Gesetz über das kantonale Strassenwesen (751.200)
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Gesetz über das kantonale Strassenwesen

Gesetz über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) Vom 15. Juni 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 49 der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt das kantonale Strassenwesen.
2 Das kantonale Strassenwesen umfasst Bau, Unterhalt, Betrieb und Finanzierung der Kantonsstrassen sowie der weiteren Verkehrsanlagen von kantonalem Interesse.

§ 2 Definitionen

1 Als Kantonsstrassen gelten die im Eigentum des Kantons stehenden Strassen mit allen ihren Bestandteilen.
2 Als weitere Verkehrsanlagen von kantonalem Interesse gelten a) kantonale Velorouten, b) Wanderwege, c) Ausnahmetransportrouten, d) Anlagen, die Kantonsstrassen unmittelbar entlasten, e) Verkehrsmanagementsysteme mit Auswirkungen auf Kantonsstrassen.
3 Als Innerortsstrecken gelten diejenigen Abschnitte von Kantonsstrassen, entlang denen das anstossende Land wenigstens zur Hälfte überbaut ist. Der Regierungsrat legt die Abgrenzung der Innerortsstrecken durch Verordnung fest. Er kann Strassen - züge mit Beschränkung des Zutritts oder der Anschlüsse sowie Brücken und Tunnel zu Ausserortsstrecken erklären.
4 Als Sanierung gelten Massnahmen, welche die Funktionsfähigkeit von bestehenden Verkehrsanlagen erhalten oder wiederherstellen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

§ 3 Netzfestlegung

1 Der Grosse Rat legt das Kantonsstrassennetz und seine Einteilung fest. Die Pla - nung von Neuanlagen von Kantonsstrassen erfolgt im Rahmen der Richtplanung.
2 Das Netz der kantonalen Velorouten und der Wanderwege wird im Richtplan fest - gelegt.
3 Werden Gemeindestrassen zu Kantonsstrassen erklärt und umgekehrt, wird das Eigentum in der Regel im instandgesetzten Zustand unentgeltlich übertragen.

§ 4 Zusammenarbeit Kanton – Gemeinden

1 Kanton und Gemeinden sind zur Zusammenarbeit im kantonalen Strassenwesen verpflichtet.
2 Sie arbeiten insbesondere bei der Planung, der Projektierung und beim Bau von Kantonsstrassen und weiteren Verkehrsanlagen von kantonalem Interesse sowie beim Landerwerb zusammen und stimmen ihre Bauvorhaben zeitlich und inhaltlich ab.
3 Der Kanton hört die Gemeinden vor wichtigen Entscheidungen an, namentlich bei der Netzfestlegung, der Abgrenzung der Innerortsstrecken und der Bezeichnung der Ausnahmetransportrouten.

2. Kantonsstrassen

2.1. Planung, Projektierung und Bau

§ 5 Zuständigkeit

1 Der Kanton ist für die Planung, Projektierung und den Bau der Kantonsstrassen verantwortlich. Er kann insbesondere bei der Ausführung von Innerortsstrecken Tei - laufgaben an Gemeinden oder Private übertragen.

§ 6 Planung und Projektierung

1 Bei der zeitlichen Planung von Unterhalts- und Sanierungsprojekten nimmt der Kanton auf die Interessen der Gemeinden Rücksicht.
2 Das zuständige Departement kann generelle Projekte für Neuanlagen von Kantons - strassen ausarbeiten. Das generelle Projekt legt die Linienführung, die Breite und die wichtigsten Bestandteile der Strassenanlage fest.
3 Beschlüsse des Grossen Rats über Verpflichtungskredite für Neuanlagen erfolgen in der Regel auf der Grundlage eines generellen Projekts.

§ 7 Bauprojekte

1 Die Bauprojekte und das Verfahren richten sich nach § 95 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 1 ) .

§ 8 Ausbaustandard

1 Der Regierungsrat regelt den Ausbaustandard durch Verordnung. Dabei sind die Netzfunktion und die Gestaltung der Strassenräume zu berücksichtigen.
2 Der Kanton kann im Rahmen eines Bauvorhabens Massnahmen, die über den Aus - baustandard hinausgehen, auf Kosten der bestellenden Gemeinden oder der Anstös - serinnen und Anstösser realisieren, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

§ 9 Landerwerb

1 Der Kanton erwirbt die für die Kantonsstrassen nötigen Flächen und Rechte.
2 Er kann für den Strassenbau oder zum Zweck des Abtauschs geeignete Flächen und Rechte vorsorglich erwerben.
3 Für den Bau von weiteren Verkehrsanlagen von kantonalem Interesse kann er den Landerwerb übernehmen.

