Verordnung über die kantonale Gesundheitsstatistik (810.41)
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Verordnung über die kantonale Gesundheitsstatistik

Verordnung über die kantonale Gesundheitsstatistik vom 01.10.2014 (Stand 01.01.2015) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG); eingesehen das Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG); eingesehen das Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008 (GG); eingesehen das Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen vom
13. März 2014 (GKAI); eingesehen das Gesetz über die Langzeitpflege vom 14. Dezember 2011; auf Antrag des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung beinhaltet die für die Evaluation und Bedarfs - ermittlung der Gesundheitsversorgung für die Walliser Bevölkerung notwen - digen statistischen Daten in Ausführung der kantonalen und eidgenössi - schen Gesundheitsgesetzgebung.
2 Sie regelt die Organisation der statistischen Erhebungen sowie die Bear - beitung, Übermittlung und Veröffentlichung der erhobenen Daten.
3 Sie gilt für alle Krankenanstalten und -institutionen gemäss Artikel 85 GG, die im Kanton tätig sind.
4 Vorbehalten bleibt die interkantonale Vereinbarung über das Spital Ri - viera-Chablais Waadt-Wallis. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Organisation der statistischen Erhebungen

Art. 2 Festlegung der betroffenen Einrichtungen und der erhobenen

Daten
1 Das Gesundheitsdepartement (nachstehend: das Departement) legt in ei - ner Richtlinie fest: a) die Liste der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsinstitutionen, die der Auskunftspflicht unterstehen; b die Art und das Format der erhobenen Daten sowie die Einreichefrist.

Art. 3 Auskunftspflicht

1 Die Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsinstitutionen, die der Mel - depflicht unterstehen, sind gehalten, die erforderlichen Daten vollständig, wahrheitsgetreu, fristgerecht, kostenlos und in der vorgeschriebenen Form zur Verfügung zu stellen.
3 Behandlung, Übermittlung und Veröffentlichung der Daten

Art. 4 Datenverarbeitung

1 Gemäss Artikel 13a GG ist das Walliser Gesundheitsobservatorium (WGO) mit den kantonalen und eidgenössischen Gesundheitsdatenerhe - bungen und deren Verarbeitung beauftragt.

Art. 5 Übermittlung und Veröffentlichung der Daten

1 Das Walliser Gesundheitsobservatorium übermittelt die verarbeiteten Da - ten an die Dienststelle für Gesundheitswesen, das kantonale Amt für Statis - tik und Finanzausgleich oder an Dritte gemäss den vom Departement vor - gegebenen Modalitäten.
2 Für die kantonalen Statistiken können das kantonale Amt für Statistik und Finanzausgleich und die Dienststelle für Gesundheitswesen gesundheitss - pezifische Daten festlegen, die gemeldet werden müssen.
3 Das Walliser Gesundheitsobservatorium kann mit Zustimmung des Depar - tements Daten zu Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsinstitutionen in allgemein zugänglichen Publikationsorganen so veröffentlichen, dass die - se identifizierbar sind. Das Internet gilt ausdrücklich als allgemein zugängli - ches Publikationsorgan.
4 Pseudonymisierte Daten und Datenschutz

Art. 6 Pseudonymisierte Daten

1 Der Kanton ist im Rahmen des Gesundheitsbedarfs und der Planung er - mächtigt, bei den Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsinstitutionen pseudonymisierte Daten zu erheben. Das Departement legt die Modalitäten für die Datenpseudonymisierung fest.

Art. 7 Datenschutz

1 Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Information der Öf - fentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 (GIDA).
5 Schlussbestimmungen

Art. 8 Disziplinarmassnahmen

1 Bei Übertretung der in vorliegender Verordnung festgehaltenen Pflichten unterliegen die Verantwortlichen von Gesundheitseinrichtungen und Ge - sundheitsinstitutionen den in Artikel 133 des Gesundheitsgesetzes (GG) vorgesehenen Disziplinarmassnahmen.

Art. 9 Rechtswege

1 Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen gilt das Gesetz über das Ver - waltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).

Art. 10 Inkrafttreten

1 Das Gesundheitsdepartement wird mit dem Vollzug der vorliegenden Ver - ordnung beauftragt.
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen vom 13. März 2014 (GKAI) in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
01.10.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 39/2014,
41/2014
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 01.10.2014 01.01.2015 Erstfassung BO/Abl. 39/2014,
41/2014
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