Beschluss über die von der Dienststelle für zivile Sicherheit und Militär erhobenen Kosten und Gebühren
Beschluss über die von der Dienststelle für zivile Sicherheit und Militär erhobenen Kosten und Gebühren vom 18.12.2013 (Stand 01.01.2018) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996; eingesehen das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (Militärgesetz, MG); eingesehen Artikel 11 der Bundesverordnung über das militärische Kontroll - wesen vom 10. Dezember 2004 (VmK); eingesehen Artikel 18, 32, 43 und 44 des kantonalen Gesetzes über den Zi - vilschutz vom 10. September 2010; eingesehen Artikel 88 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976; eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun - gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009; auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit, beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Der vorliegende Beschluss bestimmt: a) die Einsatzkosten des Zivilschutzes; b) die Kosten im Zusammenhang mit den Bewilligungen, Entscheiden und Dienstleistungen im Zivilschutzbereich; c) die gemäss Bundesrecht vom kantonalen Amt für Militärwesen erho - benen Gebühren. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 In Fällen, die in diesem Beschluss nicht vorgesehen sind, stützt sich die Behörde auf die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom
11. Februar 2009 (GTar) sowie des Baugesetzes vom 8. Februar 1996 (BauG).
3 Die Dienststelle für zivile Sicherheit und Militär (nachstehend: die Dienst - stelle) ist für die Erhebung der in diesem Beschluss vorgesehenen Kosten und Gebühren zuständig.
4 Die im Beschluss zur Festlegung des Spezialgebührentarifs für die Ge - sundheitsförderung und die Verhütung von Krankheiten vom 7. Oktober
2009 vorgesehene Spezialgebühr wird zusätzlich erhoben.
Art. 2 Kostentarif für Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der
Gemeinschaft auf kantonaler Ebene
1 Der Kostentarif für Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft und für Leistungen zugunsten Dritter (Ordnungsdienst, Ver - kehrsregelung oder Unterstützung im Rahmen von privaten, sportlichen oder anderweitigen Veranstaltungen) wird folgendermassen festgelegt: * a) Tagestarif pro Person für Einsätze auf kantonaler Ebene: 60 Franken; b) Stundentarif pro Person (u.a. Aufstellen und Entfernen von Strassen - signalisationen): 15 Franken; c) * Kilometertarif pro leichtes Fahrzeug: 1 Franken; d) * Kilometertarif pro Geländefahrzeug: 1.5 Franken; e) Kilometertarif für andere Fahrzeuge effektive Kosten; f) Frai Entscheidkosten: 250 Franken.
2 Grundsätzlich sind die obigen Tarife nicht auf die Einwohnergemeinden des Kantons anwendbar.
3 Im Allgemeinen werden die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten der an Einsätzen auf kantonaler Ebene beteiligten Schutzdienstpflichtigen vom Gesuchsteller/Veranstalter übernommen. Falls diese Leistungen nicht vom Gesuchsteller erbracht werden können, werden sie zum Selbstkosten - preis in Rechnung gestellt.
Art. 3 Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft auf
nationaler Ebene
1 Im Einklang mit der Bundesverordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft vom 6. Juni 2008 (VEZG) trägt der Bund die Kosten für Sold, Aufgebot, Reise, Verpflegung und Unterkunft der an Ein - sätzen auf nationaler Ebene beteiligten Schutzdienstpflichtigen.
2 Diese Kosten können pauschal berechnet werden.
3 Die übrigen Kosten werden vom Gesuchsteller getragen.
Art. 4 Andere Verwaltungsgebühren
1 Andere Verwaltungsgebühren: a) Verwarnung Fr. 250 bis 400 b) Wiedererwägungsverfahren in Sachen Zivil - schutzbauten Fr. 100 bis 400 c) Androhungsverfügung Fr. 250 bis 400 d) andere im vorliegenden Beschluss nicht vorge - sehene Entscheide betreffend Zivilschutzbauten Fr. 100 bis 600 e) Fotokopien, pro Seite Fr. 1 bis 2 f) verschiedene Bescheinigungen Fr. 20 bis 40 g) Konformitätskontrollen von privaten Schutzräu - men Fr. 120 pro Stunde und pro Person (inklusi - ve Reisekosten)
Art. 5 Vom kantonalen Amt für Militärwesen erhobene Gebühren
1 Ausstellen eines Duplikats des Dienstbüchleins: 100 bis 300 Franken.
Art. 6 Inkrafttreten
1 Der vorliegende Beschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.12.2013 31.01.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 5/2014
20.12.2017 01.01.2018 Art. 2 Abs. 1 geändert BO/Abl. 52/2017
20.12.2017 01.01.2018 Art. 2 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 52/2017
20.12.2017 01.01.2018 Art. 2 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 52/2017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 18.12.2013 31.01.2014 Erstfassung BO/Abl. 5/2014
Art. 2 Abs. 1 20.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 52/2017
Art. 2 Abs. 1, c) 20.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 52/2017
Art. 2 Abs. 1, d) 20.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 52/2017
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