Beschluss über die Befugnisse von Bezirksärztinnen und Bezirksärzten (811.110)
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Beschluss über die Befugnisse von Bezirksärztinnen und Bezirksärzten

Beschluss über die Befugnisse von Bezirksärztinnen und Bezirksärzten vom 27.08.2014 (Stand 01.10.2019) Der Staatsrat des Kantons Wallis ingesehen Artikel 57 Absatz 3 der Verfassung des Kantons Wallis; eingesehen das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krank - heiten des Menschen vom 18. Dezember 1970 (Epidemiengesetz); eingesehen Artikel 8 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 14. Februar
2008 eingesehen Artikel 4 der Verordnung über die Bekämpfung von übertragba - ren Krankheiten vom 4. März 2009; eingesehen Artikel 4, 5, 7, 8, 9 und 10 Absatz 5 der Verordnung über die Todesfeststellung und die Eingriffe an Leichen vom 17. März 1999; eingesehen Artikel 253 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007; auf Antrag des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur, beschliesst:
Art. 1
1 Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte unterstehen dem Kantonsarzt bzw. der Kantonsärztin.
2 Ein Bezirksarzt oder eine Bezirksärztin kann für mehrere Bezirke zustän - dig sein.
3 ... *
4 Der Staat haftet subsidiär für seine beziehungsweise ihre Amtshandlun - gen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2
1 Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte sind keine Angestellten im Sinne des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis vom 19. November
2010.
2 Sie werden vom Staatsrat für die Dauer einer Verwaltungsperiode er - nannt.
3 Jeder Rücktritt während der Amtszeit muss dem Staatsrat unterbreitet werden.
Art. 3
1 Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte arbeiten mit der Dienststelle für Gesundheitswesen zusammen.
2 Bei der Erfüllung rechtsmedizinischer Aufgaben, kann der Kantonsarzt der rechtsmedizinischen Abteilung des Zentralinstituts der Walliser Spitäler (ZIWS), Bezirksärzte zur Verfügung stellen. *
Art. 4
1 Auf Antrag des Kantonsarztes oder der Kantonsärztin treffen oder veran - lassen die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte Sofortmassnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit insbesondere bei Katastrophen, über - tragbaren Krankheiten, Vergiftungsfällen sowie bei Verdacht auf Verunreini - gung der Trinkwasserversorgung.
Art. 5
1 Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte arbeiten im Bereich der Meldung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten mit dem Kantonsarzt oder der Kantonsärztin und der kantonalen Abteilung für Infektionskrankheiten des Zentralinstituts der Walliser Spitäler (ZIWS) zusammen. *
Art. 6
1 Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte arbeiten bei Todesfeststellungen und Autopsien mit dem Kantonsarzt oder der Kantonsärztin, und mit des - sen Zustimmung mit der rechtsmedizinischen Abteilung des Zentralinstituts der Walliser Spitäler (ZIWS). *
Art. 7
1 Die Dienststelle für Gesundheitswesen kann den Bezirksärztinnen und Bezirksärzten weitere Aufgaben wie Untersuchungen, Kontrollen und/oder Gutachten übertragen.
Art. 8
1 Der Bezirksarzt bzw. die Bezirksärztin unterstützt den Kantonsarzt oder die Kantonsärztin bei bewilligten Exhumierungen und achtet auf die Anwen - dung der Gesundheitsmassnahmen in solchen Fällen.
2 Er oder sie kann sich ausnahmsweise von einem Arztkollegen oder einer Arztkollegin vertreten lassen.
3 Die Kosten gehen zu Lasten des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin.
Art. 9
1 Der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin kann den Bezirksärztinnen und Bezirksärzten namentlich bei der Bekämpfung von übertragbaren Krankhei - ten in Anwendung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Be - kämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September
2012 (Epidemiengesetz, EpG) sowie für einige Aufgaben bei rechtsmedizi - nischen Angelegenheiten, besondere Kompetenzen übertragen. *
Art. 10
1 Bei einer längeren Abwesenheit kann sich der Bezirksarzt bzw. die Bezirk - särztin im Einvernehmen mit dem Kantonsarzt beziehungsweise der Kan - tonsärztin von einem Arzt oder einer Ärztin vertreten lassen, der oder die über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt und auf Bezirks- oder Kantonsgebiet tätig ist.
Art. 11
1 Der Kantonsarzt beziehungsweise die Kantonsärztin kann die Bezirksärz - te und Bezirksärztinnen in besonderen Lagen einberufen.
Art. 12
1 Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte werden gemäss geltendem Staats - ratsbeschluss über die Tarife der Experten entschädigt.

Art. 13 Aufhebungsbestimmungen und Inkrafttreten

1 Alle diesem Beschluss widersprechenden Bestimmungen werden aufge - hoben, namentlich der Beschluss betreffend die Befugnisse der Bezirksärz - te vom 9. Januar 1968.
2 Das Departement wird mit dem Vollzug des vorliegenden Beschlusses be - auftragt und tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.08.2014 05.09.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 36/2014
28.08.2019 01.10.2019 Art. 1 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2019-075
28.08.2019 01.10.2019 Art. 3 Abs. 2 geändert RO/AGS 2019-075
28.08.2019 01.10.2019 Art. 5 Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-075
28.08.2019 01.10.2019 Art. 6 Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-075
28.08.2019 01.10.2019 Art. 9 Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-075
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 27.08.2014 05.09.2014 Erstfassung BO/Abl. 36/2014

Art. 1 Abs. 3 28.08.2019 01.10.2019 aufgehoben RO/AGS 2019-075

Art. 3 Abs. 2 28.08.2019 01.10.2019 geändert RO/AGS 2019-075

Art. 5 Abs. 1 28.08.2019 01.10.2019 geändert RO/AGS 2019-075

Art. 6 Abs. 1 28.08.2019 01.10.2019 geändert RO/AGS 2019-075

Art. 9 Abs. 1 28.08.2019 01.10.2019 geändert RO/AGS 2019-075

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