dienststelle beteiligt sich an der Vorbereitung und dem Monitoring der Zielvereinbarung.
3 Die Zielvereinbarung wird, wie in Artikel 5 der HES-SO-Vereinbarung vom
26. Mai 2011 festgelegt, in Leistungsaufträge zwischen dem Rektorat und den Bereichsleitern der HES-SO und den Generaldirektionen der einzelnen Hochschulen umgemünzt.

Art. 15 Grundsätze der Führung über Leistungsverträge

1 Für die Ausführung von zusätzlichen Aufgaben, die vom Staatsrat in Auf - trag gegeben werden, werden zwischen der HES-SO Valais/Wallis und dem Departement, das für die Finanzierung der Aufgabe verantwortlich ist, Leis - tungsverträge geschlossen. Diese Zusatzaufgaben sind Gegenstand einer Zusatzfinanzierung.
2 Für die vom Kanton zu diesem Zweck getätigten Zahlungen erstellt die Dienststelle, wie in Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe c der HES-SO-Vereinba - rung vorgesehen, einen Bericht zuhanden des Rektorats der HES-SO. Die Beträge werden im Budget aufgeführt und im politischen Leistungsauftrag der mit der Finanzierung der Aufgabe beauftragten Dienststelle sowie in der Jahresrechnung der HES-SO Valais/Wallis speziell erwähnt.
3 Vorbehalten bleiben die in der zwischen dem Staatsrat und der HES-SO geschlossenen Zielvereinbarung festgelegten Punkte.

Art. 16 Leistungsverträge

1 Der Staat Wallis und die HES-SO Valais/Wallis können Leistungsverträge abschliessen für: a) die Ergänzungsfinanzierung der HES-SO Valais/Wallis, falls die Pro - dukte, wie sie unter Artikel 53 Absatz 1 und 2 der interkantonalen HES-SO-Vereinbarung definiert sind, die Kosten aufgrund der vom Departement festgelegten lokalen Sonderbestimmungen nicht de - cken; b) die Zusatzfinanzierung der HES-SO-Bereiche in Forschungstätigkei - ten und anderen Aufträgen, die zur kantonalen Strategie gehören; c) die Finanzierung von Ausbildungsrichtungen, mit denen die HES-SO Valais/Wallis betraut ist, die aber nicht auf Fachhochschulniveau an - zugliedern sind.
2 Das Departement ist über die für die Finanzierung des Auftrags verant - wortliche Dienststelle für die Ausarbeitung, das Monitoring und das Control - ling der Leistungsverträge zuständig.
3 Unter Vorbehalt der Budgetentscheide des Grossen Rates kann ein Leis - tungsvertrag für mehrere Jahre geschlossen werden. In diesem Fall ist ein - zig der Staatsrat zum Abschluss des Leistungsvertrags befugt.
4 Falls nötig können in einer Rahmenvereinbarung mehrere Leistungsver - träge für den gleichen Tätigkeitsbereich geschlossen werden. In diesem Fall definiert die Vereinbarung den allgemeinen Rahmen der Beziehungen zwischen dem Staat Wallis und der HES-SO Valais/Wallis für diesen Tätig - keitsbereich.

Art. 17 Struktur und Inhalt der Leistungsverträge

1 Der Inhalt der zwischen dem Staat Wallis und der HES-SO Valais/Wallis geschlossenen Leistungsverträge entspricht den Bestimmungen des Sub - ventionsgesetzes vom 13. November 1995 sowie den Weisungen des Staatsrats betreffend den Abschluss von Leistungsaufträgen zwischen dem Kanton und den Institutionen vom 16. Mai 2012.
2 Falls ein Leistungsvertrag, der einen Bildungsauftrag betrifft, aufgelöst wird, muss den Studierenden, die ihr Studium vor Vertragsende aufgenom - men haben, der Abschluss ihrer Ausbildung ermöglicht werden.

Art. 18 Controlling des contrats de prestations

1 Das Controlling der Leistungsverträge erfolgt jährlich durch das Departe - ment über die Dienststelle, die für die Finanzierung der Aufgabe zuständig ist.
2 Im jährlichen Controllingbericht wird eine Standortbestimmung bezüglich der Realisierung der festgelegten Ziele, Prioritäten und Indikatoren vorge - nommen.
3 Die für die Finanzierung der Aufgabe zuständige Dienststelle kann von der HES-SO Valais/Wallis ein Zwischencontrolling der Leistungsverträge verlan - gen.
7 Integrierte Mehrjahresplanung, Budget, Geschäftsbericht und Umlaufvermögen

Art. 19 Finanzplan - Zuständigkeit

1 Die HES-SO Valais/Wallis ist für die Ausarbeitung einer integrierten Mehr - jahresplanung zuständig, die sich grundsätzlich über einen Zeitraum von vier Jahren erstreckt.
2 Die HES-SO Valais/Wallis übermittelt dem Staatsrat über das Departe - ment jährlich in den vom Departement festgelegten Fristen eine integrierte Mehrjahresplanung zur Kenntnisnahme.
3 Das erste Jahr der integrierten Mehrjahresplanung deckt sich mit dem Voranschlag.