§ 10 Kreditbewilligung, Zuständigkeit

1 Über Verpflichtungskredite zu Lasten der Strassenrechnung beschliesst der Grosse Rat, wenn a) es um den Bau von Neuanlagen von Kantonsstrassen geht, b) der Verpflichtungskredit dem Ausgabenreferendum gemäss § 63 Abs. 1 lit. d der Kantonsverfassung untersteht, c) er bei fehlendem Beitragsbeschluss der Gemeinde gemäss § 32 gleichzeitig den Gemeindebeitrag festzulegen hat.
2 In allen übrigen Fällen beschliesst der Regierungsrat.
3 Ausgaben für die Sanierung von Kantonsstrassen und weiteren Verkehrsanlagen von kantonalem Interesse unterstehen nicht dem Ausgabenreferendum.

2.2. Unterhalt und Betrieb

§ 11 Unterhalt

1 Der Kanton ist für den Unterhalt der Kantonsstrassen verantwortlich.
2 Für den Unterhalt gelten die §§ 5–10 sinngemäss.
1) SAR 713.100

§ 12 Betrieb

1 Der Kanton betreibt die Kantonsstrassen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden. Die Aufgabenverteilung richtet sich nach folgenden Grundsätzen: a) An Ausserortsstrecken besorgt der Kanton den Betrieb, b) an Innerortsstrecken besorgen der Kanton und die Gemeinden den Betrieb gemeinsam.
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten der Aufgabenvertei - lung beim Betrieb. Abweichungen von Absatz 1 sind zulässig, wenn sie die Hand - lungsspielräume der Beteiligten vergrössern oder die Aufgaben wirtschaftlicher er - füllt werden können.

§ 13 Strassenbeleuchtung

1 Der Regierungsrat regelt die technischen Anforderungen an die Strassenbeleuch - tung der Kantonsstrassen, deren Betrieb sowie die Einzelheiten der Abgeltung an die Gemeinden durch Verordnung.
2 Er berücksichtigt dabei die Interessen der Gemeinden, der Sicherheit, der Redukti - on der Lichtverschmutzung und des Energieverbrauchs.
3 An die Beleuchtung der Innerortsstrecken, die der Regelung von Absatz 1 ent - spricht, leistet der Kanton den Gemeinden eine jährliche Abgeltung von 65 % der durchschnittlichen Gesamtkosten. Die Verordnung kann eine Pauschalabgeltung pro Leuchtpunkt vorsehen.

§ 14 Entwässerung

1 Die Gemeinden sind verpflichtet, das von Kantonsstrassen abfliessende Wasser un - entgeltlich in ihre Kanalisationen aufzunehmen, wenn es nicht auf andere Art zu be - seitigen ist.
2 Müssen deshalb die Kanalisationen vergrössert werden, gehen die Kosten in dem Umfang zu Lasten des Strassenbaus, als sie durch die Strassenentwässerung verur - sacht werden.

§ 15 Verzicht auf Benutzungsgebühren

1 Für Leitungen der Gemeinden und eigenwirtschaftlicher Betriebe, die der allgemei - nen Ver- und Entsorgung dienen, werden keine Gebühren für die Benutzung des Kantonsstrassenareals erhoben. Im Übrigen gilt § 103 BauG.

2.3. Besondere Regelungen

§ 16 Zuständigkeit im Bereich von Kantonsstrassen

1 Bau, Unterhalt und Betrieb von Lichtsignalanlagen an Gemeinde- und Privatstras - sen im Bereich von Verzweigungen mit Kantonsstrassen sind Sache des Kantons.
2 Der Kanton sorgt zusammen mit der Bahnunternehmung für die Sanierung von Ni - veauübergängen im Bereich von Verzweigungen mit Kantonsstrassen.
3 Der Kanton kann Fahrzeugabstellplätze für die gemeinsame Weiterfahrt sowie Lastwagen-Ausstellplätze erstellen.
4 Für Bau, Unterhalt, Betrieb und Finanzierung gelten die Bestimmungen für Kan - tonsstrassen sinngemäss.

§ 17 Kombinierte Projekte

1 Im Rahmen von verkehrsträgerübergreifenden Gesamtprojekten, Verkehrsmanage - mentprojekten oder zur Umsetzung von flankierenden Massnahmen bei Kantons - strassenbauvorhaben kann der Kanton mit Zustimmung des Gemeinderats Massnah - men auf Gemeindestrassen in die Planung und Projektierung einbeziehen.
2 Die Planungs- und Projektierungskosten gehen zu Lasten des Kantonsstrassenbau - vorhabens.

