Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee (935.040)
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Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee

Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee Vom 27. Oktober 2021 (Stand 1. Januar 2022) Zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Luzern ist, gestützt auf Art. 24 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF) vom 21. Juni
1991 1 ) , § 22 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fische - reigesetz des Kantons Aargau, AFG) vom 20. November 2012 2 ) und § 22 des Fi - schereigesetzes des Kantons Luzern (FiG) vom 30. Juni 1997 3 ) , folgende Übereinkunft getroffen worden:

1. Zweck

§ 1 Zweck

1 Diese Vereinbarung regelt die Fischerei im Hallwilersee.
2 Die beiden Kantone Aargau und Luzern bleiben zur Rechtsetzung befugt, soweit diese Vereinbarung keine Regelungen enthält.

2. Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei

§ 2 Berechtigung zur Angelfischerei

1 Fischereiberechtigt ist, wer eine gültige Fischereikarte des Kantons Aargau oder ein gültiges Fischereipatent des Kantons Luzern besitzt.
2 Eine Fischereikarte oder ein Fischereipatent beziehen kann, wer a) mindestens zehn Jahre alt ist und Fähigkeitsausweis erlangt hat.
1) SR 923.0
2) SAR 935.200
3) SRL 720 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Kinder und Jugendliche in Begleitung einer fischereiberechtigten Person benötigen bis zum Ende des 11. Altersjahrs keine Fischereikarte und kein Fischereipatent.
4 Die Fischereikarte und das Fischereipatent sind nicht übertragbar. Sie müssen bei der Ausübung der Fischerei mitgeführt werden. Bei Fischereikarten und -patenten ohne Foto der fischereiberechtigten Person ist ein amtlicher Personalausweis mitzu - führen.

§ 3 Berechtigung zur Netzfischerei

1 Die Netzfischereipatente werden vom Kanton Aargau ausgegeben. Ein Netzfische - reipatent kann erworben werden, wenn a) die Voraussetzungen für den Erwerb der Fischereikarte oder des Fischereipa - tents nach § 2 gegeben sind, b) die Bewerbenden ausreichendes Grundwissen und Erfahrung in der Netzfi - scherei vorweisen können und c) ausreichende Möglichkeiten bestehen, die Netzfischerei nachhaltig auszuüben.
2 Zum Netzfischereipatent kann ein Gehilfenpatent gelöst werden, das die Fangaus - übung in Begleitung einer netzfischereiberechtigten Person zulässt.

§ 4 Fischereistatistik

1 Die Fischereiberechtigten führen eine Fang- und Besatzstatistik gemäss den Vorga - ben der Fischereibehörden der Kantone Aargau und Luzern. Zuständig für die Erfas - sung am Hallwilersee ist der Kanton Aargau.

3. Aufsicht

§ 5 Fischereiaufsicht

1 Die Fischereibehörden beider Kantone legen gemeinsam die Fischereiaufsicht fest. Der Kanton Aargau koordiniert eine wirkungsvolle Fischereiaufsicht sowie eine re - gelmässige Aus- und Weiterbildung der Aufsichtsorgane.

4. Ausübung der Fischerei

§ 6 Köderfische

1 Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten. Als Köderfische dürfen nur tote Tiere nicht geschützter Arten verwendet werden.
2 Die Köderfische müssen aus dem Hallwilersee stammen und ein allfälliges Fang - mindestmass aufweisen.

§ 7 Bootsfischerei

1 Vom 26. Dezember bis 1. Mai muss das Boot beim Schleppangeln und Spinnfi - schen gegenüber dem Ufer einen Mindestabstand von 150 m einhalten.

§ 8 Schleppangeln und Angelfischerei

1 Die Angelfischerei und das Schleppangeln sind mit höchstens zwei Angelruten oder zwei Schnüren mit je höchstens fünf Angeln (einfache Angel oder Dreiangel) ganzjährig erlaubt.

§ 9 Nachtfischerei

1 Mit Ausnahme der Freianglerfischerei ist das Fischen am Hallwilersee auch in der Nacht erlaubt.

5. Fischereimanagement

§ 10 Bewirtschaftung

1 Die Fischereibehörden beider Kantone legen gemeinsam Art und Umfang der er - forderlichen Bewirtschaftungsmassnahmen und deren Finanzierung fest.
2 Die Fischereibehörde des Kantons Aargau koordiniert die Umsetzung der Bewirt - schaftungsmassnahmen.

§ 11 Netzfischen (Einsatz von Netzen und Reusen)

1 Der Gebrauch von Netzen und Reusen ist für Personen mit einem Netzfischereipa - tent zulässig.
2 Zu Beginn der Pachtperiode sowie bei grösseren Veränderungen im Fischbestand verfügt die Fischereibehörde des Kantons Aargau die zulässige Maschenweite unter Berücksichtigung der nachhaltigen Nutzung und des Wachstums der Fische.

§ 12 Laichfischfang

1 Die Fischereibehörde des Kantons Aargau stellt in Absprache mit der Fischereibe - hörde des Kantons Luzern Bewilligungen für den Laichfischfang aus.

§ 13 Brut- und Aufzuchtanlagen

1 Die Kantone Aargau und Luzern können Fischbrut- und Aufzuchtanlagen betreiben oder betreiben lassen.
2 Die Jungfische aus diesen Anlagen werden im Hallwilersee oder in seinem natürli - chen Einzugsgebiet eingesetzt. Ausnahmen erfordern Bewilligungen der dafür zu - ständigen Fischereibehörden.

6. Schonbestimmungen

§ 14 Schongebiete

1 Fischfangverbote gelten für Gebiete gemäss den Bestimmungen des kommunalen, des kantonalen und des Bundesrechts.

§ 15 Schonzeiten

1 Es gelten folgende Schonzeiten: a) Felchen: 1. Dezember bis 10. Februar, b) Atlantische Forelle: 16. September bis 25. Dezember, c) Hecht: 1. Februar bis 30. April, d) Zander: 1. April bis 31. Mai.

§ 16 Fangmindestmasse und Fangzahlbeschränkungen

1 Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich aus - gebreiteten Schwanzflosse folgende Mindestlängen aufweisen: a) Felchen: 25 cm, b) Forelle: 50 cm, c) Egli: 15 cm, d) Hecht: 50 cm, e) Zander: 50 cm, f) Karpfen: 35 cm.
2 Angelfischerinnen und -fischer dürfen pro Tag höchstens fangen: a) Felchen: 25 Fische, b) Forelle: 1 Fisch, c) Egli: 30 Fische, d) Hecht: 3 Fische.

7. Strafbestimmungen

§ 17 Strafbestimmungen

1 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Übereinkunft werden nach den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Fischerei und der kantonalen Fi - schereigesetzgebungen bestraft.

8. Schlussbestimmungen

§ 18 Inkrafttreten und Kündigung

1 Diese Übereinkunft ist in den Gesetzessammlungen der Kantone Aargau und Lu - zern zu publizieren. Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am

1. Januar 2022 in Kraft.

2 Sie kann von beiden Kantonen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 18 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt werden. Aarau, 27. Oktober 2021 Regierungsrat Aargau Landammann A TTIGER Staatsschreiberin F ILIPPI Luzern, 16. November 2021 Regierungs - rat Luzern Präsident S CHWERZMANN Staatsschreiber B LASER Durch den Bund genehmigt am: 2. Dezember 2021
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