Art. 20 Inhalt und Struktur des Finanzplans

1 Die integrierte Mehrjahresplanung bietet einen Überblick über: a) die Ziele, die Prioritäten und die zu erfüllenden Qualitäts- und Leis - tungskriterien; b) den Aufwand und Ertrag der Laufenden Rechnung, die zur Umset - zung der gesteckten Ziele, Prioritäten und Kriterien notwendig sind; c) die Schätzung der Personalressourcen, des Finanzbedarfs und die Angaben der Finanzierungsmöglichkeiten; d) das Inventar der nach Priorität eingestuften Investitionen und Investi - tionsbeteiligungen; e) die Entwicklung des Vermögens und der Schulden.

Art. 21 Budget, Zuständigkeit

1 Die HES-SO Valais/Wallis ist für die Ausarbeitung ihres Budgets zustän - dig.
2 Die HES-SO Valais/Wallis unterbreitet dem Departement jedes Jahr in den vom Departement festgelegten Fristen ein detailliertes Budget zusam - men mit einer Budgetübersicht gemäss Artikel 22 der vorliegenden Verord - nung zur Kenntnisnahme.
3 Unter Vorbehalt der Budgetentscheide des Grossen Rates nimmt das De - partement das Budget der HES-SO Valais/Wallis an. Die Annahme ist defi - nitiv, sobald das Budget vom Grossen Rat angenommen wird.
4 Das Departement leitet die Budgetübersicht der HES-SO Valais/Wallis ge - mäss Artikel 25 und 26 des Gesetzes über die HES-SO Valais/Wallis zur In - formation an den Staatsrat weiter.

Art. 22 Inhalt und Struktur des Budgets

1 Das Budget wird unter Wahrung der in Artikel 2 der vorliegenden Verord - nung festgehaltenen Grundsätze und gestützt auf die integrierte Mehrjah - resplanung ausgearbeitet.
2 Es wird nach Bereichen aufgegliedert, gemäss der auf Ebene der HES- SO geltenden Aufteilung. Die verschiedenen Aufträge, wie sie in Artikel 2 des Gesetzes über die HES-SO Valais/Wallis aufgeführt sind, werden für jeden Bereich einzeln präsentiert.

Art. 23 Jahresrechnung, Zuständigkeit

1 Die HES-SO Valais/Wallis ist für den Jahresabschluss und die konsolidier - te Erarbeitung der Konten und Anhänge verantwortlich.
2 Im Anhang sind namentlich folgende Elemente enthalten: a) die Bürgschaften und sonstigen Garantien sowie Pfandbestellungen zugunsten Dritter; b) das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk, sowie Be - gründungen zu Abweichungen davon; c) die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung (insbesondere Abschrei - bungsmethoden und -sätze); d) den Eigenkapitalnachweis; e) den Rückstellungsspiegel;
f) den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel; g) den Anlagespiegel; h) zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der finanziellen Risiken von Bedeutung sind (Leasingverträge, Verzeichnis der Verpflichtungskredite, usw).
3 Die HES-SO Valais/Wallis unterbreitet dem Departement jedes Jahr in den vom Departement festgelegten Fristen den detaillierten Jahresab - schluss zusammen mit einer Zusammenfassung gemäss Artikel 24 der vor - liegenden Verordnung.
4 Das Departement leitet die Zusammenfassung über den Jahresabschluss der HES-SO Valais/Wallis zur Kenntnisnahme an den Staatsrat weiter.

Art. 24 Inhalt und Struktur des Jahresabschlusses

1 Der Jahresabschluss wird unter Wahrung der in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung definierten Grundsätze erstellt.
2 Er wird nach Bereichen aufgegliedert, gemäss der auf Ebene der HES-SO geltenden Aufteilung. Die verschiedenen Aufträge, wie sie in Artikel 2 des Gesetzes über die HES-SO Valais/Wallis aufgeführt sind, werden für jeden Bereich einzeln präsentiert.