§ 18 Planung und Realisierung im Auftrag

1 Der Kanton kann im Auftrag des Bundes Massnahmen an Nationalstrassen planen und realisieren.
2 Im Rahmen der Realisierung von Kantonsstrassenbauvorhaben kann der Kanton im Auftrag der Gemeinde gleichzeitig Massnahmen auf Gemeindestrassen umsetzen.

3. Weitere Verkehrsanlagen von kantonalem Interesse

§ 19 Kantonale Velorouten

1 Der Kanton baut und finanziert die kantonalen Velorouten.
2 Das Eigentum an den kantonalen Velorouten, die nicht Bestandteile von Kantons - strassen sind, überträgt der Kanton nach dem Bau unentgeltlich an die Gemeinden. Diese übernehmen den Betrieb und den Unterhalt.
3 Der Kanton leistet den Gemeinden einen Beitrag von 50 % an die Kosten der Be - lagssanierung von Radwegen, die Bestandteile des kantonalen Veloroutennetzes sind und keine Erschliessungsfunktion haben.

§ 20 Wanderwege

1 Der Kanton baut und finanziert die Wanderwege und besorgt deren Unterhalt, wenn sie nicht Bestandteil von Gemeindestrassen oder von dem Gemeingebrauch zugänglichen Privatstrassen sind.
2 Er kann die Aufgaben vertraglich an eine gemeinnützige Organisation übertragen.

§ 21 Ausnahmetransportrouten

1 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Strassen, die als Ausnahme - transportrouten dienen und legt ihren Ausbaustandard fest.
2 Wird eine Strasse in das Netz der Ausnahmetransportrouten aufgenommen, trägt der Kanton die Mehrkosten, die beim Bau oder Ausbau der Strasse entstehen und durch die Eigenschaft als Ausnahmetransportroute bedingt sind.

§ 22 Anlagen, die Kantonsstrassen unmittelbar entlasten

1 Der Kanton leistet zu Lasten der Strassenrechnung Baubeiträge für a) Umsteigeinfrastrukturen, die den Wechsel vom Individualverkehr auf den öf - fentlichen Verkehr begünstigen, b) Parallelstrassen und Radwege, die Kantonsstrassen unmittelbar entlasten, c) Massnahmen an Gemeindestrassen, die der unmittelbaren Entlastung der Kan - tonsstrassen dienen, wie Verkehrsmanagements- oder flankierende Massnah - men.
2 Die Beiträge bemessen sich nach dem Grad der Entlastung der Kantonsstrassen, betragen jedoch höchstens 50 % der Gesamtkosten.

§ 23 Verkehrsmanagementsysteme

1 Zur Verflüssigung des Verkehrs und zur Verbesserung der Fahrplanstabilität des strassengebundenen öffentlichen Verkehrs kann der Kanton Verkehrsmanagement - systeme einrichten.
2 Der Kanton besorgt den Bau, den Unterhalt und den Betrieb der zentralen Steue - rungsanlagen und koordiniert die Verkehrsmanagementsysteme mit denjenigen des Bundes für die Nationalstrassen, mit den Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs und den kommunalen Parkleitsystemen.
3 Bau, Unterhalt, Betrieb sowie Finanzierung der dezentralen Erfassungs- und Steue - rungsanlagen sind Sache der Strasseneigentümerinnen und -eigentümer.

4. Finanzierung

§ 24 Spezialfinanzierung Strassenrechnung

1 Es wird eine Spezialfinanzierung gemäss § 37 des Gesetzes über die wirkungsori - entierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 1 ) mit der Bezeichnung Strassenrechnung als eigener Aufgabenbereich geführt.
2 Direkte Leistungen unter Verwaltungsabteilungen werden abgegolten.
1) SAR 612.300

§ 25 Ertrag

1 Zu Gunsten der Strassenrechnung gehen a) der Ertrag der Motorfahrzeugabgaben, b) drei Viertel des Kantonsanteils aus der leistungsabhängigen Schwerverkehrs - abgabe, c) Kantonsanteile aus der Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe sowie andere, allgemein für Strassen bestimmte Mittel des Bundes, d) Gemeindebeiträge, e) werkgebundene Beiträge von Bund und Dritten, f) jährliche Pauschalabgeltungen von Fr. 1 Mio. für den Unterhalt von Busspu - ren sowie für die Erstellung und den Unterhalt von Bushaltestellen auf Kan - tonsstrassen aus der Spezialfinanzierung öV-Infrastruktur gemäss § 8a Abs. 3 lit. c des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) vom 2. September
1975 1 ) , g) direkte Ausgleichszahlungen gemäss § 5 Abs. 4 lit. c des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 2 ) für Leistungen, die zu Lasten der Strassenrechnung finanziert werden, h) der Ertrag von Ordnungsbussen, die der Kanton für Verkehrsdelikte auf Kan - tonsstrassen erhebt, i) der Ertrag aus der Verwaltung des Strassenwesens, j) Abgeltungen gemäss § 24 Abs. 2.

