Reglement über die finanzielle Unterstützung in der zivilrechtlichen Mediation (271.100)
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Reglement über die finanzielle Unterstützung in der zivilrechtlichen Mediation

Reglement über die finanzielle Unterstützung in der zivilrechtlichen Mediation vom 05.02.2014 (Stand 01.06.2014) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung und Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten; eingesehen Artikel 9a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivil - prozessordnung; auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 Das vorliegende Reglement bezweckt, die Durchführungsbestimmungen zu regeln betreffend die Gewährung der finanziellen Unterstützung durch den Staat zu Gunsten der Partei, die im Rahmen eines Zivilprozesses eine Mediation in Anspruch nimmt.

Art. 2 Bedingungen

1 Die finanzielle Unterstützung wird gewährt, wenn: a) der Gesuchsteller nicht über die notwendigen Mittel verfügt; und wenn b) die Gerichtsbehörde (nachfolgend: zuständige Behörde) den Weg der Mediation empfiehlt.

Art. 3 Geltungsbereich

1 Die finanzielle Unterstützung umfasst: a) die Befreiung von Kosten und Honoraren des Mediators; b) die Befreiung von Kosten und Honoraren des amtlichen Rechtsbei - standes, der am Mediationsverfahren teilnimmt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands wird durch die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege geregelt.

Art. 4 Gesuch

1 Das Gesuch um Gewährung der Unterstützung wird schriftlich vor oder während dem Mediationsverfahren an die zuständige Behörde gestellt. Sollte die Behörde aus einem Gremium bestehen, obliegt die Kompetenz was die Unterstützung anbelangt seinem Präsidenten.
2 Der Gesuchsteller belegt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse indem er insbesondere den letzten rechtskräftigen Veranlagungsentscheid einreicht und seine Zweckmässigkeit für die Mediation begründet.

Art. 5 Entscheid über den Grundsatz der finanziellen Unterstützung

1 Ist das rechtliche Gehör gewährleistet, entscheidet die zuständige Behör - de über die finanzielle Unterstützung ohne Verhandlung innert kurzer Frist.
2 Der Entscheid über die finanzielle Unterstützung kann angefochten wer - den. Die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sind sinngemäss anwendbar.

Art. 6 Untersuchung

1 Die zuständige Behörde ermittelt die finanziellen Verhältnisse des Ge - suchstellers auf Grund der Akten und einer den Umständen angemessenen Untersuchung und beurteilt, ob die Höhe der Mediationskosten sein Exis - tenzminimum und das seiner Familie beeinträchtigt.
2 Grundsätzlich gilt der Urkundenbeweis. Weitere Beweise können zugelas - sen werden.
3 Der Gesuchsteller hat Dritte vom Berufsgeheimnis zu entbinden sowie die von ihm verlangten Belege einzureichen und Auskünfte zu erteilen. Andern - falls hat er seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht, es sei denn, diese ergebe sich aus den Akten.
4 Angegangene Dritte sind verpflichtet, zur Edition angeforderte Belege her - auszugeben, unter Androhung einer Ordnungsbusse bis 300 Franken im Unterlassungsfall.

Art. 7 Wirkung

1 Der Entscheid über die finanzielle Unterstützung tritt am Tag der Einrei - chung des Gesuchs in Kraft.
2 Die zuständige Behörde muss ihrem Entscheid rückwirkende Geltung ver - leihen, wenn der Gesuchsteller ohne Eigenverschulden verhindert war, rechtzeitig sein Recht auf finanzielle Unterstützung geltend zu machen.

Art. 8 Entzug

1 Der Verbeiständete hat der zuständigen Behörde unverzüglich alle neuen Tatsachen mitzuteilen, die den Anspruch auf Unterstützung beeinflussen können.
2 Die finanzielle Unterstützung ist zu entziehen, wenn der Anspruch darauf dahinfällt.
3 Der Entzug ist nur dann rückwirkend, wenn der Verbeiständete die Behör - de irregeführt oder es unterlassen hat, ihr rechtzeitig jene Änderungen mit - zuteilen, die seinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung beeinflussen können.

Art. 9 Auslagen und Honorar des Mediators

1 Das Honorar des Mediators wird auf einen Stundentarif von 70 Franken pro Partei festgesetzt.
2 Die Auslagen werden zusätzlich verrechnet.
3 Unter Vorbehalt anderslautender Vereinbarungen werden die Auslagen und Honorare des Mediators hälftig aufgeteilt, falls nur eine der Parteien in den Genuss der finanziellen Unterstützung kommt.

Art. 10 Abrechnung

1 Der Mediator erstellt eine Abrechnung seiner Auslagen und Honorare, die voraussichtlich von der finanziellen Unterstützung übernommen werden können. Er führt darin eine detaillierte und chronologische Liste aller Ge - schäfte und Massnahmen auf, die Anlass zur Vergütung geben, das Datum, an welchem die Unterstützung gewährt wurde, die Personalien des Be - günstigten, das Datum eines eventuellen Entzugs, den Empfänger der be - antragten Auszahlung und die Adresse der Auszahlung.
2 Die Abrechnung ist der zuständigen Behörde innert 30 Tagen nach dem Ende der Mediation weiterzuleiten.

Art. 11 Entscheid über die Kosten und Honorare des Mediators

1 Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den geschuldeten Be - trag des Gemeinwesens an den Mediator.
2 Der Entscheid über die Kosten und Honorare kann mit Beschwerde ange - fochten werden, nach den Regeln der ZPO, die sinngemäss anwendbar sind.

Art. 12 Kosten des Entscheids

1 Es werden keine Kosten für das Verfahren der finanziellen Unterstützung erhoben, ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit. Im letzteren Fall kann die zu - ständige Behörde eine Busse bis 300 Franken verhängen.

Art. 13 Finanzierung und Rückerstattung

1 Das zuständige Departement für Finanzen (nachfolgend: Departement) gewährt die geschuldeten Leistungen im Rahmen der finanziellen Unter - stützung und ist auf die Rückerstattung bedacht. Es führt dazu ein Ver - zeichnis und einen Tilgungsplan.
2 Das Departement fordert vom Verbeiständeten die Rückerstattung seiner Leistungen, sobald er dazu in der Lage ist.
3 Der Rückerstattungsanspruch verjährt zehn Jahre nach Inkrafttreten des Entscheids über die Kosten.

Art. 14 Anwendbares Recht

1 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen im vorliegenden Regle - ment gelten die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege sinn - gemäss.

Art. 15 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und gleichzei - tig mit dem Gesetz betreffend die Änderung des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO) und des Einführungsgeset - zes zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EGJStPO) vom. 15. November 2013 in Kraft treten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
05.02.2014 01.06.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 14/2014
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 05.02.2014 01.06.2014 Erstfassung BO/Abl. 14/2014
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