Art. 25 Geschäftsbericht, Zuständigkeit und Inhalt.

1 Für den Geschäftsbericht ist die HES-SO Valais/Wallis zuständig.
2 Die HES-SO Valais/Wallis legt dem Departement jedes Jahr in den vom Departement festgelegten Fristen einen Geschäftsbericht vor. Das Depar - tement leitet den Jahresbericht an den Staatsrat weiter.
3 Der Inhalt des Geschäftsberichts wird in Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe c des Gesetzes über die HES-SO Valais/Wallis geregelt.

Art. 26 Flüssige Mittel

1 Die Dienststelle überweist der HES-SO Valais/Wallis die Studentenpau - schalen.
2 Die Pauschale pro Studierendenwird von der HES-SO festgelegt.
3 Mittel, die nicht im Zusammenhang mit den HES-SO-Pauschalen oder den Leistungsverträgen stehen, werden direkt von der HES-SO Valais/Wal - lis erhoben.
4 Die durch die HES-SO an die Dienststelle vorgenommenen Überweisun - gen oder an die Dienststelle gerichteten Gesuche um Akontozahlungen ha - ben die Überweisung an die HES SO Valais/Wallis einer Akontozahlung für die Pauschalen zur Folge. Der Betrag der an die HES-SO Valais/Wallis überwiesenen Akontozahlung wird so festgelegt, dass er im Verhältnis zum jährlichen Gesamtbetrag demselben Anteil entspricht, wie der überwiesene oder der von der HES-SO verlangte Betrag.
5 Die Überweisung einer Akontozahlung auf die Pauschalen wird von der Dienststelle innert 30 Tage nach Eingang der Zahlung der HES-SO getätigt.
6 Die Zahlungsbestimmungen im Zusammenhang mit den Zusatzaufgaben werden in jedem Leistungsvertrag separat behandelt.
7 Alle Transaktionen mit flüssigen Mitteln bedürfen der Kollektivunterschrift zu zweien.

Art. 27 Umlaufvermögen

1 Die HES-SO Valais/Wallis verfolgt die Entwicklung des Umlaufvermögens sorgfältig und erstellt regelmässig ein Liquiditätsbudget, das sie dem De - partement zur Verfügung stellt.
2 Die HES-SO Valais/Wallis informiert das Departement regelmässig, das heisst mindestens zwei Mal pro Jahr, über die Entwicklung des Umlaufver - mögens.
8 Finanzielle Zuständigkeiten

Art. 28 Finanzielle Zuständigkeiten

1 Der Staatsrat genehmigt die von der Generaldirektion der HES-SO Valais/Wallis festgelegten finanziellen Zuständigkeiten der Organe der HES-SO Valais/Wallis.
2 Diese Kompetenzdelegation wird von der Generaldirektion der HES-SO Valais/Wallis mittels Richtlinien definiert, in denen die finanziellen Zustän - digkeiten für jede Hierarchiestufe definiert und die allgemeinen Grundsätze über das Haushaltsgleichgewicht, die wirtschaftliche und zweckmässige Verwendung der finanziellen Mittel sowie die Dringlichkeit erwähnt sind. Diese Richtlinien werden dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.
3 Vorbehalten bleiben Investitionen im Zusammenhang mit Neu- oder Um - bauten. Die jährlichen Investitionen sind von diesem Vorbehalt nicht betrof - fen.
4 Bei der Gründung einer juristischen Person oder der Beteiligung an einer solchen muss die HES-SO Valais/Wallis die Genehmigung des Staatsrats einholen. Als Beteiligung im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt jede fi - nanzielle oder nicht finanzielle Beteiligung des HES SO Valais/Wallis an pri - vatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen. Ebenfalls als Beteiligung betrachtet wird die Beteiligung der HES-SO Valais/Wallis in der Oberleitung einer juristischen Person, ohne finanzielle Verpflichtung.
5 Alle ausserbilanzären Verpflichtungen sind der Genehmigung durch den Staat Wallis unterstellt.
6 Die HES-SO Valais/Wallis wendet die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen an.
9 Aufsicht und Kontrolle über den Finanzhaushalt

Art. 29 Aufsichtsbehörde

1 Die HES-SO Valais/Wallis steht unter der Oberaufsicht des Staatsrates, der diese über das Departement ausübt.
2 Das Departement überträgt der Dienststelle die Aufsicht über die HES-SO Valais/Wallis.
3 Die Aufsichtsbehörde vergewissert sich über die Einhaltung der Bestim - mungen zur Haushaltsführung der HES-SO Valais/Wallis, entsprechend den kantonalen gesetzlichen Grundlagen sowie den Zielvereinbarungen mit der HES-SO und den Leistungsverträgen zwischen dem Staat Wallis und der HES-SO Valais/Wallis.
4 Die Intervention der Aufsichtsbehörde befreit die Organe der HES-SO Valais/Wallis nicht von ihrer Verantwortlichkeit.