§ 26 Aufwand

1 Zu Lasten der Strassenrechnung gehen a) Ausgaben für Bau, Unterhalt und Betrieb von Kantonsstrassen und weiteren Verkehrsanlagen von kantonalem Interesse, b) Ausgaben für den Landerwerb gemäss § 9, c) Ausgaben für Lärmsanierungen von Kantonsstrassen und Beiträge an den Lärmschutz gemäss § 109 Abs. 3 BauG im Bereich von Kantonsstrassen, d) Ausgaben für Vorfinanzierungen gemäss § 27, e) Ausgaben für Grundlagendaten für das Kantonsstrassenwesen, f) Abgeltungen gemäss § 24 Abs. 2.
2 Ein Überschreiten der bewilligten Saldi des Globalbudgets und der Investitions - rechnung des Aufgabenbereichs Verkehrsinfrastruktur ist ohne Nachtragskredit möglich, solange die Spezialfinanzierung Strassenrechnung in der Bilanz der ordent - lichen Rechnung ein Guthaben aufweist.
1) SAR 995.100
2) SAR 612.300

§ 27 Vorfinanzierung

1 Der Kanton kann zeitlich befristete Darlehen zur Vorfinanzierung von Investitio - nen und Beiträgen von Bund und Gemeinden im Bereich der Verkehrsinfrastruktur gewähren.
2 Die Darlehen müssen abgesichert und in der Regel verzinslich sein.

§ 28 Verschuldung

1 Die Strassenrechnung kann sich verschulden.
2 Der Beschluss des Grossen Rats über ein Vorhaben, das zu einer Erhöhung der Verschuldung der Strassenrechnung führt, unterliegt der fakultativen Volksabstim - mung gemäss § 63 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung.
3 Die Höherverschuldung darf nur für die Finanzierung dieses Vorhabens verwendet werden.

5. Beiträge der Gemeinden

§ 29 Innerortsstrecken

1 Die Gemeinden leisten Beiträge an den Bau und Unterhalt der Innerortsstrecken.
2 Die Beiträge betragen 35 % der massgeblichen Kosten.
3 Massgeblich sind die Gesamtkosten der Projektierung und Bauleitung, des Lander - werbs sowie der Bauausführung. Allfällige Beiträge Dritter sind vorgängig abzuzie - hen.

§ 30 Umfahrungsstrassen

1 Gemeinden, deren Ortsdurchfahrt durch eine Umfahrungsstrasse entlastet wird, leisten Beiträge an deren Bau.
2 Die Baubeiträge betragen 35 % der massgeblichen Kosten von Innerortsstrecken sowie von Anschlussknoten, die der beitragspflichtigen Gemeinde dienen.

§ 31 Ermässigung der Beiträge

1 Wird eine Gemeinde infolge besonders grosser Aufwendungen, die auf die hohe Verkehrsbelastung oder besondere bauliche Schwierigkeiten zurückzuführen sind, durch den Beitrag übermässig belastet, kann der Regierungsrat diesen ermässigen.

§ 32 Verfahren

1 Die Gemeinde bewilligt den Gemeindebeitrag in Form eines Verpflichtungs- oder Budgetkredits, wenn es sich nicht um eine gebundene Ausgabe handelt.
2 Kanton und Gemeinden können Beiträge pauschal festlegen und Zahlungspläne vereinbaren.
3 Über die Höhe des Beitragssatzes entscheidet der Regierungsrat, im Anwendungs - fall von § 10 Abs. 1 lit. c der Grosse Rat endgültig.
4 Nach Abschluss des Projekts erstellt das zuständige Departement die Projektab - rechnung und legt die definitive Höhe der auszurichtenden Gemeindebeiträge fest. Die Gemeinde kann eine anfechtbare Verfügung verlangen.

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 33 Gemeindebeiträge

1 Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes richten sich die Beiträge der Gemeinden nach neuem Recht.
2 Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes sind Gemeindebeiträge im bisherigen Umfang zu leisten. Bei noch nicht abgeschlossenen Projekten erstellt das zuständige Departe - ment eine Projekt-Zwischenabrechnung nach Massgabe der tatsächlich erbrachten Leistungen und legt die Beitragshöhe fest. Die Gemeinde kann eine anfechtbare Verfügung verlangen.

§ 34 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 15. Juni 2021 Präsident des Grossen Rats F URER Protokollführerin O MMERLI Datum der Veröffentlichung: 2. Juli 2021 Ablauf der Referendumsfrist: 30. September 2021 Inkrafttreten: 1. Januar 2022 1 )
1) RRB 2021-001295 vom 10. November 2021
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