Verordnung über die Bestimmung des Gewässerraums bei grossen Fliessgewässern (721.200)
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Verordnung über die Bestimmung des Gewässerraums bei grossen Fliessgewässern

Verordnung über die Bestimmung des Gewässerraums bei grossen Fliessgewässern vom 02.04.2014 (Stand 04.07.2014) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen den Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes über den Wasserbau vom 15. März 2007; auf Antrag des Departementes für Verkehr, Bau und Umwelt, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Die Verordnung über die Bestimmung des Gewässerraums bei grossen Fliessgewässern (nachstehend: Verordnung) enthält die Bestimmungen zum Vollzug des Artikels 13 des Gesetzes über den Wasserbau (nachste - hend: Gesetz) sowie Vorschriften betreffend die speziellen Nutzungen im Gewässerraum bei grossen Fliessgewässern.
2 Die in der vorliegenden Verordnung benutzte Terminologie wird im Glossar definiert, das im Anhang steht.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Als grosse Fliessgewässer gelten solche, deren natürliche Gerinnesohlen - breite über 15 Meter beträgt. Diese Breite ist Abschnitt für Abschnitt festzu - stellen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Festlegung des Gewässerraums grosser Fliessgewässer

1 Der Gewässerraum eines grossen Fliessgewässers umfasst: a) die natürliche Gerinnesohlenbreite; b) die für die Uferbereiche erforderliche Mindestbreite; c) den Raumbedarf für Massnahmen (Bauwerke) des Hochwasserschut - zes sowie für einen dauerhaften Zugang zur langfristigen Gewährleis - tung des Unterhalts und der Anpassbarkeit der Wasserbauwerke; d) den Raumbedarf für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Gewässernutzung.
2 Als natürliche Gerinnesohlenbreite gilt die Breite, die ein Fliessgewässer in naturnahem Zustand bei durchschnittlichem jährlichem Hochwasserstand einnimmt. Sie wird anhand der vorhandenen Referenzdokumente (histori - sche Dokumente, Karten und naturnahe Abschnitte) und der Regimebreite bestimmt.
3 In jedem Fall sind die überwiegenden Interessen, die mit den bundes - rechtlichen Zielsetzungen des Gewässerraums verknüpft sind, zu berück - sichtigen und führen gegebenenfalls dazu, dass der vordefinierte Gewäs - serraum entsprechend zu vergrössern ist.
4 Die Breite des Gewässerraums bei grossen Fliessgewässern kann in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, so - weit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist.
2 Einschränkungen für die Bodennutzung im Gewässerraum grosser Fliessgewässer

Art. 4 Einschränkungen

1 Die allgemeinen Einschränkungen für die Bodennutzung im Gewässer - raum sind in der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz enthal - ten.
2 Bis zum Beginn der Ausbauarbeiten an einem Fliessgewässer können die für die Realisierung des Ausbauvorhabens an einem eingedämmten Fliess - gewässer benötigten Landwirtschaftsflächen weiterhin bis zum äusseren Dammfuss intensiv bewirtschaftet werden, sofern dies den Zielsetzungen für den Schutz der oberirdischen Gewässer nachweislich nicht entgegen - steht.
3 Nach Ausführung der Ausbauarbeiten ist in der Landwirtschaftszone die intensive landwirtschaftliche Nutzung bis zum äusseren Dammfuss auch weiterhin möglich, sofern dabei die Zielsetzungen für den Schutz der oberir - dischen Gewässer gewährleistet werden. Gestützt auf eine Analyse der Ausgestaltung des Bauwerks (wie beispielsweise ein integrierter Damm), und unter Berücksichtigung der vorhandenen überwiegenden Interessen, kann ausnahmsweise eine intensive Bewirtschaftung bis zur äusseren Dammkrone bewilligt werden.
4 Wenn innerhalb des Gewässerraums ein Unterhalt notwendig ist, kann damit der Landwirt auf Basis eines Vertages dreier Parteien (Bauherrn des Werkes, Landwirt und Dienststelle für Landwirtschaft) beauftragt werden.
5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Che - mikalien und jene über die Direktzahlungen.
3 Schlussbestimmungen

Art. 5 Entrée en vigueur

1 Die vorliegende Verordnung wird dem Grossen Rat zur Genehmigung vor - gelegt und tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft. A1 Anhang 1 zu Artikel 1 Absatz 2

Art. A1-1 Glossar

1 Glossar: a) Uferbereich: an das Gewässerbett angrenzendes Gelände, das für die Erfüllung der Gewässerfunktionen elementar ist und wo sich ein natürlicher (aquatischer, amphibischer und terrestrischer) Lebens - raum bildet, der mit dem Gewässer interagiert; der U. bietet Tier- und Pflanzenarten besonders günstige Besiedlungs- und Migrationsbedin - gungen (zum U. gehören die Uferböschungen mit allfälligen Schutz - vorrichtungen und manchmal auch ein Unterhaltsstreifen);
b) Regimebreite: die Regimebreite entspricht der Abflussbreite des Fliessgewässers, welche sich natürlicherweise, unter Einfluss mor - phogener Hochwasser (Abflussmengen mit 2 bis 5-jähriger Wieder - kehrperiode), einstellt. Errechnet wird sie unter anderem anhand der Körnung und Rauhigkeit der Gerinnesohle sowie des Gefälles in ei - nem betrachteten gleichförmigen Abschnitt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
02.04.2014 04.07.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 27/2014
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 02.04.2014 04.07.2014 Erstfassung BO/Abl. 27/2014
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