Art. 30 Dienstverhältnis

1 Im Rahmen der Ausführung ihres Mandats berichtet die Aufsichtsbehörde dem Departementsvorsteher über die Ergebnisse ihrer Arbeit, wobei dieser
2 Sie untersteht dem Amtsgeheimnis.

Art. 31 Dokumentation und Auskünfte

1 Die Generaldirektion kommuniziert der Aufsichtsbehörde sämtliche Aus - führungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Haushaltsführung, wie Reglemente, Richtlinien sowie Entscheide, die einen Einfluss auf die Fi - nanzverwaltung haben.
2 Die Generaldirektion sowie die der Kontrolle unterworfenen Einheiten sind dazu verpflichtet, der Behörde jede Unterstützung zukommen zu lassen, damit diese ihren Auftrag ausführen kann. Zu diesem Zweck sind sie aus - drücklich vom Amtsgeheimnis befreit.
3 Die Aufsichtsbehörde kann Sachverständige aus den für die Finanzen zu - ständigen kantonalen Dienststellen hinzuziehen, wenn ein Kontrollauftrag besonderes Fachwissen erfordert.
4 Die Generaldirektion kommuniziert der Aufsichtsbehörde systematisch die von der Revisionsstelle erstellten Berichte sowie allfällige Berichte von in - ternen Audits.
10 Zurverfügungstellung der Infrastrukturen

Art. 32 Zurverfügungstellung von Grundstücken und Gebäuden

1 Die zur Verfügung gestellten und für die Tätigkeit der HES-SO Valais/Wal - lis nötigen Grundstücke und Gebäude verbleiben Eigentum des Kantons und müssen finanziell entschädigt werden.

Art. 33 Übertragung des Eigentums an Ausstattung

1 Der Kanton überschreibt der HES-SO Valais/Wallis die verfügbare Aus - stattung zum Buchwert am Tag der Überschreibung.
2 Der Erwerb von neuer Ausstattung geht ab dem Inkrafttreten der vorlie - genden Verordnung zulasten der HES-SO Valais/Wallis.

Art. 34 Pflichten der HES-SO Valais/Wallis

1 Die HES-SO Valais/Wallis verwaltet, unterhält, erneuert und renoviert die vom Kanton zur Verfügung gestellten Infrastrukturen. In diesem Rahmen trägt sie vollumfänglich und ausschliesslich alle Kosten und Pflichten, die dem Eigentümer obliegen.
2 Grundsätzlich werden Projektstudien sowie die Realisierungen von Infra - strukturen in der Höhe von über 100'000 Franken, welche die Evaluation, den Umbau, die Renovation und die Anpassung von Infrastrukturen betref - fen, vorgängig der für den Gebäudeunterhalt zuständigen Dienststelle des Staates und dann der für die tertiäre Bildung zuständigen Dienststelle zur Genehmigung unterbreitet. Die dafür nötigen Bestimmungen werden in ei - ner Vereinbarung zwischen der HES-SO Valais/Wallis, der für den Gebäu - deunterhalt zuständigen Dienststelle des Staates und der für die tertiäre Bildung zuständigen Dienststelle festgelegt.
3 Die HES-SO Valais/Wallis schliesst die nötigen Versicherungen ab, na - mentlich im Rahmen der Haftpflicht.
4 Die HES-SO Valais/Wallis erarbeitet zuhanden der für den Unterhalt der Staatsgebäude zuständigen Dienststelle und der für die tertiäre Bildung zu - ständigen Dienststelle ein Inventar mit den zur Verfügung gestellten Infra - strukturen.
5 Die HES-SO Valais/Wallis stellt der für den Unterhalt der Staatsgebäude zuständigen Dienststelle und der für die tertiäre Bildung zuständigen Dienststelle Dokumente zu sämtlichen Arbeiten zur Verfügung.

Art. 35 Finanzierung

1 Die HES-SO Valais/Wallis tritt bei sämtlichen Arbeiten, die an den zur Ver - fügung gestellten Infrastrukturen vorgenommen werden, als Bauherrin auf. Sie finanziert sämtliche Unterhalts-, Umbau- und Renovationskosten für die vom Kanton zur Verfügung gestellten Infrastrukturen.
2 Für die Kosten im Zusammenhang mit den Infrastrukturen, einschliesslich aufwendige Ausstattung, (Unterhalt, Miete, Abschreibungen, Bankzinsen), unter Abzug der Einnahmen aus Mieten, den Beiträgen der Standortge - meinden, der HES-SO und des Bundes gewährt die Dienststelle eine Sub - vention. Die Ausgaben im Zusammenhang mit den Infrastrukturen und die entsprechende kantonale Subvention werden vorab in einer Vereinbarung zwischen der Dienststelle und der HES-SO Valais/Wallis geregelt.
11 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 36 Liquidation des Auftragsfonds

1 Beim Rechnungsabschluss des Geschäftsjahrs 2014 wird der Sonderfi - nanzierungsfonds Aufträge der HES-SO Valais/Wallis wie folgt aufgeteilt: a) ein Betrag von 3.5 Millionen Franken aus dem Sonderfinanzierungs - fonds "Aufträge" wird, wie vom Staatsrat beschlossen, in der Schluss - bilanz der Dienststelle aufgeführt; b) der Restbetrag wird in der Schlussbilanz der HES-SO Valais/Wallis dem Sonderfinanzierungsfonds Aufträge zugewiesen.
2 Beim Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2014 werden die Anleihen im Zusammenhang mit dem Sonderfinanzierungsfonds "Aufträge" der HES- SO Valais/Wallis übertragen.
3 In der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres 2015 wird der im Sonderfi - nanzierungsfonds Aufträge eingetragenen Betrag vollumfänglich und wie in

Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes über die HES-SO Valais/Wallis beschrie -

ben dem Reservefonds zugewiesen.
4 Der Anteil der im Sonderfinanzierungsfonds "Aufträge" eingetragenen Be - träge, der am 31. Dezember 2014 die im Staatsratsentscheid vom 26. Ja - nuar 2011 festgelegte Obergrenze von 4.7 Millionen Franken überschreitet, kann vom Departement für 4 Jahre entnommen werden. Dieses setzt die Beträge ausschliesslich für Aufträge der HES-SO Valais/Wallis ein.
5 Falls das Nettoergebnis 2014 der FHW-GS einen Einnahmenüberschuss von über 1'782'000 Franken aufweist (von der Dienststelle für die FHW-GS budgetierter Einnahmenüberschuss) geht der Überschussanteil beim Jahresabschluss des Geschäftsjahrs 2014 in den Sonderfinanzierungs - fonds Aufträge über. Liegt das Nettoergebnis der FHW-GS unter dem bud - getierten Einnahmenüberschuss von 1'782'000 Franken, wird der Differenz - betrag dem Sonderfinanzierungsfonds Aufträge entnommen.

Art. 37 Übernahmebilanz

1 Die HES-SO Valais/Wallis übernimmt die per 31. Dezember 2014 in der Bilanz aufgeführten Aktiva und Passiva gestützt auf ein detailliertes und un - terzeichnetes Inventar für jede Bilanzposition mit Ausnahme von Grund - stücken und Gebäuden.
2 Lagerbestände werden höchstens zum Ankaufspreis übernommen. Liegt der Ankaufspreis über dem Verkehrswert der Ware, muss vor der Übernah - me durch die HES-SO Valais/Wallis die wirtschaftlich nötige Wertminderung vorgenommen werden.
3 Der Restbetrag der Position "Kontokorrent Staat Wallis", der aus der Übernahmebilanz der HES-SO Valais/Wallis per 1. Januar 2015 hervorgeht, muss durch die HES-SO Valais/Wallis über eine maximale Zeitdauer von drei Jahren rückerstattet werden.

Art. 38 Umsetzung

1 Das Departement ist über die Dienststelle mit der Anwendung der vorlie - genden Verordnung beauftragt. Es erlässt die diesbezüglichen Richtlinien.

Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die vorliegende Verordnung hebt alle ihr zuwiderlaufenden kantonalen Be - stimmungen auf.

Art. 40 Inkrafttreten

1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht werden und tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis vom 16. November 2012 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.12.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 52/2014
28.02.2018 31.12.2017 Art. 10 Abs. 1 geändert BO/Abl. 10/2018
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.12.2014 01.01.2015 Erstfassung BO/Abl. 52/2014

Art. 10 Abs. 1 28.02.2018 31.12.2017 geändert BO/Abl. 10/2018

Markierungen
Leseansicht